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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreuend die Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung (Freigeldinitiative) (Vom 23. Juni 1950)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, . nach Einsicht in das Volksbegehren vom 1. September 1949 betreffend die Revision den Artikels 89 dei Bundesverfassung und in einen Bericht des Bundesrates vom 21. April 1950*), gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung sowie Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen über die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst: Artikel l Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet : A. Das Volksbegebren, das wie folgt lautet : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger stellen hiermit gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung und gemäss Bundesgesetz vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung das Begehren, es seien die Absätze 8 und 6 von Artikel 89 der Bundesverfassung zu ersetzen durch einen Text wie folgt: Alinea 8. Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zum Zwecke der Vollbeschäftigung so zu regeln, dass die Kaufkraft des Schweizerfrankens, beziehungsweise der Lebenskostenindex, fest bleibt.

Alinea 6. Der Bund erklärt die Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen als gesetzliche Zahlungsmittel.» *) BEI 1950, I, 893.

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B. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der die Alinea 2, 3, 6 und 7 des Artikels 39 der Bundesverfassung wie folgt ersetzt : Alinea 2. Der Bund kann das ausschliessliche Eecht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder, unter Vorbehalt des Bückkaufsrechts, einer zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Alinea 3. Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regem, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine den Gesamtinteressen des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen.

Alinea. 6. Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Eechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter WährungsVerhältnisse.

Alinea 7 (neu). Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.

Alinea 8 (bisher Alinea 7) : Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels.

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird beantragt, das Volksbegehren (Art. l, lit. A) zu verwerfen und den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, lit. B) anzunehmen.

Artikel 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23. Juni 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Juni 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid 8066

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Der Protokollführer: Leimgruber

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend die Revision des Artikels 39 der Bundesverfassung (Freigeldinitiative) (Vom 23. Juni 1950)

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29.06.1950

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