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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion (Vom 22. September 1950)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vorzulegen, das ain 19, September 1950 in Paris durch die Delegierten aller an der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beteiligten Länder unterzeichnet worden ist.

I.

Entstehung des Abkommens Die Wirtschaftskrise, die im Jahre 1929 von Österreich und Deutschland ausging, zerrüttete mit einem Schlag das internationale Kreditsystem und setzte den Zahlungsverkehr einer Reihe europäischer Länder schweren Störungen aus.

Seit 1981 griffen immer zahlreichere Länder zum Mittel der Devisenbewirtschaftung, was ihre Handelspartner hinwiederum zwang, ihre legitimen Handelsund Finanzinteressen durch bilaterale Verhandlungen zu sichern. Die Autarkiebestrebungen wichtiger europäischer Länder in der Zwischenkriegszeit und die Erschöpfung der wirtschaftlichen Hilfsmittel durch den zweiten Weltkrieg leisteten der Erstarrung des Handels im Bilateralismus weiteren Vorschub und setzten die Goldwährung als umfassende Grundlage für die multilaterale Abwicklung des Welthandels zeitweise ausser Funktion. Die bilateralen Verträge, die heute die Wirtschaftsbeziehungen der europäischen Länder unter sich beherrschen, haben es zwar gestattet, den zwischenstaatlichen Warenaustausch auf einem stark beschränkten, aber doch einigermassen erträglichen Stande zu

978 erhalten. Da sie aber ihrer Natur nach bezwecken, das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz eines jeden Landes mit jedem einzelnen anderen Land herbeizuführen, ist einer Ausdehnung des Waren- und Dienstleistungsaustausches wenig Baum gegeben. Die Wirtschaftsbeziehungen zeigen eher die Neigung, zusammenzuschrumpfen, eine Erscheinung, die gerade für den Handel der Schweiz mit einigen Ländern in den dreissiger Jahren charakteristisch war.

Die Länder, die ani 16. April 1948 in Paris das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichneten -- worüber wir Sie durch unsere Botschaft vom 20. August 1948 unterrichteten --, waren sich der Unzulänglichkeit des bilateralen Ausgleichs der Zahlungsbilanzen voll bewusst.

Schon während der Ausarbeitung dieser Konvention hatten sich einige von ihnen entschlossen, durch ein System von mehrseitigen Kompensationen der Zahlungsbilanzspitzen die Notwendigkeit des bilateralen Gleichgewichts teilweise zu überwinden (Basler Vereinbarung vom 18. November 1947). In Artikel 4 der Pariser Konvention haben sich die vertragschliessenden Parteien verpflichtet, «in möglichst weitgehendem Masse und in gemeinsamem Einverständnis den gegenseitigen Austausch von Gütern und Dienstleistungen zu entwickeln und dazu die bisherigen Bemühungen fortzusetzen, um so bald als möglich untereinander zu eiiiem multilateralen Zahlungssystem zu gelangen und zusammenzuarbeiten, um die Beschränkungen, die ihren Waren- und Zahlungsverkehr hindern, zu lockern und so bald als möglich zu beseitigen», In Ausführung dieses Artikels der Konvention haben die Mitglieder der Organisation für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) für die zwei ersten Jahre je ein «Abkommen über don Zahlungs- und Kompensationsverkehr zwischen den europäischen Ländern» abgeschlossen, das eine datiert vom 16. Oktober 1948, das andere vom 7. September 1949, Diese Vereinbarungen suchten den Mängeln des bilateralen Systems in zwei Eichtungen abzuhelfen: Einmal wurde den beteiligten Ländern durch Bereitstellung von Anteilen der ihnen seitens der Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Hilfe ermöglicht, Defizite der Zahlungsbilanzen im zweiseitigen Verkehr auszugleichen. Diese Defizite wurden im voraus für ein Jahr geschätzt und die mutmasslichen Gläubigerländer durch Zuwendungen entsprechender
Dollarbeträge in die Lage versetzt, den Schuldnerländern die erforderlichen -- nicht rückzahlbaren --- Kredite, genahnt Ziehungsrechte, einzuräumen. Anderseits meldeten die Zentralbanken der beteiligten Länder die im bilateralen Zahlungsverkehr entstandenen Überschüsse (Salden der Konten, über welche der zwischenstaatliche Zahlungsverkehr abgewickelt wird) monatlich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel, die sich als sogenannter Agent der OECE damit befasste, die gemeldeten Salden durch mehrseitige Kompensationen möglichst weitgehend zu reduzieren. Die Schweiz nahm in diesen Zahlungsabkommen, die sie mitunterzeichnete, eine Sonderstellung ein. Die Bestimmungen über die Gewährung von Ziehungsrechten waren auf sie nicht anwendbar, weil sie als Land, das keine amerikanische Hilfe beanspruchte, weder solche gewähren noch empfangen konnte. Unter diesen Umständen behielt sich die Schweiz das

979 Bechi vor, die Kompensationen in jedem Einzelfall von ihrem vorherigen Einverständnis abhängig zu machen, während sie für die andern Länder zwingend waren, soweit diese keine der vorgesehenen Gründe für den Ausschluss gewisser Salden von der Verrechnungsoperation geltend machen konnten.

Wenn diese beiden Zahlungg- und Kompensationsabkommen im Zusammenwirken mit der den Wiederaufbau und den internationalen Warenaustausch fördernden Marshall-Hilfe auch wesentlich dazu beitrugen^ den innereuropäischen Handel vor schweren Störungen zu bewahren, die ihn vor dem Einsetzen des Hilfswerkes der Vereinigten Staaten von Amerika bedrohten, so hafteten ihnen doch auch Nachteile an. In der Tat waren die zu kompensierenden Salden, weil auf verschiedene Währungen lautend, nicht unbedingt gleichwertige Grossen, sondern sie hatten verschiedene Bedeutung, je nachdem sie in Hart- oder Weichwährung bestanden, so daes die Länder in zahlreichen Fällen ihren Ausschluss aus den Kompensationen verlangten. So zeitigten denn einerseits die durch die BIZ monatlich vorgenommenen Kompensationen sehr bescheidene Ergebnisse. Anderseits war es nicht möglich, zuverlässige Voraussagen über die Gestaltung des Handelsverkehrs zu machen, die sich über ein volles Jahr erstrecken, und es bedurfte nicht erst der Abwertungswelle vom September 1949 -- die allerdings alle Berechnungen vollends umstürzte --, um die angestellten Mutmassungen nachträglich als falsch in Erscheinung treten zu lassen. Mannigfache Verfahrenskomplikationen waren daher unausbleiblich. Noch ungünstiger wirkte sich aber der Umstand aus, dass die zum vorneherein festgesetzten Ziehungsrechte den Handel in künstliche Bahnen lenkten, woran der Umstand wenig änderte, dass das zweite Zahlungs- und Kompensationsabkommen die Verwendung von 25 % der Ziehungsrechte in jedem beliebigen Mitgh'edstaat, ausgenommen in der Schweiz, vorsah. Es hegt in der Tat auf der Hand, dass jedes Land danach trachtete, dort KU kaufen, wo es Ziehungsrechte besass, und zwar ohne gebührende Eücksicht auf Qualität und Preis der Ware. Die Schweiz war demnach durch das System der Ziehuugsrechte einer fühlbaren Diskriminierung ausgesetzt. Die schweizerische Delegation hatte sich während den dem zweiten Abkommen vorausgehenden Verhandlungen allerdings bemüht, eine Lösung zu erwirken, die diese
Diskriminierung mildern sollte. Es wurde ibr seitens der amerikanischen Marshallplanverwaltung (Economie Coopération Administration -- EGA) zugesichert, dass bei Vorliegen gewisser Bedingungen die Hilfe empfangenden europäischen Länder in der Schweiz sogenannte « off-shore »Käufe würden tätigen können. Diese bestehen darin, dass die EGA es einem Land gestattet, einen Teil der ihm von den Vereinigten Staaten gewährten Hilfe in der Form von Warenlieferungen aus einem Drittland zu beziehen, wobei die entsprechenden Dollarbeträge dem Verkäufer der Ware zufHessen. Wenn auch schweizerischerseits das Entgegenkommen der amerikanischen Behörden in dieser Frage begrüsst worden ist, so konnten an dieses «off-shore»-System infolge des komplizierten Verfahrens im vorneherein keine allzugrossen Hoffnungen geknüpft werden. Immerhin sind eine Anzahl derartiger «off-shore»-Geschäfte zugunsten der Schweiz zustande gekommen.

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Während der zwei ersten Jahre der Marshall-Hilfe hat der wirtschaftliche Wiederaufbau der europäischen Länder zwar unterschiedliche, im grossen ganzen aber doch ganz erhebliche Fortschritte gemacht, und die Produktion hat überall wieder einen hohen Stand erreicht. So schien es an der Zeit, ein neues Zahlungsabkommen auszuarbeiten, das nunmehr eine entschiedene Abkehr vom System des Bilateralismus bringen sollte. Ende 1949 hat die amerikanische Marshallplanverwaltung der. OECE ehi Memorandum überreicht, das die Grundidee eines Abkommens im Sinne einer multilateralen europäischen Zahlungsunion enthielt.

Vom Monat Januar 1950 an hat sich das Zahlungskomitee der OECE, später auch das Handelskomitee, mit der Prüfung dieser Denkschrift und der Ausarbeitung der Einzelheiten einer solchen Zahlungsunion befasst. Dabei war zum vorneberein klar, däss die Rückkehr zu den Zuständen, wie sie im Welthandel früher geherrscht haben, noch nicht möglich ist. In vielen Ländern sind die Wunden noch nicht geheilt, die der zweite Weltkrieg dein Wirtschaftskörper geschlagen hat, und die Bedürfnisse des Wiederaufbaus haben ihnen noch nicht gestattet, ihre Währungsreserven auf einen Stand zu bringen, der den Zahlungsbilanzausgleich im Falle eines Abbaues der Handelsschranken ausschliesslich durch Goldzahlungen erlauben würde. Da die Staaten auch nicht auf die Devisenbewirtschaftung glauben verzichten zu können, ist nicht mit privaten Kapitalbewegungen zu rechnen, die den Zahlungsbilanzausgleich bis zu einem gewissen Grad herbeiführen könnten. Kurz, die Bedingungen für die allgemeine Wiedereinführung der freien Konvertibilität der Währungen liegen noch nicht vor.

Unter diesen Umständen konnte es sich bei der durch die OECE ins Auge gefassten neuen Konzeption nur um einen, im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Lösungsversuchen freilich recht mutigen Kompromiss handeln. Er ist durch folgende Grundzüge gekennzeichnet: Die Mitglieder der OECE verzichten unter sich auf den bilateralen Ausgleich der Zahlungsbilanzen und gestatten, indem sie die Einfuhrbeschränkungen fortschreitend abbauen, eine freiere Entwicklung der Handelsbeziehungen. Um der. prekären Lage der Schuldnerländer Rechnung zu tragen, wird die Gesamtzahlungsbilanz eines Mitgliedes gegenüber allen übrigen Mitgliedern nicht ausscbliesslich durch Goldoder
Devisenüberweisungen ausgeglichen, sondern innerhalb einer bestimmten Grenze (Quote) -- die gestützt auf das Handelsvolumen festgesetzt wird ·--, durch eine Mischung von Krediten und Goldzahlungen. Erst über diese Quote hinaus soll grundsätzlich der Ausgleich der Zahlungsbilanzspitzen ausschliesslich durch Goldzahlungen erfolgen. Zwischen jedes Land und die Gesamtheit der übrigen Länder schiebt sich eine Organisation, nämlich die Zahlungsunion, welche die Kredite und Goldzahlungen vermittelt und zwecks Erleichterung der Zahlungsabwicklung mit einem von der Marshall-Hilfe abgezweigten Betriebskapital ausgestattet wird. Eine Reihe von Regeln, welche die Handelspolitik der Mitgliedstaaten betreffen, verfolgen den Zweck, das Endziel des Abkommens -- fortschreitende Befreiung von mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und Wegfall der Diskriminierungen ·-- sicherzustellen, ohne die Länder der Möglichkeit zu berauben, ihre lebenswichtigen Interessen notfalls durch geeignete Mass.nahmen zu schützen, *

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Am 7. Juli hat der Bat der OECE auf der Stufe der Staatsminister die in allen Einzelheiten ausgearbeiteten Prinzipien einer Europäischen Zahluugsunion angenommen. Die Schweiz war durch ihren Gesandten in Paris vertreten, der bei diesem Anlass betonte, dass ein effektiver Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion erst nach der Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Kate möglich sein werde.

Soweit der Ratsbeschluss vom 7. Juli organisatorische und finanzielle Fragen der Zahlungsunion regelte, hat ihn das Zahlungskomitee der OECE in die Form eines Abkommens gekleidet. Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrbeschränkungen und verschiedene Grundsätze der Handelspolitik, an die sich die Mitglieder der Zahlungsunion halten wollen, sind zusammen mit allen früheren Ratsbeschlüssen über die Liberalisierung durch das Handelskomitee der OECE kodifiziert worden. Die Stellvertreter der Staatsminister haben das Abkommen am 19. September 1950 in Paris unterzeichnet. Bereits am 18. August hatte der Bat auf der Stufe der Stellvertreter den Abkommenstext endgültig gebilligt und gleichzeitig Beschlüsse gefasst über eine Vereinbarung, genannt «Codex der Ratsbeschlüsse über die Liberalisierung des Handels» sowie über die Befreiung des DienstleistungsVerkehrs (Nebenkosten des Warenverkehrs, Finanz- und Versicherungstransfer, Reiseverkehr). Indem die OECE die Regeln über die Handelspolitik in die Form von Ratsbeschlüssen kleidete, wollte sie sich die Möglichkeit wahren, allfällige spätere, auf Grund der gemachten Erfahrungen wünschenswerte Änderungen zu treffen, ohne die mit der Revision eines unterzeichneten Abkommens verbundenen Umständlichkeiten in Kauf nehmen zu müssen.

Der ständige schweizerische Delegierte bei der OECE hat anlässlich der Unter Zeichnung des Abkommens folgende Erklärung abgegeben: «Meine Regierung hat mich ermächtigt, das vorliegende Abkommen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte zu unterzeichnen, wobei diese Unterzeichnung unter den gleichen Bedingungen erfolgt, wie sie die Schweiz am 9. Juli 1947 gemäss ihrem traditionellen Statut für ihre Teilnahme an der OECE gestellt hat*) ».

*) Die Bedingungen, unter denen die Schweiz die Bereitschaft zur Mitarbeit in der OECE erklärte, sind in der Note des Chefs des Politischen Departements vom 9. Juli 1947 an die
diplomatischen Vertretungen der einladenden Mächte mit folgenden Worten klargestellt worden: « . . . In der Hoffnung, dass keine Gründe politischer Art bei der Aufstellung und spätem Verwirklichung des vorgesehenen Wiederaufbauplanes ein Hindernis bilden, nimmt der Bundesrat die Einladung der französischen und britischen Regierung an.

Er wünscht indessen, zur Vermeidung aller allfälligen Missverständnisse, schon heute die folgenden Punkte klarzulegen: 1. Es versteht sich von selbst, dass die Schweiz keine Verpflichtungen eingehen wird, die mit ihrer traditionellen Neutralität unvereinbar wären.

'2. Die Beschlüsse der Konferenz, welche die schweizerische Wirtschaft betreffen, können gegenüber der Eidgenossenschaft nur mit ihrem Einverständnis verbindlich werden.

3. Die »Schweiz behält sich die Freiheit vor, Handelsabkommen aufrecht zu erhalten, die sie mit europäischen Staaten, die nicht an den Arbeiten der Konferenz teil-

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Im folgenden Kapitel ist der Inhalt des Vertragswerkes in gedrängter Form zusammengef asst.

II.

Erläuterung des Vertragswerkes 1. Abkommen über die Zahlnngsunion Die Zahlungsunion bezweckt, alle laufenden Zahlungen zwischen Mitgliedstaaten der OECE mit Einbezug der ihnen monetär angeschlossenen Gebiete im Rahmen ihrer Devisenpolitik zu regeln (Art. 2 des Abkommens).

a. Kompensation. Am Ende jedes Monats melden die Mitglieder der Zahlungsunion der BIZ die Spitzen der Zahlungsbilanz, die sich aus dem bilateralen Waren- und Zahlungsverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben.

Diese Spitaen werden zunächst alle zwei Monate, ab 1. Januar 1951 monatlich, in einer umfassenden Kompensation vollständig gegeneinander aufgerechnet, so dass für jedes Land nur noch ein Gesamtüberschuss oder ein Gesamtfehlbetrag gegenüber allen übrigen Ländern bestehen bleibt, der alsdann als Nettoforderung oder als Nettoschuld gegenüber der Zahlungsunion behandelt wird (Art. 8 des Abkommens, § 20 der Durchführungsbestimmungen). Diese Nettoforderungen und -schulden werden in einer Bechnungseinheit ausgedrückt, die dem Dollar mit dem Feingoldgehalt am Tage der Unterzeichnung des Abkommens, das heisst 0,889 g, gleichkommt (Art. 26). Als Spitzen der zweiseitigen Zahlungsbilanzen werden die Salden der Konten betrachtet, welche die Zentralbanken für den gebundenen Zahlungsverkehr mit den andern Ländern führen (Art. 4fe).

Die Mitglieder der Zahlungsunion sind verpflichtet, auf diesen Konten innerhalb einer Abrechnungsperiode gegebenenfalls Fehlbeträge ohne Begrenzung auflaufen zu lassen (Art. 8), die aber unter allen Umständen in die Verrechnungen der Zahlungsunion eingehen, wie sich aus Artikel 86 c, l ergibt. Falls zwischen zwei Ländern ein freier Zahlungsverkehr besteht, wie dies für das Verhältnis Schweiz-Belgien zutrifft, so wird die der BIZ zu meldende Zahlungsbilanzspitze nach den im Laufe des Monats aufgetretenen Goldbewegungen berechnet, unter Ausschluss der Transaktionen, die mit den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen in keinem direkten Zusammenhang stehen.

b. Deckung der Nettoforderungen und -schulden. Nach erfolgter Kompensation der Spitzen werden die Nettopositionen der Mitglieder beglichen, und zwar innerhalb einer für jedes Land festgesetzten Quote durch Kredite, verbunden mit Goldzahlungen (Art. 11). Die für jedes Land geltende Quote ist ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag, der mit
einzelnen Ausnahmen 15 % seines Gesamtumsatzes im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den andern der Zahlungsunion angeschlossenen Ländern im Jahre 1949 entspricht.

nehmen werden, abgeschlossen hat, und neue Handelsverträge mit diesen Staaten abzusehliessen,»

983 Eine vergleichende Aufstellung der den verschiedenen Ländern zugemessenen Quoten befindet sich in Artikel 11 a, Tabelle III des Abkommens.

Pur einen Schuldner der Union gestaltet sich die Deckung des Defizits im Eahmen seiner Quote wie folgt: Bis zum Betrage von einem Fünftel der Quote kann er den Kredit der Zahlungsunion ohne Goldzahlungspflicht beanspruchen; innerhalb der andern vier Fünftel der Quote stehen abnehmenden Krediten steigende Goldzahlungen gegenüber, und zwar derart, dass ein Schuldner bei Deckung eines Defizits im vollen Ausmass der Quote 60 % Kredit in Anspruch genommen und 40-% Gold bezahlt haben wird. Es steht allerdings dem Schuldner frei, auf den Kredit der Union zu verzichten und sein Defizit vollumfänglich durch Goldzahlungen zu decken (Art. 11 ä).

Die von einem Gläubiger der Union gegenüber erzielten Überschüsse werden im Eahmen seiner Quote f olgendermassen gedeckt : Bis zur Erreichung eines Fünftels der Quote wird seine Nettoposition dadurch ausgeglichen, dass er der Union Kredit gewährt. Innerhalb der restlichen vier Fünftel der Quote ist er verpflichtet, den verbleibenden Überschuss zur Hälfte durch die Gewährung weiterer Kredite zu decken, während ihm die Union für die andere Hälfte Gold überweist. Bei Begleichung eines Überschusses in voller Höhe seiner Quote wird deshalb ein Gläubiger 60 % Kredit gewährt und 40 % in Gold erhalten haben (Art. 11 b). An Stelle von Zahlungen in Gold können solche in Dollar öder in andern, für den Gläubiger annehmbaren Devisen treten (Art. 14).

Insoweit das Defizit eines Schuldners über seine Quote hinausgeht, hat er es ausschliesslich durch Gold- oder Devisenzahlungen zu regeln. Falls ein Gläubiger über seine Quote hinaus Überschüsse erzielt, erfolgt Deckung auf Grund besonderer Beschlüsse des Rats der OECE (Art. 13). Zwar kann er Anspruch auf vollumfängliche Goldzahltingen erheben, verfällt aber gegebenenfalls der handelspolitischen Diskriminierung durch die andern Mitglieder der Union.

Für die Schweiz ist in dieser Hinsicht eine Sonderregelung getroffen worden. Da ihre traditionelle Stellung als Gläubigerland eine Quote im Ausmasse von 15 % ihres Handelsvolumens mit den OEGE-Ländern als ungenügend erscheinen liess, ist ihre Quote im Abkommen auf rund 20 % (250 Millionen Dollar) erhöht worden. Das Jahr 1949 stellt in der Tat
ein schlechtes Kriterium für die Berechnung ihrer Quote dar, hatte sie doch zu dieser Zeit bereits unter erheblichen handelspolitischen Diskriminierungen zu leiden. Gemäss Batsbeschluss vom 18. August 1950 besitzt anderseits die Schweiz nach Erschöpfung ihrer Quote das Recht, aus freiem Entschluss weitere Zahlungsbilanzüberschüsse höchstens mit 50 % durch Kredite abzudecken, während die Union die übrigen 50 % durch Goldzahlungen begleichen wird, soweit dies ihre Reserven nicht in ernster Weise gefährdet.

Die Ausnützung der Quote ist in dem Sinne kumulativ, als die Gesamtübersohüsse und -defizite seit dem Inkrafttreten der Union für die Berechnung des Verhältnisses zwischen Goldzahlungen und Krediten massgebend sind (Art. 7 und 11 V). Einem Schuldner, der Gold bezahlt hat, steht beispielsweise

984 vorerst das Eecht auf Bückerstattung dieses Goldes zu, falls er in der Folge Gläubiger werden sollte, bevor er der Union Kredit gewähren muss, und umgekehrt.

Jedes Mitglied hat das Eecht, seine Nettoforderungen anstatt in Bechnungseinheiten der Union auch in der Währung eines andern Landes zu halten, sofern es vorher mit diesem Land eine entsprechende Kreditvereinbarung getroffen und insoweit es mit ihm in der Folge bilateral einen Überschuss erzielt hat (Art. 12). Diese Option hat aber keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitglieder tind der Union zu Goldzahlungen (Art. 12 c). Bei der Liquidation der Union werden diese bilateralen Forderungen wieder von der Union übernommen (Beilage B, Ziff. 10).

Wenn ein Land Schuldner der Union ist, so kann es sein Defizit durch Verrechnung mit Forderungen abdecken, die es vor Inkrafttreten der Zahlungsunion auf ein anderes Land bereits besessen hat, sofern diese Forderungen nicht konsolidiert worden sind (Art. 9).

Die Frage der Kapitalbewegungen ist in Artikel 4, lit. e, geregelt. Das darin vorgesehene Verfahren erstreckt sich dabei lediglich auf eigentliche Eegierungsanleihen; diese können auf ausdrücklichen Wunsch der vertragschliesseriden Parteien von den Operationen der Zahlungsunion ausgeschlossen werden, soweit sie nicht in einem Mitgliedstaat der Union Verwendung finden.

Das private Anleihensgeschäft, bei welchem Banken als Geldgeber auftreten, wird dadurch nicht berührt; hier bleiben die Anleihensbeträge frei verfügbar, ohne dass es eines besondern Ausschlussbegehrens bedarf. Diese Interpretation von Artikel 4, lit. e, ist vom Zahlungskomitee der OECE gutgeheissen und protokollarisch festgehalten worden. Was anderseits den Schuldendienst anbelangt,, so gilt generell folgende Begeh Die für Zinsen und Amortisationen aufgewendeten Beträge werden in das Verrechnungsverfähren der Union einbezogen, es sei denn, ihr Ausschluss werde von den interessierten Zentralbanken .im vorneherein ausdrücklich verlangt. Im übrigen sei in dieser Frage der Kreditgewährungen an das Ausland auf das in Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 1984 niedergelegte Verfahren verwiesen.

a. Rückzahlung der alten bilateralen Kredite. Die auf Grund von bilateralen Zahlungsabkommen vor der Anwendung des Abkommens über die Zahlungsunion gewährten Kreditmargen werden
durch den Beitritt der in Frage stehenden Länder zur Union hinfällig. Die vertragschliessenden Parteien haben hinsichtlich der im Eahmen dieser Margen tatsächlich beanspruchten Kredite wie auch aller andern bei Beginn der Anwendung dés Abkommens zwischen ihnen bestehenden Schulden Abmachungen über die Konsolidierung und Eückzahlung zu treffen (Beilage A, Ziff. l und 2). Erfolgt keine Einigung, so wird die OECE auf Verlangen einer Partei ein Vermittlungsverfahren durchführen und gegebenenfalls einen Entscheid fällen (Beilage A, Ziff. 4). Kann die OECE mangels Einstimmigkeit eine solche Entscheidung nicht treffen, so sind diese alten Forderungen im Eahmen der Zahlungsunion innert zwei Jahren zurückzuzahlen (Beilage A, Ziff. 5).

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d. Amerikanische Hilfe, Um der Zahlungsunion von Anfang an den nötigen finanziellen Rückhalt zu verleihen, ist die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Verpflichtung eingegangen, einen Betrag von 850 Millionen Dollar für sie zur Verfügung zu halten. Dieser Dollarbetrag wird der Union überwiesen, soweit die BIZ es verlangt, um die im Abkommen vorgeschriebenen Operationen durchführen zu können (Art. 23 6, 1).

Die EGA unterhält überdies einen Hilfsfonds, um von sich aus oder auf Empfehlung der OECE im Kahmen der Zahlungsunion denjenigen Schuldnerländern beizustehen, die ausserstande sind, ihre Goldzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Solche Zuwendungen können unter Umständen an gewisse Bedingungen geknüpft werden (Art. 15).

Abgesehen davon gewährt die EGA gewissen in Schwierigkeiten befindlichen Schuldnerländern eine Sonderhilfe, indem ihnen in den Büchern der Zahlungsunion von Anfang an Kredite im Gesamtbetrag von 314 Millionen Dollar gutgeschrieben werden. Diese Kredite können die Begünstigten zur Deckung ihres Zahlungsbilanzdefizite» vorweg verwenden (Art. 10). Griechenland und Österreich werden im ersten Jahr in der Union nur über diese sogenannte strukturelle Hilfe verfügen. Sie können ihre Quote nicht beanspruchen und sind also weder berechtigt, von der Zahlungsunion Kredite zu erhalten, noch verpflichtet, Goldzahlungen zu leisten (Art. 11, Anmerkung l zu Tabelle III). Für das zweite Jahr ist noch keine Regelung getroffen. Island, die Niederlande, Norwegen und die Türkei, für welche im Rahmen der Sonderhilfe ebenfalls solche Anfangsbeträge -- zum Teil in Form von Anleihen -- vorgesehen sind, werden nach deren Erschöpfung ihre Quote wie die übrigen Mitglieder der Union beanspruchen. Diesen vorgängigen Gutschriften in den Büchern der Union stehen in der Höhe von rund zwei Drittem vorgängige Belastungen anderer Länder gegenüber, und zwar Belgiens, Grossbritanniens und Schwedens, welchen die EGA. dafür ausserhalb der Zahlungsunion eine entsprechende Dollarhilfe zuteilt (Art. 10). Belgien wird dieser Anfangsbetrag auf die Quote angerechnet (Art. 11, Anmerkung 2 zur Tabelle III).

e. Verwaltung. Das oberste Organ der Zahlungsunion ist der Rat der OECE (Art. 19). Die von ihm auf Grund des vorliegenden Abkommens gefassten Beschlüsse unterliegen der Bedingung der Einstimmigkeit, vorbehaltlich
gewisser Ausnahmen, wie im Falle der "Weiterführung des Abkommens nach zwei Jahren (Art. 85) und der Suspendierung eines Mitgliedes (Art. 88). Die Abwesenheit eines Mitgliedes oder seine Stimmenthaltung hindert das Zustandekommen der Einstimmigkeit nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in bezug auf die Zahlungsunion die in Artikel 14 der Pariser Konvention vom 16. April 1948 vorgesehene Klausel nicht anwendbar ist, wonach ein Mitglied durch einen Beschluss dann nicht verpflichtet wird, wenn es sich desinteressiert erklärt. Es ist in der Tat einleuchtend, dass die Zahlungsunion nicht funktionieren könnte, wenn ihre Regeln nicht in gleicher Weise auf alle Mitglieder anwendbar wären. Sofern ein Land die möglichen Auswirkungen

986 eines Beschlusses als untragbar empfindet, so bleibt ihm naturgemäss nur übrig, ihn nötigenfalls durch sein Veto zu verhindern. .

Ein unter der Oberaufsicht des Bats der OECE stehendes Direktorium von höchstens sieben Mitgliedern, die vom Eat gewählt werden, ist beauftragt, die Anwendung des Abkommens zu überwachen und die im Hinblick auf die Verrechnungsoperationen und die Verwaltung der finanziellen Mittel der Union notwendigen Entscheide zu treffen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ein Beobachter der EGA und der Präsident des Zahlungskomitees der OECE nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil (Art. 20), f. Dauer der Zahlungsunion. Das Abkommen über die Zahlungsunion ist grundsätzlich für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen. Es tritt aber am 80. Juni 1952 für diejenigen Mitglieder ausser Kraft, die einer Verlängerung der in Artikel 11 vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen nicht zustimmen (Art. 85).

g. Suspendierung. Die OECE kann die Anwendung des Abkommens in bezug auf einen Vertragspartner zeitweilig suspendieren, wenn das betreffende Land es verlangt oder wenn es seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Abkommens oder in bezug auf Eatsbeschlüsse der OECE nicht nachlebt oder schliesslich aus andern Gründen, die der Kat vorher zu bestimmen hat (Art. 88).

h. Rüchtritt. Artikel 84 zählt die Gründe auf, aus welchen ein Mitglied vor Ende Juni 1952 aus der Zahlungsunion ausscheidet oder auf eigenes Begehren den Eücktritt erklären kann. Vorbehaltlich eines gegenteiligen Ratsbeschlusses ist der Eücktritt für jedes Mitglied obligatorisch, das die Goldzahlungen nicht leistet, zu denen es verpflichtet ist. Wenn sich ein Mitglied von der Organisation für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zurückzieht, so tritt auch das Abkommen über die Zahlungsunion für dieses Mitglied ausser Kraft; und zwar auf den Zeitpunkt, in welchem die Kündigung der Pariser Konvention wirksam wird, das heisst nach Ablauf eines Jahres. Im Falle höherer Gewalt kann ein Mitglied die OECE ersuchen, das Abkommen ihm gegenüber ausser Kraft zu setzen. Jedes Mitglied ist befugt, durch eine an die OECE gerichtete Mitteilung vom Abkommen unverzüglich zurückzutreten, falls es seine Quote ausgeschöpft oder falls es die ihm zustehenden Goldzahmngen nicht restlos erhalten hat. Die OECE kanii durch
Batsbeschluss jederzeit weitere Eücktrittsgründe vorsehen.

Wenn ein Mitglied austritt, übernimmt jedes andere Mitglied pro rata seiner Quote einen Anteil der Forderung oder Schuld des austretenden Mitgliedes gegenüber der Union, Anderseits muss das austretende Mitglied von der Forderung oder Schuld jedes andern Mitgliedes gegenüber der Union einen Anteil pro rata seiner Quote übernehmen, wobei selbstverständlich gewisse bilaterale Kompensationsmöglichkeiten entstehen. Auf diese Weise wird ein angemessener Teil des der Union innewohnenden Bisikos dem ausscheidenden Mitglied aufgebürdet. Die in der Union verbleibenden Mitglieder erhalten dieser gegenüber zum Ausgleich der Schuld oder Forderung gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied eine Eückforderung oder es erwächst ihnen der Union gegenüber eine entsprechende Schuld. Die bilateralen Schulden und Forderungen werden grund-

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sätzlioh in der Währung des Gläubigerlandes ausgedrückt, sind also kursgeeichert.

Falls die Parteien sich nicht einigen oder darüber kein Katsbeschluss zustande kommt, Bind sie innert drei Jahren rückzahlbar bei einer Verzinsung von 2 % % (Beilage B, Ziff. 1-7).

i. Liquidation. Die Zahlungsunion kann durch Ratsbeschluss jederzeit aufgelöst werden. Falls durch Austritt von Mitgliedern nach dem 80. Juni 1952 die Summe der Quoten der in der Union verbleibenden Mitglieder weniger als 60 % des anfänglichen Totais der Quoten ausmacht, so gilt die Zahlungsunion als aufgelöst (Art. 86 a und b).

Beilage B, Ziffern 8-24, enthält die Bestimmungen über das Liquidationsverfahren. Vorerst erhalten die Mitglieder der Union eine Liquidationsdividende aus den allenfalls vorhandenen konvertiblen Aktiven (Gold, Dollarbeträge oder andere konvertible Währungen von Nicht-Mitgliedern), und zwar pro rata ihrer Forderungen. Die nach der Verteilung dieser flüssigen Mittel noch bestehenden Schulden der Union werden auf sämtliche Mitglieder pro rata ihrer Quote übertragen. Die Forderungen der Union werden vorerst um den Betrag gekürzt, der den zur Verteilung an die Gläubiger gelangenden liquiden Mitteln entspricht.

Der Best der Forderungen der Union wird ebenfalls auf sämtliche Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt. Diese Liquidationsformel bedeutet eine gerechte Verteilung des Risikos, das den der Union gewährten Krediten anhaftet. Die nach der Aufteilung bestehenden bilateralen Forderungen werden nach den gleichen Grundsätzen konsolidiert und zurückbezahlt, die im Falle des Rücktritts eines Mitgliedes gelten (Beilage B, Ziff. 18). Das Kapital der Union, welches nach der Liquidierung aus dem Teil der Forderungen der Union bestehen wird, der den zur Verteilung gelangten liquiden Mitteln entspricht, wird unter die Hilfe empfangenden Marshallplan-Länder nach dem Schlüssel des Jahres 1949/50 verteilt. Ein Land, das seinen bilateralen Liquidationsverpfliehtungen gegenüber einem Gläubiger nicht nachkommt, ist von der Verteilung ausgeschlossen.

k. Zinssätze. Die Zinsen, auf welche die Gläubiger der Union Anspruch und welche die Schuldner zu bezahlen haben, werden durch Ratsbeschluss festgesetzt (Art. 28 d). Die Durchführungsbestimmungen (§ 89) sehen bis auf weiteres für Forderungen und Schulden 2 % Zins p,
a. vor. Lidessen sind die Schuldner verpflichtet, für einen Kredit, den sie länger als eia Jahr benützen, 2% % und für einen solchen, den sie über zwei Jahre beanspruchen, 2% % Zins zu entrichten.

l. Wälirungsgarantie. Da die Rechnungseinheit auf dem Dollar mit einem bestimmten Feingoldgehalt beruht, gemessen die Gläubiger eine auf Gold basierende Währungsgarantie. Der Wert der Rechnungseinheit kann nur durch Ratsbeschluss geändert werden, für den es der Einstimmigkeit bedarf. Allerdings könnte sich ein Land einem solchen Beschluss nicht widersetzen, insoweit es seine eigene Währung gleichzeitig abwertet (Art. 26 c).

m, Steuer-Immunität. Die Schweiz ist nach Artikel 24 zur Gewährung der steuerlichen Immunität in bezug auf die der Zahlungsunion gehörenden, bei

988 der BIZ in Basel befindlichen Vermögenswerte und Einkünfte verpflichtet.

Schon das Zusatzprotokoll Nr. l zur Pariser Konvention vom 16. April 1948 auferlegt den Signatarstaaten den Verzicht auf direkte Steuern auf dem Eigentum der OECE. Artikel 24 des Abkommens über die Zahlungsunion sieht die Immunität auch für die indirekten Steuern vor. Praktisch wird dieser Steuerfrage für die Schweiz kaum Bedeutung zukommen.

n. Inkrafttreten, Nach Artikel 31 tritt das Abkommen unter Vorbehalt der vorläufigen Anwendung in Kraft, sobald sämtliche Signatarstaaten die Ratifikationsinstrumente beim Generalsekretär der OECE hinterlegt haben.

2, Protokoll über die vorläufige Anwendung des Abkommens.

Durch Resolution des Rates der OECE vom 29. Juni 1950 sind die Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz übereingekommen, sich bis zum Zustandekommen der Zahlungsunion gegenseitig unbeschränkte Kredite im Bahmen des laufenden Zahlungsverkehrs zu gewähren, in der Meinung, dass diese später in die auf den l. Juli rückwirkenden Verrechnungsoperationen der Union einbezogen werden. Diese Massnahme erwies sich im Hinblick auf den Ablauf des Zahlungsabkommens vom 7. September 1949 als notwendig, um das System der Ziehungsrechte ab 1. Juli zu ersetzen. Für die Schweiz bestand kein Anlass, sich an dieser Begelung zu beteiligen, weil die in Kraft befindlichen bilateralen Verträge, die ohnehin in keiner Beziehung zu den Ziehungsrechten standen, die Zeit bis zur Anwendung des Abkommens überbrücken.

Da das Abkommen mit der Unterzeichnung noch nicht rechtskräftig geworden ist, sondern erst nach Hinterlage aller Batifikationsinstrumente in Kraft treten wird, haben am 19. September 1950 die Delegierten der in der OECE zusammengeschlossenen Länder auch ein Protokoll über seine vorläufige Anwendung unterzeichnet. Ziffer l sieht vor, dass das Abkommen auf den 1. Juli 1950 rückwirkt. Nach Ziffer 3 gilt diese Bestimmung nicht für ein Land, das anlässlich der Unterzeichnung einen Ratifikationsvorbehalt angebracht hat, wie dies für die Schweiz zutrifft. In diesem Falle beginnt die vorläufige Anwendung des Abkommens mit der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher das Ratifikationsinstrument deponiert worden ist, sofern der betreffende Vertragsstaat bei der Hinterlage erklärt, dass die Rückwirkung auf den 1. Juli 1950 unmöglich sei. Der
Bundesrat wird von dieser einschränkenden Bestimmung Gebrauch machen.

: 3. Codex der Ratsbeschlüsse über die Liberalisierung des Handels Die enge Verbindung des Liberalisierungs-Codex mit dem Abkommen über die Zahlungsunion kommt in den Präambeln der beiden Texte sowie in Artikel 2 des Abkommens zum Ausdruck, wo überall darauf hingewiesen wird, dass es das Ziel der Zahlungsunion ist, den Handelsverkehr unter den Mitgliedstaaten von den ihn hemmenden Beschränkungen zu befreien. Der zusammenfassende Ratsbeschluss über die Liberalisierung enthält folgende Hauptregeln:

989 a. Abbau der Einfuhrbeschränkungen. Schon im November 1949 hat die OECE beschlossen, jedes Land habe so viele seiner Warenpositionen von der Kontingentierung auezunehmen, dass sein Gesamtimport, soweit er nicht unter den Begriff des staatlichen Handels fällt, gemessen am Wert der Gesamteinfuhr des Jahres 1948 aus allen OECE-Ländern, zu 50 % liberalisiert sei. Im Hinblick auf die mit der Zahlungsunion angestrebten Ziele verpflichtet der Liberalisierungs-Codex die Mitgliedstaaten, ihre Einfuhr in weitestgehendem Ausmasse zu befreien, soweit immer ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage dies zulässt.

Immerhin sind sie berechtigt, den Grad ihrer eigenen Liberalisierung von den Anstrengungen der andern Ländern abhängig zu machen (Art. l o des Batsbeschlusses über den Liberalisierungs-Codex). Der Eatsbeschluss schreibt aber gewisse Mindestleistungen vor. So hat jeder Mitgliedstaat 14 Tage nach der Unterzeichnung des Abkommens über die Zahlungsunion die Befreiung seiner privaten Einfuhr im Vergleich zum Stichjahr 1948 bis auf 60 % zu erhöhen, und zwar gesondert für die drei Kategorien: Landwirtschaftliche Produkte, Eohstoffe und Fertigfabrikate (Art. 2 a, Anhang B, Ziff. 1). Sobald wie möglich wird die OECE darüber Beschluss fassen, nach welchen Modalitäten die Liberalisierung der privaten Einfuhr auf 75 % zu erhöhen ist (Art. 19). Das Handelskomitee der OECE hat beschlossen, dass für diese weitere Stufe der Einfuhrbefreiung nur noch die Gesamteinfuhr als solche in Betracht zu ziehen ist und nicht mehr die drei genannten Kategorien gesondert, wobei sich die Globalberechnung auf den Unterschied zwischen 60 und 75 % bezieht. Die Warenlisten betreffend die sechzigprozentige Liberalisierung sind auf den 1. Januar 1951 zu konsolidieren, das heisst sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr umgestaltet werden (Art. 8).

Die Bestimmungen über den Abbau der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen sehen Ausnahmen für Länder vor, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befinden, deren Wirtschaftsstruktur durch die Liberalisierungsrnassnahmen schwere Störungen erfährt oder deren Defizit gegenüber der Zahlungsunion sich in einem Masse und unter Umständen erhöht, die für die Währungsreserven bedrohlich erscheinen. Griechenland und Österreich werden zum vorneherein als in dieser Lage
befindlich betrachtet und infolgedessen von der Pflicht befreit, ihre Einfuhrüberalisierung auf 60 % zu erhöhen.

Die Länder, die sich auf diese Ausnahmebestimmung berufen, sind gehalten, gegenüber den andern Ländern jede Diskriminierung zu vermeiden. Sie bleiben ihrerseits im Genuss der durch die andern Mitgliedstaaten ergriffenen Liberalisierungsmassnahmen (Art. 8).

6. Verzicht auf Diskriminierung. Der Liberalisierungs-Codex stellt den Grundsatz auf, dass die Mitglieder der Zahlungsunion unter sich jede handelspolitische Diskriminierung zu vermeiden haben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Liberalisierungsmassnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Zukunft auf Grund der Artikel 2 und 19 ergreifen- werden. Anlässlich der im Herbst 1949 durchgeführten fünfzigprozentigen Liberalisierung haben die meisten Länder ihre Warenlisten auf Grund von zweiseitigen Verhandlungen gegenüber den Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

70

990 andern Mitgliedstaaten verschieden gestaltet. Die sich daraus ergebenden Diskriminierungen sind durch Änderung oder Ausdehnung der Listen auf alle Länder bis zum Jahresende ebenfalls auszuschalten. Diskriminierungen, die sich ausschliesslich auf Zahlungsbilanzschwierigkeiten gründen, sind unverzüglich zu beseitigen. Die OECE wird ferner vor dem 1. November prüfen, welche Mittel und Wege gefunden werden können, um die Diskriminierungen im Sektor der kontingentierten Einfuhr zu vermeiden (Art, 4).

Sollte ein der OECE angehörendes Land nicht Mitglied der Zahlungsunion werden, so würde es nicht an die gemeinsamen Begeln der Gleichbehandlung gebunden sein, während anderseits die Mitglieder der Zahlungsunion ihm gegenüber ebenfalls jede Freiheit der Diskriminierung besitzen. Insbesondere ist ein der Union nicht angehörendes Land selbstverständlich der Diskriminierung infolge Zahlungsbilanzschwierigkeiteu ausgesetzt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfährt gewisse Ausnahmen. Die durch ein besonderes Währungs- oder Zollsystem zusammengeschlossenen Länder können sich gegenseitig eine Vorzugsbehandlung einräumen, haben aber die OECE davon zu unterrichten (Art. 5), Ein Land, das durch einfuhrhemmende Massnahmen eines andern Landes vom Genuss der Liberalisierung -- den es vernünftigerweise hätte erwarten dürfen --· praktisch ausgeschlossen wird, kann gegenüber dem betreffenden Partner die ihm gutscheinenden handelspolitischen Abwehrmassnahmen in der Form von diskriminierenden Einfuhrbeschränkungen im nicht-liberalisierten Warensektor treffen. Mitgliedstaaten, die 85 % ihrer Wareneinfuhr liberalisiert haben, sind befugt, Handelspartner im Bahmen der unter Kontingentierung verbleibenden Einfuhr zu diskriminieren, wenn sie seine wichtigsten Exporterzeugnisse bei der Aufstellung der Liberalisierungslisten nicht berücksichtigen. Das gleiche Becht hat ein Land, dessen Ausfuhr sich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl von Waren zusammensetzt, sofern diese in den Freilisten der andern Länder nicht enthalten sind. Ein Mitglied der OECE, das sich auf diese Ausnahmebestimmungen beruft, ist berechtigt, die Diskriminierung autonom zunächst während acht Wochen auszuüben. Wenn die OECE nach Ablauf dieser Frist keinen Schiedsspruch gefällt hat, so kann das benachteiligte Land die Diskriminierung unter
Notifizierung an die OECE fortsetzen (Art. 6).

c. Prüfungs- und Rekursverfahren. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der OECE über den vorgeschriebenen Abbau der Handelsschranken, über die allfällige Suspendierung oder den Bückzug von Einfuhrbefreiungen, über das Abweichen von der Eegel der Nicht-Diskriminierung sowie über die staatlich kontrollierte Einfuhr zu berichten (Art. 10, 11, 12 und 13). Die OECE untersucht diese Berichte darauf hin, ob sich die von den Ländern ergriffenen Massnahmen mit dem Batsbeschluss über den Liberalisierungs-Codex vereinbaren lassen.

Wenn die OECE einstimmig findet, dass dies nicht der Fall ist, so muss das betreffende Land die getroffenen Anordnungen innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig machen (Art. 14).

991

Die OECE prüft regelmässig, welche Vorkehren mit Bäcksicht auf den Stand der Reserven der Zahlungsunion oder der Wirtschaftslage eines Schuldnerstaates allenfalls geboten erscheinen. Jedes Mitglied der Union kann seinerseits derartige Anordnungen beantragen. Der Umstand, dass ein Land seine Quote zu drei Vierteln oder gar voll erschöpft hat, bildet Anlass zu besonderer Prüfung durch die OECE (Art. 15).

Wenn ein Land feststellt, dass die Liberalisierungsmassnahmen eines andern Landes durch hohe Zölle oder andere Vorkehren wirkungslos gemacht werden, ist es befugt, an die OECE zu gelangen. Diese kann auf Grund von Artikel 16 beschliessen, dass die mit übermäasigem Zoll belastete Ware nicht in die Berechnung der Liberalisierung einbezogen werden darf, zu der das betreffende Land verpflichtet ist. Der Bat hat inzwischen den Besebluss gefasst, dass die OECE das ganze Problem erneu't zu prüfen habe, wenn die Bestimmungen dieses Artikels sich in der Praxis als ungenügend erweisen sollten, um die aus den Ungleichheiten der Zolltarif e sich ergebenden Schwierigkeiten zu beseitigen.

Im Hinblick auf dieses Prüfungs- und Bekursverfahren bildet die OECE gegebenenfalls Sonderausschüsse, die dem Bat der OECE Gutachten erstatten, soweit nicht das Handelskomitee mit der Vorprüfung der Fragen betraut ist (Art. 18).

4. Ratsbeschluss Über die Befreiung des Dienstleistungsverkehrs Der Codex der Batsbeschlüsse über die Liberalisierung des Handels enthält keine Bestimmungen über die Liberalisierung auf dem Gebiete der Dienstleistungen. In der Tat wirft die Befreiung der Finanz- und Versicherungstransaktionen, der Nebenkosten und des Reiseverkehrs Probleme von besonderer Tragweite für die Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten auf. Die Liberalisierung bat denn auch auf diesem Sektor noch nicht die gleichen Portschritte gemacht, wie in bezug auf den Warenverkehr. Immerhin haben das Handels- und Zahlungskomitee der OECE die überragende Bedeutung dieses sogenannten unsichtbaren Aussenhandels für die verschiedenen Volkswirtschaften keineswegs verkannt und seit dem Frühjahr die ersten Schritte unternommen, um seine Beschränkungen stufenweise abzubauen. Als erste Massnahme, die am 31. Januar zu einem Batsbeschluss führte, schien der OECE die Konsolidierung der zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten vereinbarten Zugeständnisse geboten. Am 8. Mai hat der Bat der OECE für eine ganze Boihe von Kategorien unsichtbarer Transaktionen eine allen Ländern gemeinsame Befreiungsliste in Kraft gesetzt, wobei im übrigen die im Januar verfügte Konsolidierung weiter in Geltung bleibt.

Sie betraf einerseits besonders die mit dem Warenverkehr zusammenhängenden Nebenkosten und Dienstleistungen, anderseits eine Beihe sonstiger laufender Zahlungen (wie Finanzerträgnisse, gewisse Versicherungszahlungen etc.) unter Ausschluss des Transfers von Kapitalbeträgen. Bindende Vorschriften über die Liberalisierung des Reiseverkehrs konnten bei dieser Gelegenheit leider nicht durchgesetzt werden, weil die devisenschwachen Länder sich auf das Entschiedenste gegen eine Verpflichtung auf diesem Gebiet zur Wehr setzten. So ist

992

denn .im Text des Ratsbesehlusses vom 8. Mai einzig die Empfehlung an die Mitgliedstaaten enthalten, den Reiseverkehr in liberalem Sinn und Geist zu behandeln und nach Möglichkeit eine Mindestkopf quote im Gegenwert von jährlich 150 Dollar je Person zu bewilligen. Im übrigen wurden die Befreiungen auf dem Gebiete der unsichtbaren Transaktionen unter dem Vorbehalt vereinbart, dass die Vergünstigungen einem Lande gegenüber nicht angewendet zu werden brauchen, mit dem sich die Zahlungsbilanz ungünstig gestaltet.

Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Abkommens über die europäische Zahlungsunion hat der Eat der OECE am 18. August 1950 einen neuen Eeschluss gefasst, der sich insofern aufdrängte, als die Rücksicht auf die bilateralen Zahlungsbilanzen weggefallen ist. Jedes Mitglied der Union hat unverzüglich die aus dem unsichtbaren Aussenhandel herrührenden Überweisungen, zu denen es die früheren Eatsboschlüsse nur bedingt verpflichten, vorzunehmen, sofern ihrer Bewilligung bisher lediglich Hinderungsgründe monetärer Art entgegenstanden (Ziff. 3 des Eatsbeschlusses). Ausserdem sind ab 1. Oktober die bestehenden Diskriminierungen aufzuheben (Ziff. 1), sofern es sich um Transaktionen handelt, die durch Eatsbeschluss vom 3. Mai befreit worden sind. Dies gilt auch für die Behandlung der Transfergesuche, die nach dem Batsbeschluss vom 3. Mai ohne weitere Verpflichtung lediglich in liberalem Sinn und Geist zu behandeln sind (Ziff. 2). In bezug auf den gesamten unsichtbaren Aussenhandel gelten im übrigen die gleichen Ausnahmebestimmungen, die im LiberalisierungsCodex mit Bezug auf den Warenverkehr zugunsten der devisenschwachen Länder vorgesehen sind. In Ziffer 7 wird etwas abschwächend bestimmt, dass ein Land, das mit Eücksicht auf seine Wirtschaftslage den Eatsbeschluss nicht verwirklichen kann, jede Diskriminierung «im grösstmöglichen Ausmass» vermeiden soll. Das Prüfungs- und Rekursverfahren greift in analoger Weise, wie im Liberalisierungs-Codex vorgesehen, in bezug auf die Befreiung des unsichtbaren Aussenhandels Platz.

Das Handels- und das Zahlungskomitee der OECE sind durch den Eatsbeschluss vom 18. August beauftragt worden, die Bestimmungen über die Befreiung des unsichtbaren Aussenhandels bis zum 30. September neu zu kodifizieren und dabei einen weiteren Schritt in der Sichtung der Liberalisierung der Dienstleistungen zu tun.

III.

Bedeutung des Vertragswerkes für die Schweiz Das Abkommen über die europäische Zahlungsunion und die damit im Zusammenhang stehenden Batsbeschlüsse stellen einen neuartigen Schritt der europäischen Länder in der Eichtung auf ein freieres System der Wirtschaftsbeziehungen dar und berühren die vitalen Interessen der Schweiz in unmittelbarerer Weise als irgendeines der internationalen Handelsabkommen, die seit dem letzten Kriege vorbereitet oder abgeschlossen worden, sind. War es für die Schweiz aus einer Eeihe von Gründen nicht möglich, an ihnen.teilzunehmen, so liegen" die Verhältnisse in bezug auf die europäische Zahluiigsunion wesentlich

993 anders. Es handelt sich in der Tat um eine Neuordnung des Handels unter den. in der OECE zusammengeschlossenen Ländern, in deren Mitte sich die Schweiz befindet und mit denen sie die engsten Wirtschaftsbeziehungen verbinden, macht doch die Ausfuhr nach diesen Ländern annähernd 60 % unseres Gesamtexportes aus. Ein Ausfall gegenüber diesen Ländern könnte nicht durch einen Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen mit der übrigen Welt wettgemacht werden.

1. Der Hauptvorteil, den die Schweiz vom Beitritt zur europäischen Zahlungsunion zu erwarten hat, liegt auf handelspolitischem Gebiet. Die Zahlungsunion verfolgt den Zweck, die Devisenknappheit zu überwinden und damit die durch sie bedingten Einfuhrbeschränkungen zu beseitigen. Die Erreichung dieses Zieles ist für die Schweiz, die seit dem Ende des Krieges unter den Zahlungsbilanzschwierigkeiten sozusagen aller europäischen Länder in besonderer Weise zu leiden hatte, von grösster Bedeutung.

Bisher ist es zwar im Bahmen zweiseitiger Verhandlungen möglich gewesen, mit den einzelnen Ländern mehr oder weniger befriedigende Regelungen über den Wirtschaftsverkehr zu treffen. Nachdem nun aber die Zahlungsunion zustande gekommen ist und sich die Mitgliedstaaten gegenseitig die in den Eatsbeschlüssen über die Liberalisierung vorgesehenen Erleichterungen gewähren, könnte nicht damit gerechnet werden, dass es der Schweiz weiterhin auf dem Wege bilateraler Abmachungen gelingen würde, ihre lebenswichtigen aussenwirtschaftlichen Belange wahrzunehmen, wenn sie der Zahlungsunion fernbliebe.

In diesem Falle hätte sie vielmehr verschärfte handelspolitische Diskriminierungen zu gewärtigen und mehr denn je unter der Konkurrenz der übrigen OECE-Länder zu leiden, die den Wirtschaftsverkehr unter sich weitgehend erleichtert haben.

Bei der Liberalisierung, der unser Land durch den Beitritt zur Zahlungs union teilhaftig würde, handelt es sich vorerst einmal um die Massnahmen, die nach den Eatsbeschlüssen vom Herbst 1949 schon 50% der Wareneinfuhr betrafen. Die damals von den Mitgliedstaaten aufgestellten Listen enthielten eine Keihe von Warenpositionen, die in der schweizerischen Ausfuhr eine wichtige Eolie spielen. Die meisten Länder schlössen aber die Schweiz vom Genuss dieser Liberalisierung aus, indem sie ihr gegenüber Zahlungsbilanzschwierigkeiten geltend machten. Nur
in bilateralen Verhandlungen konnte von. den wichtigstea Ländern eine Milderung dieser Diskriminierung erreicht werden.

Nach Batsbeschluss vom 18. August 1950 wird die Liberalisierung auf 60% der privaten Einfuhr gesteigert. Die Länder haben 14 Tage nach der Unterzeichnung des Abkommens der OECE entsprechende Warenlisten einzureichen, bei deren Aufstellung Diskrimiiiierungen unter den Mitgliedern der Zahlungsunion nicht mehr statthaft sind. Erfasste die erste Liberalisierungsetappe vor allem Eohstoffe und Broduktionsgüter, so dürfte die fortschreitende Einfuhrbefreiung bewirken, dass mehr als bisher Fertigfabrikate in die Freilisten einbezogen werden, was der schweizerischen Wirtschaft zugute kommen wird, vorausgesetzt, dass sie der Zahlungsunion angehört. Dies wird in noch vermehrtem Masse zu-

994

treffen, sobald einmal die grundsätzlich bereits beschlossene 75 %ige Liberalisierung verwirklicht ist.

Es kann freilich nicht übersehen werden, dass die für die Handelspolitik der Mitgliedstaaten geltenden Hegeln in weitgehendem Masse auf die Bedürfnisse der ·wirtschaftlich am wenigsten erstarkten Länder Eücksicht nehmen und ihnen mannigfache Möglichkeiten bieten, von den vorgesehenen Ausnahmebestimmungen Gebrauch zu machen. Zudem schränkt der Umstand, dass für Eatsbeschlüsse die Einstimmigkeit erforderlich ist, die Bedeutung der OECE als Eekursinstanz ein.

Jedes Land kann für denjenigen Teil seiner Einfuhr, für den nach Eatsbeschluss vom 18. August keine Liberalisierung vorgeschrieben ist, in völliger Freiheit die ihm als notwendig erscheinenden einschränkenden Massnahmen ergreifen, die es als Grundlage für seine Wirtschaftsverhandlungen allenfalls braucht. Es ist in der Tat fraglich, ob die im Liberalisierungs-Codex vorgesehenen Bestrebungen der OECE, Eegeln zur Vermeidung diskriminatorischer Massnahmen im kontingentierten Teil der Einfuhr aufzustellen, von Erfolg begleitet sein werden.

Die Unsicherheit in bezug auf die tatsächliche Gestaltung des nicht liberalisierten Teils der Einfuhr in den einzelnen Ländern lässt es für die Schweiz geboten erscheinen, sich in ihrer Einfuhrpolitik so einzurichten, dass sie sich notfalls verteidigen kann. Da die nach 1980 ergriffenen Kontin gen tieruugsmassnahmen, auf denen das formell immer noch geltende Bewilligungsverfahren beruht, von andern Überlegungen geleitet waren, als sie heute mässgebend sind, ist eine teilweise Umgestaltung der Liste der Waren erforderlich, die bei der Einfuhr in die Schweiz der Bewilligungspflicht unterliegen. Als Folge der Liberalisierung wird ein Teil dieser Waren in Zukunft frei, das heisst auf Grund des Erlasses einer generellen Bewilligung, oder mit automatischer Einfuhrlizenz eingeführt werden können, währenddem zur Erreichung einer grösstmöglichen handelspolitischen Verteidigungsbereitschaft eine Anzahl Positionen neu unter das Bewilligungsverfahren gestellt werden muss.

Da die Befreiungsliste von 60 % vom l, Januar 1951 an konsolidiert werden muss, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, die freie Einfuhr der auf ihr angeführten Waren bei Verhandlungen als Gegenleistung anzubieten, ergibt sich mit zwingender Notwendigkeit,
den gesamten restlichen. Sektor von 40 % unter Emfuhrbewilligungspflicht zu stellen, damit wir eine wirksame handelspolitische Waffe in der Hand behalten.

Soweit es sich um Eohstoffe und Fertigfabrikate handelt, wird der Entscheid über die Aufnahme einer Ware in die sechzigprozentige Befreiungsliste oder in den vierzigprozentigen nichtbefreiten Sektor davon abhängen, ob es sich um eine handelspolitisch in besonderem Masse verwertbare Position handelt. Es muss hervorgehoben werden, dass dabei protektionistische Gesichtspunkte nicht wegleitend sein können und dass daher entsprechende Erwartungen der interessierten Wirtschaftskreise keinerlei Berechtigung haben. Was die Landwirtschaft anbelangt; liegen auch hier grundsätzlich etwas andere Verhältnisse vor.

995 Anlässlich der Einreichung der nach landwirtschaftlichen Produkten, Rohstoffen und Fertigfabrikaten unterteilten sechzigprozentigen Liberalisierungsliste wird der Bundesrat eine durch den schweizerischen Delegierten in der Batssitzung der OECE vom 81. Januar 1950 abgegebene Erklärung in aller Form bestätigen, dahin lautend, dass es der Schweiz mit Eücksicht auf die besondern Verhältnisse der schweizerischen Landwirtschaft nicht möglich sein wird, die Einfuhr von Agrarprodukten über 60 % hinaus zu befreien. Wir legen Gewicht darauf, obige Feststellung in diesem Zusammenhang zu wiederholen.

Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als ob diese Massnahmen mit der liberalen Einfuhrpolitik, wie sie vom Bundesrat mit Billigung der eidgenössischen Bäte bisher befolgt worden ist, nicht im Einklang stehen. Bekanntlich bat die Schweiz der OECE im Herbst des letzten Jahres gemeldet, dass sie ihre Einfuhr -- soweit sie nicht unter den Begriff des staatlichen Handels fällt -- zu 61,5 % in bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, zu 77,2 % in bezug auf Bohstoffe und zu 97,6 % hinsichtlich der Fertigfabrikate, im Durchschnitt zu 83,5 % von jeder mengenmässigen Beschränkung befreit habe. Diese Liberalisierung dor schweizerischen Einfuhr in einem Ausmass, wie es sonst kein anderes Land aufzuweisen hat, erfolgte in den letzten Jahren im Interesse der Einfuhrförderung aus Versorgungsgründen (Nachholbedarf und Ennöglichung einer angemessenen Lagerhaltung) und aus handelspolitischen Erwägungen (Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Bezahlung des Exportes und der Dienstleistungen), Dabei besass die Schweiz die Möglichkeit, im Bahmen ihrer bilateralen Verhandlungspolitik je nach dem ihr eingeräumten Gegenrecht von dieser Einfuhrfreiheit auf dem Gebiete der ganzen Wareneinfuhr abzuweichen. Der Bundesrat hat auch gegenüber der OECE diesen Standpunkt wiederholt vertreten. Nachdem die Schweiz, wenn sie der Zahlungsunion beitritt, die Liberalisierung der Einfuhr im Ausmasse von 60 % konsolidieren muss, während über die Massnahmen der andern Länder im 40 %igen Sektor einstweilen Unsicherheit herrscht, ergibt sich als folgerichtiges Korrelat dazu die Notwendigkeit, uns für den ganzen Best der 40 % der Einfuhr jede Freiheit vorzubehalten für den Fall, dass die Anwendung der neuen Handelsregeln zu unbefriedigenden
Zuständen führen sollte.

Der Bundesrat ist gewillt, die Politik der offenen Türe im bisherigen Ausmass fortzusetzen, jedoch nur dann, wenn uns Gegenrecht gewährt wird. Wenn andere Länder, die der Zahlungsunion beigetreten sind, uns auf dem Gebiete der Liberalisierung als Gegenleistung für die liberale Behandlung der Einfuhr nicht geben, was wir billigerweise von ihnen erwarten dürfen, so wird die Schweiz daraus die nötigen Folgerungen ziehen müssen. Die Unterstellung von 40 % des privaten Imports unter die Bewilligungspflicht, zu der wir uns entschlossen haben, bedeutet also keine grundsätzliche Änderung der schweizerischen Einfuhrpolitik; sie wird, wenn wir Gegenrecht erhalten, weiterhin sehr liberal bleiben.Dagegen erweist es sich als notwendig, unverzüglich die erforderlichen Abwehrmassnahmen, soweit sie mit unserem Beitritt zur Zahlungsunion vereinbar sind, vorzubereiten für den Fall, dass diese Liberalisierungsbestrebungen scheitern sollten.

996 Bei der Würdigung des Katsbeschlusses über die unsichtbaren Transaktionen ist nicht zu übersehen, dass der Reiseverkehr grundsätzlich an der Liberalisierung noch keinen Anteil hat. Dagegen wird die Diskriminierung der Schweiz aus Gründen der Zahlungsbilanz nach Anwendung des Abkommens auch auf diesem Gebiet mit sofortiger Wirkung aufhören müssen. Das ta,tsächliche Ausmass der Devisenzuteilungen für den Tourismus wird aber nach wie vor vom guten Willen jedes einzelnen Landes abhängen, besonders auch die Art der Begrenzung durch Kopfquoten oder Globalbeträge. Die Schweiz kann diese Tatsache nur bedauern. Im Hinblick auf die für Ende September vorgesehene weitere Behandlung des Eatsbeschlusses vom 3. Mai betreffend die Liberalisierung der Dienstleistungen im Sinne ihrer Ausdehnung wird die schweizerische Delegation erneut ihre Bemühungen darauf richten, dass auch in bezug auf diesen hervorragend wichtigen Wirtschaftszweig wesentliche Erleichterungen erzielt werden.

2. Der Bundesrat hat geprüft, ob der Schweiz aus ihrem Beitritt zur europäischen Zahlungsunion in politischer Hinsicht nicht Bisiken erwachsen.

Die europäische Zahlungsunion ist eine aus der OECE hervorgegangene Schöpfung und teilt infolgedessen ihr Schicksal, Es handelt sich jedoch bei ihr um ein rein technisches Instrument, dazu bestimmt, die eine der in den Bereich der OECE fallenden Aufgaben zu erfüllen. Sie darf deshalb dem ursprünglichen Zweck dieser Organisation nicht entfremdet werden. Ein zusätzliches politisches Bisiko besteht somit für die Schweiz im Falle des Beitritts zur Zahlungsunion nicht.

Die internationale Lage hat sich im Vergleich zum Jahre 1948, dem Zeitpunkt, in welchem Sie dem Beitritt der Schweiz zur OECE Ihre Genehmigung gaben, zugespitzt. Aus diesem Grunde hat es der Bundesrat für nötig erachtet, sich vorgängig einer prinzipiellen Betrittserklärung zur Zahlungsunion zu vergewissern, dass die OECE ihrem ursprünglichen Zweck treu bleiben und gegenüber politischen oder militärischen Organisationen, denen gewisse MitgliedStaaten angehören, ihre Unabhängigkeit bewahren werde. Ausserdem haben wir es, um jedem möglichen Missverständnis vorzubeugen, für geboten erachtet, anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens durch den schweizerischen Delegierten daran zu erinnern, unter, welchen Bedingungen die Schweiz am
9. Juli 1947 ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit erklärt hat (vgl. Fussnote am Schlüsse des Abschnittes I).

S, Das Abkommen über die Zahlungsunion zieht bedeutende finanzielle V e r p f l i c h t u n g e n der Schweiz nach sich. Die Festsetzung der Quote im Betrage von 250 Millionen Dollar, entsprechend 1095 Millionen Schweizerfranken (bei Annahme eines Umrechnungskurses von 4,87 Schweizerfranken für l Dollar) bedeutet die Einräumung einer Kreditlimite zugunsten der Zahlungsunion im Ausmass von 60 % dieser Summe, das heisst 150 Millionen Dollar oder 657 Millionen Franken, Was den Umfang dieses Kredites betrifft, ist indessen in Eech-

997 nung zu stellen, dass die seitens der Schweiz verschiedenen, heute der Zablungsunion angehörenden Ländern nach dem Kriege gewährten Kreditmargen im Betrag von rund 600 Millionen Franken hinfällig werden. Diese Margen sind freilich derzeit nur teilweise ausgenützt, und die betreffenden Schuldnerländer haben in der letzten Zeit ihre Verbindlichkeiten wesentlich abgebaut, während die der Zahlungsunion eingeräumte Kreditlimite von 657 Millionen Pranken, abgesehen von Griechenland und Österreich, innerhalb der Union multilateral verwendbar ist, so dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausnützung grösser erscheint.

Immerhin wird auch die der Union zu gewährende Kreditlimite zunächst nicht voll in Anspruch genommen. Insbesondere ist dieser Betrag nicht etwa in eigener oder fremder Währung sofort einzuschiessen. Der Kredit wird vielmehr nur in dem Masse benützt, in welchem die Schweiz gegenüber den übrigen Mitgliedern Zahlungsbilanzüberschüsse erzielt. Er steht demnach gänzlich im Dienste der schweizerischen Wirtschaft, und zwar sowohl der sichtbaren wie der unsichtbaren Exporte. Sobald er den Betrag von 219 Millionen Franken (^ der Quote) erreicht, wird seine weitere Benützung mit Goldzahlungen an die Schweiz im Verhältnis l : l verbunden. Die finanzielle Belastung des Bundes, die bei voller Inanspruchnahme der schweizerischen Quote entstehen wird, erscheint geringer, wenn berücksichtigt wird, dass die seit dem letzten Kriege gewährten Kredite, welche die Partner der Schweiz im Eahmen der bilateralen Abkommen tatsächlich in Anspruch genommen haben, innerhalb der Zahlungsunion zurückbezahlt werden können. Verhandlungen mit Frankreich haben bereits zu einer Einigung geführt, so dass bis Mitte 1952 der diesem Land gewährte Kredit von heute rund 150 Millionen Franken abgetragen sein wird. Die mit England gepflogenen Verhandlungen über die Bückzahlung des zurzeit noch ausstehenden Kreditsaldos von rund 100 Millionen Franken haben dagegen einstweilen noch kein Ergebnis gezeitigt. Das Abkommen sieht allerdings vor, dass auf Verlangen einer Partei die OECE die Tilgungsbedingungen festsetzt. Ist sie mangels Einstimmigkeit nicht in der Lage, eine solche Entscheidung zu treffen, so muss die Bückzahlung innert zwei Jahren erfolgen.

.

Das finanzielle Risiko, das der Schweiz aus dem Beitritt zum Abkommen über die
Zahlungsunion erwächst, erheischt eine eingehende Würdigung. Zunächst ist hervorzuheben, dass alle Forderungen gegenüber der Union kursgesichert sind, weil die Bechnungseinheit, in der sie ausgedrückt werden, in einer festen Beziehung zum Golde steht, die ohne Einwilligung aller Mitglieder nicht geändert werden kann. Es stellt sich indessen die Frage, wer für die Verpflichtungen der Union letzten Endes haftet und wer somit nach ihrer Auflösung für die Bückzahlung des Kredites aufkommt, den ihr die Schweiz gewährt haben wird. Das in der Anlage B des Abkommens vorgesehene Liquidationsverfabren gibt darauf Antwort. Darnach sind es nicht etwa die Schuldner der Union allein, an die sich die Gläubiger halten können, sondern sowohl die Schulden wie auch die Forderungen der Union werden auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quote zur Gesamtsumme aller Quoten aufgeteilt. Nachstehendes vereinfachtes Beispiel mag dieses Verfahren verdeutlichen.

998 Vereinfachtes Beispiel einer Liquidation T Land Land

A

B

Quote in % der Totalsumme aller Quoten

25

50

C

5

D

20

Forderung Aufteilung oder Schuld in bilaterale Fordgegenüber rungen und der Union Schulden

Entstehungsgrund der bilateralen Forderungen und Schulden

B + 50 - C+ 5 - D + 20 B -- 15 - C + 40 + 100

1 Umwandlung von Anteilen der > eigenen Forderung gegenüber der J Union in solche auf B, C und Ei ; Anteil der Unionsschuld an B Anteil der Unionsforderung auf C

+ 60

-

A -- 50 A + 15 C+ 3 D + 12 C + 80 + 60

Anteil der Unionsschuld an A Umwandlung von Anteilen der eigenen Forderung gegenüber der j Union in solche auf A, C und D; Anteil der Unionsforderung auf C

-- 160

' -

A-- 5 B 8 A -- 40 B -- 80 D -- 32 -- 160

Anteil der Unionsschuld an A Anteil der Unionsschul an B Umwandlung von Anteilen der eigenen Schuld an die Union in Schulden gegenüber A, B und D ;

+ 100

--

}

Anteil der Unionsschuld an A * A -- 20 B -- 12 Anteil der Unionsschuld an B Anteil der Unionsforderung auf C - C + 32

100

Diese Liquidationsformel bietet Gewähr dafür, dass das Risiko, das mit der Kreditgewährung an die Zahlungsunion verbunden ist, gerecht auf alle Mitglieder verteilt wird. Für die Forderungen, welche die Schweiz der Union gegenüber besitzen wird, haften also die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Festsetzung der Quoten, wie sie aus Artikel 11, Tabelle III, des Abkommens hervorgeht, bedeutet demnach in diesem Zusammenhang, dass England rund 27 % der schweizerischen Forderung begleichen wird, Frankreich 18 % Belgien 9 %, die Niederlande und Deutschland je 8 % und so fort. Diese Einzelforderungen schliessen kein Kursrisiko in sich, da sie in Schweizerfranken ausgedrückt sein werden. Die Schweiz wird, wenn sie darauf besteht, gemäss § 18 der Anlage B zum Abkommen die Rückzahlung solcher Forderungen innert 3 Jahren verlangen können.

Im Falle der Liquidation wird zum Eisiko, das mit der Gewährung eines Kredites an die Zahlungsunion verbunden ist, noch eine weitere Belastung durch die Übernahme eines Teils der Forderungen und Schulden der Union treten. Infolge Verrechnung der Verbindlichkeiten mit den Forderungen kann aber im

Rahmen der zurzeit festgesetzten Quoten die gesamte Belastung der Schweiz den Betrag ihrer Quote von 6?7 Millionen Franken nicht übersteigen.

Die Frage der Gewährung weiterer über die Quote hinaus gehender Kredite durch die Schweiz braucht zurzeit nicht in die das Eisiko abwägenden Überlegungen eingeschlossen zu werden. Sollte sich später die Wünsch barkeit zusätzlicher Kredite ergeben, würden wir Ihnen beizeiten eine entsprechende Vorlage unterbreiten, 4, Die Europäische Zahlungsunion tritt in einem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die wirtschaftliche Konjunktur einen neuen Aufschwung erfährt. Die in vielen Ländern eingeleitete Wiederaufrüstung hat bereits einen Anstieg zahlreicher Eohstoffpreise und eine Belebung des Aussenhandels nach sich gezogen.

Auch unser Land sieht sich veranlasst, seine Rüstung zu vervollständigen, was zu einer starken Beanspruchung einzelner Wirtschaftszweige führen dürfte. Die hinter uns liegende Zeit der Hochkonjunktur hat erwiesen, dass derartige Verhältnisse auch ihre Schattenseiten haben können. Wir übersehen diesen konjunkturpolitischen Aspekt nicht und werden deshalb die weitere Entwicklung mit grösster Aufmerksamkeit verfolgen und nicht verfehlen, notwendigenfalls alle geeigneten Massnahmen zum Schutze des Gleichgewichtes der Wirtschaft zu treffen, IV.

Schlussbetrachtungen Das bisherige System der bilateralen Zahlungsabkommen wurde seitens der Schweiz immer als Notlösung und Abwehrmassnahme betrachtet. Wenn auch die damit erzielten praktischen Eesultate für die Schweiz bisher nicht ungünstig waren, so steht doch ausser Frage, dass für unsere ''auslandsverflochtene Wirtschaft die Bückkehr zu einem multilateralen Aussenhandel entschieden vorteilhafter ist. Zwar ist zu bedauern, dass die handelshemmende Devisenbewirtschaftung zahlreicher Länder weiterbesteht und die umfassende Konvertibilität der Währungen noch nicht erreicht ist. Mit dem Abschluss des Abkommens über die Zahlungsunion ist Europa jedoch dem Ziel der Multilateralität ganz wesentlich näher gekommen. Es entspricht daher ihrer traditionellen liberalen Handelspolitik, wenn die Schweiz die Bestrebungen der an der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit beteiligten Länder durch ihren Beitritt zur Zahlungsunion unterstützt. Obwohl das vorliegende Abkommen einen Behelf für die Zeit darstellt,
bis die volle Konvertibilität der europäischen Währungen verwirklicht sein wird, und es infolgedessen unvermeidlich mit gewissen Unvollkommenheiten behaftet ist, so sind doch im Falle einer Mitgliedschaft der Schweiz die Aussichten für ihre Ausfuhr, für die Weiterführung ihrer Finanzbeziehungen und, mindestens mit Bezug auf einige Länder, auch für den Reiseverkehr günstiger, als wenn sie beiseite steht. Dieser Schritt ist aber nicht etwa nur unter dem Gesichtspunkt der Vorteile zu betrachten, die der Schweiz über das bisher erzielte Ergebnis ihrer Handels-

1000

politik hinaus erwachsen werden. Vielmehr stellt sich die Frage, in welcher Lage sie sich befinden würde, wenn sie der nun gegründeten Zahlungsunion fernbliebe.

Es kann kaum einem Zweifel unterliegen -- die bilateralen Verhandlungen der letzten sechs Monate haben es zur Genüge bewiesen --, dass in diesem Falle ihre handelspolitische Position viel prekärer wäre. Wenn die Schweiz schon auf militärischem und politischem Gebiet entsprechend ihrer traditionellen Neutralität auf sich selber angewiesen ist, so kann sie es sich schlechthin nicht leisten, sich überdies auch noch einer wirtschaftlichen Isolierung auszusetzen. Diese müsste sich aber ergeben, wenn die Schweiz ausserhalb der Zahlungsunion bliebe, die zur Tatsache geworden ist und der wir uns. entweder anschliessen können oder die sich gegen uns auswirken wird, wenn wir abseits stehen.

Die meisten Länder werden die Liberalisierung gegenüber der Schweiz erst in Kraft setzen, wenn sie der Zahlungsunion angehören wird. Da die andern Signatarstaaten das Abkommen bereits anwenden und infolgedessen auch die Liberalisierungsmassnahmen unter ihnen wirksam geworden sind, sieht sich die Schweiz der Diskriminierung ausgesetzt, bis ihr Beitritt zur Zahlungsunion vollzogen ist. Solange der Entscheid hierüber aussteht, erscheint es unmöglich, die Nachteile dieser Diskriminierung zu mildern, da bis dahin Verhandlungen mit andern Ländern mangels klarer Voraussetzungen zu keinen Ergebnissen führen können. Es liegt auf der Hand, dass dieser Zustand für die schweizerische Wirtschaft nachteilig und dass es von allgemeinem Interesse ist, ihn nach Möglichkeit abzukürzen. Aus dieser Erwägung glaubt der Bundesrat, dem Wunsche Ausdruck geben zu sollen, dass die Vorlage von beiden Bäten so rasch als möglich abschliessend behandelt wird.

Wir beantragen Ihnen, das Abkommen über die europäische Zahlungsunion zu genehmigen und den Bundesrat durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu ermächtigen, es zu ratifizieren. Da das Abkommen eine Bücktrittsmöglichkeit spätestens nach zwei Jahren vorsieht, braucht der Beschluss nicht dem fakultativen Eeferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung unterstellt zu werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. September 1950.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

^

Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Leimgruber

1001 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. September 1950, beschliesst: Einziger Artikel Das ani 19. September 1950 in Paris unterzeichnete Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

100?

Abkommen über

die Errichtung einer Europäischen Zahhmgsunion Vom 19. September 1950

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Eepublik, des Königreichs Griechenland, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Irland, der Eepublik Island, der Italienischen Eepublik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Eepublik Österreich, der Portugiesischen Eepublik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Eepublik sowie der Befehlshaber der britisch-amerikanischen Zone des Freien Gebietes von Triest haben in dem Wunsche, untereinander ein multilaterales Zahlungssystem einzurichten, damit sich sowohl der sichtbare wie der unsichtbare Handel zwischen ihnen und mit den ihnen angeschlossenen Währungsgebieten auf multilateraler Grundlage abwickeln kann; in der Erwägung, dass ein solches Zahlungssystem geeignet sein muss, zwischen den Vertragsparteien die Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen, frei von Diskriminierungen, in möglichst weitem Umfang zu erleichtern ; dass es den Vertragsparteien in ihren Bemühungen helfen muss, sich von ausserordentlicher auswärtiger Hilfe unabhängig zu machen ; dass es die Vertragsparteien ermutigen muss, ein hohes, gleichbleibendes Handels- und Beschäftigungsvolumen unter Beachtung der Notwendigkeit stabiler finanzieller Verhältnisse im Innern zu erreichen oder zu erhalten; und dass es schliesslich so beschaffen sein muss, dass es den Übergang von der gegenwärtigen Lage der Vertragsparteien zu derjenigen ermöglicht, die sich nach Beendigung des Programms für den europäischen Wiederaufbau ergeben wird, indem es sie insbesondere sowohl mit Mitteln versieht, die teilweise die Eolle von Gold- und Devisenreserven spielen können, als auch ihnen die Möglichkeit und den Anreiz gibt, bei einer Besserung ihrer Lage ihre Gold- und Devisenreserven zu verstärken;

1003 in der Erwägung, dass ein solches Zahlungssystem die Beibehaltung wünschenswerter Formen der Spezialisierung im Handel gestatten, dabei aber die Bückkehr zur vollen Multilateralität des Handels erleichtem und gleichzeitig zur Wiedereinführung der allgemeinen Konvertierbarkeit der Währungen beitragen soll; in der Erwägung, dass ein solches Zahlungssystem auch so gestaltet sein muss, dass es nach Ablauf des Programmes für den europäischen Wiederaufbau in Kraft bleiben und weiter angewendet werden kann, bis es möglich ist, auf andere Weise ein multilaterales System für den europäischen Zahlungsverkehr herzustellen; in der Erwägung indessen, dass die Erhaltung des inneren und äusseren finanziellen Gleichgewichts der Vertragsparteien eine unerlässliche Voraussetzung für ein Funktionieren des geplanten Zahlungssystems bildet; im Hinblick d a r a u f , dass der Bat der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden «Bat» genannt) durch Beschluss vom 18. August 1950 den Wortlaut dieses Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden «Organisation» genannt) empfohlen und bestimmt hat, dass die Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seiner Anwendung übernehmen soll; folgendes vereinbart:

Teil I Allgemeine Bestimmung»«

Artikel l Europäische Zahlungsunion Die Vertragsparteien errichten hiermit untereinander eine Europäische Zahlungsunion (im folgenden «Union» genannt), die ihre Tätigkeit im Bahmen der Organisation ausübt.

Artikel 2 Zweck der Union Die Union hat den Zweck, mit Hilfe eines multilateralen Zahlungssystems den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien zu erleichtern, soweit er von den zuständigen Behörden entsprechend ihrer Devisenpolitik zugelassen ist; den Vertragsparteien soll dadurch geholfen werden, die Beschlüsse der Organisation über Handelspolitik und über Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen durchzuführen, sowie die Ziele zu erreichen und die Bedingungen zu erfüllen, die in der Präambel dieses Abkommens genannt sind.

1004 Artikel 8 Operationen Zur Erfüllung dea Zweckes der Union werden periodisch Operationen (im folgenden «Operationen» genannt) durchgeführt, wodurch die bilateralen Überschüsse und Defizite jeder Vertragspartei saldiert werden und ihr verbleibender Nettoüberschuss oder ihr verbleibendes Nettodefizit gegenüber allen anderen Vertragsparteien als Gesamtheit nach den Bestimmungen dieses Abkommens mit der Union abgerechnet wird.

Artikel 4 Bilaterale. Überschüsse und Defizite a. Ein bilateraler Überschuss und ein bilaterales Defizit ist der Uberschuss oder das Defizit einer Vertragspartei gegenüber einer anderen Vertragspartei für eine Periode, für die Operationen durchgeführt werden (im folgenden «Abrechnungsperiode» genannt).

6. Führt die Zentralbank einer Vertragspartei auf den:Namen der Zentralbank einer anderen Vertragspartei lautende Konten, die den in Artikel 2 erwähnten Zahlungsverkehr widerspiegeln, so wird der bilaterale Uberschuss oder das bilaterale Defizit dieser Vertragspartei auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den zu Beginn und am Ende jeder Abrechnungsperiode auf diesen Konten vorhandenen Salden errechnet.

c. Führen die Zentralbanken zweier Vertragsparteien untereinander kerne Konten, die den in Artikel 2 erwähnten Zahlungsverkehr widerspiegeln, so haben die Vertragsparteien, sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Errechnung ihrer bilateralen Überschüsse oder Defizite zu ermöglichen.

d. Zur Tilgung oder Bückzahlung konsolidierter oder bestehender Schulden bestimmte Beträge, die gemäss den Bestimmungen der Anlage A dieses Abkommens getilgt oder zurückgezahlt werden, sind in die Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite einzubeziehen.

e. Beträge, die aus anderen Kapitalbeweguhgen herrühren, als sie im Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens erwähnt sind, werden auf Antrag der beiden beteiligten Vertragsparteien von der Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite ausgeschlossen. Sind diese Beträge jedoch innerhalb des Währungsgebietes einer Vertragspartei verwendet worden, so dürfen sie von der Errechnung nicht mehr ausgeschlossen werden, es sei denn, dass die Organisation etwas anderes bestimmt. Werden diese Beträge infolge ihrer Verwendung ausserhalb der.Währungsgebiete der Vertragsparteien ausgeschlossen, so werden auch die Zahlungen zu ihrer Verzinsung und Tilgung von den späteren Operationen ausgeschlossen, wenn die beteiligten Vertragsparteien es beim Ausschluss der Beträge selbst verlangt hatten.

1005 /. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, darauf zu achten, dass keine aussergewöhnlichen Guthaben in den Währungen anderer Vertragsparteien bei anderen Banken als den Zentralbanken gehalten oder so angelegt werden, dass sie von der Errechnung der bilateralen Überschüsse und Defizite ausgeschlossen sind.

g. Zentralbank einer Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens ist die Zentralbank oder die von dieser Vertragspartei bestimmte andere Währungsbehörde.

Artikel 5 NettoüberscMsse und Nettodefizite Der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.

Artikel 6 Rechnungsüberschüsse und Rechnungsdefizite Der Rechnungsüberschuss oder das Eechnungsdefizit einer Vertragspartei ist der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit dieser Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode, berichtigt um 1. den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode mit Bezug auf einen für diese Vertragspartei festgesetzten Anfangsbetrag gemäss Artikel 10 in Anspruch genommen oder zur Wiedererhöhung verwendet worden ist; 2. den Betrag, der für die Operationen dieser Abrechnungsperiode auf Grund einer bestehenden Forderung, die eine Vertragspartei besass oder die ihr gegenüber bestand, gemäss Artikel 9 verwendet worden ist. Die Berichtigung wird so vorgenommen, als wäre der verwendete Betrag ein bilateraler Überschuss der Vertragspartei, die die bestehende Forderung besass, oder ein bilaterales Defizit der Vertragspartei, gegenüber der- die Forderung bestand.

Artikel 7 Kumulative Rechnungsüberschüsse und Rechnungsdefizite Der kumulative Kechnungsüberschuss oder das kumulative Eechnungsdefizit einer Vertragspartei gegenüber der Union ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer Rechnungsüberschüsse und der Summe ihrer Rechnungsdefizite.

Artikel 8 Finanzierung innerhalb der Abrechnungsperioden a. Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, ohne eine Abdeckung in Bundeablatt. 102. Jahrg. Bd. II.

71

1006 Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, um die im Artikel 2 erwähnten Zahlungen in der Zeit zwischen den Operationen zu ermöglichen.

b. Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, anderen "Vertragsparteien Beträge in ihrer Währung zur Verfügung zu stellet», die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Eechnungsüberschuss hinter ihrer Quote gemäss Artikel 11, Absatz a, zurückbleibt.

Teil II Ausgleich von Überschüssen und Defiziten Artikel 9 Bestehende Forderungen a. Stehen einer. Vertragspartei Forderungen aus bestehenden Schuldverhältnissen im Sinne von Paragraph l der Anlage A dieses Abkommens zu, so werden sie auf Antrag dieser Vertragspartei zum Ausgleich ihres Nettodefizits in einer Abrechnungsperiode verwendet, ausgenommen soweit, als bei Beendigung der Operationen für die vorhergehende Abrechnungsperiode ein kumulativer Eechnungsiiberschuss dieser Vertragspartei vorhanden war: Eine Vertragspartei, für die eine Anfangsschuld festgesetzt worden ist, darf jedoch in dem Ausmass, in dem ihr Nettodefizit gemäss Artikel 10, Absatz e, ausgeglichen werden könnte, die bestehenden Forderungen hierzu nur verwenden, wenn die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Beratung mit dem in Artikel 20 genannten Direktorium ihre Genehmigung erteilt.

b. Werden bestehende Schulden gemäsa Anlage A dieses Abkommens getilgt, so dürfen die diesen Schulden entsprechenden Forderungen gemäss Absatz a dieses Artikels nur mit Zustimmung der, Vertragspartei verwendet werden, gegen die sich die Forderung richtet.

Artikel 10

.

Anfangsbeträge a. Für die in den nachstehenden Tabellen I und II aufgeführten Vertragsparteien--werden von der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 80. Juni 1951 Anfängsguthaben oder Anfangsschulden festgesetzt, deren Beträge in diesen Tabellen angegeben sind.

1007

Anfangsguthaben

Tabelle I

1950-1951 Betrag in Millionen Rechnungseinheiten

Vertragspartei

a. als Schenkung 115

Island . . . .

Niederlande . . . .

Norwegen Österreich . . . .

. .

. .

4 30 50 80

. , b. als Darlehen

10 25

Norwegen Türkei

Anfangsschulden

Tabelle II

1950-1951 Land

Betrag in Millionen Rechnungseinheiten

Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

Die Hälfte der Hilfe, die der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programmes für den europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird Die Hilfe, die Schweden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den europäischen Wiederaufbau zugeteilt wird 150

Schweden

Vereinigtes Königreich

b. Für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 80. Juni 1952 können Anfangsguthaben oder Anfangsschulden von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den europäischen Wiederaufbau nach Beratung mit der Organisation festgesetzt werden; sie sollen gegebenenfalls der Organisation vor dem 30. Juni 1951 angezeigt werden.

c. Bei den Operationen für dio Abrechnungsperioden vor dem 1. Juli 1951 werden die auf Grund von Absatz a dieses Artikels festgesetzten Anfangsguthaben zum Ausgleich der Nettodefizite und die Anfangsschulden zum Ausgleich der Nettoüberschüsse derjenigen Vertragsparteien verwendet, für welche die Anfangsbeträge festgesetzt sind; eine Anfangsschuld darf jedoch zum Ausgleich eines Nettoüberschusses einer Vertragspartei nur insoweit verwendet werden, als ihr zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.

1008 d. Ist für eine Vertragspartei ein Anfangsguthaben teilweise als Schenkung" und teilweise als Darlehen festgesetzt, so ist der als Schenkung zugewiesene Teil des Anfangsguthabens vor dem Teil zu verwenden, der als Darlehen zugewiesen ist.

e, Nettoüberschüsse, die in einer Abrechnungsperiode vor dem 1. Juli 1951 zugunsten von Vertragsparteien entstehen, für die ein Anfangsguthaben festgesetzt ist, und Nettodefizite, die in einer solchen Abrechnungsperiode zu Lasten von Vertragsparteien entstehen, für die eine Anfangsschuld festgesetzt ist, werden bis zur Höhe des Betrages, um den der Anfangsbetrag zu Beginn der fraglichen Abrechnungsperiode gegenüber seinem ursprünglichen Stande vermindert war, dadurch ausgeglichen, dass der Anfangsbetrag entsprechend wieder erhöht wird.

/. Nettoüberschüsse beziehungsweise Nettodefizite einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode werden nur in der Höhe gemäss Absatz c, d und e dieses Artikels ausgeglichen, in der sie ein bei Beendigung der Operationen für die vorangegangene Abrechnungsperiode etwa vorhandenes kumulatives Kechnungsdefizit beziehungsweise einen kumulativen Eechnungsüberschuss dieser Vertragspartei übersteigen, Nettodefizite jedoch nur insoweit, als sie nicht nach den Bestimmungen des Artikels 9 ausgeglichen werden.

g. 1. Beträge eines als Schenkung festgesetzten Anfangsguthabens oder einer Anfangsschuld, die in den Operationen für die Abrechnungsperioden vor dem l. Juli 1951 nicht verbraucht worden sind, werden von diesem Tage an vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 2 und 8 dieses Absatzes so behandelt, als wären sie Nettoüberschüsse oder Nettodefizite in der am 1. Juli 1951 beginnenden Abrechnungsperiode für diejenigen Vertragsparteien, für welche die Anfangsbeträge festgesetzt worden waren.

2. Die Bestimmungen der Ziffer l gelten für die aus einer Aufangsschuld herrührenden Beträge nur insoweit, als der Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hufe fest zugeteilt worden ist.

3. Ein bei den in Ziffer l erwähnten Operationen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.

h. Anfangsguthaben in Form von Darlehen 1. tragen vom Tage ihrer Verwendung an und während der ganzen Zeit, in der sie zum Ausgleich von Nettodefiziten benutzt werden, Zinsen, die an die Union zu
zahlen sind, und zwar zu demselben Satz, der für Kredite gilt, die von der Union an Vertragsparteien gemäss Artikel 11 und 18 gewährt werden; 2. bleiben, soweit sie nicht zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet werden, bis zur Liquidation der Union zur Verfügung der Vertragspartei, für die sie festgesetzt sind, und werden dann gestrichen; 8. sind, soweit sie zum Ausgleich von Nettodefiziten verwendet worden sind, im Zeitpunkt der Liquidation der Union ebenso wie die von dieser gewährten Kredite, nach den Bestimmungen der §§21 und 22 der Anlage B dieses Abkommens zurückzuzahlen.

1008

Artikel 11 Kredite und Goldzahlungen a. Der Rechnungsüberschuss oder das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei wird durch Kredite und Geldzahlungen gemäss Absatz b dieses Artikels ausgeglichen, jedoch nur insoweit, als der kumulative Rechnungsüberschuss oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei die in der nachstehenden Tabelle III für sie festgesetzte Quote nicht überschreitet.

Tabelle III Quoten Qu oten in Millionen Rechnung Feinheiten

Vertragspartei

Belgien-Luxemburg , .

Dänemark

Deutschland . . .

.

Frankreich . . . .

Griechenland Island . . . . . . . .

Italien Niederlande . . . . . . . .

Norwegen Österreich . . . .

Portugal . . .

Schweden ; Schweiz . . . .

Türkei Vereinigtes Königreich. . . .

Einzelquoten in % des Gesamtbetrags der Quoten

860 195 820 520 45 15 206 330 200 70 70 260 250 60 1060

9,1 4,9 8,1 13,2 1,1 0,4 5,2 8,3 5,0 1,8 1,8 6,6 6,3 1,3 26,9

8950

100,0

Anmerkungen: 1. Vertragsparteien, für die Anfangsguthaben festgesetzt wurden, die höher sind als ihre Quoten, können ihre Rechnungsdefizite einer Abrechnungsperiode vor dem in Artikel 10, Absatz g, genannten Zeitpunkt nicht gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ausgleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Quoten der genannten Vertragsparteien für die Zwecke des Artikels 13 und der §§ 4 und 17 der Anlage B dieses Abkommens so behandelt, als ob sie gleich Null wären.

2. Der Rechnungsüberschuss der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion wird nur insoweit nach diesem Artikel ausgeglichen, als ihr kumlativer Rechnungsüberschuss einen Betrag nicht übersteigt, der sich für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 80. Juni 1951 nach Verminderung ihrer Quote um die Anfangsschuld ergibt, die ihr für diese Zeit von der Regie-

1010 rung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund des Programms für den europäischen Wiederaufbau zugewiesen wurde; für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 80. Juni 1952 wird dieser Betrag ausserdem um die Anfangsschuld vermindert, die für die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion für diese Periode gegebenenfalls zugeteilt wird. Falls die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion einen den vorstehend bezeichneten Betrag übersteigenden kumulativen Rechnungsüberschuss hat, gelten die Bestimmungen des Artikels 13, Absatz b.

b. Die zum Ausgleich eines Eechnungsüberschusses oder Rechnungsdefi zites für eine Abrechnungsperiode zu gewährenden Kredite oder zu leistenden Goldzahlungen sind unter Berücksichtigung der etwa schon früher gegebenen Kredite und geleisteten Goldzahlungen so zu bemessen, dass der Nettobetrag der gewährten Kredite und der Nettobetrag der geleisteten Goldzahlungen beim Abschluss der Operationen dieser Abrechnungsperiode den Beträgen entsprechen, die sich aus Tabelle IV für den Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizits der Vertragspartei ergeben.

c. Die gemäss Absatz b dieses Artikels errechneten Kredite werden je nach Lage des Falles von den Vertragsparteien der Union oder von der Union den Vertragsparteien gewährt, und die gemäss Absatz b errechneten Goldbeträge werden je nach Lage des Falles von der Union an die Vertragsparteion oder von den Vertragsparteien an die Union gezahlt.

d. Jede Vertragspartei darf zum Ausgleich ihres Rechnungsdefizits für eine Abrechnungsperiode einen höheren als den in Absatz b dieses Artikels vorgesehenen Anteil in Gold zahlen, jedoch nur insoweit, als ihr Rechnungsdefizit ihren kumulativen Rechnungsüberschuss beim Abschluss der Operationen für die vorhergebende Abrechnungsperiode übersteigt. Soweit die gezahlten Goldbeträge die gemäss Absatz b dieses Artikels festgesetzten Beträge übersteigen, werden sie für die Berechnungen gemäss Absatz b als Kredit angesehen.

Kredite und Goldzahlungen Betrag des Rechnungsüberschusses oder Rechnungsdefizites in % der Quote

Erste Tranche 20 % Zweite · » 20% Dritte » 20 % Vierte » 20 % Fünfte » 20 %

Ausgleich des kumulativen Rechnungsdefizites

Ausgleich des kumulativen Rechnungsüberschuss davon durch Eredito an.

die Union

davon durch Geldzahlungen von der Union

%.

%

%

0 20 40 60 80

100 50 50 50 50

0 50 50 50 50

davon durch Kredit von der Union

davon durch Goldzahlungen an die Union

%

100 80 60 40 20 '

Tabelle IV

.

1011

(

Artikel 12 Bilaterale Kreditvereinbarungen a. Zeigen zwei Vertragsparteien der Organisation eine Vereinbarung an, auf Grund deren die eine bereit ist, der anderen, oder beide bereit sind, sich gegenseitig bis zu einem bestimmten Betrage Kredit zu gewähren, so wird ein derartiger Kredit im Eahmen der Bestimmungen der bilateralen Vereinbarung dazu verwendet, das bilaterale Defizit der den Kredit empfangenden Vertragspartei gegenüber der den Kredit gebenden Vertragspartei auszugleichen, das in der seiner Verwendung unmittelbar vorangegangenen Abrechnungsporiode entstanden ist.

b. Der Gesamtbetrag der auf. Grund dieses Artikels in Anspruch genommenen Kredites darf nicht übersteigen : 1. den kumulativen bilateralen Uberscbuss der kreditgebenden Vertragspartei gegenüber der kreditempfangenden Vertragspartei, d. h. den Gesamtbetrag der bilateralen Überschüsse abzüglich dos Gesamtbetrages der bilateralen Defizite der ersten gegenüber der zweiten Vertragspartei; 2, den Teil des kumulativen Eechnungsüborschusses der kreditgebenden Vertragspartei, der nach Artikel 11 durch Kreditgewährung auszugleichen ist.

c. Kreditbeträge, die zwischen zwei Vertragsparteien auf Grund dieses Artikels verwendet werden, sollen als Kredite gelten, die der Union.oder von der Union im Sinne des Artikels 11, Absatz b, gewährt worden sind; der auf Grund von Artikel 11 zu gebende Kreditbetrag wird für die beiden beteiligten Vertragsparteien so bemessen, dass der Nettobetrag der Kredite, die jede von ihnen, sei es bilateral oder im Verhältnis zur Union, gegeben oder empfangen hat, dem Kreditbetrag entspricht, der sich aus Artikel 11 ergibt.

Artikel 13 Überschreitung der Quoten a. Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird das Becbnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives RechnungsdeEizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.

b. Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Eechnungsüberschuss einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnuugsübersehuss den Betrag ihrer Quote übersteigt, entsprechend den Beschlüssen der Organisation ausgeglichen.

Artikel 14 Goldzahlungen a. Die Union kann sich von ihrer Verpflichtung, auf Grund von Artikel 11 oder 13 an eine Vertragspartei Gold zu zahlen, befreien durch Zahlung

1012 1. in Dollar der Vereinigten Staaten, 2. in der Währung eines Landes, welches nicht Vertragspartei ist, falls diese Währung für die Vertragspartei annehmbar ist, 3. in der Währung dieser Vertragspartei.

b. Jede Vertragspartei, die auf Grund von Artikel 11 oder 18 an die Union Gold zu zahlen hat, kann sich von ihrer Verpflichtung befreien durch Zahlung 1. in Dollar der Vereinigten Staaten, 2. vorbehaltlich der Zustimmung des im Artikel 20 erwähnten Direktoriums in einer anderen Währung, soweit die Union sie zu Zahlungen gemäss Absatz a dieses Artikels benutzen kann.

Artikel 15 Sonderhüfe Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, die gemäss Artikel 11 und 13 zum Ausgleich ihres Eecbnungsdefizits notwendigen G-oldzahlungen zu leisten, so kann die Organisation auf Antrag dieser Vertragspartei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika empfehlen, dieser Vertragspartei die Beträge in Dollar der Vereinigten Staaten, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen, zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen zu erfüllen. Ein von einer Vertragspartei gemäss den Bestimmungen dieses Artikels gestellter Antrag bewirkt keine zeitweilige Aufhebung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Vorschriften der Artikel 11 und 13.

Artikel 16 Ausgleich bilateraler Überschüsse und Defizite a. Sobald der Nettoüberschuss oder das Nettodefizit einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode gemäss den Bestimmungen in diesem Teil des Abkommens ausgeglichen worden ist, sind in Auswirkung davon die bilateralen Überschüsse und Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der erstgenannten Vertragspartei für dieselbe Abreehnungsperiode auszugleichen, so^ fern sich aus Absatz b dieses Artikels nichts anderes ergibt.

b. Kann der Nettoüberschuss einer Vertragspartei für eine Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen in diesem Teil des Abkommens nicht in voller Höhe ausgeglichen werden, so werden die bilateralen Defizite der anderen Vertragsparteien gegenüber der erstgenannten Vertragspartei für diese Abrechnungsperiode nur. teilweise, und zwar in demselben Verhältnis ausgeglichen, so dass die Summe der nicht ausgeglichenen Beträge dieser bilateralen Defizite gleich dem nicht ausgeglichenen Betrag des Nettoüberschusses der erstgenannten Vertragspartei ist.

Alsdann werden die
Nettoüberschüsse oder Nettodefizite derjenigen Vertragsparteien, die gegenüber der erstgenannten Vertragspartei ein bilaterales Defizit aufweisen, so berichtigt, wie wenn dieses bilaterale Defizit dem nach den Bestimmungen dieses Teiles des Abkommens ausgeglichenen Defizitbetrag gleich wäre.

1013 Artikel 17 Wertstellung Die Operationen werden für jede Abrechnungsperiode an dem Tage vorgenommen, der gemäss den Beschlüssen der Organisation festgesetzt wird.

Teil III Verwaltung und Finanzen Artikel 18 Verwaltungsorgane Die Tätigkeit der Union wird unter der Aufsicht des Eates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden «Agent» genannt) handelt.

Artikel 19 Der Eat a. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20 hat der Eat die Befugnis, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Beschlüsse zu fassen. Alle diese Eatsbeschlüsse sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich; vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 84, Absatz e, und von Artikel 86, Absatz c, verlieren sie ihre EechtsVerbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen erlischt. Die in Absatz c dieses Artikels erwähnten Beschlüsse sind jedoch für alle Mitglieder der Organisation verbindlich, die Vertragspartei sind oder zu irgendeiner Zeit Vertragspartei waren.

fc. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz c und d dieses Artikels und von Artikel 85 werden die auf Grund dieses Abkommens getroffenen Beschlüsse des Eates durch gemeinsame Zustimmung aller Vertragsparteien gefasst, mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten, wobei jedoch 1. die Zustimmung einer Vertragspartei nicht erforderlich ist, wenn der Beschluss dahin geht, ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 33 zu suspendieren, oder wenn er in der Zeit gefasst wird, in der ihr gegenüber die Anwendung dieses Abkommens suspendiert ist, lind 2. ein Land, für das dieses Abkommen erloschen ist, an Beschlüssen auf Grund von § 6 der Anlage B dieses Abkommens mitwirkt, sofern es von diesen Beschlüssen betroffen wird.

c. Eatsbeschlüsse, welche die Liquidation der Union betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organisation, die Vertragspartei sind oder zu

1014

irgendeiner Zeit Vertragspartei dieses Abkommens waren, mit Ausnahme dferjenigen Mitglieder, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.

d. Alle Batsbeschlüsse auf Grund von Artikel 86, Absatz b, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Organisation mit Ausnahme derjenigen, die abwesend sind oder sich der Stimme enthalten.

Artikel 20 Das Direktorwm a. Das Direktorium besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die der Eat aus einem Kreis von Persönlichkeiten ernennt, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen werden. "Wird dieses Abkommen auf eine Vertragspartei gemäss Artikel 84 oder 35 nicht mehr angewendet, so scheidet das auf Vorschlag dieser Vertragspartei ernannte Mitglied aus dem Direktorium aus. Sofern die Organir sation nichts anderes bestimmt, darf ein Mitglied, das auf Vorschlag einer Vertragspartei ernannt ist, gegenüber welcher die Anwendung dieses Abkommens auf Grund von Artikel 33 suspendiert ist, während der Dauer dieser Suspension an den Sitzungen des Direktoriums nicht teilnehmen. Sofern der Eat nichts anderes bestimmt, beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums ein Jahr; sie können wiederernannt werden.

b. Jedes Mitglied des Direktoriums bestimmt mit Genehmigung des Bates einen Stellvertreter. Ein Wechsel des Stellvertreters darf nur mit Genehmigung des Eates stattfinden. Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; sie üben die Funktionen der Mitglieder aus, falls diese an der Teilnahme verhindert sind.

c. Der Eat bestimmt jedes Jahr aus der Mitte der Mitglieder des Direktoriums einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

d. An den Sitzungen des Direktoriums kann ein von der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika ernannter Vertreter teilnehmen, der berechtigt ist, an den Beratungen, aber nicht an der Beschlussfassung mitzuwirken.

Er kann einen Stellvertreter ernennen, der an den- Sitzungen des Direktoriums teilnehmen kann und die Funktionen des Vertreters ausübt, falls dieser an der Teilnahme verhindert ist.

e. Der Vorsitzende des Komitees für innereuropäischon Zahlungsverkehr im Eahmen der Organisation kann ebenfalls an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen ; er ist berechtigt, an den Beratungen, aber nicht an der Beschlussfassung mitzuwirken. Das Direktorium kann auch andere Personen zur Teilnahme
an seinen Sitzungen einladen.

/, Das Direktorium hat die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und zu diesem Zweck Beschlüsse über die Durchführung der Operationen sowie über die Verwaltung des in Artikel 23 erwähnten Fonds zu fassen. Das Direktorium übt alle weiteren Befugnisse aus, die ihm vom Eat übertragen

1015 werden. Die Tätigkeit ist gemäss den Batsbeschlüssen auszuüben. Das Direktorium erstattet dem Bat über die Durchführung seiner Aufgaben periodisch Bericht.

g. Sofern der Bat nichts anderes bestimmt, -werden die Beschlüsse des Direktoriums mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, jedoch mit mindestens vier Stimmen, gefasst. Die Beschlüsse des Direktoriums können vom Bat nur geändert werden, wenn sie den Vorschriften dieses Abkommens oder früheren Batsbeschlüssen zuwiderlaufen.

h. Die Beschlüsse des Direktoriums sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, sofern und solange der Bat nicht einen Beschluss auf Grund von Absatz g dieses Artikels fasst. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 84, Absatz e, und im Artikel 36, Absatz c, verlieren die Beschlüsse des Direktoriums ihre Bechtsverbindlichkeit für eine Vertragspartei, für die dieses Abkommen erlischt.

i. das Direktorium bestimmt seine Geschäftsordnung selbst.

Artikel 21 Der Agent a. Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Bates und des Direktoriums für die Durchführung der Operationen zu sorgen und den in Artikel 23 erwähnten Fonds zu verwalten.

b. Der Agent erstattet der Organisation periodisch Bericht.

Artikel 22 Mitteilungen an den Agenten a. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, dem Agenten mitzuteilen: 1. den monatlichen Status, der alle für die Durchführung der Operationen erforderlichen Angaben enthält, einschliesslich der Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Bechnungseinheit sowie eines einheitlichen Wechselkurses, der mit jeder anderen Vertragspartei auf Grund des tatsächlichen Kurses für laufende Geschäfte vereinbart ist und zu dem die berichtende Vertragspartei bereit ist, die Operationen durchzuführen; 2. alle zur Durchführung dieses Abkommens benötigten Angaben im Zusammenhang mit den im Artikel 12 und in der Anlage A dieses Abkommens erwähnten bilateralen Vereinbarungen; 3. den Betrag der bestehenden Forderungen, die für eine Verwendung nach Artikel 9 verfügbar sind.

b. Wenn eine Vertragspartei dein Agenten Informationen für die Zwecke dieses Abkommens liefert und dabei eine, vertrauliche Behandlung dieser Informationen wünscht, soll der Agent diesem Wunsche bei Verwendung der Angaben gebührend Bechnung tragen.

1016

'

'

Artikel 28 Der Fonds a. Für die Zwecke dieses Abkommens wird ein Fonds gebildet, welcher der Organisation anvertraut wird.

b. Dem Fonds werden zugeführt: 1. ein Betrag von mindestens 850 Millionen Dollar der Vereinigten Staaten als Verbindlichkeit der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Dieser Dollarbetrag wird von der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika automatisch für die Union verfügbar gemacht, soweit der Agent es verlangt, um der Union die Durchführung der in diesem Abkommen vorgeschriebenen Operationen zu ermöglichen; 2. die von den Vertragsparteien gezahlten Gold- und Devisenbeträge; 3. die Forderungen aus Krediten an die Vertragsparteien und 4. die Erlöse und Erträgnisse aus den vorstehend genannten Vermögenswerten des Fonds.

c. Der Fonds wird verwendet: 1. zur Zahlung von Gold- oder Währungsbeträgen zugunsten der Vertragsparteien ; 2. zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Krediten, die von den Vertragsparteien gewährt werden; 3. zur Bestreitung von Ausgaben, die in Verbindung mit Zahlungen und Übertragungen von Gold oder Devisen auf Grund dieses Abkommens und im Zusammenhang mit der Anlage der Vermögenswerte des Fonds entstehen, sowie aller anderen Ausgaben ähnlicher Art.

d. Die Organisation bestimmt die Zinssätze der nach Artikel 11 und 18 gewährten Kredite. Die Zinsen werden halbjährlich beglichen. Zu diesem Zwecke wird der Betrag der fälligen Zinsen in die Errechnung des Nettoüberschusses oder des Nettodefizits der betreffenden Vertragspartei einbezogen.

Artikel 24 Privilegien und Immunitäten a. Die Bestimmungen von Teil II und III des Zusatzprotokolls Nr. l zur Konvention über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschliesslich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz fr und c dieses Artikels.

t. Die Vermögenswerte des Fonds, einschliesslich ihrer Erträgnisse, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie die nach diesem Abkommen zulässigen Operationen und Geschäfte sind von allen Steuern und Zollabgaben befreit.

1017 c. Auf die zu den Vermögenswerten des Fonds gehörenden Goldbestände und alle Geschäfte, die diese Goldbestände betreffen, finden die Bestimmungen von Artikel 5 des in Absatz a dieses Artikels erwähnten Protokolls Anwendung.

Artikel 25 Konten a. Die Konten der Union werden von dem Agenten geführt, der Jodes Jahr ·eine Bilanz und eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.

b. Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Bechnungsrevisoren geprüft, die der Eat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.

c. Die Bilanz: und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Eat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 26 Rechnungseinlieit a. Die Konten der Union werden in einer Eechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäss Artikel 11 und 18 gewährten Kredite ausgedrückt werden.

b. Jede Vertragspartei setzt die Parität zwischen der Eechnungseinheit und ihrer eigenen Währung fest.

c. Keine Vertragspartei kann sich einem Bescbluss der Organisation widersetzen, der auf Grund von Artikel 80, Absatz a, den Wert der Becbnungseinheiändern will, wenn die Parität zwischen ihrer eigenen Währung und der Eecht nungseinheit, wie sie auf 1. Juli 1950 festgelegt wurde, im gleichen Sinne und Ausmass oder in einem stärkeren Mass geändert wurde.

Artikel 27 Änderung der Parität Wird die Parität der Währung einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 26, Absatz b, innerhalb einer Abrechnungsperiode geändert, so worden die bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien getrennt errechnet für die Zeit vor und die Zeit nach der Änderung der Parität, und zwar jeweils auf der Grundlage der während jedes dieser Zeitabschnitte geltenden Paritäten. Für die Anwendung von Artikeln, Absatz b, sollen die gemäss Artikel 12 in Anspruch genommenen Kreditbeträge auf der Grundlage derjenigen Parität in Rechnungseinheiten umgerechnet werden, die während der Abrechnungsperiode in Kraft war, für welche der Kredit in Anspruch genommen wurde.

1018 Teil IV Schlussbestimmungen Artikel 28 Anlagen Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 29 Überprüfung Die Durchführung dieses Abkommens wird von der Organisation ständig überprüft. Nach dem Stand vom 80, Juni jedes Jahres findet eine umfassende Überprüfung statt.

Artikel 80 Änderung von Bestimmungen a. Artikel 11 und Artikel 26, Absatz a, können durch Beschluss der Organisation geändert werden.

b. Artikel 10 kann mit Ausnahme der Absätze a und b von der Organisation im Einvernehmen mit der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Beschluss geändert werden.

Artikel 31 Ratifizierung und Inkrafttreten a. Dieses Abkommen soll von den Unterzeichnern ratifiziert werden, die es zu diesem Zweck unverzüglich ihren verfassungsmässig zuständigen Stellen vorlegen werden.

b. Die Eatifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der jede Hinterlegung allen Unterzeichnern bekanntgeben wird.

c. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation surkunden für alle Unterzeichner hinterlegt sind.

d. Verweigern die verfassungsmässig zuständigen Stellen eines Unterzeichners die Ratifizierung dieses Abkommens, so hat dieser Unterzeichner die Organisation davon zu benachrichtigen, die entscheiden wird, welche Massnahmen gegebenenfalls zu treffen sind, um das Inkrafttreten des Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 32 Beitritt a. Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann; der Organisation mitteilen, dass es ihm beizutreten wünscht.

1019 b. Genehmigt die Organisation don Beitritt, so bestimmt aie die näheren Bedingungen und den Zeitpunkt des \Virksamwerdens des Beitritts.

c. Vorbehältlieh der Bestimmungen der Absätze a und b dieses Artikels ·wird der Beitritt dadurch vollzogen, dass das beitretende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragsparteien bekanntgeben -wird.

Artikel 88 Suspendierung a. Die Organisation kann auf Antrag einer Vertragspartei entscheiden, dass die Anwendung dieses Abkommens gegenüber dieser Vertragspartei unter Bedingungen und für eine Dauer, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird.

b. Sofern der Fall vom Direktorium oder einer anderen vorher von der Organisation zu diesem Zwecke errichteten oder bestimmten Stelle geprüft worden ist, kann die Organisation auch entscheiden, dass die Anwendung dieses Abkommens gegenüber einer Vertragspartei unter Bedingungen und für eine Dauer, die von der Organisation festgesetzt werden, suspendiert wird, und zwar: 1. wenn diese Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens oder auf Grund eines der Beschlüsse der Organisation nicht erfüllt, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird; 2. aus jedem anderen vorgängig durch Beschluss der Organisation festgelegten Grunde.

Artikel 34 Aussciieidffn von Vertragsparteien a. Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäss Artikel 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit dem Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 befreit.

ö. Dieses Abkommen endigt für eine Vertragspartei, die aus der Organisation ausscheidet, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb der das Ausscheiden wirksam wird, sofern die Organisation nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

c. Die Organisation kann im Falle höherer Gewalt oder aussergewöhnhcher Umstände beschliessen, dass dieses Abkommen für eine Vertragspartei endigt.

d. Jede Vertragspartei kann für sich selber dieses Abkommen durch Anzeige an die Organisation beendigen:

1020

:

·

1. wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuss oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Bechnungsüberschuss oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Anzeige in einer späteren Abrechnungsperiode erfolgt, mit deren Ablauf; oder 2, wenn eine ihr auf Grund von Artikel 11 oder 18 geschuldete Goldzahlung nicht voll geleistet worden ist ; in diesem Falle endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Anzeige durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Massgabe, dass diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 sofort nach erfolgter Anzeige befreit wird; oder 8, in anderen Fällen und unter Bedingungen, dio von der Organisation vorgesehen werden.

e. Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels werden : 1. die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen für die ausscheidende Vertragspartei endigt, gleichwohl durchgeführt und 2. die Bechte und Pflichten der ausscheidenden Vertragspartei gemäss Abschnitt I der Anlage B dieses Abkommens bestimmt ; diese Bestimmungen, bleiben bis zur Beendigung der darin vorgesehenen Massnahmen in Kraft.

Artikel 35 Verlängerung der Anwendung von Artikel 11 a. Spätestens am 31. März 1952 wird die Organisation eine eingehende Untersuchung über die Durchführung dieses Abkommens vornehmen, um in Beratung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu entscheiden, unter welchen Bedingungen Artikel 11 dieses Abkommens vom 1. Juli 1952 an weiter in Kraft bleiben soll.

b. Wirkt eine Vertragspartei bei dem in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Beschlüsse nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 80. Juni 1952 ; in diesem Falle findet Artikel 84, Absatz e, auf diese Vertragspartei Anwendung.

c. Für die anderen Vertragsparteien bleibt Artikel 11 zu den von ihnen festr.

gesetzten Bedingungen in Kraft, sofern sich nicht aus den Bestimmungen von Artikel 36, Absatz b, etwas anderes ergibt.

Artikel 86 Beendigung des Abkommens a. Dieses Abkommen kann jederzeit durch Beschluss der Organisation ausser Kraft gesetzt werden.

1021 b. Sofern dio Organisation nichts anderes beschliesst, tritt dieses Abkommen nach dem 30. Juni 1952 ausser Kraft, -wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Vertragsparteien auf weniger als 50 % der Summe der in Artikel 11 ursprünglich festgesetzten Quoten belaufen sollte.

c. Bei Beendigung dieses Abkommens 1. werden die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit, deren Ablauf dieses Abkommen ausser Kraft tritt, gleichwohl noch durchgeführt ; und 2. wird die Union gemäss den Bestimmungen des Abschnitts II der Anlage B dieses Abkommens liquidiert; diese Bestimmungen bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Massnahmen zu Ende geführt sind.

Anlage A Bestehende Schulden

§!

u. Bestehende Schulden im Sinne dieses Abkommens sind: 1. die am 80. Juni 1950 vorhandenen Salden der in Artikel 5, Absatz a, des Abkommens über den innereuropäischen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 vom 7. September 1949 erwähnten Konten, berichtigt um die Betrage der auf Grund des genannten Abkommens in bezug auf den Monat Juni 1950 durchgeführten Operationen; und 2. sonstige am 30, Juni 1950 zwischen zwei Vertragsparteien bestehende Schulden,.die diese Parteien dem Agenten anzeigen, ausgenommen diejenigen Teilbeträge konsolidierter Schulden, bei denen der Schuldner nicht zu einer vorzeitigen Bückzahlung verpflichtet ist.

i>. Der Bat kann das in Absatz a, Ziffer l und 2, dieses Paragraphen genannte Datum für eine Vertragspartei ändern, für welche dieses Abkommen nicht vom 1. Juli 1950 an angewendet wird.

§2 Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Abkommen über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden gemäss § l dieser Anlage abgeschlossen, so ·werden die Rückzahlungs- oder Tilgungsbeträge in die Errechnung der bilateralen Überschüsse oder Defizite dieser beiden Vertragsparteien einbezogen. Zwei Vertragsparteien können vereinbaren, dass eine zwischen ihnen bestehende Schuld nicht der Tilgung unterliegt.

§3 Entscheidet die Organisation, dass eine Vereinbarung über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden das reibungslose Funktionieren der Union beeinträchtigen .kann, so sind die Vertragsparteien gehalten, diese Vereinbarung gemäss dem Beschluss der Organisation zu ändern, Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

72

1022 §4

Können sich die beiden Vertragsparteien über die Tilgung oder über die Tilgungsbedingungen bestehender Schulden nicht einigen, so können die Tilgungsbedingungen auf Antrag einer dieser beiden Vertragsparteien durch Beschluss der Organisation festgesetzt werden.

§5 Ist die Organisation nicht in der Lage, einen Beschluss gemäss § 4 dieser Anlage zu fassen, so werden die bestehenden Schulden zu folgenden Bedingungen getilgt: a. Die Bückzahlung erfolgt in zwei Jahren, und zwar in gleichen monatlichen Baten, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren; b. Zinsen werden zum Satze von jährlich 1% gezahlt. Ist jedoch am 30. Juni 1950 zwischen den beiden Vertragsparteien ein Zahlungsabkommen in Kraft, das für den gleichen Zeitraum einen höheren Zinssatz vorsieht, so findet dieser Satz Anwendung. Sieht das Zahlungsabkommen einen höheren Zinssatz für einen längeren Zeitraum vor, so wird der Zinssatz in Anlehnung an diesen höheren Satz durch Entscheidung der Organisation bestimmt.

§6 Vorbehaltlich der Bestimmungen in. § 8 können die nach den Bestimmungen in den § § 4 oder 5 dieser Anlage festgesetzten Tilgungsbedingungen später durch Vereinbarung der beiden beteiligten Vertragsparteien geändert werden.

Anlage B Abschnitt I Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle des Ausscheidens §1 Erlischt dieses Abkommen für eine Vertragspartei auf Grund von Artikel 34 oder 35 dieses Abkommens, so werden die Bechte und Pflichten dieser Vertragspartei nach den folgenden Vorschriften bestimmt.

§2 a. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10, Absatz g, und der Absätze b und c dieses Paragraphen werden Beträge eines Anfangsguthabens oder einer Anfangsschuld einer Vertragspartei, die bei den Operationen für die Abrechnungsperiode vor der Beendigung dieses Abkommens für diese Vertragspartei

1023 nicht verbraucht worden sind, so behandelt, als wären aie je nach Lage des Falles ein Bechnungsüberschuss oder ein Bechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen für sie endigt.

b. Die Bestimmungen des Absatzes a finden auf Beträge von Anfangsschulden nur insoweit Anwendung, als der Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.

c. Ein bei den in Absatz a dieses Paragraphen erwähnten Operationen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsschuld wird gestrichen.

§3

Sofern die Organisation nichts anderes beschliesst, werden die von der ausscheidenden Vertragspartei auf Grund von Artikel 11 und 18 dieses Abkommens der Union gewährten oder von der Union empfangenen Kredite sowie die von der genannten Vertragspartei auf Grund von Artikel 12 dieses Abkommens in Anspruch genommenen oder gegebenen Kreditbeträge gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die nach den Bestimmungen dos § 4 dieser Anlage berechnet werden.

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'

a. Je nach Lage des Falles gewährt die ausscheidende Vertragspartei jeder anderen Vertragspartei oder erhält von jeder anderen Vertragspartei einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dem Nettobetrag der Kredite, welche die erstgenannte Vertragspartei von der Union erhalten oder ihr gewährt hat, in demselben Verhältnis steht wie die Quote der anderen Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

b. Je nach Lage des Falles empfängt die ausscheidende Vertragspartei von jeder der Vertragsparteien, die der Union einen Nettokreditbetrag gegeben haben, und gewährt jeder der Vertragsparteien, die von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu den von jeder dieser Vertragsparteien gewährten oder empfangenen Krediten in demselben Verhältnis steht wie die Quote der ausscheidenden Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

c. Die nach den Bestimmungen im Absatz a dieses Paragraphen gewährten oder empfangenen Kredite werden gegebenenfalls mit den nach den Bestimmungen im Absatz b dieses Paragraphen empfangenen oder gewährten Krediten aufgerechnet.

§5 a. Die auf Grund von Artikel 12 dieses Abkommens in Anspruch genommenen Kreditbeträge werden bei Anwendung von § 4 dieser Anlage als Kredite behandelt, welche die Union von der kreditgebenden Vertragspartei erhalten hat, beziehungsweise als Kredite, welche die den Kredit empfangende Vertragspartei von der Union erhalten hat.

1024 1. Hat die ausscheidende Vertragspartei von der Union einen Nettokreditbetrag erhalten, so werden .die der Union gewährten Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so dass ihr Gesamtbetrag mit dein Gesamtbetrag der von der Union gewährten Kredite übereinstimmt; 2. Hat die ausscheidende Vertragspartei der Union einen Nettokreditbetrag gegeben, so werden die von der Union gewährten Kredite für die in § 4 dieser Anlage vorgesehenen Berechnungen im gleichen Verhältnis gekürzt, so dass ihr Gesamtbetrag mit dem Gesamtbetrag der an die Union gewährten Kredite übereinstimmt.

§6 Die nach § 4 dieser Anlage entstehenden bilateralen Kredite werden in der Währung der Vertragspartei, welche den Kredit gewährt, ausgedrückt und zurückgezahlt, es sei denn, dass die Vertragspartei, die ihn gewährt, mit der Vertragspartei, die ihn empfängt, etwas anderes vereinbart. Die Kreditbedingungen werden zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, durch Beschluss der Organisation festgesetzt. Ist die Organisation nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, so werden diese Kredite zu einem Satz von jährlich 2% % verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, wenn die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in gleichen monatlichen Baten.

§7 a. Jede der anderen Vertragsparteien gewährt der Union oder erhält von der Union je nach Lage des Falles einen Kredit in der gleichen Höhe, in der sie gemäss § 4 dieser Anlage von der ausscheidenden Vertragspartei Kredit empfängt oder ihr Kredit gewährt.

b. Diese Kredite werden zu einem von der Organisation festgesetzten Satz verzinst. Sie werden bei der in Artikel 11, Absatz b, dieses Abkommens vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt jedoch mit der Massgabe, dass sie: 1. je nach Lage des Falles für den Ausgleich der Eeehnungsüberschüsse oder Bechnungsdefizite jeder Vertragspartei insoweit verwendet werden können, als ihr kumulativer ßechnungsüberschuss oder ihr kumulatives Eechnungsdefizit ihre Quote übersteigt; 2. für die Anwendung dieser Anlage als Kredit behandelt werden, die nach Artikel 11 dieses Abkommens gegeben oder empfangen wurden.

A b s c h n i t t II Liquidation der Union .

§8 Die Union wird bei Beendigung dieses Abkommens auf Grund von Artikel 86 dieses Abkommens nach Massgabe der folgenden Bestimmungen liquidiert.

1025 §9 a. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10, Absatz g, dieses Abkommens und der Bestimmungen in Absätzen b und c dieses Paragraphen werden Beträge eines Anfangsguthabens oder einer Anfangsschuld einer Vertragspartei, soweit sie nicht auf Grund dieses Abkommens verbraucht worden sind, so behandelt, als wären sie je nach Lage des Falles ein Bechnungsübersehuss oder ein Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Abkommen endigt.

b. Die Bestimmungen in Absatz a finden auf Beträge aus einer Anfangsschuld nur insoweit Anwendung, als der Vertragspartei zuvor der Gegenwert an bedingter Hilfe fest zugeteilt worden ist.

c. Ein nach diesem Abkommen nicht verbrauchter Betrag der für das Vereinigte Königreich festgesetzten Anfangsscbuld wird gestrichen.

§ 10

Gemäss Artikel 12 dieses Abkommens verwendete Kreditbeträge werden bei Beendigung dieses Abkommens als Kredite behandelt, die gemäss Artikel 11 dieses Abkommens je nach Lage des Falles gewährt oder empfangen wurden, und als bilaterale Kredite gestrichen.

§ H Die Organisation kann bestimmen, innerhalb welcher Grenzen und unter welchen Bedingungen eine Vertragspartei ermächtigt werden kann, angemessene Betriebsmittel in den Währungen anderer Vertragsparteien von der Liquidation auszuschliessen.

§ 12

Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds werden zur Bückzahlung an diejenigen Vertragsparteien verwendet, die der Union auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens Kredite gewährt haben, und zwar im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite. Insoweit als jedoch die konvertierbaren Werte den in Artikel 23, Absatz fc, Ziffer l, dieses Abkommens erwähnten Betrag nicht überschreiten, können sie auf Grund dieses Paragraphen nur verwendet werden, wenn die Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Liquidation nicht widersprochen hat.

§ 13 Die konvertierbaren Vermögenswerte des Fonds im Sinne von § 12 dieser Anlage sind die bei Beendigung dieses Abkommens in dem Fonds befindlichen Beträge an Gold, Dollar der Vereinigten Staaten und konvertierbaren Währungen von Ländern, die nicht Vertragsparteien sind.

1026 § 14

Die Restbeträge der Kredite, die von den Vertrageparteien gewährt und nicht gemäss § 12 dieser Anlage zurückgezahlt wurden, werden je nach Lage des Falles gemäss den Bestimmungen der §§ 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage ausgeglichen.

! § 15 Bestimmt die Organisation, dass der in § 14 dieser Anlage vorgesehene Ausgleich von der Union durchzuführen ist, so haben die Vertragsparteien, die von der Union Kredite gemäss Artikel 11 und 18 dieses Abkommens erhalten haben, der Union im Verhältnis der Nettobeträge dieser Kredite und nach den von der Organisation festzusetzenden Bedingungen die Beträge zurückzuzahlen, die erforderlich sind, damit die Union den erwähnten Ausgleich durchführen kann.

§ 16 Fasst die Organisation keine derartigen Beschlüsse, so werden die nicht zurückgezahlten Eestbeträge der in § 14 dieser Anlage erwähnten Kredite an die Union und der sonst auf Grund von § 15 dieser Anlage zurückzuzahlende Teil der von der Union gewährten Kredite gestrichen und durch bilaterale Kredite ersetzt, die gemäss den Bestimmungen von § 17 berechnet werden.

§ 17 a. Jede Vertragspartei erhält von jeder Vertragspartei, die der Union einen Nettokredit gewährt hat, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dem nicht zurückgezahlten Restbetrag des von der zuletzt genannten Vertragspartei gewährten Kredits im gleichen Verhältnis steht wie die Quote der erstgenannten Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

fc. Jede Vertragspartei, die von der Union einen Nettokreditbetrag empfangen hat, erhält von jeder Vertragspartei einen Kredit in Höhe eines Betrages, der zu dem in § 16 dieser Anlage erwähnten Teilbetrag des Kredits, den die erstgenannte Vertragspartei empfangen hat, im gleichen Verhältnis steht wie die Quote der zweiten Vertragspartei zur Summe der Quoten aller Vertragsparteien.

§ 18 Die gemäss §§16 und 17 dieser Anlage gewährten bilateralen Kredite werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt und zurückgezahlt, sofern diese Vertragspartei und die den Kredit empfangende Vertragspartei nichts anderes vereinbaren. Die Bedingungen dieser Kredite werden durch Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien oder, falls eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, von der Organisation bestimmt.

Ist die Organisation nicht in der Lage, einen Beschluss zu fassen, so werden

1027 die Kredite zum Satz von jährlich 2% % verzinst; sie werden in drei Jahren zurückgezahlt, und zwar, sofern die beiden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, in gleichen monatlichen Eaten.

§19 Die Vermögenswerte des Fonds, welche nicht gemäss den Bestimmungen der §§ 12 bis 18 dieser Anlage verwendet worden sind, werden vorbehaltlich der Bestimmung von § 28 unter die Unterzeichner des Abkommens nach dem in der nachstehenden Tabelle V festgesetzten Schlüssel verteilt. Hat jedoch eine Vertragspartei eine ihrer Verpflichtungen auf Grund von Artikel 11 oder 18 dieses Abkommens oder von §§ 4, 15 oder 16 bis 18 dieser Anlage nicht erfüllt, so nimmt sie an der in diesem Paragraphen vorgesehenen Verteilung nicht teil, es sei denn, dass die Organisation etwas anderes bestimmt.

Tabelle V Belgien/Luxemburg Dänemark Deutschland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Niederlande Norwegen Österreich Portugal .

Schweden Schweiz Triest Türkei Vereinigtes Königreich

,

4.883 2.224 18.902 17.189 5.088 1.146 0.179 9.986 6.592 2.295 4.252 0.804 1.172 -- 0.842 1.507 28.489

§ 20 Soweit Kredite, die den Vertragsparteien auf Grund der Artikel 11 und 18 dieses Abkommens gewährt worden sind, nicht nach den Bedingungen der §§ 14 bis 18 dieser Anlage zurückgezahlt worden sind, werden sie gegen die den Vertragsparteien auf Grund des § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen aufgerechnet.

§ 21 Soweit die nach § 19 dieser Anlage zugeteilten Forderungen nicht gemäss § 20 ausgeglichen werden, wird ihr Ausgleich von denjenigen Vertragsparteien durchgeführt, die ihre von der Union empfangenen Kredite nicht voll zurück-

1028 gezahlt haben. Zu diesem Zweck erhält jede dieser Vertragsparteien von jeder der Vertragsparteien, die auf Grund von § 19 eine Forderung gegen die Union haben, einen Kredit in Höhe eines Betrages, der im selben Verhältnis zu dieser Forderung steht wie der nicht zurückgezahlte Teil der Kredite, welche die erstgenannte Vertragspartei erhalten hat, zum Gesamtbetrag der nicht zurückgezahlten Kredite.

§ 22 Sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die gemäss § 21 dieser Anlage gewährten Kredite in folgender Weise ausgeglichen : 1. sie werden in der Währung der kreditgebenden Vertragspartei ausgedrückt ; 2. sie werden für einen Zeitraum von 15 Jahren, beginnend mit, der Beendigung dieses Abkommens, konsolidiert; 8. sie werden während dieses Zeitraumes zum Satze von jährlich 3 % verzinst; 4. sie werden vom Beginn des dritten der Beendigung des Abkommens folgenden Jahres an getilgt.

§ 28 Die Anwendung der Bestimmungen der §§19 bis 22 dieser Anlage erfordert die Zustimmung der Eegierung der Vereinigten Staaten, von Amerika, die in Beratimg mit der Organisation bestimmen kann, dass die restlichen Vermögenswerte des Ponds ganz oder zum Teil zugunsten einzelner Vertragsparteien oder einer Gruppe von Vertragsparteien zu reservieren sind. Eine Vertragspartei braucht jedoch die ihr auf Grund der Artikel 11 und 13 dieses Abkommens gegewährten Kredite innerhalb eines kürzeren als in § 22 dieser Anlage vorgesehenen Zeitraumes nur dann zurückzuzahlen, wenn die Bückzahlung in der Währung dieser Vertragspartei zur Verwendung innerhalb ihres Staats- oder Währungsgebietes zu erfolgen hat.

§ 24

Die gemäss §§19 bis 22 oder § 23 dieser Anlage verteilten Vermögenswerte des Fonds sollen dazu benutzt worden, die Erhaltung der Transferierbarkeit europäischer Währungen zu erleichtern, die Liberalisierung des Handels der Vertragsparteien untereinander oder mit anderen Ländern zu fördern, die industrielle und landwirtschaftliche Produktion zu steigern und zur Erhaltung der inneren finanziellen Stabilität beizutragen.

1029

Protokoll über die vorläufige Anwendung des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950

Die Unterzeichner des heute unterfertigten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion (im folgenden «Abkommen» genannt) haben, im Hinblick auf den Beschluss des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 29. Juni 1950 über die Massnahmen, die bis zur Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion in bezug auf den innereuropäischen Zahlungsverkehr zu treffen sind; in dem Wunsche, eine Unterbrechung zwischen der Anwendung des am 7. September 1949 unterzeichneten Abkommens über den Innereuropäischon Zahlungs- und Verrechnungsverkehr für 1949/50 und des heute unterzeichneten Abkommens zu vermeiden, folgendos vereinbart: §1 Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 werden die Parteien dieses Protokolls das Abkommen vorläufig anwenden, als ob das Abkommen seit dem 1. Juli 1950 wirksam gewesen wäre.

§2 Vorbehaltlich der Bestimmungen in § 8 tritt dieses Protokoll mit dem heutigen Tage in Kraft und es bleibt so lange rechtswirksam, bis das Abkommen in Kraft tritt ; die Bestimmungen der Artikel 34, 35 und 86 des Abkommens gelten für dieses Protokoll in derselben Weise wie für das Abkommen.

§3 Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei seiner Unterzeichnung, dass das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, dass es gemäss den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert worden ist, 1. so tritt dieses Protokoll in bezug auf diese Partei im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäss den Bestimmungen in Artikel 31 des Abkommens in Kraft; und 2. das Abkommen wird dann in bezug auf diese Partei vorläufig angewendet, als wäre es am 1. Juli 1950 wirksam geworden; erklärt diese Partei jedoch

1030 bei Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde gegenüber der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden «Organisation» genannt), dass dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen so angewendet, als wäre es zu Beginn der Abrechnungsperiode in Kraft getreten, in welcher die Eatifikationsurkunde hinterlegt wird.

§4

.

Jedes Mitglied der Organisation, das gemäss den Bestimmungen im Artikel 82 des Abkommens diesem beitritt, bevor es in Kraft ist, kann diesem Protokoll beitreten, wobei die Bedingungen dieses Beitritts und der Zeitpunkt, an dem er wirksam wird, von der Organisation zu bestimmen sind.

§5 a. Ist eine Partei dieses Protokolls nicht in der Lage, das Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung zu ratifizieren, so kann sie von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie ihre Eücktrittsabsicht dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden « Generalsekretär» genannt) schrif tlich mitteilt.

l. Mit Ablauf der ersten Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung oder zu einem darin bezeichneten späteren Zeitpunkt hört die Partei, die die Mitteilung abgegeben hat, auf, Partei dieses Protokolls zu sein.

c. Der Generalsekretär wird von jeder auf Grund dieses Paragraphen abgebenen Mitteilung alle Parteier dieses Protokolls und den Agenten unverzüglich unterrichten.

§6

Sofern die Organisation nichts anderes bestimmt, tritt dieses Protokoll ausser Kraft, wenn sich der Gesamtbetrag der Quoten der Parteien auf weniger als 50 % der Summe der in Artikel 11 des Abkommens ursprünglich festgesetzten Quoten beläuft.

§7 Kommen die Bestimmungen der §§5 und 6 dieses Protokolls in Anwendung, a. so werden die Operationen für die Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf dieses Protokoll für eine Partei oder für die Parteien dieses Protokolls endet, gleichwohl noch durchgeführt; fc. die Eechte und Pflichten der in Betracht kommenden Partei oder Parteien werden nach den Vorschriften in Abschnitt I beziehungsweise II der Anlage B des Abkommens bestimmt ; diese Vorschriften bleiben in Kraft, bis die darin vorgesehenen Massnahmen durchgeführt sind.

1031

Ratsbeschluss betreffend die Deckung der Rechnungsüberschüsse der Schweiz nach Überschreitung ihrer Quote vom 18. August 1950 Der Bat,

im Hinblick auf Artikel 13, lit. o, des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948; im Hinblick auf den Batsbesehluss vom 7. Juli 1950 über eine Europäische Zahlungsunion, und insbesondere auf die Verfügung über die Deckung des Eechnungsüberschusses der Schweiz, im Falle dieser den Betrag ihrer Quote überschreitet ; im Hinblick auf das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950, und insbesondere auf Artikel 18, lit. fc, dieses Abkommens; im Hinblick ferner auf den Batsentscheid betreffend das dem Direktorium der Europäischen Zahlungsunion am 18. August 1950 erteilte Mandat und insbesondere auf den Artikel l, Ziffern 2, 3 und 4, dieses Entscheides; beschliesst: 1. Soweit der kumulative Bechnungsüberschuss der Schweiz den Betrag ihrer Quote überschreitet, werden die von der Schweiz erzielten Bechnungsüberschüsse auf ihr Begehren durch Kredite der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (im folgenden «Union» genannt) und durch Goldzahlungen der Union an die Schweiz in einem in Ziffer 2 festgesetzten Verhältnis gedeckt, 2. Der Betrag der Kredite, welche die Schweiz der Union gewährt, wird 50 % des Bechnungsüberschusses der Schweiz betragen, sofern der Bat kein geringeres Verhältnis festsetzt.

8. Der vorliegende Beschluss ist nur insoweit anwendbar, als seine Eestimmungen die Gold- und Devisenbestände der Union nicht in ernster Weise gefährden.

1032 Durchführungsbestimmungen zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vom 18. August 1950

Im Hinblick .auf Artikel 18« dea Abkommens vom 16. April 1948 über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit; im Hinblick auf den Beschluss des Eates vom 6. und 7. Juli 1950, durch welchen die Vorschläge für eine Europäische Zahlungsunion und die handelspolitischen Begeln, die von den Mitgliedsländern anzuwenden sindj gebilligt wurden; im Hinblick auf das am 19. September 1950 unterzeichnete-Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion (im folgenden «Abkommen» genannt); und auf Vorschlag des Vereinigten Komitees für Handel und innereuropäischen Zahlungsverkehr beschliesst der Eat: Für die Durchführung des Abkommens (dessen Artikel im folgenden «Artikel» genannt werden) gelten folgende Bestimmungen : Teil I

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§1 a. Die Zentralbanken der Vertragsparteien des Abkommens (im folgenden «Vertragsparteien» genannt), denen für die Zwecke der Operationen die Führung der Konten der Zentralbanken der anderen Vertragsparteien übertragen ist, übermitteln dem Agenten von Ende Juni 1950 an monatliche Aufstellungen der Guthaben- und Schuldsalden dieser Konten.

b. Diese monatlichen Aufstellungen sowie alle "anderen Mitteilungen an den Agenten werden an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Agent der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Europäische Zahlungsunion), Basel, Schweiz, gerichtet.

c. Jede monatliche Aufstellung weist die in Absatz a bezeichneten Salden aus, die am Schluss des letzten Werktages jedes Monats in den Büchern der .berichtenden Zentralbank stehen und enthält auch kurzfristig angelegte Mittel zum Nominalwert. Sind solche Salden nicht vorhanden, so übermitteln die Zentralbanken dem Agenten gemäss Artikel 4, Absatz c, die zur Errechnung der bilateralen Überschüsse und Defizite der Vertragsparteien erforderlichen Zahlen und Angaben. Diese Aufstellung wird dem Agenten spätestens am folgenden Werktag zugestellt.

1033 §2 Die Zentralbanken reichen dem Agenten jeden Monat zugleich mit den in § l erwähnten Angaben ein : a. eine Aufstellung der zu entrichtenden Tilgungs- oder Eückzahlungsbeträge für bestehende Schulden, die gemäsg Artikel 4, Absatz d, und Anlage A des Abkommens getilgt oder zurückgezahlt werden, sofern diese Beträge nicht in den Konten enthalten sind ; &, eine Aufstellung der Beträge in den Währungen der Vertragsparteien, die sie im Laufe des Monats gegen Gold oder Devisen erworben oder abgegeben haben, damit der Agent diese Beträge bei der Errechnung der Überschüsse und Defizite für den Monat berücksichtigen kann. Die an solchen Geschäften beteiligten Partner unterrichten den Agenten über die Einzelheiten dieser Geschäfte für jedes Lar>d; c. eine Liste der Wechselkurse, mit deren Anwendung bei den Operationen jede Vertragspartei einverstanden ist, und die enthält: 1. einen einheitlichen Wechselkurs für ihre eigene Währung gegenüber der Währung jeder anderen Vertragspartei, der auf dem tatsächlichen Kurse für die laufenden Geschäfte beruht. Hat eine Vertragspartei kein einheitliches Wechselkurssystem, so werden die vorstehend genannten Salden und bilateralen Wechselkurse nach den Bestimmungen in § 3 ermittelt; 2. den Umrechnungskurs ihrer eigenen Währung zur Eechnungseinheit der Europäischen Zahlungsunion (im folgenden «Union» genannt).

§3 a. Hat eine Vertragspartei kein einheitliches Wechselkurssystem oder veränderliche Wechselkurse, so werden Salden in ihrer Währung in Beziehung zu Vertragsparteien mit einheitlichem Wechselkurssystem in der Währung der letztgenannten Vertragsparteien gemeldet nach Umrechnung zu einem zwischen den betreffenden Vertragsparteien vereinbarten Wechselkurs. Dieser vereinbarte Wechselkurs soll auf den tatsächlichen Kursen für die laufenden Geschäfte beruhen.

b. Salden zwischen .zwei Vertragsparteien, die kein einheitliches Wechselkurssystem haben, werden dem Agenten in der in § 4 vorgesehenen Weise gemeldet, sofern das Direktorium nichts anderes bestimmt.

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Die Zentralbanken können untereinander vereinbaren, dass sie dem Agenten die Angaben nach §§ l bis 8 in der Eechnungseinheit der Union übermitteln.

§5 Die Zentralbanken teilen dem Agenten mit, auf welche Weise die in den §§3 und 4 erwähnten Wechselkurse ermittelt sind, einschliesslich der erforderlichen Angaben, die den Gang der Berechnungen erkennen lassen.

1034 §6 a. Im Falle einer Änderung der Parität einer Währung kommen die Bestimmungen des Artikels 27 zur Anwendung; die Zentralbanken übermitteln dem Agenten am ersten Werktag nach der Paritätsänderung alle für die Berechnungen erforderlichen Angaben.

fe. Die dem Agenten übermittelten Aufstellungen müssen die am Schiusa des Tages vor der Paritätsänderung vorhandenen Salden sowie genaue Angaben über die auf Grund von Kursgarantien vorgenommenen oder vorzunehmenden Berichtigungen enthalten; o. Gleichzeitig übermitteln die Zentralbanken dem Agenten eine Aufstellung der neuen Wechselkurse.

§7 a. Die Zentralbanken der beiden beteiligten Vertragsparteien teilen dem Agenten monatlich diejenigen nicht verwendeten Beträge aus den in Artikel 4, Absatz e, erwähnten Kapitalbewegungen zwischen den genannten Vertragsparteien mit, die sie von den Berechnungen auszuschliessen wünschen, . 6. Die verwendeten Beträge aus diesen Kapitalbewegungen werden in die Berechnungen einbezogen, es sei denn, dass die beiden beteiligten Zentralbanken dem Agenten melden, dass ein solcher Betrag nicht in einem Währungsgebiet von Vertragsparteien verwendet worden ist und dass sie ihn von den Berechnungen auszuschliessen wünschen.

e. Die im Währungsgebiet einer Vertragspartei verwendeten Beträge aus solchen Kapitalbewegungen werden in die Berechnungen einbezogen, sofern das Direktorium nichts anderes bestimmt.

§8

Die auf Grund der §§ l bis 7 zu liefernden Angaben werden dem Agenten telegrapbisch übermittelt; die Telegramme sind ordnungsgemäss mit einem Schlüsselwort zu versehen und schriftlich zu bestätigen.

§9 Die dem Agenten monatlich übermittelten Zahlen und sonstigen Angaben müssen mit denen des Vormonats vergleichbar sein. Abweichungen, welche die Vergleichbarkeit der Zahlen beeinträchtigen, sind dem Agenten unverzüglich mitzuteilen, zusammen mit ausreichenden Erläuterungen und Angaben, auf Grund deren die Berechnungen lückenlos fortgeführt werden können.

§ 10 Der Agent hat mit grösster Beschleunigung alles zu tun, um die in den vorstehenden Paragraphen geforderten Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu erhalten.

1035 §11 Die Zentralbanken haben dem Agenten die nachstehend bezeichneten Vereinbarungen und ihre Änderungen unmittelbar nach ihrem Abschluss im Wortlaut bekanntzugeben: a. die bilateralen Kreditvereinbanmgen gemäss Artikel 12, b. die Vereinbarungen über die Tilgung oder Rückzahlung bestehender Schulden gemäss Anlage A des Abkommens.

§ 12 a. Die von den Zentralbanken an den Agenten gerichteten Anträge auf Grund der Artikel 9, 11, Absatz d, und 12 dos Abkommens und der §§ 7, Absatz a und b, und 19, Absatz b, dieser Durchführungsbestimmungen müssen beim Agenten spätestens am vierten Werktag eingehen, der auf den Bechnungsabschluss am letzten Werktag eines Monats folgt.

6. Die auf Grund der Artikel 9, Absatz a, und 14, Absatz b (2), des Abkommens und von § 7, Absatz c, dieser Durchführungsbestimmungen von den Zentralbanken an den Agenten gerichteten Anträge, die der Genehmigung des Direktoriums bedürfen, sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie vom Direktorium in der Sitzung geprüft werden können, die vor den Operationen stattfindet, für die die Genehmigung beantragt wird.

Teil II

Berechnungen, Durchführung der Operationen und verschiedenen Bestimmungen A. Berechnungen § 18 Auf Grund der gemäss Artikel 22 des Abkommens und Teil I dieser Durchführungsbestimmungen erhaltenen Angaben nimmt der Agent die erforderlichen Berechnungen nach Massgabe der folgenden Vorschriften vor.

§ 14 .

Der Agent berechnet: a. den bilateralen Uberschuss und das bilaterale Defizit zwischen je zwei Vertragsparteien für die Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen in Artikel 4; b. den kumulativen bilateralen Uberschuss und das kumulative bilaterale Defizit zwischen je zwei Vertragsparteien seit dem 1. Juli 1950; c. den Nettoüberschues oder das Nettodefizit jeder Vertragspartei für die Abrechnungsperiode nach den Bestimmungen in Artikel 5 ; d. den kumulativen Nettoüberschuss oder das kumulative Nettodefizit jeder Vertragspartei seit dem 1. Juli 1950.

1036 § 15 Am Ende jeder Abreclmungsperiode stellt der Agent fest, in welchem Masse die gemäss § 14, Absatz d, berechneten kumulativen Nettoüberschüsse und kumulativen Nettodefizite a. die Verwendung bestehender Forderungen gemäss Artikel 9 zulassen, und b. die Inanspruchnahme oder die Wiedererhöhung der Anfangsbeträge gemäss Artikel 10 erfordern.

§ 16 a. Sodann berichtigt der Agent die gemäss Artikel 14, Absatz d, berech· neten kumulativen Nettoüberschüsse oder Nettodefizite um die gemäss § 15, Absatz a und b, zu berücksichtigenden Beträge, um die kumulativen Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite jedes Landes am Ende jeder Abrechnungsperiode zu bestimmen.

b. Auf der Grundlage der so bestimmten kumulativen Rechnungsüberschüsse oder Rechnungsdefizite berechnet der Agent 1. den kumulativen Nettobetrag des bilateralen Kredits, der gemäss Artikel 12 gegeben werden kann; 2. die kumulative Inanspruchnahme der Quoten gemäss Artikel 11.

§17 Anschliessend stellt der Agent zwei Tabellen auf, die für jedes Land die nachstehend bezeichneten Posten, kumuliert bis zum Ende der jeweiligen Abrechrmngsperiode, enthalten : Tabelle A. a. Verwendung der Anfangsbeträge und b. Inanspruchnahme der Quoten, getrennt nach 1. Krediten und 2, geleisteten oder empfangenen Goldzahlungen, Tabelle B. a. Verwendung von bestehenden Forderungen und b. bilaterale Kredite, die gemäss Artikel 12 ausgenutzt werden.

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§ 18 a. Der Agent vergleicht die gemäss § 17 aufgestellte Tabelle A mit der am Ende der vorhergehenden Abrechnungsperiode aufgestellten Tabelle und bestimmt aus dem unterschied die Beträge der in den Büchern der Union vorzunehmenden Operationen für den laufenden Rechnungsuberschuss oder das Rechnungsdefizit.

b. Sodann vergleicht er die gemäss § 17 aufgestellte Tabelle B mit der ani Ende der vorhergehenden Abrechnunpsperiode aufgestellten Tabelle, um dia Beträge der bestehenden Forderungen gemäss Artikel 9 und der bilateralen Kredite gemäss Artikel 12 zu bestimmen, die sich auf den laufenden Rechnungsuberschuss oder das Rechnungsdefizit beziehen.

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1037

c. Weiter stellt der Agent die Beträge der bilateralen Kompensationen fest, die gemäss Artikel 3 durchführbar sind; sie werden berechnet -wie in § 14, Absatz a, vorgesehen, und unter Berücksichtigung der gegebenenfalls auf Grund des vorstehenden Absatzes l> durchgeführten Operationen berichtigt.

§ 19 o. Bei jeder Operation, die der Agent vornimmt, verfährt er nach dem kumulativen Prinzip, d. h. im Palle der Verminderung einer Position werden die früheren Operationen in entsprechen dem Umfang und in entgegengesetzter Beihenfolge rückgängig gemacht, bevor eine neue Operation ausgeführt -wird; ausgenommen hiervon sind nur bestehende Forderungen.

b. Wird es infolge der Anwendung des kumulativen Prinzips erforderlich", einen oder mehrere früher gemäss Artikel 12 in Anspruch genommene bilaterale Kredite zu kürzen, so teilt die Zentralbank der kreditgebenden Vertragspartei dem Agenten mit, bei welchem bilateralen Kredit und in welchem Umfang eine Kürzung vorzunehmen ist,

B. Durchführung der Operationen § 20 a. Die Operationen beziehen sich auf Perioden, die mit dem Abschluss der Konten am letzten Tage jedes Monats enden, ausser in der zweiten Hälfte des Jahres 1950, in der sie sich auf Perioden beziehen, die mit dem Abschluss der Konten am 81. August, 81. Oktober und 81. Dezember enden.

b. Der Tag der Wertstellung der Operationen wird vom Direktorium bestimmt und den Zentralbanken vom Agenten in den in § 21 erwähnten Telegrammen mitgeteilt. Für die erste Abrechnungsperiode wird jedoch der Wertstellungstag vom Agenten festgesetzt, sofern eine Anordnung durch das Direktorium nicht erfolgt.

g 21 Der Agent sendet den Zentralbanken ordnungsgemäss mit einem Schlüsselwort versehene Telegramme a. um ihnen mitzuteilen 1. die bilateralen Überschüsse und Defizite ihrer Länder und ihren Nettoüberschuss oder ihr Nettodefizit auf Grund der Berechnungen gemäss § 14, Absatz a und o; 2. die Operationen der Union bezüglich der Anfangsbeträge sowie der Goldzahlungen und Kreditgewährungen seitens der Union, berechnet gemäss § 18, Absatz a, die der Agent am Wertstellungstage durchführt ; b. um sie anzuweisen, am Wertstellungstage durchzuführen : 1. die bilateralen Operationen, die auf Grund von § 18, Absatz b und c, erforderlich sind; 2. Kreditgewährungen und Goldzahlungen an die Union auf Grund der Berechnungen gemäss § 18, Absatz a.

Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

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1038 a. Der Erfüllungsort und die näheren Bedingungen für Goldzahlungen werden vom Direktorium, bestimmt.

fr. Die io § 21, Absatz a (2) und Absatz b (2), erwähnten Goldzahlungsverpflichtungen können erfüllt werden: 1. in Dollar der Vereinigten Staaten zum amtlichen Goldpreis des Schatzamtes der Vereinigten Staaten; 2. in jeder anderen vom Direktorium bestimmten Währung und zu den von ihm bestimmten Kursen, sofern die beteiligten Vertragsparteien mit diesen Kursen einverstanden sind.

c. Die Zahlungen in Dollar der Vereinigten Staaten 1. an die Union werden auf das Konto des Agenten bei der Federai Beserve Bank of New York in Federai Beserve Funds geleistet; 2. von der Union werden vom Agenten auf das Konto der betreffenden · Zentralbank bei der Federai Eeserve Bank of New York in. Federai Eoserve Funds geleistet, d. Die Modalitäten bei Zahlungen in anderen Währungen als dem Dollar der Vereinigten Staaten werden zwischen dem Agenten und der beteiligten Zentralbank vereinbart.

§ 23 Am Wertstellungstage a. führen die Zentralbanken die in § 21, Absatz fr, erwähnten Operationen entsprechend den Anweisungen des Agenten durch; 6. führt der Agent die in § 21, Absatz a (2), erwähnten, die Union betreffenden Operationen durch; c. nimmt der Agent alle erforderlichen Buchungen in den Büchern der Union vor.

§ 24 Die Zentralbanken bestätigen unverzüglich telegraphisch die Durchführung aller in § 21, Absatz fr, genannten Operationen.

C. Sonstige Bestimmungen

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§ 2.5

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Jeder Verkehr zwischen dem Agenten und den. Vertragsparteien, der sich auf die AD wen dun g des Abkommens und dieser Durchführungsbestimmungen bezieht, findet in der Eegel zwischen dem Agenten und den Zentralbanken im Sinne, von Artikel 4, Absatz g, statt.

§ 26 Der Agent lässt in seinen Berechnungen und bei den Operationen, ausser wenn es sich um Zinsen handelt, kumulative Beträge unberücksichtigt, die geringer sind als

1039 1. der Gegenwert von tausend Bechnungseinheiten in nationalen Währungen auf den bilateralen Konten zwischen Zentralbanken; und 2. tausend Bechnungseinheiten in den Büchern der Union.

§ 27 a. Der Agent legt dem Direktorium die in Artikel 21, Absatz b, genannten periodischen Berichte vor. Die diesen Berichten beigefügten statistischen Angaben leitet er unmittelbar der Organisation zu, b. Insbesondere bringt der Agent in seinen Berichten eine Tabelle über, die monatlichen und kumulativen Überschüsse und Defizite sowie alle erforderlichen Angaben über die Verwendung der Anfangsbeträge und der bestehenden Forderungen sowie die Inanspruchnahme der Quoten. Die Tabellen über die monatlichen Überschüsse und Defizite werden jeden Monat vorgelegt.

c. Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§28 und 29 hat der Agent dem Direktorium alle weiteren Angaben zu übermitteln, die es zur Durchführung seiner Aufgabe für notwendig erachtet.

§ 28 Der Agent hat die Bestimmungen des Artikels 22, Absatz b, über die vertrauliche Behandlung ihm gelieferter Informationen besonders zu beachten§ 29 Die vom Agenten in Anwendung des Abkommens durchgeführten Operationen unterliegen dem Bankgeheimnis.

§ 30 Die Operationen werden an dem Wert Stellungstage rechtskräftig, der in den in § 21 vorgesehenen Telegrammen angegeben wird.

§ 31 Erfüllt eine Vertragspartei die ihr im Abkommen auferlegten Verpflichtungen nicht, so unterrichtet der Agent, sobald er dies bemerkt, unverzüglich den Vorsitzenden des Direktoriums.

§ 32 Der Agent ist berechtigt, zur Erleichterung der Durchführung der Operationen vorbehaltlich der späteren Zustimmung des Direktoriums, vorübergehend von dem in diesen Durchführungsbestimmungen vorgeschriebenen Verfahren abzuweichen.

1040 Teil III Verwaltung und Finanzen § 88

Das Vereinigte Komitee für Handel und innereuropäischen Zahlungsverkehr wird beauftragt, die vom Direktorium dem Bat, vorgelegten oder an ihn weitergeleiteten Berichte zu prüfen und nötigenfalls zu diesen Berichten Vorschläge zu machen.

§ 34

a. Damit der Bat Empfehlungen formulieren kann, die es möglich machen, dass alle Mitglieder voll und ganz zur Erreichung der Zielsetzungen und der Erfüllung der Bedingungen beitragen, die in der Präambel des Abkommens genannt sind, weist er das Wirtschaftskomitee an, periodisch in Abständen, die votn Eat bestimmt werden, allgemeine Überprüfungen der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Mitgliedsländer vorzunehmen, dem Eat darüber zu berichten und die ihm geeignet erscheinenden Vorschläge zu unterbreiten.

b. Die Vorsitzenden der Komitees für Arbeit, für Handel und für innereuropäischen Zahlungsverkehr nehmen an diesen allgemeinen Überprüfungen teil.

c. Der Bericht und die Vorschläge des Wirtschaftskoroitees werden von den Ausschüssen für Arbeit, für Handel und für innereuropäischen Zahlungsverkehr überprüft ; diese haben das Eecht, dem Rat ihre Stellungnahme dazu vorzulegen.

d. Der Bericht und die Vorschläge des Wirtschaftskomitees werden auch vom Direktorium geprüft, das dem Eat seine Stellungnahme oder Vorschläge zu solchen Fragen vorzulegen hat, die nach Auffassung des Direktoriums früher oder später das allgemeine Funktionieren der Union beeinflussen können.

«. Die im § 33 erwähnten Berichte werden dem Wirtschaftskomitee zugänglich gemacht, der dazu Stellung nehmen kann.

§ 85 Streitfragen bezüglich der Tilgung bestehender Schulden im Sinne der Anlage A des Abkommens oder bezüglich der Bedingungen der in den §§ 6 und 18 der Anlage B des Abkommens bezeichneten bilateralen Kredite werden einem Sonderausschuss mit beschränkter Mitgliederzahl vorgelegt.

§ 36

Die Bilanz und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung gemäss Artikel 25 werden in der vom Direktorium vorgeschriebenen Form aufgestellt.

1041 § 37 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 80. Juni.

§ 38 Vorbehaltlich der Bestimmungen im. Artikel 28 werden die dem Agenten bei der Durchführung dos Abkommens entstehenden Verwaltungskosten von der Organisation zusammen mit ihren eigenen Kosten gedeckt.

§ 89 o. Der Zinssatz für die von den Vertragsparteien der Union gewährten Kredite wird auf 2% jährlich festgesetzt, b. Der Zinssatz für die von der Union den Vertragsparteien gewährten Kredite ist von der Zeitdauer abhängig, während der diese Kredite ohne Unterbrechung in Anspruch genommen werden; er beträgt 1. 2% jährlich für das erste Jahr oder einen Teil dieses Jahres, 2. 2%% jährlich für das zweite Jahr oder einen Teil dieses Jahres, 8, 2%% jährlich für den zwei Jahre überschreitenden Zeitraum.

c. Die auf Grund von Absatz a und b dieses Paragraphen und von Artikel 10, Absatz h, fälligen Zinsen werden halbjährlich berechnet und halbjährlich beglichen durch Berichtigung der Nettoüberschüsse und Nettodefizite der Vertragsparteien; d. Das Direktorium prüft alle sechs Monate, ob eine Berichtigung der in Absatz a und b dieses Paragraphen genannten Zinssätze angebracht ist; es kann dem Bat hierzu Vorschläge unterbreiten.

1042

Codex der Ratsbeschlüsse über die Liberalisierung des Handels vom 18. August 1950

Der Eat hat

auf Grund des Artikels 4 des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948; auf Grund der Batsbeschlüsse vom 4. Juli, 13. August, 8. Oktober, 2. und 25. November 1949, 31. Januar und 7. Juli 1950, über die Liberalisierung des innereuropäischen Handels; auf Grund des Eatabeschlusses vorn 7. Juli 1950 über die Europäische Zahlungsunion und die handelspolitischen Begeln, die von den Mitgliedsländern anzuwenden sind ; im Hinblick auf das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion, von den Mitgliedsländern unterzeichnet am 19, September 1950; im Hinblick darauf, dass das Ziel der Organisation auf dem Gebiete der Handelspolitik dahin geht, als einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer weltweiten Liberalisierung des Handels eine grösstmögliche Liberalisierung des .Handels unter den Mitgliedsländern zu erreichen; im Hinblick insbesondere auf die Notwendigkeit für die Mitgliedsländer, im Jahre 1951 zu einer möglichst vollständigen Liberalisierung ihres Handels untereinander zu gelangen und in der Zwischenzeit die noch aufrechterhaltenen Einfuhrkontingente zu erweitern; im Hinblick ebenfalls auf die Notwendigkeit, ein möglichst weites Absatzgebiet zu .schaff en, in welchem die Waren und Dienstleistungen frei ausgetauscht werden können und hierdurch auf schnellstem Wege die Produktivität der Mitgliedsländer zu steigern; in Anerkennung der Tatsache jedoch, dass das obige Ziel nicht voll erreicht werden kann, bevor nicht der innereuropäische Zahlungsverkehr im Eahmen der Bemühungen um die Wiederherstellung eines Weltwirtschaftssystems mit multilateralen Handelsbeziehungen ein ausreichendes Gleichgewicht gefunden hat, welches den Mitgliedsländern einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr untereinander ermöglicht, ohne dabei ihre Währungsreserven zu gefährden; in Anerkennung der Tatsache weiterhin, dass es trotz der grossen Dringlichkeit des Problems erforderlich ist, zur Erreichung dieses Zieles schrittweise vorzugehen, sei es im Eahmen der Gesamtheit der Mitgliedsländer oder regionaler Gruppen;

1043 im Hinblick darauf, dass es wichtig ist, dass die Produzenten der verschiedenen Wirtschaftszweige, die auf ihren einheimischen Märkten der ausländischen Konkurrenz gegenüberstehen, ihrerseits gleichzeitig in grösstmöglichem Ausmass Zugang zu den Märkten der anderen Mitgliedsländer finden; im Hinblick auf die Zweckmässigkeit, die Liberalisierungsetappen auszunützen, um die von den Mitgliedsländern bisher getroffenen Massnahmen in Übereinstimmung zu bringen und Uneinheitlichkeiten in der Behandlung zu beseitigen; im Hinblick andererseits darauf, dass in dem Masse, in dem die Abschaffung von mengenmässigen Beschränkungen ihren Fortgang nimmt, die Möglichkeiten zu neuen Fortschritten auf diesem Wege immer mehr durch das Vorhandensein überhöhter Einfuhrabgaben in Frage gestellt werden; im Hinblick schliesslich darauf, dass die Mitgliedsländer bei den im vorliegenden Codex vorgesehenen Massnahmen voll den Verpflichtungen Eechnung tragen müssen, die für sie aus internationalen Vereinbarungen und insbesondere aus dem Allgemeinen Zoll- und Handels-Abkommen und aus der HavannaCharta, sobald diese in Kraft tritt, entstehen; beschlossen : Liberalisierung des Warenverkehrs Abschnitt I Liberalisierungsverpflichtungen Artikel l Allgemeine,

Verpflichtungen

a. Die Mitgliedsländer haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schrittweise untereinander, sei es einseitig, sei es auf dem Verhandlungswege, die mengonmässigen Beschränkungen der Wareneinfuhr abzuschaffen, soweit es ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage irgend erlaubt und unter Berücksichtigung der gleichartigen Bemühungen, die von den übrigen Mitgliedsländern unternommen werden.

b. Soweit die Mitgliedsländer untereinander Massnahmen zur Abschaffung der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen (im folgenden «Liberalisierungsmassnahmen» genannt) gemäss Anhang A dieses Codex treffen, werden diö Verpflichtungen, die sich aus der Gewährung von Einfuhrkontingenten in ihren zweiseitigen Abkommen mit anderen Mitgliedsländern ergeben, für die von den Liberalisierungsmassnahinen betroffenen Erzeugnisse als erfüllt angesehen.

c. Die Mitgliedsländer haben zu prüfen, in welchem Ausmass und in welcher Frist ihre Liberalisierungsmassnahmen auch in ihren überseeischen Besitzungen zur Anwendung gebracht werden können.

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' -

d. Die Vorschriften dea Absatzes a dieses Artikels sollen kein Mitgliedsland daran hindern, Liberalisierungsmassnahmen nach eigenem Wunsch auch gegenüber Nichtmitgliedsländern zu treffen.

Artikel 2 Ldberalisierungsetappen a. Die von den Mitgliedsländern untereinander getroffenen Liberalisierungsmassnahmen in Durchführung der Vorschriften des Artikels l haben sich vom 4. Oktober 1950 an auf 60% ihrer privaten Einfuhren zu erstrecken.

b. Der in diesem Artikel genannte Prozentsatz wird gomäss den Vorschriften des Anhangs B dieses Codex berechnet.

Artikel 3 AusnahmeklaMseln a. Bin Mitgliedsland braucht die Liberalisierungsmassnahmen gemäss Artikel 2 nicht vollständig zu treffen, sofern seine wirtschaftliche und finanzielle Lage dies rechtfertigt.

fe, Falls die gemäss den Vorschriften des Artikels 2 getroffenen Liberalisierungsmassnahmen zu schweren wirtschaftlichen Störungen in einem Mitgliedsland führen sollten, so kann dieses Land diese Massnahmen rückgängig machen.

c. Falls trotz der Empfehlungen gemäss Artikel 15, Absatz a, das Defizit eines Mitgliedslandes gegenüber der Europäischen Zahlungsunion (nachstehend «Union» genannt) mit einer Baschheit und unter Umständen anwächst, welche ihm im Hinblick auf die Höhe seiner Eeserven gefährlich erscheinen, so kann dieses Mitgliedsland vorsorglich die Anwendung der von ihm gemäss Artikel 2 getroffenen Liberalisierungsmassnahmen vorübergehend ausser Kraft setzen.

a. Diejenigen Mitgliedsländer, auf die die Bestimmungen der Anmerkung l der Tabelle III des Artikels 11 des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion Anwendung finden, werden von der Organisation so behandelt, als ob sie sich in der im Absatz c des vorhegenden Artikels beschriebenen Situation befänden.

e. Jedes Mitgliedsland, welches sich auf die Bestimmungen dieses Artikels beruft, hat dies so zu tun, dass dabei besonders die Wirtschafts- und Handelsinteressen eines anderen Mitgliedslandes nicht ohne Notwendigkeit geschädigt und dass vor allem die einzelnen Mitgliedsländer nicht unterschiedlich behandelt werden.

/. Jedes Mitgliedsland, welches sich auf die Bestimmungen dieses Artikels beruft, bleibt trotzdem im Genuss der Liberalisierungsmassnahmen der anderen Mitgliedsländer, vorausgesetzt, dass es sich den Verfahrensbestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 unterworfen hat.

1045 Artikel 4 Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) Beziehungen zwischen den Mitgliedsländern der Union a. Ab 1. Januar 1951 hat jedes Mitgliedsland irgendeine unterschiedlicheBehandlung der Einfuhr bei allen Erzeugnissen zu unterlassen, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedsland haben.

b. Die Liberah'sierungsmassnahmen, die von einem Mitgliedsland nach dem 4. Oktober 1950 gemäss Artikel l getroffen werden, sind ohne Unterschied gegenüber allen anderen Mitgliedsländern anzuwenden.

c. Die Liberalisierungsmassnahrnen, die von einem Mitgliedsland vor dem 4. Oktober 1960 gemäss Artikel l getroffen wurden, sind so abzuändern oder auf alle übrigen Mitgliedsländer auszudehnen, dass sobald als möglich und spätestens am 81. Dezember 1950 jegliche unterschiedliche Behandlung aufhört. Diskriminierungsmassnahmen eines Mitgliedslandes, die ausschhesshch aus Gründen seiner Zahlungsbilanz bestehen, müssen ab 19. September 1950 gegenüber denjenigen Mitgliedsländern aufgehoben werden, die ihm gegenüber ihrerseits keine unterschiedliche Behandlung aufrechterhalten.

d. Die Organisation wird vor dem 1. November 1950 entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in Absatz a dieses Artikels auf diejenigen Einfuhren auszudehnen, die keinen Liberahsierungsmassnahmen unterhegen. Sie wird die Eegehi festlegen, die von den Mitgliedsländern für die nichtdiskriminierende Handhabung der mengenmassigen Einfuhrbeschränkungen anzuwenden sind.

e. Die Vorschriften dieses Artikels finden nur auf die Beziehungen zwischen Mitgliedsländern der Union und vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Artikel 5 und 6 Anwendung.

Artikel 5 Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandbung: Besondere Zoll- oder Währungssysteme Zwei oder mehr Mitgliedsländer, die durch ein besonderes Zoll- oder Währungssystem verbunden sind, können untereinander zusätzlich zu den Liberalisierungsmassnahmen gemäss Artikel 2 weitere Liberalisierungsmassnahmen treffen, die sie nicht auf die übrigen Mitgliedsländer auszudehnen brauchen, Mitgliedsländer, die durch ein System dieser Art verbunden sind, haben hiervon der Organisation Mitteilung zu machen.

Artikel 6 Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung; Behinderungen der Ausfuhr a. Sofern ein Mitgliedsland glaubt, dass es nicht in den Genuss der Vorteile gelangt, die es billigerweise von der Liberalisierung des Handels und der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 erwarten könnte, weil die Ausfuhr

1046 irgendeines seiner Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedsland auf Hindernisse irgendwelcher Art stösst, die das allgemeine Ziel der Liberalisierung und die Entwicklung des multilateralen Handels beeinträchtigen, so kann es gegenüber dem betreffenden Mitgliedsland von den Vorschriften des Artikels 4, Absatz a, bei der Handhabung seiner Einfuhren abweichen, soweit diese nicht unter die Vorschriften des Artikels 2 fallen.

b. Falls ein Mitgliedsland, welches Liberalisierungsmassnahmen getroffen hat, die gegenüber allen übrigen Mitgliedsländern anwendbar sind und sich auf mindestens 85 % seiner privaten Einfuhren erstrecken, feststellt, dass die Liberalisierungsmassnahmen eines anderen Mitgliedslandes nicht für die Erzeugnisse gelten, die für seinen Ausfuhrhandel von besonderem Interesse sind, dass hierdurch die Ausfuhr dieser Erzeugnisse ausserordentlich schwer getroffen ist und seine Wirtschaft ohne Notwendigkeit einen schwerwiegenden Nachteil erleidet, so kann es gegenüber diesem Land bei der Handhabung der von ihm nicht liberalisierten Einfuhren von den Vorschriften des Artikels 4, Absatz a, abweichen, sofern es nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen Genugtuung erlangen konnte.

c. Falls ein Mitgliedsland, dessen hauptsächliche Ausfuhr sich aus einer sehr geringen Zahl von Gütern zusammensetzt, feststellt, dass die von einem andern Mitgliedsland getroffenen Liberalisierungsmassnahmen nicht für diejenigen Waren gelten, die für seinen Exporthandel von besonderem Interesse sind, und dass es infolgedessen nicht in den Genuss der Vorteile gelangt, die es · billigerweise von der Liberalisierung des Warenverkehrs erwarten könnte, so kann es gegenüber diesem Land bei der Handhabung der nicht, unter die Bestimmungen des Artikels 2 fallenden Einfuhren von den Vorschriften des Artikels 4, Absatz a, abweichen, sofern es nicht auf dem Wege direkter Vorhandlungen Genugtuung erlangen konnte.

d. Jedes Land, welches die Bestimmungen dieses Artikels anruft, kann von den Vorschriften des Artikels 4, Absatz a, vorübergebend für einen Zeitraum von nicht länger als 8 Wochen abweichen. Falls die Organisation nach Ablauf dieses Zeitraums keine Entscheidung über diese abweichenden Massnahmen getroffen hat, so kann das betreffende Mitgliedsland weiterbin von der.Einhaltung der Vorschriften des Artikels 4, Absatz a,
absehen, muss dies jedoch der Organisation bekanntgeben.

Artikel 7 Gemeinsame Liberalisierungsmassnahmen a. Um die von den Mitgliedsländern gemäss Artikel l getroffenen Liberalisierungsmassnahmen in Übereinstimmung zu bringen, die Ungleichheiten der Behandlung zu beseitigen, ein möglichst weites Absatzgebiet zu schaffen und auf schnellstem Wege die Produktivität aller Mitgliedsländer zu steigern, -werden diese sich bemühen, vom 1. Januar 1951 an gemeinsame Liberalisie-

1047 rungsmassnahmen in einem möglichst weiten Umfange zur Anwendung zu bringen.

b. Sie werden hiefür im Verlaufe der in Artikel 19, Absatz c, vorgesehenen Verhandlungen die gemeinsame Liste der Landwirtschafts- und Industrieerzeugnisse, die die Organisation aufstellen wird, als Richtschnur nehmen.

Artikel 8 Konsolidierung Vom 1. Januar 1951 an können die Liberalisierungsmassnahmen, die ein Mitgliedsland entsprechend den Bestimmungen des Artikels 2, Absatz a, getroffen hat, so wie sie gemäss den Vorschriften des Artikels 4, Absatz c, abgeändert oder erweitert worden sind, nicht endgültig oder vorübergehend aufgehoben werden, es sei denn auf Grund der Bestimmungen des Artikels 3, Absätze b und c, und des Artikels 16, Absatz c.

Abschnitt II Sonstige Verpflichtungen Artikel 9 Einfuhr im Rahmen eines Monopols unter Staatskontrolle Die Mitgliedsländer haben in den Grenzen der Staatsgewalt ihrer Eegierungen Massnahmen zu treffen mit dem Ziel, den Einfuhrhandel im Eahmen eines Monopols unter Staatskontrolle gegenüber den anderen Mitgliedsländern entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels IV, Abschnitt D, des Textes der Havanna-Charta abzuwickeln.

Abschnitt III Verfahren und Beschwerden Artikel 10 Berichterstattung über die Liberalisierungsmassnahmen a. Die Mitgliedsländer haben innerhalb der Fristen; die von der Organisation festgelegt werden, dieser über die von ihnen gemäss den Artikeln l und 2 des vorliegenden Beschlusses getroffenen Liberalisierungsmassnahmen Bericht zu erstatten, ebenso wie über eventuelle Änderungen dieser Massnahmen.

b. Die Mitgliedsländer, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 8, Absatz a, berufen, haben der Organisation innerhalb der von ihr festgesetzten Frist ihre Gründe hierfür bekanntzugeben.

c. Die Mitgliedsländer haben der Organisation spätestens am 1. Januar 1951 bekanntzugeben, welche Liberalisierungsmassnahmen gemäss Artikel 8 konsolidiert worden sind.

1048 Artikel 11 Berichterstattung über die Zurückziehung oder Suspendierung von Liberalisierungsmassnahmen Falls ein Mitgliedsland gomäss den Bestimmungen des Artikels 8, Absatz b, irgendwelche getroffenen Liberalisierungsmassnahinen zurückzieht oder ihre Anwendung gemäss Absatz c des genannten Artikels vorübergehend aufhebt, so hat es der Organisation die getroffenen Änderungen sofort mitzuteilen und diese zu rechtfertigen.

Artikel 12 Berichterstattung über Abweichungen vom Grundsatz der Gleichlehandlung gemäss Artikel 6 Falls ein Mitgliedsland sich auf die Bestimmungen des Artikels 6 beruft, so hat es dies der Organisation sofort bekanntzugeben und gleichzeitig sein Vorgehen zu rechtfertigen.

Artikel 18 Berichterstattung über Monopole unter Staatskontrolle Die Mitgliedsländer haben der Organisation innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen bekanntzugeben: 1. diejenigen Waren, deren Einfuhr auf einem Monopol unter Staatskontrolle beruht; 2. für jede Ware das Verfahren und die Arbeitsweise der Einfuhrorgane, 3. gegebenenfalls die Gründe, aus welchen die Einfuhr dieser Waren nicht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels IV, Abschnitt D, des Textes der Havanna-Charta gehandhabt wird.

Artikel 14 Prüfung der Berichte a. Die Organisation prüft die Berichte, welche ihr gemäss Artikel 10,.

Absätze a und c, und Artikel 18 eingereicht werden, um festzustellen, ob jedes Land die Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 4, 8 und 9 erfüllt hat.

b. Die Organisation prüft die Berichte, welche ihr gemäss Artikel 10, Absatz b, und Artikel 11 eingereicht werden, um festzustellen, ob das betreffende Mitgliedsland berechtigt ist, die Bestimmungen des Artikels 3 anzurufen, und insbesondere, ob es sich dabei an die Vorschriften des Artikels 3, Absatz e, gehalten hat.

c. Die Organisation prüft die Berichte, welche ihr gemäss Artikel 12 eingereicht werden, um festzustellen, ob die Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 6 gerechtfertigt sind.

d. Nach Prüfung der Fälle gemäss vorliegendem Artikel, Absätze b und c,.

hat die Organisation die weitere Entwicklung der Lage zu verfolgen.

1049 e. Soweit die Organisation die Gronde missbilligt, aus denen sich ein Mitgliedsland auf die Bestimmungen des Artikels 3 beruft, hat dieses Land die endgültig oder vorübergehend aufgehobenen Liberalisierungsinassnahmen ·wieder in Kraft zu setzen oder seine Verpflichtungen aus don Artikeln 2 und 4 in dem Umfang und in der Frist zu erfüllen, die hierüber von der Organisation festgesetzt werden.

Artikel 15 Prüfung der Lage der Mitgliedsländer der Union durch die Organisation a. Die Organisation überprüft periodisch die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Mitgliedsländer, um rechtzeitig die Empfohlungen vorbringen zu können, die sie als geeignet erachtet, um allen Mitgliedsländern zu gestatten, ungehindert an den Bemühungen zur Erreichung der Ziele und zur Erfüllung der Bedingungen in der Präambel des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion teilzunehmen.

6. Die Organisation empfiehlt alle Massnahmen, welche sie für erforderlich hält, selbst wenn diese von den Vorschriften der Artikel 4 und 8 abweichen, um die konvertierbaren Vermögenswerte der Union zu schützen und die Zahlungssituation der weitgehend verschuldeten Mitgliedsländer gegenüber der Union zu erleichtern.

c. Jedes .Land, welches Mitglied der Union ist, kann jederzeit die Organisation auffordern, diejenigen Massnahmen zu empfehlen, die ihm erforderlich erscheinen, um seine Zahlungssituation zu verbessern, selbst wenn sie von den Vorschriften der Artikel 4 und 8 abweichen.

d. Die Organisation untersucht die Lage jedes Landes, welches Mitglied der Union ist, sobald sein kumulativer Kechnungsüberschuss 75 % seiner Quote übersteigt, um die Gründe dieser Entwicklung festzustellen und alle geeigneten Empfehlungen anzubringen.

e. Die Organisation prüft, wenn der kumulative Eechnungsüberschuss eines Landes, das Mitglied der Union ist, sich der Höhe von 100 % seiner Quote nähert, welche Vorkehrungen getroffen werden können, insbesondere im Hinblick auf die konvertierbaren Vermögenswerte der Union, um diesem Mitgliedsland zu ermöglichen, seine effektive Teilnahme an der Union fortzusetzen, und wird hierzu alle geeigneten Empfehlungen vorbringen.

Artikel 16 Beschwerden an die Organisation: Einfuhrabgaben und interne Verwaltungsmassnahmen a. Wenn ein Mitgliedsland findet, dass die Liberalisierungsmassnahmen, welche von einem anderen Mitgliedsland gemäss Artikel 2 getroffen wurden, wirkungslos sind:

1050 1. sei es zufolge von Einfuhrabgaben für die von diesen Massnahmen betroffenen Waren, sofern diese Abgaben die Wirkungen dieser Massnahmen wesentlich beeinträchtigen ; 2. sei es wegen interner Verwaltungsmassnahmen, welche geeignet sind, die Möglichkeiten der privaten Importeure einzuschränken, sich die genannten Waren zu beschaffen; so kann es bei der Organisation Beschwerde erheben.

l. Die Organisation kann auf Anforderung des beschwerdeführenden Mitgliedslandes beschliessen, dass die betreffenden. Liberalisierungsmassnahmen nicht in den in Artikel 2 festgelegten Prozentsatz eingerechnet werden dürfen.

o. Wenn die Organisation die im vorliegendem Artikel, Absatz b, vorgesehene Beschlüsse i'asst, so ist es dem Mitgliedsland, gegen welches die Beschwerde geführt worden ist, freigestellt, die entsprechende Liberalisierungsmassnahme zurückzunehmen.

Artikel 17 Zuständigkeiten a. Die Organisation wird Sonderausschüsse mit beschränkter Mitghederzahl einsetzen : 1. um die auf Grund dos Artikels 10, Absatz b, und der Artikel 11 und 12 an die Organisation eingereichten Berichte entsprechend Artikel 14, Absätze b und c, zu prüfen; 2. um die auf Grund des Artikels 10, Absatz a, an die Organisation eingereichten Berichte entsprechend Artikel 14, Absatz a, zu prüfen, und zwar in den Fällen, in denen das Handelskomitee nicht einstimmig anerkennen, sollte, dass das betreffende Mitgliedsland seine Verpflichtungen aus den Vorschriften des Artikels 2 erfüllt hat; 8. um die auf Grund der Bestimmungen der Artikel 16 und 17 an die Organisation eingereichten Beschwerden zu prüfen; 4. um die Vorschläge zu prüfen, die der Organisation auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15, Absatz c, eingereicht werden.

b. Die gemäss der vorstehenden Ziffern dieses Artikels eingesetzten Organe haben dem Eat entsprechend dem Verfahren und in den Fristen Bericht zu erstatten, die von ihm hierfür festgelegt werden.

c. Die Organisation wird die Organe bestimmen, die mit der Prüfung .und der Formulierung von Empfehlungen gemäss Artikel 15, Absätze a, b, d und e, betraut werden sollen.

d. Das Handelskomitee wird beauftragt: 1, die. Berichte, die auf Grund des Artikels 10, Absätze« undc, und des Artikels 13 der Organisation eingereicht werden, gemäss Artikel 14, Absatz a, zu prüfen ; 2. alle diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die im vorliegenden Codex vorgesehen und nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.

1051 Abschnitt IV Fortgang der Liberalisierung Artikel 18 75%ige Liberalisierung der Einfuhr a. Die Organisation wird möglichst bald nach dem 30, Juni 1950 beschliessen, welche weiteren Schritte die Mitgliedsländer im Laufe des Jahres 1950 unternehmen sollen mit dem Ziel einer 75%igen Liberalisierung ihrer privaten Einfahren aus der Gesamtheit der übrigen Mitgliedsländer.

b. Dieser Beschluss soll gefasst werden unter Berücksichtigung der da.nn vorliegenden Verhältnisse, einschliesslich der Ergebnisse, die hinsichtlich der Abschaffung derjenigen Praktiken erzielt wurden, die geeignet sind, die freie Konkurrenz unter den Mitgliedsländern zu beeinträchtigen.

c. Die Organisation wird die notwendigen Massnahmen ergreifen, damit Verhandlungen zwischen den Mitgliedsländern für die Durchführung des in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Beschlusses stattfinden.

Artikel 19 Rechtfertigung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen Welcher Art auch immer die gemäss Artikel 19 gefassten Beschlüsse sein mögen, haben in jedem Fall die Mitgliedsländer die nach dem 31. Dezember 1950 aufrechterhaltenen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen zu rechtfertigen.

Artikel 20 Harmonisierung der Wirtschaftspolitik Die Mitgliedsländer sollen ihre Finanz-, Handels-, Sozial- und Zollpolitik sowie ihre Investitionspolitik vergleichen, um sie soweit in Einklang bringen zu können, als dies für eine engere wirtschaftliche und monetäre Verständigung unter ihnen erforderlich erscheint. Im Hinblick auf die Zeit, die solche Bemühungen für eine Harmonisierung beanspruchen, wird empfohlen, sofort damit zu beginnen und sie zusammen mit den für das Jahr 1950 in Aussicht genommenen Liberalisierungsmasshahmen weiterzuführen.

Artikel 21 Liberalisierungscodex Der vorliegende Beschluss, in diesem Text «der Codex» genannt, erhält die Bezeichnung «Liberalisierungscodex des Handels».

1052

Anhang A Begriffsbestimmung der Liberalisierungsmassnahmen 1. Liberalisierungsmassnahmen bestehen in der Abschaffung mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen für die von diesen Massnahraen betroffenen Waren; diese Abschaffung kann bewirkt werden entweder durch die Aufhebung bisher bestehender Lizenzierungspflicht für die Einfuhr der betreffenden Waren oder durch die automatische und unmittelbare Erteilung von Lizenzen für deren Einfuhr. Die Liberalisierungsmassnahmen müssen gleichzeitig die automatische Zuteilung der erforderlichen Devisen umfassen, die für die.

Durchführung dieser Einfuhren notwendig sind.

:2. Liberalisierungsmassnahmen gegenüber Mitgliedsländern gelten für solche Waren, die gleichzeitig ihren Ursprung und ihre Herkunft in den genannten Ländern oder deren überseeischen Besitzungen haben.

Anhang B Berechnung der Liberalisierungsprozentsätze 1. Die der Berechnung des Prozentsatzes gemäss Artikel 2, Absatz a, zugrundezulegenden Wareneinfuhren sind die, welche ein Mitgliedsland mit Ursprung, oder wenn der Ursprung nicht festgestellt werden kann, mit Herkunft aus der Gesamtheit der Mitgliedsländer und ihren überseeischen Besitzungen getätigt hat, und zwar so wie diese Einfuhren in den amtlichen Zollstatistiken des betreffenden Mitgliedslandes für das Jahr 1948 erscheinen, ausgenommen in dem Fall, für welchen die Organisation eine andere statistisch massgebende Periode vorsieht.

2. Die Berechnung des Prozentsatzes gemäss Artikel 2, Absatz a, hat getrennt für jede der drei nachstehend bezeichneten Kategorien zu erfolgen, und zwar mit der von der Organisation am 12. April 1949 angenommenen und am 16. Mai 1949 abgeänderten Warennomenklatur.

a. Nahrungs- und Futtermittel, d, h. die Waren der Kapitel I und II unter den Code-Nummern 0000 und 1000; b. Industrielle Eohstoffe, d. h. die Waren in: -- Kapitel III, unter den Code-Nummern 2100 und 2200 -- Kapitel IV » » » 3000 -- Kapitel V » » » 4100--4400 und 4600--4700

-- Kapitel VI » -- Kapitel VII » -- Kapitel VIII . »

» » »

» » »

5100--5400 6100--6700 7000

1053 c. Pertigerzeugnisse, d.h. die Waren in: -- Kapitel III, unter den Code-Nummern -- Kapitel V » » » -- Kapitel VI » » » -- Kapitel VII » » » -- Kapitel IX und X » » »

2800 4500 und 4800 5500--5700 6800--6900 8000 und 9000

Anhang C Ausserkraftsetzung der Ratsbeschlüsse

L Durch diesen Codex treten die folgenden Bestimmungen der Eatsbeschlüsse über die Liberalisierung des Handels ausser Kraft und werden durch ihn ersetzt, soweit sie sich auf die Liberalisierung des Warenverkehrs beziehen: Batsbeschluss vom 4. Juli 1949 C (49) 88 : Absatz l, 2, 8, 4, 5, 6, 8.

Batsbeschluss vom 13. August 1949 C (49) 116 : Abschnitte I, II, III, Absatz l, Abschnitt V, Absatz l und 3, Abschnitt VI.

Ratsleschluss vom 8. Oktober 1949 C (49) 153 : Absatz l, 8, 4, 5, 6 (ausser dem 1. Satz), 7, 8.

Batsbeschluss vom 2. November 1949 G (49) 181 : Abschnitt I, Absatz l, 2, 3, 5, 6.

Batsbeschluss vom 25. November 1949 C (49) 193 : Absatz l, 2, 8.

Batsbeschluss vom 31. Januar 1950 G (00) 34 : Absatz l, 2, 8, 4a, 4b, S, 6a, 6c, 7, 8.

Batsbeschluss vom 7. Juli 1950 C (50) 190 : über eine Europäische Zahlungsunion und die handelspolitischen Begeln, die von den Mitgliedsländern anzuwenden sind: Abschnitt IV, Absatz 45 bis 54; 58 bis 68.

Batsbeschluss vom 7. Juli 1950 C (50) 192 : Absatz l, 4, 5.

II.

Die folgenden Bestimmungen werden nicht ausser Kraft gesetzt, sondern bleiben in dem Umfang gültig, in dem sie nicht im Widerspruch stehen zu den jetzt in diesem Codex niedergelegten Bestimmungen oder soweit solche später in diesen aufgenommen werden: Bundesblatt. 102. Jahrg. Bd. II.

74

1054 Ratsbeschluss vom 4. Juli 1949 C (49) 88 : Absatz 9.

Ratsbeschluss vom 13. August 1949 C (4.9) 116 : Abschnitt III, Absatz 2; Abschnitt IV, V, Absatz 2.

Ratsbeschluss vom .8. Oktober 1949 C (49) 103 : Absatz 2, 6 (1. Satz).

Ratsbeschluss vom 2. November 1949 C (49) 181 : Abschnitt I, Absatz 4, Abschnitte II und VI.

Ratsbeschluss vom 31. Januar 1950 C (50) 34: Absatz 4c, id, Anhang.

Eatsbeschluss vom 7. Juli 1950 C (50) 190 : über eine Europäische Zahlungsunion und die handelspolitischen Regeln die von den Mitgliedsländern anzuwenden sind : Absatz 55--57.

Ratsbeschluss vom 7. Juli 1950 C (50) 192 : Absatz 2, 3.

III.

Die folgende Bestimmung bleibt bis auf weiteres in Kraft.

Eatsbeschluss vom 31. Januar 1950 G (50) 34 : Absatz 6b.

1055

Ratsbeschluss über die Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen vom 18. August 1950

Der Bat hat

im Hinblick auf Artikel 18 a des Abkommens vom 16. April 1948 über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit; auf Grund der Bat.sbeschlüsse vom 4. Juli, 18. August, 2. und 25. November 1949, 81. Januar und 7. Juli 1950 über dio Liberalisierung des innereuropäischen Handels; auf Grund des Batsbeschlusses vom S.Mai 1950 über die Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen ; auf Grund des Katsbeschlusses vom 4. Juli 1950 über die Liberalisierung der Verpflichtungsgeschäfte und der diesbezüglichen Transfers auf dem Gebiete des Binnenverkehrs ; im Hinblick auf den Batsbeschluss vom 18. August 1950 über die Liberalisierung des innereuropäischen Handels (im folgenden «der Codex» genannt); im Hinblick auf das am 19. September 1950 unterzeichnete Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion beschlossen : Abschnitt I Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen zwischen den Ländern, die Mitglieder der Europäischen Zahlungsunion sind 1. Vom 1. Oktober 1950 an hat jedes Land, welches Mitglied der Europäischen Zahlungsunion (im folgenden «Union» genannt) ist, ohne unterschiedliche Behandlung die Durchführung derjenigen Transfers und den Abschluss derjenigen Verpflichtungsgeschäfte zu genehmigen, für welche es nach den Eatsbeschlüssen gehalten ist, die beantragten Genehmigungen zu erteilen.

2. Bezüglich der Durchführung derjenigen Transfers und des Abschlusses derjenigen VerpflichtungBgeschäfte, für welche die Anträge gemäss Batsbeschluss vom 3. Mai 1950 in einem möglichst liberalen Sinne zu behandeln sind, hat jedes Land, das Mitglied der Union ist, in dem Umfange, in dem es solche Genehmigungen erteilt, diese vom 1. Oktober 1950 an so zu erteilen, dass eine gleiche Behandlung aller übrigen Mitgliedsländer der Union gewährleistet ist.

1056 3. Vom 19. September 1950 an kann kein Mitgliedsland der Union aus Gründen der Zahlungsbilanz die Beseitigung jeglicher unterschiedlicher Behandlung gegen irgendein anderes Mitgliedsland der Union auf dem Gebiete der unsichtbaren Transaktionen hinauszögern, sofern dieses ihm gegenüber keine Massnahmen, die eine unterschiedliche Behandlung bedeuten, aufrecht erhält.

4. Die Organisation überprüft periodisch die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Mitgliedsländer, um rechtzeitig Empfehlungen vorbringen zu können, die sie als geeignet erachtet, um allen Mitgliedsländern zu gestatten, an den Bemühungen zur Erreichung der Ziele und zur Erfüllung der Bedingungen in der Präambel des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion teilzunehmen.

5. Die Organisation empfiehlt alle Massnahmen, welche sie für erforderlich hält, selbst wenn diese von den Vorschriften der vorstehenden Ziffern l, 2 und 3 abweichen, um die Vermögenswerte der Union zu schützen oder um die Zahlungssituation eines weitgehend verschuldeten Mitgliedslandes zu erleichtern.

6. Falls trotz der Empfehlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und 5 das Defizit eines Mitgliedslandes gegenüber der Union mit einer Baschheit und unter Umständen anwächst, welche ihm im Hinblick auf die Höhe seiner Eeserven gefährlich erscheinen, so kann es vorsorglich die von ihm auf Grund der Batsbeschlüsse getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen und des Transfers vorübergehend ausser Kraft setzen.

7. Jodes Mitglied, welches sich auf die Bestimmung der vorstehenden Ziffer 6 beruft, hat dies so zu tun, dass dabei besonders die Wirtschafts- und - Handelsinteressen eines anderen Mitgliedslandes nicht ohne Notwendigkeit geschädigt werden, und hat im grösstmöglichen Ausmass jede unterschiedliche Behandlung der einzelnen Mitgliedsländer zu vermeiden.

8. Ealls ein Mitgliedsland die Anwendung der Liberalisierungsmassnahmen - .gemäss der vorstehenden Ziffer 6 vorübergehend aussor Kraft setzt, so hat es der Organisation die getroffenen Änderungen sofort mitzuteilen und diese zu rechtfertigen.

9. Diejenigen Mitgliedsländer, auf welche die Bestimmungen der Anmerkung l der Tabelle III des Artikels 11 des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion Anwendung finden, werden so behandelt, als ob
sie sich in. der in der vorstehenden Ziffer .6 erwähnten Situation befänden.

10. Die Organisation prüft die ihr auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 8 eingereichten Berichte, um festzustellen, ob das betreffende Mitgliedsland berechtigt ist, die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 6 anzurufen, und welche Eückwirkungen. dieses Vorgehen auf. die

1057

Wirtschaft der verschiedenen Mitgliedsländer hat sowie insbesondere, ob die Vorschriften der Ziffer 7 erfüllt sind.

11. Die Prüfung der gemäss Ziffer 8 der Organisation eingereichten Berichte ·wird einem Sonderausschuss mit beschränkter Mitgliederzahl übertragen, welcher dem Bat binnen eines Monats, von seiner Einberufung an gerechnet, Bericht zu erstatten hat. Die Organisation wird alsdann die Lage periodisch untersuchen.

12. Soweit die Organisation die Gründe missbilligt, aus denen ein Mitgliedsland die Bestimmung der vorstehenden Ziffer 6 anruft, hat dieses Land die vorübergehend aufgehobenen Massnahmen wieder in Kraft zu setzen, und zwar in dem Umfang und in der Frist, welche von der Organisation festgelegt werden.

Abschnitt II Codifizieinng der Ratsbeschlüsse 18. Das Vereinigte Komitee für Handel und intereuropäischen Zahlungsverkehr wird beauftragt, die Ratsbeschlüsse über die Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen zu codifizieren und hierbei alle seme neuen Vorschläge zu berücksichtigen. Es hat dem Eat spätestens am 30. September 1950 einen Beschlussentwurf vorzulegen, welcher den Titel II des Codex bilden wird.

14. Bis der. Eat den in der vorstehenden Ziffer 13 vorgesehenen Beschluss gefasst hat, bleiben die Bestimmungen der Ratsbeschlüsse, die sich auf die Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen beziehen, in Kraft, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Vorschriften der vorstehenden Ziffern stehen.

16. Die Ziffern 55, 56, 57 des Beschlusses vom 7. Juli 1950 über die Europäische Zahlungsunion und die handelspolitischen Regeln^ die von den Mitgliedsländern anzuwenden sind, sowie die Ziffern 58, 62, 68, 64, 65, 66 und 68, soweit sie sich auf die Liberalisierung der unsichtbaren Transaktionen beziehen, werden aufgehoben und durch die Ziffern 1-12 des vorliegenden "Beschlusses ersetzt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion (Vom 22.

September 1950)

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