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Ablauf der Referendumsfrist

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5. Juli 1950

Bundesgesetz über

die Trolleybusunternehmungen (Vom 29. März 1950) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23, 26, 36, 37bls, 41bis, 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Juli 1949*), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l 1

Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.

2 Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.

3 Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.

Art. 2 Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmungen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Enteignung zu.

Art. 3 1 Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmungen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen Anwendung.

2 Das Pfandrecht umfasst die dem Betrieb dienenden Grundstücke und Hochbauten, elektrischen Anlagen und Fahrzeuge.

*) BEI 1949, II, 107.

Geltungsbereich

Enteignung

Verpfandung und Zwangsvollstreckung

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1. Bundeskonzession und kantonale Bewilligung

2. Pflichteudes Konzessionsjnhabers

3 Übertragung

l. Aufsichtsbehörde

2. Beschwerde

H. Konzession Art. 4 1 Die regelmässige Beförderung von Personen und Sachen mit Trolleybusfahrzeugen bedarf einer eidgenössischen Konzession. Sie wird vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement auf bestimmte Dauer erteilt, welches vorher die beteiligte Kantonsregierung sowie die öffentlichen Transportanstalten der Landesgegend anhört.

2 Die Konzession wird nur erteilt, wenn die nach kantonalem Eecht zuständige Behörde die Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen bewilligt hat.

Art. 5 Der Inhaber der Konzession ist berechtigt und verpflichtet, den Betrieb gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Konzession auszuüben.

Art. 6 1 Das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement kann nach Anhörung der Kantonsregierung die Konzession oder einzelne damit verbundene Eechte und Pflichten auf eine andere Unternehmung übertragen.

2 Werden einzelne Eechte und Pflichten übertragen, so haftet der Inhaber der Konzession weiterhin für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

m. Aufsicht Art. 7 Das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement führt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmungen. Es kann sie durch nachgeordnete Amtsstellen ausüben lassen. Die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden sind zur Mitwirkung heranzuziehen. Der Bundesrat ordnet die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

Art. 8 Die Entscheide des Departementes über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession können sowohl von der Unternehmung als auch von der Eegierung des beteiligten Kantons mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden.

2 Gegen Verfügungen nachgeordneter Amtsstellen kann die Unternehmung Beschwerde beim Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement erheben, welches endgültig entscheidet.

3 Auf das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des siebenten Titels des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

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765 IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb

Art. 9 Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmungen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.

1. Technische Normalisierung

Art. 10 Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anlagen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.

2. Elektrizitatagesetzgebnng

Art. 11 1

Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Neben- 3. Eisenbahngesetzgebung bahnen, insbesondere in bezug auf: a. die Plangenehmigung, b. die Fahrpläne, die Betriebsunterbrechungen und die Meldung von Unfällen, c. die Beförderungsbedingungen und die Tarife, d. das Eechnungswesen und die Statistik, e. die Arbeits- und Euhezeit des Personals und die Personalfürsorgeeinrichtungen, /. die Konzessions- und Verwaltungsgebühren, g. die Stempelabgaben auf Frachturkunden, h. die Bahnpolizei betreffend die Beförderung von Personen und Gütern.

2 Die Artikel 12--15 bleiben vorbehalten.

Art. 12 Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen.

Art. IS 1

Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen der Unternehmung und eine Nummer tragen.

2 Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl der Unternehmung als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.

5. Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung a. Grundsatz

b. Zulassung derFahrzeuge und Betriebseroffnung

766 Art. 14 «. Tulirerausweis

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern.

2 Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.

3 Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

V. Haftpflicht und Versicherung

Art. 15 1. Haftpflicht

1

Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet die Unternehmung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.

2

Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet die Unternehmung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schwach- und Starkstromanlagen.

3 Die Klage kann beim Gericht am Sitze der Unternehmung oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat, erhoben werden.

2. Versicherung

Art. 16 Die Unternehmung hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt.

2 Die Versicherung muss bei einer vom Bundesrat in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3 Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden.

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VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen

Art. 17 1

Verstösst die Unternehmung gegen die ihr durch dieses Gesetz, 1. Ordnungsbusse und seine Vollziehungsvorschriften und die Konzession auferlegten Ordnungs- Aufhebung vorschriften, so können die Unternehmung oder Personen, welche für sie derKonzession gehandelt haben oder hätten handeln sollen, vom Post- und Eisenbahndeparternent mit Ordnungsbusse von fünfzig bis zweitausend Franken belegt werden. Der Bundesrat entscheidet endgültig.

2 Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.

Art, 18 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild.

2. Vergehen und Übertretungen

Vu. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 1

Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten "Übergangskonzessionierte Trolleybusunternehmungen. Soweit nötig, sind die Kon- bestimmungen zessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

Art. 20 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmungen an.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 29. März 1950.

Der Präsident: Jacques Schmid Der Protokollführer: Leimgruber

Inkrafttreten und Vollzug

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 29. März 1950.

Der Präsident: Haefelin Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

o Bern, den 29. März 1950.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 6. April 1950 Ablauf der Referendurmsfrist 5. Juli 1950 8600

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen (Vom 29. März 1950)

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1950

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14

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06.04.1950

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763-768

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