Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Ibrahim Makane, geboren am 7. Juli 1970, Marokko, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 und 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird ersucht, bis zum 3. März 2014 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben.

2.

Der Beschwerdeführer wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist bis zum 3. März 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse (SWIFT-Code: POFICHBEXXX; IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

21. Januar 2014

450

Bundesverwaltungsgericht

2014-0046