Obligationenrecht

Entwurf

(Firmenrecht) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Art. 607 Aufgehoben Art. 945 Abs. 2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.

2

Art. 947 und 948 Aufgehoben Art. 950 III. Gesellschaftsfirmen 1. Bildung der Firma

Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

1

Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

2

Art. 951 2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Art. 953 Aufgehoben

1 2

BBl 2014 9305 SR 220

2014-1148

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Obligationenrecht (Firmenrecht)

II Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063 wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

2

Art. 101 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.

III Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches4 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen der Änderung vom ... werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung eingetragener Firmen

Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften der Änderung vom ...

nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

C. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

3 4

SR 951.31 SR 210

9326

Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach den Artikeln 946 und 951 des bisherigen Rechts.

Obligationenrecht (Firmenrecht)

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Obligationenrecht (Firmenrecht)

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