Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015 vom 22. Oktober 2014

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen Die 49. Amtsdauer des Nationalrates endet mit der Konstituierung des neugewählten Rates am Montag, dem 30. November 2015 (Art. 57 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, BPR). Die ordentliche Gesamterneuerung für die 50. Amtsdauer findet am 18. Oktober 2015 statt (Art. 19 BPR). Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Montag der Eröffnung der Wintersession 2019. Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton die nötigen Massnahmen zu treffen.

Nachstehend finden Sie die Weisungen des Bundesrates zur Durchführung dieser Wahlen.

Mit freundlichen Grüssen 22. Oktober 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-2304

8527

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Inhaltsverzeichnis 1

Gesetzliche Grundlagen ............................................................................... 8531

2

Sitzverteilung ................................................................................................ 8532

3

Repräsentation von Frauen und Männern ................................................ 8533

4

Allgemeine Verfahrensbestimmungen ....................................................... 8534 4.1 Kommunale Wahlbüros Meldung von Abweichungen..................... 8534 4.2 Genaue Berufsangabe zum Erkennen von Unvereinbarkeiten............. 8535 4.2.1 Allgemeines ............................................................................. 8535 4.2.2 Bundesbedienstete ................................................................... 8536 4.2.3 Entscheid für ein Amt innert sechs Monaten seit Amtsantritt ............................................................................... 8536 4.2.4 Entscheid zwingend vor Amtsantritt ...................................... 8536 4.3 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei ............................................................. 8536 4.3.1 Termine.................................................................................... 8536 4.3.2 Abstimmung des Zeitplans mit der Post .................................. 8537 4.3.3 Verantwortung bei Auslagerung.............................................. 8537 4.3.4 Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei ........................... 8537 4.4 Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizerinnen und schweizer sowie Bundesangestellte im Ausland- ................................ 8537 4.4.1 Besondere Situation. Stimmregister ........................................ 8537 4.4.2 Versand spätestens am 1. Oktober 2015.................................. 8538 4.4.3 Zustellung an den Kurierdienst des EDA spätestens Ende September 2015 ....................................................................... 8538 4.5 Stimmabgabe ........................................................................................ 8538 4.6 Der elektronische Stimmkanal ............................................................. 8538 4.7 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe ................................................ 8539 4.8 Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken ..................... 8539 4.9 Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik ............................. 8540

5

Kantone mit Mehrheitswahl ........................................................................ 8540 5.1 Betroffene Kantone .............................................................................. 8540 5.2 Voraussetzung stiller Wahlen .............................................................. 8540 5.3 Relatives Mehr ..................................................................................... 8541 5.4 Vorgehen bei Stimmengleichheit ......................................................... 8541 5.5 Leere und ungültige Wahlzettel ........................................................... 8541 5.6 Wahlprotokoll ...................................................................................... 8541

6

Kantone mit Verhältniswahl ....................................................................... 8541 6.1 Bestimmung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros ............................................................................. 8541 6.2 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist .............................................................................................. 8542 6.3 Auszählformulare ................................................................................. 8542

8528

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

6.4

6.5 6.6 6.7

6.8 6.9

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge ............................ 8542 6.4.1 Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag ................... 8542 6.4.2 Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden ....................................................... 8542 6.4.3 Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton ....................................................................... 8543 6.4.4 Unterschriftenquoren und Bezeichnung des Wahlvorschlags ..................................................................................... 8543 6.4.5 Registrierung der Parteien bei der Bundeskanzlei ................. 8544 6.4.6 Mindestangaben für den Wahlvorschlag ................................. 8544 6.4.7 Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt ............................................................................... 8545 6.4.8 Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste ......................................................................... 8545 Besondere Kontroll- und Fristanordnungen......................................... 8546 6.5.1 Kontrolle der Kandidaturen .................................................... 8546 6.5.2 Erweitertes Dienstleistungsangebot ........................................ 8546 Meldungen an die Bundeskanzlei ........................................................ 8547 6.6.1 Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei ....................... 8547 6.6.2 Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei ............ 8547 Gestaltung der Wahlzettel .................................................................... 8547 6.7.1 Jede Liste eine Nummer .......................................................... 8547 6.7.2 Jeder Kandidierende eine Nummer ......................................... 8547 6.7.3 Listenverbindungen ................................................................ 8548 Zusammenstellung der Kandidaturen und Listen ................................ 8548 Vorbereitung der Formulare ................................................................ 8548

7

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl ................................ 8549 7.1 Einleitung ............................................................................................. 8549 7.2 Ungültige Wahlzettel ........................................................................... 8549 7.3 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse ............................ 8549 7.3.1 Protokoll des kantonalen Wahlbüros ....................................... 8549 7.3.2 Berechnung der Verteilungszahl ............................................. 8549 7.3.3 Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten ...................... 8549 7.4 Ablaufdiagramm .................................................................................. 8550

8

Information und Beschwerdewesen ........................................................... 8550 8.1 Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse ............................. 8550 8.2 Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei.......................................... 8550 8.3 Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS........ 8550 8.4 Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare .................................... 8551 8.5 Beschwerdewesen ................................................................................ 8551 8.5.1 Gesetzliche Grundlagen, Fristen ............................................. 8551 8.5.2 Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 27. Oktober 2015 ...................................... 8551 8.5.3 Nötigenfalls Sondernummer des Amtsblatts ........................... 8551 8.5.4 Rechtsmittelbelehrung ............................................................. 8552 8.5.5 Unterschriebenes Protokoll an den Bundesrat......................... 8552 8529

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

8.5.6 8.5.7 8.5.8 8.6 9

Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei........................ 8552 Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung .... 8552 Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung..................................................................... 8553 8.5.9 Behandlungsgrundsätze .......................................................... 8553 Benachrichtigung der Gewählten ......................................................... 8553

Wahlprotokolle ............................................................................................. 8553 9.1 Bezug der Formulare ............................................................................ 8553 9.2 Bestelltermin ........................................................................................ 8554

10 Erledigungstermine ...................................................................................... 8554 Anhänge: 1 Chronologische Checkliste ............................................................................. 8555 2 Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro» an die Bundeskanzlei................................................................... 8558 3 Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros» an die Bundeskanzlei ................................................................. 8559 4 Meldung der Wahlvorschläge an die Bundeskanzlei (Modell A) .................. 8560 5 Meldung der Zahl der für die Kandidatinnen und Kandidaten erhaltenen Stimmen an die Bundeskanzlei (Modell B) ................................................... 8561 6 Anmeldung von Wahlvorschlägen beim Kanton ........................................... 8562 7 Anmeldung von Listen- und Unterlistenverbindungen beim Kanton ............ 8564

8530

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015 Weisungen des Bundesrates Gestützt auf Artikel 17 der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte (VPR) erlässt der Bundesrat vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen zur Durchführung der Nationalratswahlen.

1

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Gesetzliche Grundlagen ­

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nationalratswahlen sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR) und die VPR.

­

Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19753 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS) und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 19914 (VPRAS) sowie die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 und vom 14. Juni 2002 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer5 sowie das Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. August 20086 an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnergemeinden über die Gewährleistung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu beachten.

­

Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, haben überdies die Verordnung der BK vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe7 (VEleS) und deren Anhang8 zu beachten.

­

Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 28. August 20139 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend.

­

Für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 200210 über das Parteienregister (VPart) wesentlich.

SR 161.11 SR 161.1 SR 161.5 SR 161.51 BBl 1991 IV 532, 2002 4636 BBl 2008 7493 SR 161.116 www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Vote électronique > Versuchsbedingungen SR 161.13 SR 161.15

8531

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

­

Für Beschwerden gilt neben dem BPR auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 (BGG).

­

Als Teilnehmerstaat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist die Schweiz zudem bezüglich Wahlen und Wahlbeobachtungen an die Verpflichtungen des Kopenhagener Dokuments von 199012 und der Istanbuler Charta für Europäische Sicherheit von 199913 politisch gebunden. Diese verpflichten alle Teilnehmerstaaten, die OSZE über anstehende Wahlen zu informieren und sie zur Beobachtung der Wahlen einzuladen. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) hat bereits 2007 und 2011 eine Wahlbewertungsmission durchgeführt. Falls es bei den Nationalratswahlen 2015 erneut eine Wahlbewertungsmission durchführen wird, bittet der Bundesrat die Kantone, den internationalen Wahlbeobachterinnen und -beobachtern ungehinderten Zugang zu gewähren.

2

Sitzverteilung

Artikel 149 der Bundesverfassung14 (BV) bestimmt, dass der Nationalrat aus 200 Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet wird. Die Sitze werden unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat. Aufgrund der Artikel 16 und 17 BPR und der Verordnung über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates wurden die Sitze gemäss Tabelle 1 auf die Kantone verteilt.

Tabelle 1 Sitzverteilung nach Kantonen 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

11 12 13 14

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft

35 25 10 1 4 1 1 1 3 7 6 5 7

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

SR 173.110 www.osce.org > Resources > Document of the Copenhagen Meeting of the Conference on the Human Dimension of the CSCE (de) www.osce.org > Resources > Istanbul Document 1999 (de) SR 101

8532

2 1 1 12 5 16 6 8 18 8 4 11 2

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

3

Repräsentation von Frauen und Männern

Seit der Annahme am 14. Juni 1981 von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung von 1874 (heute: Art. 8 Abs. 3 BV) sind Bund und Kantone bemüht, rechtliche und tatsächliche Diskriminierungen zu beseitigen, von denen die Frauen im familiären, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld betroffen sind. Der Bundesrat erlaubt sich daher, auf ein Defizit bei der Repräsentation von Frauen im Nationalrat hinzuweisen. Erstmals seit der Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts 1971 ist der Anteil Frauen im Nationalrat 2011 nicht mehr angestiegen, sondern sogar um einen halben Prozentpunkt zurückgegangen. Der Frauenanteil im Nationalrat betrug nur noch 29 Prozent (gewählt wurden 58 Frauen und 142 Männer). Zwar hat sich der Anteil der Frauen in der laufenden Legislatur etwas erhöht (31 %, Stand 25.11.2013)15, doch ist er immer noch weit von einer ausgeglichenen Vertretung entfernt. Bei den Wahlen besteht ein offensichtlicher Nachholbedarf, bis das Ziel einer ausgeglichenen Repräsentation der Geschlechter erreicht ist. Auch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) hat in seinen Wahlbewertungsmissionen 2007 und 2011 auf die schwache Vertretung und die tiefe Anzahl der Kandidaturen von Frauen hingewiesen. Der Bundesrat bittet die Kantone, die Wahlberechtigten auf das allfällige Missverhältnis in der Repräsentation von Frauen und Männern aufmerksam zu machen und die kandidierenden Gruppierungen auf die im «Leitfaden für kandidierende Gruppierungen»16 der Bundeskanzlei (BK) aufgeführten Massnahmen zur Förderung von Frauen hinzuweisen.

15 16

www.parlament.ch > Dokumentation > Fakten und Zahlen > Parlament > Frauen im Parlament www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Nationalratswahlen > Nationalratswahlen 2015 > Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

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Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Grafik 1 Frauenanteile Nationalratswahlen 2011 nach Kantonen

4 4.1

Allgemeine Verfahrensbestimmungen Kommunale Wahlbüros ­ Meldung von Abweichungen

Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt. In der Regel weist jede politische Gemeinde ein Wahlbüro auf.

In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht: ­

Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1­4 nach Anhang 2 der VPR ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

­

Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw.

Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1­4 ausgefüllt.

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Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis der oben erwähnten Ausnahmen wichtig. Der Bundesrat bittet daher um entsprechende Mitteilungen auf den Anhängen 2 und 3 an die BK bis zum 15. Juni 2015.

4.2 4.2.1

Genaue Berufsangabe zum Erkennen von Unvereinbarkeiten Allgemeines

Die Unvereinbarkeiten sind in den Artikeln 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 (ParlG) in Verbindung mit Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718 und mit den Artikeln 6­8 und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 geregelt. Demnach dürfen dem Nationalrat nicht angehören: ­

die von der Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Personen (Art. 14 Bst. a ParlG),

­

die nicht von der Bundesversammlung gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte (Art. 14 Bst. b ParlG),

­

das Personal der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 14 Bst. c ParlG),

­

die Mitglieder der Armeeleitung (Art. 14 Bst. d ParlG),

­

die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG),

­

Personen, die den Bund in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. f ParlG).

Zu Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG haben die Büros von Nationalrat und Ständerat am 17. Februar 2006 gemeinsame Auslegungsregeln und eine nicht abschliessende Liste betroffener Organisationen und Personen verabschiedet20. Die Auslegungsgrundsätze dienen den Büros, den Entscheid über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit einem parlamentarischen Mandat zuhanden ihres Rates vorzubereiten. Den Entscheid trifft letztlich der zuständige Rat.

17 18 19 20

SR 171.10 SR 172.010 SR 172.010.1 BBl 2006 4043. Die aktuelle Fassung wurde im Bundesblatt vom 23. April 2014 veröffentlicht (BBl 2014 3199).

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Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Artikel 15 ParlG hält fest, dass sich betroffene Personen zwischen dem Nationalratsmandat und dem anderen Amt bzw. der anderen Funktion zu entscheiden haben.

4.2.2

Bundesbedienstete

Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden21.

4.2.3

Entscheid für ein Amt innert sechs Monaten seit Amtsantritt

Bundesbedienstete nach Artikel 14 Buchstaben b­f ParlG (Ziff. 4.2.1) haben nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, ob sie sich für das Nationalratsmandat oder die andere Funktion entscheiden; spätestens sechs Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem parlamentarischen Amt aus (Art. 15 Abs. 2 ParlG).

4.2.4

Entscheid zwingend vor Amtsantritt

In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 14 Bst. a ParlG). Unvereinbarkeiten des Nationalratsmandats mit einem Ständeratsmandat, mit dem Einsitz in den Bundesrat oder ins Bundesgericht verlangen den sofortigen Entscheid der betroffenen Person (Art. 15 Abs. 1 ParlG).

4.3 4.3.1

Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten im Inland und an die Bundeskanzlei Termine

Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 8. Oktober 2015, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen) und führt deshalb in der Praxis zu Fragen und Unsicherheiten. Der Bun21

Art. 144 BV; Art. 14a des früheren Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 in der Fassung vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 411 Ziff. II) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 21. Nov. 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.116).

8536

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

desrat empfiehlt den Kantonen, durch Festsetzung des Wahlanmeldeschlusses auf einen frühen Termin sowie durch organisatorische Massnahmen einen frühzeitigen Versand des Wahlmaterials zu ermöglichen.

4.3.2

Abstimmung des Zeitplans mit der Post

Insbesondere für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Liefer- und Zustellfristen mit der Post besprechen. Die BK wird die Post auf die gesetzlichen Pflichten hinweisen.

4.3.3

Verantwortung bei Auslagerung

Falls Aufgaben wie namentlich Druck, Verpackung oder Versand der Wahlunterlagen oder im Bereich der elektronischen Stimmabgabe delegiert oder ausgelagert werden, müssen die Kantone sicherstellen, dass sie selber und die Gemeinden ihre Verantwortung wahrnehmen. Sie müssen wirksame Kontrollen einrichten, damit die Wahlen korrekt abgewickelt und die Anordnungen aus dem Kreisschreiben befolgt werden.

4.3.4

Drei Sätze Wahlzettel an die Bundeskanzlei

Der BK sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.

4.4 4.4.1

Zustellung des Wahlmaterials an Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie an Bundesangestellte im Ausland Besondere Situation. Stimmregister

Der Bundesrat lädt die Kantone ein, der besonderen Situation der Auslandschweizerinnen und -schweizer Rechnung zu tragen. Das betrifft insbesondere die Zustellung des Wahlmaterials und das Stimmregister.

Im Zusammenhang mit dem Stimmregister bittet der Bundesrat die Kantone, bei der Bereinigung beziehungsweise der Streichung von Auslandschweizerinnen und -schweizern aus dem Stimmregister aufgrund fehlender Wiederanmeldung kulant zu sein. Die Einführung des neuen Auslandschweizergesetzes22 steht bevor. Im Zuge dieser Gesetzesänderung ist vorgesehen, auf die Wiederanmeldepflicht zu verzichten. Angesichts der bevorstehenden Rechtsänderung möchte der Bundesrat die Kantone einladen, die Wiederanmeldepflicht bei Auslandschweizern grosszügig zu handhaben.

22

Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates zur parlamentarischen Initiative «Für ein Auslandschweizergesetz» (11.446), BBl 2014 1915.

8537

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

4.4.2

Versand spätestens am 1. Oktober 2015

Bei den Nationalratswahlen 2011 gab es mehrere Reklamationen von Auslandschweizerinnen und -schweizern, sie hätten ihre Wahlunterlagen zu spät erhalten.

Erhielten die Auslandschweizerinnen und -schweizer die Wahlunterlagen erst spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, wäre es vielen nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen. Deshalb ersucht der Bundesrat die Kantone, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel spätestens eine Woche vor dem 8. Oktober 2015 abgeschlossen sind. Dies gilt auch für Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 den elektronischen Stimmkanal einsetzen werden.

Ebenso empfiehlt der Bundesrat, Wahlmaterial für Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme persönlich an der Urne abgeben möchten und sich bei der Stimmgemeinde angemeldet haben, bereits ab der letzten Septemberwoche auf der Gemeinde bereitzustellen, damit diese ihre Dokumente abholen können.

4.4.3

Zustellung an den Kurierdienst des EDA spätestens Ende September 2015

Die im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Um den Bundesangestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 2015 zustellen.

4.5

Stimmabgabe

Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl.

die Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).

4.6

Der elektronische Stimmkanal

Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, haben dies bis zum 30. Juni 2014 der BK gemeldet. Nach Artikel 27a VPR muss der Bundesrat den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen bewilligen und zwar aufgrund eines entsprechenden Gesuchs gemäss Artikel 27c VPR. Zudem erteilt die BK die Zulassung für den Einsatz von Vote électronique beim Urnengang vom 18. Oktober 2015 gestützt auf Artikel 27e VPR sowie die Bestimmungen der VEleS.

14 Kantone haben angemeldet, den elektronischen Stimmkanal nutzen zu wollen.

Die elektronische Stimmabgabe soll als komplementärer Stimm- und Wahlkanal grossflächig eingeführt werden. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat ihren Einsatz.

Der elektronische Stimmkanal unterliegt strengen Kontrollen. Die Systeme zur elektronischen Stimmabgabe müssen von der BK abgenommen werden. Um die 8538

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Abnahme zu ermöglichen, liefern die Kantone mit einem eigenen System der BK alle nötigen Unterlagen. Ausserdem sind alle teilnehmenden Kantone (mit oder ohne eigenes System) gehalten, mit den Daten der Nationalratswahlen 2011 eine Testwahl (End-to-end-Test) durchzuführen. Diese Testwahl (einschliesslich Schlussbericht der BK) hat vor dem 30. April 2015 zu erfolgen. Der BK ist während der ganzen Dauer der Begleitung und bis zum Schlussbericht Einsicht in sämtliche die elektronische Stimmabgabe relevanten Dokumente zu gewähren.

4.7

Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Nur in Kantonen, in denen die Stimmabgabe obligatorisch im Kuvert erfolgt, sind dabei je nach Partei spezifischfarbige Wahlzettel erlaubt. Notfalls müssen einzelne Kantone den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze um eine Woche vorziehen, um zu verhindern, dass Wahlzettelsätze fehlerhaft bedruckt und verteilt werden. Wahlzettel, die nicht amtlich sind, sind ungültig.

Ausserdem ungültig sind Wahlzettel, wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind und ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 und 49 BPR).

4.8

Vorkehren gegen Manipulation und strafbare Praktiken

Die Kantone erlassen die Bestimmungen, die zur Kontrolle der Stimmberechtigung, zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich sind. Der Bundesrat bittet die Kantone, die nötigen Sicherheitsmassnahmen bei der brieflichen Stimmabgabe, der Abgabe bei einer Amtsstelle oder im Gemeindebriefkasten, dem Urnengang sowie der Abgabe über den elektronischen Stimmkanal zu ergreifen.

Die Kantone und Gemeinden müssen dafür sorgen, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Von Gemeinden mit engen Platzverhältnissen in den Isoloirs ist zu verlangen, dass sie diese gegebenenfalls mit postfachartigen Gestellen versehen, in denen die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

Ebenso ist den Artikeln 5­8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkästen für die vorzeitige Stimmabgabe gross genug konzipiert sind und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt wird. Die Leerung muss unter Kontrolle einer namentlich bezeichneten Zweitperson erfolgen.

8539

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Für diejenigen Kantone, die den elektronischen Stimmkanal einsetzen, gelten die unter Ziffer 4.6 erwähnten speziellen Vorkehrungen.

Um strafbare Praktiken zu verhindern, ruft der Bundesrat Artikel 282bis des Strafgesetzbuchs23 in Erinnerung: Art. 282bis Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.

4.9

Amtlicher Informationsfluss zwischen den Kantonen und der Bundeskanzlei sowie dem Bundesamt für Statistik

Sowohl die BK als auch das Bundesamt für Statistik (BFS) benötigen ­ entsprechend ihren spezifischen gesetzlichen Aufgaben ­ Informationen, Daten und Dokumente zu den eidgenössischen Wahlen. Das BFS veröffentlicht die provisorischen Ergebnisse am Wahltag und benötigt die definitiven Daten für längerfristige statistische Analysen. Die BK hat innert weniger Tage den Wahlbericht zu erstellen und damit die Grundlage für die Erwahrung aller Wahlresultate durch den neugewählten Nationalrat zu Beginn der Legislatur aufzubereiten. Um den amtlichen Informationsfluss zu erleichtern, wird die Meldepflicht an den Bund soweit möglich und sinnvoll zentralisiert. Zu diesem Zweck haben die BK und das BFS für die eidgenössischen Wahlen 2015 eine gemeinsame Meldestelle (wahlen2015@bk.admin.ch) eingerichtet. Diese gemeinsame Meldestelle dient sowohl zur Übermittlung der Daten zu den Nationalrats- als auch zu den Ständeratswahlen. In den technischen Dispositionen des BFS und der BK sind die genauen Modalitäten zur Datenübermittlung aufgeführt.

5 5.1

Kantone mit Mehrheitswahl Betroffene Kantone

In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrates zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.

5.2

Voraussetzung stiller Wahlen

Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).

23

SR 311.0

8540

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

5.3

Relatives Mehr

Es gilt das relative Mehr: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).

5.4

Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR).

5.5

Leere und ungültige Wahlzettel

Leere und ungültige Wahlzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden. Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.7 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen mehrerer Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).

5.6

Wahlprotokoll

Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Anhang 5; Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.

Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik «Vereinzelte» aufgeführt.

6

Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

6.1

Bestimmung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros

Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d. h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).

Die Kantonsregierungen regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare bei der BK (wahlen2015@bk.admin.ch) zum Selbstkostenpreis bestellen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR).

8541

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Die Formulare werden vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) direkt vertrieben.

6.2

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

Die Kantonsregierungen melden der BK bis zum 1. März 2015, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder 7 Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf die beiden letzten Septembermontage (21. und 28. Sept.

2015) überhaupt nicht und jener auf den drittletzten Septembermontag (14. Sept.

2015) technisch nur möglich ist, wenn das kantonale Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf 7 Tage verkürzt.

6.3

Auszählformulare

Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 VPR24 abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat vor dem 1. Januar 2015 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen seit 1983 bewilligt worden sind.

6.4

Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

6.4.1

Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d. h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 2015 und dem 15. September 2015, den das kantonale Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

6.4.2

Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen 24

AS 1978 721­741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426­2428, 2002 1757

8542

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

6.4.3

Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton

Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Damit die BK Personen, die in mehreren Kantonen kandidieren, streichen kann, ist sie darauf angewiesen, dass ihr jeder Kanton die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge umgehend weiterleitet.

6.4.4

Unterschriftenquoren und Bezeichnung des Wahlvorschlags

Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, die Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist der Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR).

Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Für die Kantone mit Verhältniswahlrecht gelten die Quoren nach Tabelle 2.

Tabelle 2 Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Zürich Bern Luzern Schwyz Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen

400 400 100 100 100 100 100 100 100 100

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

200 100 200 100 100 200 100 100 200 100

8543

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

6.4.5

Registrierung der Parteien bei der Bundeskanzlei

Eine politische Partei ist vom Beibringen von Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum nach Ziffer 6.4.4 befreit, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt: a.

Sie hat sich bis spätestens am 31. Dezember 2014 bei der BK ordnungsgemäss registrieren lassen25.

b.

Sie reicht im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag ein (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR).

c.

Sie ist in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten oder hat bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 23. Oktober 2011 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR).

Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der BK bis spätestens zum 1. Mai 2015 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 VPart).

Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann auf das Beibringen der Unterschriften gemäss den Quoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der BK hat eintragen lassen.

6.4.6

Mindestangaben für den Wahlvorschlag

Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von sich folgende Angaben machen:

25

­

Vor- und Familiennamen,

­

Geburtsjahr (wenn möglich mit genauem Geburtsdatum),

­

Beruf,

­

Adresse des politischen Wohnsitzes.

Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Parteienregister > Registrierte Parteien

8544

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben von sich folgende Angaben zu machen: ­

Vor- und Familiennamen,

­

Geschlecht,

­

genaues Geburtsdatum,

­

Heimatort,

­

Beruf,

­

Adresse des politischen Wohnsitzes.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 22 Absatz 2 und 24 Absatz 1 BPR. Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a VPR (AS 2002 3207 = Anhang 6 dieses Kreisschreibens; vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

6.4.7

Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter oder, wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR).

Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann das kantonale Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

6.4.8

Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste

Bezüglich Listenverbindungen gilt Folgendes: ­

Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen; Listenverbindung).

­

Das Anmelden solcher Listenverbindungen ist bis spätestens zum Ende der im jeweiligen Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder 7 Tage nach Wahlanmeldeschluss) möglich.

8545

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

­

Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR).

­

Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine Liste als Stammliste angegeben werden (vgl. Ziff. 6.4.4).

­

Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR).

­

Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

­

Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR).

­

Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b VPR (AS 1994 2428 = Anhang 7 dieses Kreisschreibens) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

­

Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können. Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien zu verlangen.

­

Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.

­

Die nachträgliche Anpassung des Listennamens hat hingegen gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 1 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.

6.5 6.5.1

Besondere Kontroll- und Fristanordnungen Kontrolle der Kandidaturen

Um Doppelkandidaturen (gemäss Ziff. 6.4.3) zu vermeiden, sind zusätzlich zu ITKontrollabgleichen in jedem Kanton sämtliche Kandidaturen minutiös manuell zu kontrollieren und abzugleichen. Dafür muss jeder Kanton in der fraglichen Zeit unbedingt auch das nötige Personal bereitstellen.

6.5.2

Erweitertes Dienstleistungsangebot

Kantone mit erweitertem Dienstleistungsangebot (beispielsweise amtlicher Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen) müssen den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze notfalls um eine Woche vorziehen. Am Datum des dem Bund verbindlich gemeldeten Wahlanmeldeschlusses müssen die Stimmrechtsbescheinigungen eingeholt sein.

8546

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6.6 6.6.1

Meldungen an die Bundeskanzlei Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei

Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der BK per E-Mail (wahlen2015@bk.admin.ch) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Die BK muss kandidierende Personen, deren Namen auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone stehen, auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag streichen (Art. 27 BPR). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft je nach Kanton frühestens am 3. August 2015 und spätestens am 14. September 2015 ab. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der BK gelangen. Die Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 4) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein.

Alle späteren Mutationen sind der BK unverzüglich per E-Mail (wahlen2015@bk.admin.ch) mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.

6.6.2

Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei

Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der BK nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).

6.7

Gestaltung der Wahlzettel

Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

6.7.1

Jede Liste eine Nummer

Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

6.7.2

Jeder Kandidierende eine Nummer

Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

8547

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6.7.3

Listenverbindungen

Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit anderen Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

Dies muss in einer gut verständlichen und gut ersichtlichen Form erfolgen. Damit die Listen- und Unterlistenverbindungen von den Wählenden wahrgenommen werden, ist es von Vorteil, wenn sie auf dem Wahlzettel oben statt unten erscheinen.

Ausserdem ist es eine Vereinfachung für die Wählenden, wenn neben der Nummer auch der Name der Liste angegeben ist, mit welcher eine Listenverbindung eingegangen wurde. Drittens ist auf die Schriftgrösse sowie den Schriftschnitt zu achten.

Die OSZE/ODIHR-Wahlbewertungsmission hat bereits bei den Nationalratswahlen 2007 auf die unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Vermerkung der Listenund Unterlistenverbindungen auf den Wahlzetteln mit Vordruck hingewiesen. Sie hat empfohlen, dass in diesem Bereich eine gezielte und klare Information von Vorteil wäre, damit die Wählenden sich dieser Verbindungen und den damit verbundenen Auswirkungen bewusst sind.26

6.8

Zusammenstellung der Kandidaturen und Listen

Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls ein Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

6.9

Vorbereitung der Formulare

Werden den Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 6.7.2).

26

www.osce.org > Institutions and structures > Office for Democratic Institutions and Human Rights > Elections > Switzerland > Federal Elections, 21 October 2007

8548

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7 7.1

Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl Einleitung

Die kantonalen Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten die Ausführungen zur Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Verhältniswahl mit den technischen Dispositionen zugestellt.

Für die Ermittlung der Wahlresultate hat die BK ein Ablaufdiagramm erstellt. Der Bundesrat empfiehlt, dieses Ablaufdiagramm zu bestellen (vgl. Ziff. 7.4). Es hilft den Wahlbüros, die in den technischen Dispositionen aufgeführten Schritte zur Ermittlung der Wahlergebnisse korrekt umzusetzen.

7.2

Ungültige Wahlzettel

Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.7 aufgeführten Gründen sind Wahlzettel bei Verhältniswahlen ungültig, wenn sie keinen Namen eines gültigen Kandidaten des Wahlkreises enthalten.

7.3 7.3.1

Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse Protokoll des kantonalen Wahlbüros

Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel.

Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 entsprechen.

7.3.2

Berechnung der Verteilungszahl

Die Berechnung der Verteilungszahl ist in Artikel 40 Absätze 1 und 2 BPR geregelt: «Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.» Falls die Teilung zu einer ganzen Zahl führt, ist die nächsthöhere ganze Zahl die Verteilungszahl.

7.3.3

Auflistung der Gewählten und Nichtgewählten

Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort, vgl. Anhang 5) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.

8549

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7.4

Ablaufdiagramm

Die BK hat für die Auswertungsarbeiten ein Plakat erstellt, das den genauen Ablauf des Eintrags der Ergebnisse in die Formulare aufzeichnet. Den Kantonen wird ein Exemplar dieses Ablaufdiagramms zugestellt. Das Diagramm kann bei der BK (wahlen2015@bk.admin.ch) zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Bestellungen sind bis zum 31. März 2015 an die BK zu richten. Die Ablaufdiagramme werden direkt vom BBL vertrieben.

8 8.1

Information und Beschwerdewesen Sofortige Ermittlung und Meldung der Ergebnisse

Der Bundesrat ersucht die Kantone, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Er bittet deshalb darum, die in jedem Kanton dafür verantwortlichen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) anzuweisen, die Wahlergebnisse sofort der Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden.

8.2

Umgehende Übermittlung des Wahlergebnisses und Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt das Wahlergebnis (Formulare 2, 4 und 5 und das Ergebnis der Ständeratswahl) des Kantons sofort nach der Ermittlung in elektronischer Form an die Meldestelle der BK und des BFS (wahlen2015@bk.admin.ch), ohne die Beschwerdefrist abzuwarten. Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt und das Format.

Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 und 5) ist umgehend, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der BK postalisch (Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern) zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR).

8.3

Zustellung der Ergebnisse zu statistischen Zwecken an das BFS

Innert 10 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind die Ergebnisse der Formulare 2, 4 und 3b (Panaschierstatistik) und die Ergebnisse der Ständeratswahl auf Stufe Gemeinde dem BFS elektronisch zu übermitteln (wahlen2015@bk.admin.ch). Die technischen Dispositionen geben Auskunft über den genauen Inhalt, das Format und die verschiedenen Übertragungswege.

Da das BFS die Ergebnisse zu statistischen Zwecken von den Kantonen nach Möglichkeit in elektronischer Form übernimmt, ist eine Übergabe des physischen Wahlmaterials an das BFS gemäss Artikel 14 Absatz 2 VPR nicht mehr nötig.

8550

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

8.4

Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

Hingegen ist das physische Wahlmaterial (die Wahlzettel, nach Gemeinden verpackt sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1­4) von den Kantonen so lange aufzubewahren, bis die Bereinigungsarbeiten im BFS abgeschlossen sind und die Kantone vom BFS die Meldung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können. Dies gilt sinngemäss auch für die elektronisch abgegebenen Wahlzettel und die elektronisch erstellten Formulare.

8.5 8.5.1

Beschwerdewesen Gesetzliche Grundlagen, Fristen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (R) bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absätze 1 und 3 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde und eröffnet ihren Entscheid spätestens am darauf folgenden Tag der beschwerdeführenden Person und der BK.

Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach den Artikeln 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b und 100 Absatz 4 BGG innert dreier Tage ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde geführt werden.

8.5.2

Veröffentlichung der Wahlresultate im kantonalen Amtsblatt spätestens am 27. Oktober 2015

Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 30. November 2015 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die letzte Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bittet der Bundesrat darum, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 allerspätestens am Dienstag, dem 27. Oktober 2015, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Art. 52 Abs. 2 BPR) und der BK sofort drei Exemplare der Ausgabe zugestellt werden.

8.5.3

Nötigenfalls Sondernummer des Amtsblatts

Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise wird das Bundesgericht gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierung zur Nationalratswahl gelangen.

8551

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

8.5.4

Rechtsmittelbelehrung

Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben (R) zuzustellen.»

8.5.5

Unterschriebenes Protokoll an den Bundesrat

Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original sofort zu übermitteln, nachdem die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder alle den Kanton betreffenden Beschwerden rechtskräftig erledigt sind (Art. 14 Abs. 1 VPR).

8.5.6

Kopie der Beschwerden an die Bundeskanzlei

Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates das provisorische Büro des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in denen die Kantonsregierung bis zum Zeitpunkt der Sitzung des provisorischen Büros des Nationalrates noch keinen Entscheid getroffen hat, bittet der Bundesrat darum, der BK unverzüglich von allen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen (Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern; E-Mail: wahlen2015@bk.admin.ch).

8.5.7

Sofortige Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung

Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeführenden Person sowie der BK (Art. 79 Abs. 3 BPR) unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Entscheid folgenden Tag und unbedingt per Einschreiben (R)/Express27 eröffnet werden. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation eines Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der BK muss umgehend eine Kopie des Beschwerdeentscheids samt Hinweis auf Expeditionsdatum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die BK setzt das provisorische Büro des Nationalrates über Beschwerden umgehend in Kenntnis, damit die konstituierende Sitzung korrekt vorbereitet werden kann und damit nicht im Unwissen Personen als Ratsmitglieder vereidigt werden, deren Wahl vielleicht noch unerledigt angefochten ist.

27

Die technische Bezeichnung lautet «Swiss-Express mit Signature». Weitere Informationen zu den Versandarten werden den Kantonen im Schreiben zu den technischen Dispositionen zugestellt.

8552

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8.5.8

Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheid der Kantonsregierung

Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten (vgl. BGE 125 V 65): «Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von drei Tagen beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, Mon Repos, 1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG)».

8.5.9

Behandlungsgrundsätze

Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; der Bundesrat ersucht die Kantone jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).

Die Einreichung beim instruierenden Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein; dies widerspricht für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten Artikel 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196828, der eine unzuständige Behörde anhält, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen.

Für Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung begnügt sich der Bundesgesetzgeber in Artikel 78 BPR damit, vom Beschwerdeführer «zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts» zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.

8.6

Benachrichtigung der Gewählten

Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).

9 9.1

Wahlprotokolle Bezug der Formulare

Artikel 8 Absatz 2 VPR bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. 1­5) von den Kantonen bei der BK zum Selbstkostenpreis bestellt werden können. Die Formulare werden direkt vom BBL vertrieben. In der Beilage

28

SR 172.021

8553

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

übermittelt der Bundesrat den Kantonen einen vollständigen Satz der Formulare in Originalgrösse.29

9.2

Bestelltermin

Der Bundesrat ersucht die Kantone, bei der BK bis zum 15. Juni 2015 die Formulare sowie die Modelle A und B zu bestellen. Er macht die Kantone darauf aufmerksam, dass es sich um neutrale Formulare ohne Parteibezeichnung und Kandidatennamen handelt.

10

Erledigungstermine

Diesem Kreisschreiben liegt eine chronologische Checkliste (Anhang 1) bei, welche die jeweils letzten Erledigungstermine für bestimmte Arbeiten sowie für die Orientierung der Bundesbehörden aufführt. Der Bundesrat bittet die Kantone darauf zu dringen, dass alle diese Termine im Interesse eines regelkonformen Ablaufs der Nationalratswahlen genau eingehalten werden.

29

Muster dieser Formulare finden sich im Anhang 2 VPR (AS 1978 721­741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426­2428, 2002 1757).

8554

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 1 (Ziff. 10)

Chronologische Checkliste A:

Administrative Vorbereitung

a. seitens der Kantone Nr.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

1.

6.3

Gesuche um Änderung der Auszählformulare

31. Dezember 2014

2.

6.2

Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist (Art. 8a VPR)

1. März 2015

3.

Technische Dispositionen

Einsenden Fragebogen BFS / BK zur Datenübermittlung (Filetransfer) und den technischen Dispositionen

1. März 2015

4.

7.4

Bestellung des Ablaufdiagramms «Sortierung der eingegangenen Wahlzettel/ Verarbeitung der veränderten Wahlzettel» bei der BK

31. März 2015

5.

6.4

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

31. Mai 2015

6.

4.1

Meldungen über Ausnahmen in der kommu15. Juni 2015 nalen Wahlbüroorganisation (Anhänge 2 und 3) an die gemeinsame Meldestelle BK / BFS ­ wahlen2015@bk.admin.ch

7.

9.1 und 9.2

Bestellung der Formulare und Modelle A und B (Anhänge 4 und 5)

15. Juni 2015

b. seitens der Parteien Nr.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

8.

6.4.5

Nur für registrierungsfähige, aber überhaupt noch nicht im Parteienregister eingetragene Parteien: Einreichung der Registrierungsunterlagen bei der BK für die freiwillige Eintragung ins Parteienregister (vgl. Art. 76a BPR)

31. Dezember 2014

9.

6.4.5

Mutationsmeldungen der im Parteienregister eingetragenen Parteien zu allen Statuten- und Namensänderungen, zum Wechsel des Vereinssitzes und der Namen und Adressen ihrer präsidierenden und geschäftsführenden Personen (vgl. Art. 4 und 5 VPart)

1. Mai 2015

8555

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

B:

Wahlanmeldung und Listenbereinigung

Nr.

Vgl. Ziff. Vorgang im Kreisschreiben

Wochen- Falls Wahlanmeldeschluss am tag 3.8.

10.8. 17.8. 24.8. 31.8.

I.

6.4.1

Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR)

Montag

II.

6.6.1

Meldung der Wahlvorschläge an die BK (Art. 21 Abs. 3 BPR) (E-Mail: wahlen2015@ bk.admin.ch)

Diens- 4.8.

tag

11.8. 18.8. 25.8. 1.9.

8.9. 15.9.

III.

6.4.3 und 6.5.1

Streichung von innerkantonal mehrfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. 1 BPR)

Diens- 4.8.

tag

11.8. 18.8. 25.8. 1.9.

8.9. 15.9.

IV.

6.6.1

Meldung der Streichungen Mittan die BK woch (E-Mail: wahlen2015@ bk.admin.ch) und an die Listenvertreter und -vertreterinnen senden

5.8.

12.8. 19.8. 26.8. 2.9.

9.9. 16.9.

V.

6.6.1

Streichung von interDon- 6.8.

kantonal mehrfach Vorge- nerstag schlagenen durch die BK (Art. 27 Abs. 2 BPR)

13.8. 20.8. 27.8. 3.9.

10.9. 17.9.

VI.

6.6.1 und 6.4.8

Behebung von Mängeln Mon(Art. 29 BPR); Listenver- tag bindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage)

10.8. 17.8. 24.8. 31.8. 7.9.

14.9. 21.9.

VII. 6.6.1 und 6.4.8

Behebung von Mängeln Mon(Art. 29 BPR); Listenver- tag bindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)

17.8. 24.8. 31.8. 7.9. 14.9. 21.9. unmöglich

VIII. 6.6.2

Mutationsmeldungen aus der Listenbereinigung an die BK (E-Mail: wahlen2015@bk.admin.ch) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage)

IX.

Mutationsmeldungen aus Diens- 18.8. 25.8. 1.9.

der Listenbereinigung an tag die BK (E-Mail: wahlen2015@ bk.admin.ch) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage)

8556

6.6.2

3.8.

7.9.

14.9.

10.8. 17.8. 24.8. 31.8. 7.9. 14.9.

Diens- 11.8. 18.8. 25.8. 1.9. 8.9.

tag

15.9. 22.9.

8.9. 15.9. 22.9. unmöglich

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

C:

Urnengang und Erwahrung

Bs t.

Vgl. Ziffer im Kreisschreiben

Vorgang

Letztes ordentliches Datum

a.

­

Bekanntmachung der Listen (Art. 32 BPR)

Im nächstfolgenden kantonalen Amtsblatt

b.

4.3 bis 4.4.3

Zustellung der Wahlzettel und Wahlanleitungen (Art. 33 und 34 BPR) an die Stimmberechtigten und an BK

8. Oktober 2015 (für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen Ende September 2015)

c.

Einleitung

Wahltag

18. Oktober 2015

d.

4.9, 8.1 und 8.2 sowie Technische Dispositionen

Elektronische Übermittlung der Wahlergebnisse der eidgenössischen Wahlen (National- und Ständeratswahlen) an die zentrale Meldestelle der BK und des BFS (wahlen2015@bk.admin.ch) gemäss den technischen Dispositionen BFS / BK

Unmittelbar nach der Auszählung

e.

8.6

Benachrichtigung der Gewählten

Sofort nach Ermittlung der Ergebnisse

f.

8.5.2 bis 8.5.4 sowie 4.9

Bekanntmachung der Wahlergebnisse im kantonalen Amtsblatt; Zustellung von 3 Exemplaren des kantonalen Amtsblattes an die BK, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern

27. Oktober 2015

g.

8.5.5 und 4.9

Übermittlung des unterschriebenen Wahlprotokolls (Formular 5, evt. Formular 4) an die BK, Sektion Politische Rechte, Bundeshaus West, 3003 Bern

Sofort nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach dem Beschwerdeentscheid der Kantonsregierung

h.

8.5.6 und 4.9

Zustellung einer Kopie sämtlicher bei der Kantonsregierung eingegangenen Wahlbeschwerden an die BK

Sofort nach Eingang der Beschwerden

i.

8.5.7, 8.5.8 und 4.9

Zustellung des Beschwerdeentscheids der Kantonsregierung an die beschwerdeführende Person und an die BK per Einschreiben (R)/Express

Am Tag nach dem Beschwerdeentscheid, allerspätestens am 12. November 2015

j.

8.3, 4.9 sowie Technische Dispositionen

Elektronische Übermittlung der definitiven Wahlergebnisse der Gemeinden an die zentrale Meldestelle der BK und des BFS (wahlen2015@bk.admin.ch) gemäss den technischen Dispositionen BFS/BK (Nationalratswahlen Formulare 2, 4 und 3b [Panaschierstatistik] und Ständeratswahlen)

Innert zehn Tagen nach Ablauf Beschwerdefrist, spätestens bis zum 12. November 2015, bzw.

nach Absprache mit dem BFS.

k.

8.3

Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare 1­4 zu Kontrollzwecken, bis die Erfassungs- und Bereinigungsarbeiten vom BFS abgeschlossen sind. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt dies sinngemäss.

Auf jeden Fall bis zur Benachrichtigung durch das BFS.

8557

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 2 (Ziff. 4.1)

Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro» an die Bundeskanzlei Nationalratswahlen 2015 Election du Conseil national en 2015 Elezione del Consiglio nazionale 2015 Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden ohne eigenes Wahlbüro Liste des communes politiques n'ayant pas de bureau électoral Elenco dei comuni politici senza ufficio elettorale proprio Name der politischen Gemeinde ohne eigenes Wahlbüro

Die Auszählung der Wahlzettel aus nebenstehender Gemeinde erfolgt in der Gemeinde

Nom de la commune politique n'ayant pas de bureau électoral

Le dépouillement des bulletins électoraux de la commune ci-contre est effectué dans la commune de

Nome del Comune politico senza ufficio elettorale proprio

Lo spoglio delle schede del Comune a lato ha luogo nel Comune di

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma

8558

Name



Nom



Nome



Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 3 (Ziff. 4.1)

Meldeblatt «Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros» an die Bundeskanzlei Nationalratswahlen 2015 Election du Conseil national en 2015 Elezione del Consiglio nazionale 2015 Kanton Canton Cantone Verzeichnis der politischen Gemeinden mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen) Liste des communes politiques ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement) Elenco dei comuni politici con più uffici elettorali Name der politischen Gemeinde mit mehreren Wahlbüros (Zählkreisen)

Bezeichnung (Name) der Wahlbüros oder Zählkreise

Nom de la commune politique ayant plusieurs bureaux électoraux (bureaux de dépouillement)

Désignation (nom) des bureaux électoraux ou bureaux de dépouillement

Comune politico con più uffici o circondari elettorali

Designazione degli uffici o circondari elettorali

Eventuelle Rückfragen sind zu richten an Pour tout renseignement, veuillez vous adresser à Per eventuali informazioni rivolgersi a

Name



Nom



Nome



Ort, Datum, Unterschrift Lieu, date, signature Luogo, data e firma 8559

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 4 (Ziff. 6.6.1)

Meldung der Wahlvorschläge an die Bundeskanzlei (Modell A) Wahl des Nationalrates 2015 Election du Conseil national en 2015 Elezione del Consiglio nazionale 2015

Modell Modèle Modello

Wahlvorschläge/Liste de candidats/Proposte di candidatura Kanton: Canton: Cantone:

Liste Nr.: Liste no: Lista n.:

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

KandidatenNr.

Name

Vorname

Geschlecht

geboren Tag/Monat/Jahr

Beruf

Heimatort

Wohnort

No du/de la candidat/e

Nom

Prénom(s)

Sexe

date de naissance jour/mois/année

Profession

Lieu d'origine

Domicile

N. del/la candidato/a

Cognome

Nome

Sesso

nato giorno/mese/anno

Professione

Attinenza

Domicilio

den le , il 8560

20

Stempel der kantonalen Behörde: Sceau de l'autorité cantonale: Bollo dell'autorità cantonale:

Unterschrift: Signature: Firma:

A

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 5 (Ziff. 5.6)

Meldung der Zahl der für die Kandidatinnen und Kandidaten erhaltenen Stimmen an die Bundeskanzlei (Modell B) Wahl des Nationalrates 2015 Election du Conseil national en 2015 Elezione del Consiglio nazionale 2015

Modell Modèle Modello

Zahl der für die Kandidatinnen und Kandidaten erhaltenen Stimmen/ Nombre de suffrages obtenus par les candidates et les candidats/Numero dei voti ottenuti dai/dalle candidati/e Kanton: Canton: Cantone:

Liste Nr.: Liste no: Lista n.:

Bezeichnung: Dénomination: Denominazione:

Kandidaten-Nr. Name

Vorname

geb.

Beruf

Heimatort

Wohnort

Stimmen

No du/de la candidat/e

Nom

Prénom(s)



Profession

Lieu d'origine

Domicile

Suffrages

N. del/la candidato/a

Cognome

Nome

nato

Professione

Attinenza

Domicilio

Voti

den le , il 8561

20

Stempel der kantonalen Behörde: Sceau de l'autorité cantonale: Bollo dell'autorità cantonale:

Unterschrift: Signature: Firma:

B

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 6 (Ziff. 6.4.6)

Anmeldung von Wahlvorschlägen beim Kanton Kanton/Canton/Cantone

Anzahl Nationalratssitze/Nombre de sièges au Conseil national/Numero dei seggi

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom/Renouvellement intégral du Conseil national du/Rinnovo integrale del Consiglio nazionale del A

1.

Bezeichnung des Wahlvorschlags/Dénomination de la liste de candidats/Designazione della proposta:

2.

Evtl. Präzisierung nach Alter, Geschlecht, Region oder Parteiflügel: Le cas échéant, adjonction de l'âge, du sexe, de la région ou de l'aile d'appartenance: Ev. specificazione di sesso, appartenenza di un gruppo, regione o età:

3.

Listennummer (wird vom Kanton zugeteilt)/Numéro de la liste (attribué par le canton)/Numero della lista (assegnato dal Cantone):

B

Kandidaturen/Candidatures/Candidature

Nr.

Name

Vorname

GeGeburtsdatum schlecht (Tag/Monat/Jahr)

Beruf

Strasse

Nr.

PLZ

Wohnort

PLZ

Heimatort

Unterschrift

Bemerkungen*

Kontrolle (leer lassen)

Rue

No

NPA

Lieu de domicile

NPA

Lieu d'origine

Signature

Remarques*

Contrôle (laisser en blanc)

No.

NPA

Domicilio

NPA

Luogo di attinenza

Firma

Osservazioni*

Controllo (lasciare in bianco)

No

Nom

Prénom(s)

Sexe

Date de naissance (jour/mois/année)

Profession

No.

Cognome

Nome

Sesso

Data di nascita (giorno/mese/anno)

Professione Via

...

* Unter dieser Rubrik sind eine Person, die den Wahlvorschlag vertritt, sowie deren Stellvertretung zu bezeichnen. Diese sind gegenüber den zuständigen Amtsstellen von Kanton und Bund berechtigt und verpflichtet, allenfalls nötige Erklärungen zur Bereinigung von Anständen oder Unklarheiten im Namen aller Unterzeichnenden rechtsverbindlich abzugeben (BPR Art. 25 Abs. 2). Wo eine klare Bezeichnung fehlt, kommt diese Aufgabe der erst- und der zweitunterzeichnenden Person zu.

* Mentionner sous cette rubrique le nom du mandataire des signataires et celui de son suppléant. Si nécessaire, ces deux personnes ont, vis-à-vis de l'office cantonal compétent et de la Confédération, le droit et l'obligation de donner, au nom des signataires de la liste et de manière à les lier juridiquement, toutes les indications permettant d'éliminer les difficultés qui pourraient se produire (art. 25, 2e al., LDP). Si ces mentions font défaut, cette tâche incombe au premier et au deuxième signataires.

* In questa rubrica devono essere designati il rappresentante e il suo sostituto che davanti agli uffici cantonali e federali competenti hanno il diritto e il dovere di fare validamente, in nome dei firmatari, le dichiarazioni necessarie a togliere le difficoltà che potessero sorgere (art. 25 cpv. 2 LDP). In caso di non chiara indicazione, per legge si riterrà rappresentante il primo firmatario e sostituto il secondo.

8562

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

C

(Weitere) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags (Autres) signataires de la liste (Altri) firmatari della proposta

Nr.

Name

Vorname

Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)

Strasse

Nr.

PLZ

Wohnort

Unterschrift

Bemerkungen*

Kontrolle (leer lassen)

No

Nom

Prénom(s)

Date de naissance (jour/mois/année)

Rue

No

NPA

Lieu de domicile

Signature

Remarques*

Contrôle (laisser en blanc)

No.

Cognome

Nome

Data di nascita (giorno/mese/anno)

Via

No.

NPA

Domicilio

Firma

Osservazioni*

Controllo (lasciare in bianco)

...

* Falls sich die Partei im Parteiregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen, ist unter der Rubrik «Bemerkungen» zur Überprüfung die präzise Fundstelle im Internet anzugeben. Falls die Partei im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht, genügen in diesem Falle die Unterschriften jener Personen, welche das Präsidium und das Sekretariat der Kantonalpartei ausüben; das kantonale Unterschriftenquorum entfällt.

* Le parti politique qui s'est fait enregistrer dans le registre des partis de la Chancellerie fédérale indiquera ici son adresse Internet précise pour vérification. Si le parti ne dépose qu'une seule liste de candidats dans le canton, il est délié de l'obligation de déposer un nombre minimum de signatures à l'appui de sa liste: les signatures du président et du secrétaire du parti cantonal suffisent. Le quorum cantonal sera donc sans objet.

* Se il partito si è fatto iscrivere nel registro dei partiti della Cancelleria federale, nella rubrica «Osservazioni» deve essere indicato per verifica il suo indirizzo Internet esatto. Se il partito presenta inoltre una sola proposta nel Cantone, basta la firma delle persone preposte alla presidenza e alla segreteria del partito cantonale; l'obbligo di far firmare la proposta da un numero minimo di elettori con domicilio politico nel circondario elettorale decade.

8563

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates 2015. Kreisschreiben

Anhang 7 (Ziff. 6.4.8)

Anmeldung von Listen- und Unterlistenverbindungen beim Kanton Kanton Canton Cantone

Anzahl Nationalratssitze Nombre de sièges au Conseil national Numero dei seggi

Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom Renouvellement intégral du Conseil national du Elezioni del Consiglio nazionale del Listenverbindung Apparentement Congiunzione di liste Die unterzeichnenden Vertreterinnen/Vertreter erklären hiermit die folgenden Listen für die Gesamterneuerungswahl des Nationalrats für miteinander verbunden: Les mandataires soussignés déclarent, par la présente, que les listes ci-après sont apparentées pour le renouvellement intégral du Conseil national: I rappresentanti sottoscritti dichiarano congiunte le seguenti liste per l'elezione del Consiglio nazionale: Nr.

No No.

Bezeichnung Dénomination Designazione

Vertreter/Vertreterin Mandataire des signataires Rappresentante Name Unterschrift Nom Signature Cognome Firma

Bemerkungen* Remarques* Osservazioni*

Ort Lieu Luogo

Datum Date Data

...

* Gegebenenfalls ist unter dieser Rubrik zu vermerken, mit welcher oder welchen anderen Liste(n) die eigene Liste unterverbunden ist. Eine solche Unterlistenverbindung ist nur möglich unter Listen gleichen Namens, die sich einzig durch eine Präzisierung hinsichtlich Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung voneinander unterscheiden.

* Le cas échéant, mentionner sous cette rubrique avec quelle(s) autre(s) liste(s) la présente liste est sous-apparentée.

Le sous-apparentement n'est possible qu'entre listes de même dénomination qui ne se différencient que par l'adjonction de la région, du sexe, de l'âge ou de l'aile d'appartenance du groupement.

* All'occorrenza, in questa rubrica, vanno indicate eventuali sotto-congiunzioni della presente lista. La sottocongiunzione è permessa soltanto fra liste di uguale denominazione, differenziate unicamente da aggiunte intese a specificare il sesso, l'appartenenza di un gruppo, la regione o l'età dei candidati.

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