Flughafen Zürich Zulässige Lärmimmissionen gemäss dem vorläufigen Betriebsreglement und Gesuch um Erleichterungen

Mit Entscheid vom 29. März 2005 hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das sog. vorläufige Betriebsreglement (vBR) für den Flughafen Zürich genehmigt.

In Ziffer 2 des Dispositivs hatte das BAZL Folgendes verfügt: 2.

Festlegung der Lärmbelastung und Erleichterungen

2.1 Die aufgrund der vorliegenden Verfügung zulässigen Lärmimmissionen des Flughafens Zürich gelten als festgelegt. Die entsprechenden Fluglärmkarten bilden Teil des vorliegenden Entscheids.

2.2 Der Unique [heute: Flughafen Zürich AG (FZAG)] werden für die Gebiete, in denen gemäss den in Ziffer 2.1 hievor genannten Fluglärmkarten die Immissionsgrenz- und Alarmwerte überschritten werden, Erleichterungen im Sinne von Artikel 8 und 10 LSV gewährt.

In seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 hatte das Schweizerische Bundesgericht angeordnet, dass die aufgrund seines Urteils sowie des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts resultierende Veränderung der Fluglärmbelastung auszuweisen und neu festzulegen sei. Basierend auf den entsprechenden Lärmberechnungen hat die FZAG dem BAZL ein Gesuch um Erleichterungen eingereicht.

Das BAZL legt die Unterlagen zur neu berechneten Fluglärmbelastung sowie das Gesuch der FZAG in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. Die Unterlagen können vom 24. Februar bis zum 25. März 2014 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­

Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich;

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weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

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Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

18. Februar 2014 1624

Bundesamt für Zivilluftfahrt 2014-0278