Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Uka-Gashi Xhevide, geb. 7. Mai 1956, Fshati Dumnice, XZ-11000 Podujeve, vertreten durch lic. iur. Xhemajl Aliu, Büro Fenix, Rr. Kaqaniku 19/1, XZ-10000 Pristina, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in das Schreiben der Vorinstanz vom 31. März 2014 inklusive Beilagen (Original-Rückscheine) zu nehmen.

2.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Gericht innerhalb von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt mitzuteilen, ob sie die Beschwerde aufrecht erhalten will und gegebenenfalls eine den Anforderungen von Artikel 52 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen (insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen).

3.

Die Beschwerdeführerin wird ausserdem aufgefordert, innerhalb derselben Frist Stellung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu nehmen.

4.

Läuft die gesetzte Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

18. November 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8724

2014-2988