Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 27. November 2015

Eidgenössische Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 7. Mai 2014 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 7. Mai 2014 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2014-1257

3693

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Andina Angelo, Rutitsch 92, 7559 Tschlin 2. Baumann Kilian, Wilerstrasse 1, 3262 Suberg 3. Bloch Beat, Kalchbühlstrasse 2, 8038 Zürich 4. Charpié Frédéric, Le Saucy 30, 2722 Les Reussilles 5. Cramer Robert, 20, Rue du Clos, 1207 Genf 6. Cuche Fernand, Les Prés, 2523 Lignières 7. Devoto Constanza, Via Costera 3, 6932 Lugano 8. Fivaz Fabien, Rue Avocat-Bille 12, 2300 La Chaux-de-Fonds 9. Frösch Therese, Hochfeldstrasse 101, 3012 Bern 10. Fuhrer Regina, Aebnit 66, 3664 Burgistein 11. Garnier Marie, Planafaye 24, 1752 Villars-sur-Glâne 12. Gilli Yvonne, Obere Bahnhofstrasse 38, 9500 Wil 13. Girod Bastien, Turbinenstrasse 40, 8005 Zürich 14. Graf Maya, Unter der Fluh 22, 4450 Sissach 15. Gysin Greta, Carloni 6, 6821 Rovio 16. Huber Hansuli, Büelhüsli 1, 8479 Altikon 17. Lang Josef, Blumenbergstrasse 42, 3013 Bern 18. Minkner Ulrike, La Souriche, 2610 Mont-Soleil 19. Ott Martin, Schiiblestrasse 2, 8537 Uerschhausen 20. Panchard Ilias, Mouline 20, 1022 Chavannes-près-Renens 21. Schelbert Louis, Horwerstrasse 45, 6005 Luzern 22. Stünzi Anna, Alseneggweg 3, 8800 Thalwil 23. Treichler Jakob, Büessikon 1, 6340 Baar 24. Zanchi Pierluigi, Via Sassariente 5, 6516 Cugnasco

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Grüne Partei Schweiz, Waisenhausplatz 21, 3011 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 27. Mai 2014.

13. Mai 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3694

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für gesunde sowie umweltfreundlich und fair hergestellte Lebensmittel (Fair-Food-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 104a

Lebensmittel

Der Bund stärkt das Angebot an Lebensmitteln, die von guter Qualität und sicher sind und die umwelt- und ressourcenschonend, tierfreundlich und unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Er legt die Anforderungen an die Produktion und die Verarbeitung fest.

1

Er stellt sicher, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebensmittel verwendet werden, grundsätzlich mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 genügen; für stärker verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel sowie für Futtermittel strebt er dieses Ziel an. Er begünstigt eingeführte Erzeugnisse aus fairem Handel und bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben.

2

Er sorgt dafür, dass die negativen Auswirkungen des Transports und der Lagerung von Lebens- und Futtermitteln auf Umwelt und Klima reduziert werden.

3

4

Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a.

Er erlässt Vorschriften zur Zulassung von Lebens- und Futtermitteln und zur Deklaration von deren Produktions- und Verarbeitungsweise.

b.

Er kann die Vergabe von Zollkontingenten regeln und Einfuhrzölle abstufen.

c.

Er kann verbindliche Zielvereinbarungen mit der Lebensmittelbranche, insbesondere mit Importeuren und dem Detailhandel, abschliessen.

d.

Er fördert die Verarbeitung und die Vermarktung regional und saisonal produzierter Lebensmittel.

e.

Er trifft Massnahmen zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung.

Der Bundesrat legt mittel- und langfristige Ziele fest und erstattet regelmässig Bericht über den Stand der Zielerreichung. Werden diese Ziele nicht erreicht, so trifft er zusätzliche Massnahmen oder verstärkt die bestehenden.

5

4

SR 101

3695

Eidgenössische Volksinitiative

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Artikel 104a (Lebensmittel) Tritt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände kein Ausführungsgesetz in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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