Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 20132, beschliesst: Art. 1 Der Vertrag vom 4. Juni 20123 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit wird genehmigt.

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2

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat kann Vereinbarungen zur Errichtung von gemeinsamen Zentren für den Informationsaustausch und die Unterstützung der Sicherheitsbehörden gemäss Artikel 32 des Vertrags abschliessen.

Art. 3 Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19944 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG)

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SR 101 BBl 2013 755 SR ...; BBl 2013 791 SR 360

2012-1712

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Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. BB

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung5, Art. 1 Sachüberschrift Zentralstellen Art. 6a

Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten

Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.

1

Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.

2

Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren.

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Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes.

2

Ständerat, 21. März 2014

Nationalrat, 21. März 2014

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20146 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

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SR 101 BBl 2014 2913

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