Flughafen Zürich Bewilligung von Laserscanningflügen zwischen 23.30 und 02.00 Uhr

Mit Verfügung vom 12. März 2014 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Flughafen Zürich AG die Bewilligung erteilt, im Zeitraum vom 17. März bis 30. April 2014 an maximal zehn Tagen Laserscanningflüge ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten durchführen zu lassen.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern, Tel. 058 465 98 33, FAX 058 465 92 12, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Die Verfügung ist publiziert im Internet unter: www.bazl.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

25. März 2014

2014-0635

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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