Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 16. Dezember 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel LMA (W 6925, 80 % Kaliumaluminiumsulfat) wird, befristet bis zum 30. September 2014, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Apfel, Birne

Apfel, Birne

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Auflagen

Feuerbrand (Erwinia amylovora)

Konzentration: 1.25%, Aufwandmenge: 20 kg/ha Anwendung: Während der Blüte Konzentration: 1.25%, Aufwandmenge: 20 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: Nach Hagelschlag

1, 2, 3, 5, 6

Feuerbrand (Erwinia amylovora)

1, 3, 4, 5, 6

Auflagen für den Einsatz 1 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

2 Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle.

3 Keine Anwendung durch Hobby-Anwender.

4 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle.

Auflagen für den Anwenderschutz 5 Beim Ansetzen der Spritzbrühe sind Schutzhandschuhe und eine dicht abschliessende Schutzbrille oder ein Visier zu tragen.

Beim Ausbringen der Spritzbrühe sind Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug zu tragen.

Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabinen) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

6 Bei Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe und ein Schutzanzug zu tragen.

1

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SR 916.161 2013-3198

Einstufung und Kennzeichnung: GHS07

Vorsicht gefährlich Achtung Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH401

Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.

H319

Verursacht schwere Augenreizung.

SP1

Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

16. Dezember 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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