Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten auf der Stadttangente Bern, Nationalstrassen N1, N6 und N12 vom 26. Mai 2014

Im Rahmen der Sanierung der Nationalstrassen N1, N6 und N12 rund um Bern wurde die Signalisation erneuert und mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem ergänzt.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581, sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 108 Absätze 1, 2 Buchstabe c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Anbringen von dynamischen Höchstgeschwindigkeitssignalen 120/100/80 km/h und 100/80 km/h, sowie diverser statischer Höchstgeschwindigkeitssignale 80 und 60 km/h auf den Nationalstrassen N1, N6 und N12 rund um Bern, gemäss den Signalisationsplänen Nr. 15 864S/401 bis 413 vom 1.05.2014. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

11. Juni 2014

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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