Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 23. August 2013, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10 und 11 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich, Kinder- und Jugendforensik Zürich, Projekt «Psychopathologie, Persönlichkeitsvariablen, psychosozialer Hintergrund und Irritabilität bei jugendlichen Gefängnisinsassen im Kanton Zürich», betreffend Gesuch vom 24. Juli 2013 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a)

Dr. med. Cornelia Bessler, Chefärztin der Kinder- und Jugendforensik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich, wird als verantwortliche Projektleiterin unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

b)

Dr. med. Belinda Plattner, Oberärztin der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Paracelsus-Medizinischen Privatuniversität Salzburg, und Dr. phil. Marcel Aebi, Leiter der Evaluationsabteilung der Kinder- und Jugendforensik Zürich, wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB sowie Artikel 2 VOBG zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten im Rahmen von Ziffer 2 und 3 erteilt.

Die Bewilligungsnehmer haben eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht zu unterzeichnen und der Expertenkommission zuzustellen.

2. Umfang der Sonderbewilligung a)

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Dem ärztlichen Personal, das die jugendpsychiatrischen Eintrittsuntersuchungen bei Jugendlichen durchgeführt hat, die in der Zeit zwischen September 2010 und November 2012 im Gefängnis Limmattal inhaftiert waren und die den Einschlusskriterien des in Ziffer 3 genannten Projektes entsprechen, wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Zugang zu den Unterlagen dieser Eintrittsuntersuchungen zu gewähren.

Die Datenbekanntgaben dürfen einzig dem in Ziffer 3 umschriebenen Zweck dienen.

2013-3266

b)

Den Bewilligungsnehmern gemäss Ziff. 1 wird die Bewilligung erteilt, der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Statistik Name, Vorname und Geburtsdatum der in das Projekt gemäss Ziff. 3 eingeschlossenen Jugendlichen weiterzuleiten. Diese Datenweitergaben dürfen nur für das Einholen der Daten aus dem Rechtsinformationssystems des Kantons Zürich bzw. der Jugendstrafurteilsstatistik der Schweiz verwendet werden.

c)

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die gestützt auf die vorliegende Bewilligung bekannt gegebenen Personendaten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, dürfen nur für die Dissertation «Psychopathologie, Persönlichkeitsvariablen, psychosozialer Hintergrund und Irritabilität bei jugendlichen Gefängnisinsassen im Kanton Zürich» verwendet werden.

4. Schutz der bekannt gegebenen Daten Die Bewilligungsnehmer haben die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Daten insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

5. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Die Verantwortung für den Schutz der bekannt gegebenen Daten trägt die Projektleiterin, Dr. med. Cornelia Bessler.

6. Auflagen a)

Die für das Projekt benötigten Daten sind so bald als möglich zu anonymisieren.

b)

Unberechtigten Personen darf kein Einblick in nicht anonymisierte Daten gewährt werden.

c)

Die Massnahmen gemäss Ziffer 4 haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

d)

Nicht anonymisierte Daten sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Die Vernichtung hat nach den Vorgaben des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu erfolgen.

e)

Projektergebnisse dürfen nur in vollständig anonymisierter Form veröffentlicht werden, d.h. es dürfen keinerlei Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sein. Nach Abschluss des Projektes ist der Expertenkommission ein Exemplar allfälliger Publikationen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

f)

Die Bewilligungsnehmer haben die zuständige Stelle des Gefängnisses Limmattal über den Umfang der erteilten Bewilligung schriftlich zu informieren. Das Schreiben ist vor dem Versand dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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7. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

8. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

14. Januar 2014

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Rudolf Bruppacher

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