Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Remotely Piloted Aerial System (RPAS) ­ Testflüge der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) vom 1. April 2014

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (Restricted Areas) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während der Aktivierungszeiten Flüge mit an den Testflügen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporär aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Testflügen teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich unter den im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Bedingungen aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

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2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 und 2 oben angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der ETH Zürich, der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

1. April 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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Anhang 2 zur Verfügung vom 1. April 2014 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Remotely Piloted Aerial System (RPAS) ­ Testflüge der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) 1

Ägeriried nördlich Rothenthurm

Rechteck mit den Dimensionen 5km × 3km Ecken: 47.1563N 47.1420N 47.1039N 47.1182N

8.6839E 8.7175E 8.6825E 8.6489E

Zentrum: 47.13012N

8.6832E

Durchmesser: 2.915 km Vertikale Dimensionen: GND ­ 4500 ft AMSL

2

Wauwilermoos südlich Wauwil (LU)

Rechteck mit den Dimensionen 3km × 3km Ecken: 47.18272E 47.18271E 47.15574E 47.15573E

7.99994N 8.03964N 8.03963N 7.99995N

Zentrum: 47.16923N

8.01979E

Durchmesser: 2.121 km Vertikale Dimensionen: GND ­ 3000 ft AMSL

3

Nidermoos östlich Boswil

Rechteck mit den Dimensionen 2.5km × 2km Ecken: 47.31148N 47.29640N 47.28415N 47.29924N

8.34389E 8.35833E 8.33053E 8.31609E

Zentrum: 47.29782N

8.33721E

Durchmesser: 1.601 km Vertikale Dimensionen: GND ­ 3000 ft AMSL 3249

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Aktivierungen

Während des Jahres 2014 sind maximal 15 Aktivierungen gestattet, wovon höchstens vier für Ausdauerflüge genutzt werden dürfen.

Messflüge Die Aktivierung einer Tempo RA für diese Flüge ist maximal von 07:00 bis 24:00 (Lokalzeit) gestattet.

Ausdauerflüge Die Aktivierung einer Tempo RA für diese Flüge ist maximal von 07:00 bis 20:00 am nächsten Tag (Lokalzeit) gestattet.

4.1

Beginn der Flüge

Der erste Messflug ist Ende April 2014, der erste Ausdauerflug im Mai 2014 geplant.

4.2

Ende der Flüge

Der letzte Flug wird im September 2014 stattfinden.

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