Notifikation (Art. 36 Bst. a und b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Wadi Falah, geb. 16. Dezember 1992, Algerien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absatz 2 und 3 und Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt ein Rechtsbegehren zu stellen und die Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 1000 Franken einzuzahlen.

4.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-5626/2014 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

5.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

18. November 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8726

2014-3006