Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 18. September 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 23. Januar 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 8 A. Mindestlöhne und Lohnanpassungen für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und dem Verwaltungsbezirk Berner Jura des Kantons Bern 1.

Lohnanpassung

2.

Mindestlöhne (Art. 36 GAV)

B. Zusatzregelung gültig für den Kanton Genf 1.

Persönlicher Geltungsbereich

2.

Vertragliche Mindestlöhne

3.

Effektivlöhne

4.

Löhne und Ferien Lernende

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 1599 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

18. September 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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