Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) Gestützt auf Artikel 38 des Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (BEHG; SR 954.1) hat die FINMA mit Datum vom 19. November 2014 das folgende gegen Richard Baldwin, britischer Staatsangehöriger, geb.

3. Dezember 1966 und Iryna Berger, ukrainische Staatsangehörige, geb. 4. September 1974, verfügt: «1. Die FINMA leistet der FCA Amtshilfe und übermittelt dieser die folgenden Unterlagen: [...]

2.

[...]

3.

[...]

4.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Artikel 22a VwVG findet keine Anwendung (Art. 38 Abs. 5 BEHG).» Die vollständige Verfügung kann bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, eingesehen werden.

9. Dezember 2014

9202

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

2014-3131