Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

24. Juni 2013

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

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Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs-gesellschaft AG versicherten autonomen Stiftungen mit Deposit Administration-Verträgen.

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Die Änderung betrifft die einjährig garantierte Verzinsung der überobligatorischen Guthaben dieser gemischten Versicherung, die per 1. Januar 2014 von 2,50 % auf 1,00 % gesenkt wird.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für das Produkt der Deposit Administration-Verträge ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 24. Juni 2013 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2014 auf den gesamten Bestand anzuwenden. Es handelt sich um einen für den Neuzugang geschlossenen Bestand.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

21. Januar 2014

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2014-0059