Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 20. Februar 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 20131 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) 2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) 3. Mindestlöhne (Art. 39 GAV) 4. Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44 GAV) 5. Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45 GAV) II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 721 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2018.

20. Februar 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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