Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 30. März 2016

Eidgenössische Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 4. September 2014 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 4. September 2014 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2014-2496

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Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Alt Jakob, Rainstrasse 4, 8955 Oetwil an der Limmat 2. Berli Rudolf, Rue des Gares 15, 1201 Genève 3. Bieri Hans, Grossackerstrasse 7, 8135 Langnau am Albis 4. Bolay Charles-Bernard, Chemin de la Branche 7, 1272 Genolier 5. Buchwalder Florian, Spitzenbühl 1, 4253 Liesberg 6. Corminboeuf Pascal, Vy-d'Avenches 43, 1564 Domdidier 7. Cruchon Pablo, Rue de la Gare 4, 1607 Palézieux 8. D'Andrea Luigi, Rue de l'Evole 35, 2000 Neuchâtel 9. Fragnière Max, La Fille-Dieu 4, 1680 Romont 10. Gétaz Raymond, Le Montois 1, 2863 Undervelier 11. Glättli Balthasar, Hönggerstrasse 148, 8037 Zürich 12. Graff Noé, Chemin de Fleuri 1, 1268 Begnins 13. Gröbly Thomas, Burghaldenstrasse 5, 5400 Baden 14. Held Christine, Oberseeweg 28b, 8853 Lachen 15. Hemmeler Maïga Valentina, Rue des Ronzades 9, 1227 Les Acacias 16. Huber Hansuli, Büelhüsli 1, 8479 Altikon 17. Micheletti Tognetti Angela, Via Mezzavilla 36, 6503 Bellinzona 18. Minkner Ulrike, La Souriche, 2610 Mont-Soleil 19. Molina Fabian, Breitenacherstrasse 15, 8308 Illnau 20. Pasquier Isabelle, Rue Jacques-Dalphin 46bis, 1227 Carouge 21. Rechsteiner Jörg, Linde 6, 9565 Rothenhausen 22. Sauvin Philippe, Avenue Pictet-de-Rochemont 29, 1207 Genève 23. Sekinger Urs, Ackersteinstrasse 47, 8049 Zürich 24. Spahn Samuel, Spreitenbacherstrasse 35, 8953 Dietikon 25. Tombez Pierre-André, Route de Villard 9A, 1585 Salavaux 26. Ziegler Jean, Chemin de la Croix-de-Plomb 13A, 1281 Russin 27. Zisyadis Josef, Avenue des Bains 16, 1007 Lausanne

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität.

Die Landwirtschaft betrifft uns alle» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Uniterre, Avenue du Grammont 9, 1007 Lausanne und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 30. September 2014.

16. September 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für Ernährungssouveränität. Die Landwirtschaft betrifft uns alle» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 104c5

Ernährungssouveränität

Zur Umsetzung der Ernährungssouveränität fördert der Bund eine einheimische bäuerliche Landwirtschaft, die einträglich und vielfältig ist, gesunde Lebensmittel produziert und den gesellschaftlichen und ökologischen Erwartungen der Bevölkerung gerecht wird.

1

Er achtet auf eine Versorgung mit überwiegend einheimischen Lebens- und Futtermitteln und darauf, dass bei deren Produktion die natürlichen Ressourcen geschont werden.

2

3

Er trifft wirksame Massnahmen mit dem Ziel: a.

die Erhöhung der Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Strukturvielfalt zu fördern;

b.

die Kulturflächen, namentlich die Fruchtfolgeflächen, zu erhalten, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch auf ihre Qualität;

c.

den Bäuerinnen und Bauern das Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut zu gewährleisten.

Er verbietet in der Landwirtschaft den Einsatz genetisch veränderter Organismen sowie von Pflanzen und Tieren, die mithilfe von neuen Technologien entstanden sind, mit denen das Genom auf nicht natürliche Weise verändert oder neu zusammengesetzt wird.

4

5

4 5

Er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a.

Er unterstützt die Schaffung bäuerlicher Organisationen, die darauf ausgerichtet sind sicherzustellen, dass das Angebot von Seiten der Bäuerinnen und Bauern und die Bedürfnisse der Bevölkerung aufeinander abgestimmt sind.

b.

Er gewährleistet die Transparenz auf dem Markt und wirkt darauf hin, dass in allen Produktionszweigen und -ketten gerechte Preise festgelegt werden.

c.

Er stärkt den direkten Handel zwischen den Bäuerinnen und Bauern und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die regionalen Verarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungsstrukturen.

SR 101 Die endgültige Artikelnummer wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Eidgenössische Volksinitiative

Er richtet ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft Angestellten und achtet darauf, dass diese Bedingungen schweizweit einheitlich sind.

6

Zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Produktion erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und reguliert deren Einfuhrmenge.

7

Zur Förderung einer Produktion unter sozialen und ökologischen Bedingungen, die den schweizerischen Normen entsprechen, erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die diesen Normen nicht entsprechen; er kann deren Einfuhr verbieten.

8

Er richtet keinerlei Subventionen aus für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Lebensmitteln.

9

10 Er stellt die Information über die Bedingungen für die Produktion und die Verarbeitung von einheimischen und von eingeführten Lebensmitteln und die entsprechende Sensibilisierung sicher. Er kann unabhängig von internationalen Normen eigene Qualitätsnormen festlegen.

Art. 197 Ziff. 126 12. Übergangsbestimmung zu Art. 104c (Ernährungssouveränität) Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Umsetzung von Artikel 104c erforderlich sind, spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

6

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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