Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme Galileo und Egnos vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20132, beschliesst: Art. 1 Das Kooperationsabkommen vom ...3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und European Geostationary Navigation Overlay Service (Egnos) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Kooperationsabkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 der Bundesverfassung).

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1 2 3 4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes gemäss Anhang.

SR 101 BBl 2014 357 SR ...; BBl 2014 381 SR 946.202

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Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme Galileo und Egnos. BB

Anhang (Art. 2)

Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) Änderung vom ...

Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19965 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.

Art. 2 Abs. 2bis Der Bundesrat bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.

2bis

Art. 3 Bst. cbis In diesem Gesetz bedeuten: cbis. strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;

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SR 946.202

Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme Galileo und Egnos. BB

Art. 6 Abs. 1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit: 1bis

a.

terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;

b.

internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.

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Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme Galileo und Egnos. BB

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