Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-SE; SR 0.672.971.41) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Swedish Tax Agency, International Tax Office, 106 61 Stockholm, Schweden, Amtshilfe betreffend Michael Halldin, geboren am 9. Mai 1972, Brunnsäpplets väg 35, 432 46 Varberg, Schweden.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Swedish Tax Agency, International Tax Office, 106 61 Stockholm, Schweden, folgende, von [...]

edierte Informationen betreffend Michael Halldin, geboren am 9. Mai 1972, Brunnsäpplets väg 35, 432 46 Varberg, Schweden: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Swedish Tax Agency, International Tax Office, 106 61 Stockholm, Schweden, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Michael Halldin, geboren am 9. Mai 1972, Brunnsäpplets väg 35, 432 46 Varberg, Schweden, für den im Ersuchen vom 3. Januar 2014 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen ebenso wie die aufgrund des innerstaatlichen schwedischen Rechts beschafften Informationen geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 27 Ziffer 1 des schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965 genannten Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

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2014-2373

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. September 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung

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