Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Änderung vom 21. März 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 6. September 20131, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Oktober 20132, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 16

1a. Abschnitt: Risikoausgleich Art. 16

Grundsatz

Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) Risikoabgaben entrichten.

1

2 Versicherer mit überdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko erhalten von der gemeinsamen Einrichtung Ausgleichsbeiträge.

Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge müssen die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.

3

Das erhöhte Krankheitsrisiko wird durch das Alter, das Geschlecht und weitere geeignete Indikatoren der Morbidität abgebildet. Der Bundesrat legt die Indikatoren fest.

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1 2 3

BBl 2013 7801 BBl 2013 8387 SR 832.10

2013-2336

2861

Krankenversicherung. BG

Art. 17

Massgebende Elemente für die Berechnung des Risikoausgleichs

Für die Berechnung des Risikoausgleichs sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr massgebend, für das der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

1

Die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität werden aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet.

2

Der Bundesrat kann bei den Indikatoren der Morbidität Ausnahmen für die Berechnung des Risikoausgleichs vorsehen.

3

Art. 17a

Durchführung

Die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich. Er berücksichtigt die Bemühung zur Kosteneinsparung und verhindert einen zunehmenden Kostenausgleich. Er legt nach Anhörung der Versicherer die Indikatoren der Morbidität fest. Jeder zusätzliche Indikator ist einer Wirkungsanalyse zu unterziehen.

2

3

Der Bundesrat regelt: a.

die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;

b.

die Leistung von Schadenersatz;

c.

die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

Art. 62 Abs. 3 dritter Satz 3

... Der Risikoausgleich nach den Artikeln 16­17a bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) Aufgehoben

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Krankenversicherung. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2014

Ständerat, 21. März 2014

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20144 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

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BBl 2014 2861

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Krankenversicherung. BG

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