Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen des PC7-Teams vom 6. Januar 2014

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum um Lenzerheide wird für eine Flugvorführung vorübergehend in ein Flugbeschränkungsgebiet (Restricted Area) mit faktischem Flugverbot umklassiert.

Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten im für die Veranstaltung des PC7 Teams vorgesehenen Luftraum Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt. Eine Ausnahme gilt für Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS); diese sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR; SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2014-0039

1. Entsprechend der untenstehenden Tabelle werden die nachstehend aufgeführten Lufträume in temporäre Flugbeschränkungsgebiete umklassiert. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich an drei der fünf erwähnten Daten aktiviert werden:

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Ort

Datum

Koordinate

Radius

Lenzerheide

12.03.2014 13.03.2014 14.03.2014 15.03.2014 16.03.2014

46°44'25" N 10 km 009°31'39" E

Höhe AMSL

Bemerkungen

3300 ft ­ FL 120

Im Westen ist die Zone begrenzt durch die Linie Domat­Zillis

Die genauen Aktivierungstage und -zeiten werden kurzfristig mittels NOTAM bekannt gegeben.

2. Im weiteren werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit zivilen Luftfahrzeugen untersagt.

2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, erlaubt.

3. Die entsprechenden Eintragungen im AIP werden mittels NOTAM vorübergehend und zeitlich beschränkt gemäss Ziffer 1 angepasst und sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, der Skyguide und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, eröffnet sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet.

Im Weiteren kann sie schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen die Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen

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Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

6. Januar 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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