1 Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 20162019 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1
Grundbeitrag des Bundes
Der Grundbeitrag des Bundes an den Ressourcenausgleich für die Jahre 20162019 beträgt 2 149 681 026 Franken pro Jahr.
Art. 2
Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone
Der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone an den Ressourcenausgleich für die Jahre 20162019 beträgt 1 468 294 671 Franken pro Jahr.
Art. 3
Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 neu zu berechnen. Er berücksichtigt dabei:
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a.
für den Beitrag nach Artikel 1 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials aller Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 196 270 488 Franken vor;
b.
für den Beitrag nach Artikel 2 die Entwicklung des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone in den Jahren 2015 und 2016 und nimmt anschliessend eine Reduktion von 133 792 973 Franken vor.
Er nimmt diese Anpassungen zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.
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1 2
SR 613.2 BBl 2014 6579
2014-2004
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Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcenausgleichs für die Beitragsperiode 20162019. BB
Art. 4
Referendum und Inkrafttreten
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Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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