Übersetzung1

Änderung von Doha des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Abgeschlossen in Doha am 8. Dezember 2012 Genehmigt von der Bundesversammlung am ...2 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am ...

In Kraft getreten am ...

Art. 1

Änderung

A. Anhang B des Kyoto-Protokolls3 Die Tabelle in Anhang B des Kyoto-Protokolls wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt: 1

2

3

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2008­2012) (in % des Basisjahrs oder des Basiszeitraums)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2013­2020) (in % des Basisjahrs oder des Basiszeitraums)

Österreich Belarus5* Belgien Bulgarien* Zypern Kroatien* Dänemark Spanien Estland* Finnland

1 2 3

5

6

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2013­2020) (in % des Basisjahrs)1

Angekündigte Reduktion von Treibhausgasemissionen bis 2020 (in % des Basisjahrs)2

Basisjahr1

Vertragspartei Deutschland Australien

4

92 108

804 99,5

n. z.

2000

n. z.

98

92

804

n. z.

1990 n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

92 92 95 92 92 92 92

88 804 804 804 806 804 804 804 804

­5 %/­15 % oder ­25 %3 ­8 %

­20 %/­30 %7

Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2014 3481 SR 0.814.011

2013-1724

3483

Änderung des Kyoto-Protokolls

1

2

3

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2008­2012) (in % des Basisjahrs oder des Basiszeitraums)

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2013­2020) (in % des Basisjahrs oder des Basiszeitraums)

3484

5

6

Quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung (2013­2020) (in % des Basisjahrs)1

Angekündigte Reduktion von Treibhausgasemissionen bis 2020 (in % des Basisjahrs)2

Basisjahr1

Vertragspartei Frankreich Griechenland Ungarn Irland Island Italien Kasachstan* Lettland* Liechtenstein Litauen* Luxemburg Malta Monaco Norwegen Niederlande Polen* Portugal Tschechische Republik* Rumänien* Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Slowakei* Slowenien* Schweden Schweiz Ukraine* Europäische Union Kanada13 Russische Föderation16* Japan14 Neuseeland15

4

92 101 92 94 92

804 804 804 804 808 804 95 804 84 804 804 804 78 84 804 804 804

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

1990 n. z.

1990 n. z.

n. z.

n. z.

1990 1990 n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

95 n. z.

84 n. z.

n. z.

n. z.

78 84 n. z.

n. z.

n. z.

92 92

804 804

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

92 92 92 92 92 100

804 804 804 804 84,2 7612

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

1990 1990

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

­20 %/­30 %11 ­20 %

92 94

804

1990

n. z.

­20 %/­30 %7

92 92 94 92 110 92 92 92 92 92

100 94 100

­7 % ­20 %/­30 %9

­30 % ­30 %/­40 %10

Änderung des Kyoto-Protokolls

Abkürzung: n. z. = nicht zutreffend

* Länder, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden.

Alle nachfolgenden Fussnoten mit Ausnahme der Fussnoten 1, 2 und 5 sind aus Mitteilungen der betreffenden Vertragsparteien hervorgegangen.

Ein Bezugsjahr kann von einer Vertragspartei auf fakultativer Basis für ihre eigenen Zwecke verwendet werden, um zusätzlich zu der Angabe ihrer völkerrechtlich verbindlichen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung(en) für das Basisjahr in den Spalten 2 und 3 dieser Tabelle ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung als Prozentanteil der Emissionen des betreffenden Jahres ohne völkerrechtliche Verbindlichkeit nach dem Protokoll von Kyoto auszudrücken.

1

Weitere Informationen zu diesen Zusagen sind den Dokumenten FCCC/SB/2011/ INF.1/Rev.1 und FCCC/KP/AWG/2012/MISC.1, Add. 1 und Add. 2 zu entnehmen.

2

Australiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto steht im Einklang mit der Erreichung des an keinerlei Bedingungen geknüpften Ziels des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 5 % unter den Stand von 2000 zu senken.

Australien behält sich die Möglichkeit vor, sein für 2020 festgelegtes Ziel nachträglich von 5 auf 15 oder 25 % unter dem Stand von 2000 zu erhöhen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Angabe entspricht den Zusagen, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurden, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.

3

Es wird davon ausgegangen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemäss Artikel 4 des Protokolls gemeinsam erfüllen. Die Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen gelten unbeschadet der späteren Notifikation einer Vereinbarung durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, nach der sie ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen.

4

Hinzugefügt zu Anlage B durch eine Änderung, die aufgrund des Beschlusses 10/CMP.2 angenommen wurde. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft getreten.

5

Kroatiens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass das Land diese Verpflichtung nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllen wird. Kroatiens Beitritt zur Europäischen Union wird folglich keine Auswirkungen auf seine Beteiligung an der gemeinsamen Erfüllung seiner quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung gemäss Artikel 4 haben.

6

Als Teil einer globalen und umfassenden Vereinbarung für die Zeit nach 2012 bestätigt die Europäische Union ihr Angebot, bis 2020 eine Reduktion um 30 % unter dem Stand von 1990 zu erreichen, das an die Bedingung geknüpft ist, dass sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die

7

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Änderung des Kyoto-Protokolls

Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten einen angemessenen Beitrag leisten.

Islands quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto beruht auf der Voraussetzung, dass diese nach Artikel 4 des Protokolls gemeinsam mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfüllt wird.

8

Die in Spalte 3 aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Liechtenstein würde ein höheres Reduktionsziel von 30 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten entsprechenden Beitrag leisten.

9

10 Norwegens quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung von 84 % entspricht dem Ziel des Landes, seine Emissionen bis 2020 um 30 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Wenn Norwegen zu einer globalen und umfassenden Vereinbarung beitragen kann, in der sich die Vertragsparteien, die wichtige Emissionsländer sind, auf Emissionsreduktionen im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze einigen, ist es bereit, seine Emissionen bis 2020 um 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll dar.

11 Die in Spalte 3 dieser Tabelle aufgeführte quantifizierte Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtung bezieht sich auf ein Reduktionsziel von 20 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990. Die Schweiz würde ein höheres Reduktionsziel von 30 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 in Betracht ziehen, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und die Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Beitrag im Einklang mit der 2 °C-Obergrenze leisten. Diese Angabe entspricht der Zusage, die im Rahmen der Vereinbarungen von Cancún gemacht wurde, und stellt keine neue rechtsverbindliche Verpflichtung aus diesem Protokoll oder den damit zusammenhängenden Regeln und Modalitäten dar.

12 Sollte vollständig in den nächsten Verpflichtungszeitraum übertragen werden; eine Löschung oder Begrenzung der Nutzung dieses rechtmässig erworbenen staatlichen Eigentums wird nicht akzeptiert.

13 Am 15. Dezember 2011 ging beim Verwahrer eine schriftliche Notifikation des Rücktritts Kanadas vom Protokoll von Kyoto ein. Der Rücktritt wird für Kanada am 15. Dezember 2012 wirksam.

14 In einer Mitteilung vom 10. Dezember 2010 gab Japan bekannt, dass es für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto nach 2012 keine Verpflichtung einzugehen gedenkt.

15 Neuseeland bleibt Vertragspartei des Protokolls von Kyoto. Es wird sich für den Zeitraum 2013 bis 2020 ein quantifiziertes gesamtwirtschaftliches Emissionsreduk-

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Änderung des Kyoto-Protokolls

tionsziel im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen setzen.

16 In einer Mitteilung vom 8. Dezember 2010, die am 9. Dezember 2010 beim Sekretariat einging, gab die Russische Föderation bekannt, dass sie keine quantitative Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzugehen gedenkt.

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Änderung des Kyoto-Protokolls

B. Anhang A des Kyoto-Protokolls Die Liste unter der Überschrift «Treibhausgase» in Anhang A des Protokolls wird durch folgende Liste ersetzt:

Treibhausgase Kohlendioxid (CO2) Methan (CH4) Distickstoffoxid (N2O) Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/HFC) Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/PFC) Schwefelhexafluorid (SF6) Stickstofftrifluorid (NF3)4

C. Art. 3 Absatz 1bis Nach Art. 3 Absatz 1 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1bis. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, dass ihre gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalent die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, im Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 18 % unter den Stand von 1990 zu senken.

D. Art. 3 Absatz 1ter Nach Art. 3 Absatz 1bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1ter.

Eine Vertragspartei des Anhangs B kann eine Anpassung vorschlagen, um den in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtung zu verringern. Ein Vorschlag für eine solche Anpassung wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf der er zur Annahme vorgeschlagen wird, übermittelt.

4

Gilt erst ab Beginn des zweiten Verpflichtungszeitraums.

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Änderung des Kyoto-Protokolls

E. Art. 3 Absatz 1quater Nach Art. 3 Absatz 1ter des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 1quater. Eine von einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei vorgeschlagene Anpassung, mit der sie sich für ihre quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung gemäss Artikel 3 Absatz 1ter ein ehrgeizigeres Ziel setzt, gilt als von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, sofern nicht mehr als drei Viertel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Einspruch erheben. Die beschlossene Anpassung wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet; sie tritt am 1. Januar des auf die Übermittlung durch den Verwahrer folgenden Jahres in Kraft. Solche Anpassungen sind für die Vertragsparteien verbindlich.

F. Art. 3 Absatz 7bis Nach Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 7bis. In dem zweiten Verpflichtungszeitraum (2013 bis 2020) für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und -reduktion entspricht die jeder in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilte Menge dem für sie in Spalte 3 der Tabelle in Anhang B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit acht. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen die im Jahr 1990 durch Landnutzungsänderungen verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.

G. Art. 3 Absatz 7ter Nach Artikel 3 Absatz 7bis des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 7ter.

Jede positive Differenz zwischen der einer in Anhang I aufgeführten Vertragspartei zugeteilten Menge für den zweiten Verpflichtungszeitraum und den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in den ersten drei Jahren des vorangegangenen Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht, wird auf das Löschungskonto dieser Vertragspartei übertragen.

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Änderung des Kyoto-Protokolls

H. Art. 3 Absatz 8 In Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls werden die Worte «die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung» durch folgende Worte ersetzt: «die in den Absätzen 7 und 7bis bezeichneten Berechnungen».

I. Art. 3 Absatz 8bis Nach Artikel 3 Absatz 8 des Protokolls wird folgender Absatz eingefügt: 8bis. Jede in Anhang I aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7bis bezeichnete Berechnung das Jahr 1995 oder das Jahr 2000 als ihr Basisjahr für Stickstofftrifluorid verwenden.

J. Art. 3 Absatz 12bis und 12ter Nach Artikel 3 Absatz 12 des Protokolls werden die folgenden Absätze eingefügt: 12bis. Alle Einheiten, die sich aus den im Rahmen des Übereinkommens oder seiner Instrumente einzuführenden marktbasierten Mechanismen ergeben, können von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen. Alle derartigen Einheiten, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erwirbt, werden der Menge hinzugerechnet, die der erwerbenden Vertragspartei zugeteilt wurde, und von der Menge abgezogen, die der übertragenden Vertragspartei zugeteilt wurde.

12ter.

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien stellt sicher, dass in den Fällen, in denen Einheiten aus genehmigten Tätigkeiten aufgrund der in Absatz 12bis bezeichneten marktbasierten Mechanismen von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien genutzt werden, um sie dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungsoder -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen, ein Teil dieser Einheiten dazu verwendet wird, die Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfälligen Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu tragen, sofern diese Einheiten nach Artikel 17 erworben werden.

K. Art. 4 Absatz 2 In Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls werden am Ende von Satz 1 folgende Worte eingefügt: oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung von Anhang B nach Artikel 3 Absatz 9

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Änderung des Kyoto-Protokolls

L. Art. 4 Absatz 3 In Artikel 4 Absatz 3 des Protokolls werden die Worte: in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums durch folgende Worte ersetzt: «in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht Art. 2

Inkrafttreten

Diese Änderung tritt nach Massgabe der Artikel 20 und 21 des Protokolls von Kyoto in Kraft.

(Es folgen die Unterschriften)

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Änderung des Kyoto-Protokolls

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