13.096 Botschaft zur Genehmigung eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Australien vom 20. November 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Australien.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. November 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht Das bestehende Abkommen zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wurde am 28. Februar 1980 unterzeichnet und seither nicht revidiert.

Im Zuge der vom Bundesrat am 13. März 2009 geänderten Abkommenspolitik zum Informationsaustausch nahmen die Schweiz und Australien 2011 Verhandlungen auf, um das Doppelbesteuerungsabkommen zu revidieren. Im bisherigen Abkommen ist die Amtshilfe in Steuersachen auf Informationen beschränkt, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens und zur Vermeidung von Missbräuchen notwendig sind.

Es wurde vereinbart, das Abkommen vollständig zu revidieren und ein neues Abkommen abzuschliessen, das das Abkommen von 1980 ersetzt. Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten die Bestimmungen an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie die Aufnahme einer Schiedsklausel.

Das Abkommen wurde am 30. Juli 2013 in Sydney unterzeichnet.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss dieses Abkommens begrüsst.

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Botschaft 1

Allgemeine Überlegungen über die Weiterentwicklung der Abkommenspolitik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen sind ein wichtiges Mittel der Steuerpolitik. Gute Abkommen erleichtern die Tätigkeit unserer Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei.

Die Politik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich seit jeher nach dem Standard der OECD, weil dieser am besten geeignet ist, das Wohlstandsziel zu erreichen. Sie zielt hauptsächlich darauf ab, die Zuständigkeiten bei der Besteuerung natürlicher und juristischer Personen klar zuzuweisen, die Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren möglichst tief zu halten und allgemein Steuerkonflikte zu verhindern, die sich auf international tätige Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten. Dabei musste die Schweiz schon immer den goldenen Mittelweg zwischen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen im eigenen Land einerseits und internationaler Anerkennung ihrer Steuerordnung anderseits finden. Gute Schweizer Lösungen können wertlos werden, wenn sie international keine Anerkennung finden.

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Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Zwischen der Schweiz und Australien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.915.81, nachfolgend «Abkommen 1980»). Es wurde am 28. Februar 1980 unterzeichnet und bislang nicht revidiert.

Das Abkommen 1980 sieht relativ hohe Quellensteuersätze auf Dividenden (15 Prozent), Zinsen (10 Prozent) und Lizenzgebühren (10 Prozent) vor. Diese Quellensteuersätze entsprechen der damaligen Abkommenspolitik von Australien.

Sie fanden zu jener Zeit auch in alle anderen australischen Doppelbesteuerungsabkommen Eingang. Australien hat sich im Protokoll zum Abkommen verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu informieren, sobald es in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen Mitgliedstaat der OECD auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren Quellensteuersätze vereinbart, die tiefer als jene im Abkommen 1980 sind, und mit der Schweiz Verhandlungen über eine Gleichbehandlung bezüglich der Höhe der Quellensteuersätze aufzunehmen.

Im Jahr 2003 hat Australien erstmals mit einem OECD-Mitgliedstaat, den USA, tiefere Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Australien hatte die Schweiz darüber noch im gleichen Jahr mittels diplomatischer Note unterrichtet. Drei Jahre später, im Jahr 2006, fanden technische Gespräche zwischen den beiden Ländern statt. Zu Verhandlungen über die Aufnahme von tieferen Quellensteuersätzen in das Abkommen 1980 kam es jedoch vorderhand noch nicht. Vielmehr weigerte sich 3

Australien, seiner im Jahr 1980 eingegangen vertraglichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung gegenüber der Schweiz nachzukommen. Australien begründete dies mit der damals rigiden und aus seiner Sicht ungenügenden Abkommenspolitik der Schweiz im Bereich der Amtshilfe.

Am 13. März 2009 hat der Bundesrat entschieden, den Vorbehalt der Schweiz zum Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zurückzuziehen und den diesbezüglichen internationalen Standard zu übernehmen. Mit diesem Entscheid wurden auch die Türen für Verhandlungen zur Anpassung des Abkommens 1980 geöffnet. Eine erste Runde fand im März 2011 in Bern und eine zweite Runde im November 2011 in Canberra statt. Angesichts des Anpassungsbedarfs zahlreicher Bestimmungen im Abkommen 1980 haben sich die Verhandlungsdelegationen darauf geeinigt, anstelle einer Teilrevision eine Totalrevision des Abkommens anzustreben.

Das neue Abkommen (nachfolgend «DBA-AUS») wurde am 30. Juli 2013 in Sydney unterzeichnet.

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Würdigung

Die Schweiz und Australien sind beide wohlhabende Industrieländer und Mitgliedstaaten der OECD. Bedingt durch verschiedene Wirtschaftsstrukturen verfolgen sie aber bei den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Bereichen unterschiedliche Interessen. Während Australien, geprägt von seinem Rohstoffreichtum, als ein traditionelles Kapitalimportland in seinen Doppelbesteuerungsabkommen zum Beispiel möglichst tiefe Anforderungen an die Begründung einer Betriebsstätte bevorzugt und nur moderate Quellensteuerentlastungen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zulassen möchte, nimmt die Schweiz in diesen Bereichen als Kapitalexportland gegensätzliche Positionen ein. Unter Berücksichtigung dieser teils divergierenden Ausgangspositionen stellt das DBA-AUS insgesamt ein gutes Resultat dar.

Zunächst sind die Verbesserungen bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zu erwähnen. Der Quellensteuersatz auf Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen beträgt nicht mehr 15 Prozent wie bis anhin, sondern nur noch 5 Prozent, und Dividenden innerhalb eines an der Börse kotierten Konzerns sind unter gewissen Voraussetzungen von der Quellensteuer vollständig entlastet. Auch Vorsorgeeinrichtungen gelangen in den Genuss von Quellensteuerbefreiungen und zwar nicht nur bei den Dividenden, sondern auch bei den Zinsen. Darüber hinaus sieht der ins DBA-AUS eingeführte Ausnahmenkatalog auch eine Befreiung der Zinsen an Finanzinstitute von der Quellensteuer vor. Damit unterliegen Zinsen an Banken nicht mehr der Quellensteuer von 10 Prozent, sondern nur noch der Gewinnbesteuerung im Ansässigkeitsstaat ihres Empfängers, was die Geschäftstätigkeit schweizerischer Banken in Australien erst ermöglicht bzw. zumindest stark erleichtert. Bei den Lizenzgebühren wurde der Quellensteuersatz von 10 Prozent auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Befreiung von der Quellenbesteuerung entspricht.

Mit der Aufnahme einer Schiedsklausel in das DBA-AUS konnte ein weiteres Ziel der schweizerischen Abkommenspolitik erreicht werden. Die bisherige Bestimmung zur Beilegung von Streitigkeiten beziehungsweise zur Beseitigung von eingetretenen oder drohenden Doppelbesteuerungen enthält keine Erfolgspflicht. Es ist also unter 4

dem geltenden Abkommen nicht ausgeschlossen, dass es in einzelnen Fällen nicht gelingt, eine Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden zu vermeiden. Diese Situation ist hinsichtlich der Rechtssicherheit unbefriedigend. Mit der Schiedsklausel wird dieser Mangel nun behoben.

Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch steht in Einklang mit dem internationalen Standard und der schweizerischen Abkommenspolitik in diesem Bereich.

Mit dem DBA-AUS konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird. Die Kantone und interessierten Wirtschaftsverbände haben das DBA-AUS begrüsst.

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Das DBA-AUS folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD-Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen, dem Abkommen 1980 und der schweizerischen Abkommenspolitik zu erläutern.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

In Australien werden weiterhin keine Steuern auf dem Vermögen erhoben. Auch das DBA-AUS umfasst deshalb nur Steuern vom Einkommen. In Australien sind dies insbesondere die allgemeine Einkommenssteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen («fringe benefits tax») und die Ressourcenpachtsteuern («resource rent taxes»).

Der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen unterliegen nur gewisse Einkommensbestandteile.

Ressourcenpachtsteuern werden in Australien zusätzlich zur allgemeinen Einkommenssteuer auf dem aus dem Abbau von Bodenschätzen resultierenden Gewinn erhoben. Sie stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht eine Alternative zur Erhebung von Gebühren durch den australischen Staat als Entschädigung für die Ausbeutung von dessen Bodenschätzen dar. Im Unterschied zu Gebühren können bei Ressourcenpachtsteuern bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die anfallenden Kosten abgezogen werden. Damit wird dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung getragen als im Fall einer Gebühr.

Die Aufnahme der Ressourcenpachtsteuern in den Katalog der Steuern des DBAAUS stellt sicher, dass schweizerische Unternehmen, die in Australien Bodenschätze abbauen, die daraus resultierenden Gewinne nicht in beiden Staaten versteuern müssen.

Art. 4

Ansässige Person

In das DBA-AUS wurde eine Protokollbestimmung aufgenommen, die explizit den Geltungsbereich des DBA-AUS für natürliche Personen einschränkt, die für Zwecke des australischen Steuerrechts als in Australien vorübergehend ansässig gelten und 5

deshalb dort steuerbefreit sind. So ist in Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum DBA-AUS festgehalten, dass die Schweiz auf Einkünften solcher Personen keine Entlastung nach dem DBA-AUS gewähren muss.

Art. 5

Betriebsstätte

In einem Doppelbesteuerungsabkommen ist die Definition von Betriebsstätten mit der Besteuerung von Unternehmensgewinnen verknüpft. So darf gemäss OECDMusterabkommen und schweizerischer Abkommenspolitik ein Vertragsstaat Gewinne eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats grundsätzlich nur dann besteuern, wenn das Unternehmen in diesem Staat eine Betriebsstätte unterhält und die Unternehmensgewinne dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

Die Schweizer Abkommenspolitik folgt bei der Definition von Betriebsstätten dem OECD-Musterabkommen. Nach dem OECD-Musterabkommen liegt eine Betriebsstätte im anderen Staat dann vor, wenn das Unternehmen dort über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung der festen Geschäftseinrichtung gilt in Bezug auf sogenannte Vertreterbetriebsstätten. So kann unter Umständen die blosse Tätigkeit eines Vertreters oder einer Vertreterin eine Betriebsstätte im anderen Staat begründen, auch wenn das Unternehmen selbst dort keine feste Geschäftseinrichtung hat.

Artikel 5 stützt sich auf das OECD-Musterabkommen und übernimmt damit das Konzept der festen Geschäftseinrichtung sowie dessen Ausnahme für Vertreter. Wie bereits das Abkommen 1980 sieht das DBA-AUS indessen noch die folgenden Ausnahmen vor.

Gemäss Absatz 4 kann das Erbringen von Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder einer Montage im anderen Staat zu einer Betriebsstätte führen (Buchstabe a). Ausserdem können im anderen Staat ausgeübte Tätigkeiten zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen während einer Dauer von insgesamt sechs Monaten innerhalb von 24 Monaten eine Betriebsstätte auslösen (Buchstabe b). Schliesslich kann der blosse Einsatz von Ausrüstung, sofern sie beträchtlich ist, während mehr als zwölf Monaten im anderen Staat eine Betriebsstätte begründen (Buchstabe c). Wenn solche Ausrüstung zur Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen eingesetzt wird, genügt zum Vorliegen einer Betriebsstätte bereits eine Dauer von insgesamt sechs Monaten innerhalb von 24 Monaten.

Nach Absatz 6 Buchstabe b hat ein Unternehmen zudem eine Betriebsstätte, wenn eine Person in Form von Auftragsfertigung dort dem Unternehmen gehörende Güter oder Waren für das Unternehmen herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, auch wenn dem Unternehmen im anderen Staat keine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Die OECD hat im Jahr 2010 neue Regeln hinsichtlich der Zuteilung von Gewinnen eines Unternehmens zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte eingeführt. Während die Schweiz diese in ihrer Abkommenspolitik aufgenommen hat, kann Australien sie derzeit nach innerstaatlichem Recht nicht umsetzen. Die Delegationen einigten sich daher, den Wortlaut von Artikel 7 aus dem Abkommen 1980 ins DBA-AUS zu übernehmen.

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Auch die Protokollbestimmung zu diesem Artikel in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnen aus Versicherungsgeschäften bleibt enthalten (Ziff. 5 Buchstabe a).

Solche Gewinne sind explizit vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, ausser sie stammen aus Lebensversicherungsgeschäften. Das DBA-AUS bietet somit schweizerischen Versicherungsunternehmen keinen umfassenden Schutz vor der Doppelbesteuerung ihrer Gewinne. Schweizerische Versicherungsunternehmen unterliegen jedoch nicht notwendigerweise einer Doppelbesteuerung.

Begründen sie in Australien eine Betriebsstätte im Sinne des schweizerischen Steuerrechts, nimmt die Schweiz nämlich aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts den Gewinn dieser Betriebsstätte von der Besteuerung aus.

Neu hingegen ist die Protokollbestimmung in Ziffer 5 Buchstabe b. Sie setzt fest, dass Trusts für Zwecke von Artikel 7 DBA-AUS als steuerlich transparent betrachtet werden. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine in einem Staat ansässige Person Begünstigte eines Trusts ist und dieser Trust ein Unternehmen betreibt mit Geschäftstätigkeiten im anderen Staat, die dort eine Betriebsstätte begründen. In diesem Fall werden die Geschäftstätigkeiten für Zwecke von Artikel 7 DBA-AUS nicht dem Trust zugewiesen. Vielmehr gelten sie als Tätigkeiten der am Trust begünstigten Person, ausgeübt durch eine im anderen Staat gelegene Betriebsstätte.

Art. 10

Dividenden

Das Abkommen 1980 sieht einen einheitlichen Quellensteuersatz von 15 Prozent auf Dividenden vor. Dieser Satz von 15 Prozent kommt auch im neuen Abkommen zur Anwendung (Absatz 2 Buchstabe b); gleichzeitig enthält das DBA-AUS jedoch verschiedene Ausnahmen.

Der Quellensteuersatz auf Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen an Gesellschaften mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent beträgt neu 5 Prozent (Absatz 2 Buchstabe a).

Beträgt die Beteiligung mindestens 80 Prozent und wurde diese mindestens zwölf Monate gehalten, fällt unter den folgenenden Voraussetzungen gar keine Quellensteuer mehr an (Absatz 3): Die Aktien der an den Dividenden nutzungsberechtigten Gesellschaft sind an einer anerkannten schweizerischen oder australischen Börse kotiert und werden regelmässig gehandelt (Absatz 3 Buchstabe a); oder die Aktien der Gesellschaften, die direkt oder indirekt über die Anteile an der nutzungsberechtigten Gesellschaft verfügen, sind an einer solchen Börse kotiert und werden regelmässig gehandelt (Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz i); oder sämtliche Gesellschaften mit direkten oder indirekten Anteilen an der nutzungsberechtigten Gesellschaft haben aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ihres Ansässigkeitsstaates und dem Staat der Dividenden zahlenden Gesellschaft ebenfalls Anspruch auf eine Quellensteuerbefreiung, hielten sie die Anteile an der Dividenden zahlenden Gesellschaft direkt (Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz ii).

Sind die Voraussetzungen bezüglich Börsenkotierung oder Doppelbesteuerungsabkommen mit gleichwertigen Abkommensvorteilen nicht erfüllt, kann die Gesellschaft trotzdem in den Genuss von Quellensteuerbefreiung auf Dividenden gelangen, wenn der Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, bestimmt, dass kein Missbrauch im Sinne der Ziffer 1 des Protokolls des DBA-AUS vorliegt (Absatz 3 Buchstabe c).

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Schliesslich gilt die Quellensteuerbefreiung und damit ein ausschliessliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auch für Dividenden an die Vertragsstaaten, an die Nationalbanken und an Vorsorgeeinrichtungen; vorausgesetzt, die jeweiligen Anteile an der Dividenden zahlenden Gesellschaft betragen nicht mehr als 10 Prozent (Absatz 4). Der genaue Kreis der begünstigten Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz ist in Ziffer 2 des Protokolls zum DBA-AUS festgelegt. Es sind dies die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a.

Art. 11

Zinsen

Bei den Zinsen ist die Situation ähnlich wie bei den Dividenden. Während der aktuelle Quellensteuersatz von 10 Prozent weiterhin gilt (Absatz 2), wird das DBAAUS mit einem breiten Ausnahmenkatalog ergänzt (Absatz 3). Unter anderem umfassen diese Ausnahmen wie bei den Dividenden die Vertragsstaaten, die Nationalbanken und die Vorsorgeeinrichtungen. Wiederum sind es die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a, die dazu in der Schweiz als Vorsorgeeinrichtungen qualifizieren.

Darüber hinaus dürfen Zinsen an vom Schuldner unabhängige Finanzinstitute, insbesondere Banken, in Zukunft nur noch im Ansässigkeitsstaat dieser Institute besteuert werden. Diese Quellensteuerbefreiung auf Zinsen an Finanzinstitute kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn die Refinanzierung der Darlehen des Finanzinstituts in einer Struktur mit Gegendarlehen («back-to-back loans») geschieht (Absatz 4 Buchstabe a).

Die Formulierung von Absatz 7 im DBA-AUS stellt eine Neuheit dar, mit der Fälle von Doppelbesteuerungen verhindert werden können, wenn ein Unternehmen eine verzinsliche Schuld für Zwecke einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte eingegangen ist. Zinsen aus solchen Schulden gelten gemäss DBA-AUS explizit als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt, also aus dem Drittstaat.

Solche Zinsen sind somit nicht Zinsen im Sinne von Artikel 11 DBA-AUS, sondern Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 DBA-AUS, vorausgesetzt, es handelt sich beim Zinsempfänger um ein Unternehmen. Diese Bestimmung hat für Schweizer Unternehmen, die auf dem Kapitalmarkt Obligationen zur Finanzierung der Tätigkeiten ihrer ausländischen Betriebsstätten ausgeben, folgende Auswirkungen: Zinszahlungen aus solchen Obligationen sind von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit, wenn es sich beim Gläubiger um ein australisches Unternehmen ohne Betriebsstätte in der Schweiz handelt. Denn bei Unternehmensgewinnen hat die Schweiz nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn das australische Unternehmen in der Schweiz über eine Betriebsstätte verfügt und die Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind. Ist der australische Gläubiger jedoch kein Unternehmen, fallen die Zinsen nicht in den Anwendungsbereich des DBA-AUS. Denn das DBA-AUS enthält keinen Artikel über die Besteuerung von sogenannten «anderen Einkünften» im Sinne von
Artikel 21 des OECD-Musterabkommens. Die Schweiz kann in diesem Fall die volle Verrechnungssteuer von 35 Prozent erheben und muss keine Rückerstattung aufgrund des DBA-AUS gewähren.

Absatz 7 im DBA-AUS stützt sich auf eine im Kommentar zum OECD-Musterabkommen enthaltene Alternative zur bestehenden Formulierung dieses Absatzes.

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Art. 12

Lizenzgebühren

Der aktuelle Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren von 10 Prozent wurde auf 5 Prozent gesenkt. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» ist im DBA-AUS breiter gefasst als im OECD-Musterabkommen oder in der schweizerischen Abkommenspolitik.

Insbesondere gelten gemäss DBA-AUS auch Vergütungen für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen oder Vergütungen für den Verzicht auf die Benützung von gewissen Vermögenswerten oder Rechten als Lizenzgebühren. Im Unterschied aber zum Abkommen 1980 fallen im neuen Abkommen Leasinggebühren nicht mehr unter den Begriff der Lizenzgebühren. Das Besteuerungsrecht für solche Einkünfte wird, wie von der Schweiz gefordert, in Zukunft nach Artikel 7, Artikel 8 oder Artikel 14 bestimmt.

In Absatz 5 ist eine zu Artikel 11 Absatz 7 DBA-AUS analoge Bestimmung enthalten: Hat ein Unternehmen in einem Drittstaat eine Betriebsstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, so gelten diese Lizenzgebühren aus diesem Drittstaat stammend.

Art. 13

Veräusserung von Vermögen

Neu folgt die Bestimmung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik.

Auf Begehren von Australien wurde zusätzlich eine Bestimmung zu diesem Artikel in das Protokoll zum DBA-AUS aufgenommen (Ziff. 10). Gemäss dieser Bestimmung darf Australien Gewinne einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen besteuern, wenn diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer Frist von fünf Jahren vor der Veräusserung in Australien ansässig gewesen ist.

Art. 15

Unselbstständige Arbeit

Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden in Australien von zwei unterschiedlichen Steuern erfasst. Während die üblichen Lohn- und Gehaltszahlungen der allgemeinen Einkommenssteuer unterliegen, werden die meisten Zusatzleistungen, wie zum Beispiel die Benützung eines Motorfahrzeugs für private Zwecke, mittels der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen besteuert.

Die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Australien mit zwei verschiedenen Steuerarten hat indessen keine unterschiedliche abkommensrechtliche Zuteilung der Besteuerungsrechte zur Folge. Vielmehr sieht das DBA-AUS für die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unabhängig davon, welcher Steuerart sie unterliegen, die gleiche Zuteilung vor (Absatz 4). Sie entspricht grundsätzlich jener gemäss Artikel 15 des OECD-Musterabkommens.

Was die Frist von 183 Tagen gemäss Absatz 2 Buchstabe a für das Recht auf Besteuerung in dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, anbelangt, konnte die Schweiz ihren Vorbehalt gegenüber dem OECD-Musterabkommen aufrechterhalten: Die 183 Tage Aufenthalt in dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, müssen somit innerhalb des gleichen Steuerjahres erfolgen und nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

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Art. 18

Ruhegehälter

Das Prinzip der ausschliesslichen Steuerbarkeit von Ruhegehältern und Renten im Staat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers wird auch im neuen Doppelbesteuerungsabkommen seine Gültigkeit haben. Neu fallen jedoch auf Begehren der Schweiz auch Sozialversicherungsleistungen in den Anwendungsbereich von Artikel 18. Ebenfalls von Artikel 18 abgedeckt werden Kapitalleistungen aus der Schweiz aus der Säule 3a. Ausserdem darf in Zukunft der Quellenstaat besteuern, wenn der Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder wenn die Einkünfte in Form einer Kapitalleistung erfolgen, die von einer Vorsorgeeinrichtung stammen oder infolge Alters, Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Todes oder als Entschädigung für Verletzungen geleistet werden.

Schliesslich übernimmt das DBA-AUS im Gegensatz zum Abkommen 1980 die Unterscheidung zwischen privaten Ruhegehältern und solchen aus früheren Tätigkeiten für den öffentlichen Dienst entsprechend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik, so dass in Zukunft dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eingeräumt wird.

Art. 21

Quelle der Einkünfte

Auch das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Australien wird keinen Artikel über die Besteuerung von «anderen Einkünften» im Sinne von Artikel 21 des OECD-Musterabkommens enthalten. Australien war für die Verankerung eines solchen Artikels im DBA-AUS nicht bereit. Das in diesem Artikel enthaltene Prinzip der ausschliesslichen Steuerbarkeit solcher Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte lasse sich mit der australischen Abkommenspolitik nicht vereinbaren.

Gegenstand von Artikel 21 DBA-AUS ist vielmehr eine ganz andere, von Australien gewünschte Bestimmung. Australien kann gemäss seinem innerstaatlichen Recht Einkünfte von nicht in Australien ansässigen Personen grundsätzlich nur dann besteuern, wenn die Einkünfte aus Australien stammen. Wo sich die Quelle von Einkünften befindet, ist deshalb von zentraler Bedeutung. Zöge man zur Beantwortung dieser Frage die Common-Law-Regeln Australiens heran, würden diese ein auf Tatsachen und Umstände gestütztes sowie dem Einzelfall gerecht werdendes Vorgehen verlangen. Artikel 21 DBA-AUS hingegen enthält diesbezüglich eine einfache und klare Regel: Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach den Zuteilungsartikeln des DBA-AUS im anderen Staat besteuert werden können, gelten als Einkünfte aus Quellen des anderen Vertragsstaates. Mit der Bestimmung im DBA-AUS wird somit sichergestellt, dass Australien, wenn das DBA-AUS ihm als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt, dieses auch tatsächlich ausüben kann.

Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener aus dem Abkommen 1980; sie wurde jedoch nach dem heute gängigen Wortlaut gefasst. Australien vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode, während die Schweiz Einkünfte aus Australien unter Progressionsvorbehalt freistellt und hinsichtlich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung anwendet.

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Art. 23

Gleichbehandlung

Das Abkommen mit Australien sieht neu einen Artikel über die Gleichbehandlung nach dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik vor. Schweizer Steuerpflichtige erhalten damit einen wirksamen Schutz vor steuerlicher Diskriminierung.

Art. 24

Verständigungsverfahren

Wenn eine Person von einem Vertragsstaat in abkommenswidriger Weise besteuert wird oder eine solche Besteuerung droht, kann sie um die Einleitung eines Verständigungsverfahrens ersuchen. Die Bestimmung über das Verständigungsverfahren im DBA-AUS folgt jener des OECD-Musterabkommens und der schweizerischen Abkommenspolitik. So enthält das DBA-AUS insbesondere auch eine Schiedsklausel. Das Schiedsverfahren wird auf Verlangen der betroffenen steuerpflichtigen Person eingeleitet, sofern sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten innert drei Jahren nach Vorlage des Falls zur Verständigung nicht einigen können.

Der Entscheid der Schiedsstelle ist im Einzelfall für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern keine der direkt betroffenen steuerpflichtigen Personen die Verständigungsvereinbarung, die den Entscheid umsetzt, ablehnt oder die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen sich nicht innert sechs Monaten nach dem Entscheid auf eine andere Lösung einigen. Ein Schiedsverfahren ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits ein Gericht in einem der beiden Vertragsstaaten über den Fall entschieden hat.

Absatz 7 legt fest, dass eine im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement of Trade in Services, GATS; SR 0.632.20, Anhang 1.B) aufgetauchte Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich des DBA-AUS fällt, nur mit Zustimmung beider Staaten vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden kann. Eine solche Bestimmung ist auch in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Kanada und mit Chile enthalten.

Art. 25

Informationsaustausch

Das DBA-AUS enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch nach dem internationalen Standard. Die nachfolgenden Ausführungen gehen lediglich auf einzelne Punkte in Artikel 25 sowie der dazugehörigen Protokollbestimmung (Ziff. 14) ein.

Wie in den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit diversen anderen Staaten sowie im OECD-Musterabkommen gilt die Bestimmung über den Informationsaustausch für sämtliche Steuern. Der Geltungsbereich ist somit nicht auf die unter das Abkommen fallenden Steuern beschränkt.

Australien wurde anlässlich der Verhandlungen darüber informiert, dass einem Amtshilfeersuchen, das auf illegal beschafften Daten (einer Bank) beruht, keine Folge geleistet wird.

Die Bestimmungen von Artikel 25 werden im Protokoll zum Abkommen (Ziff. 14) konkretisiert.

Es regelt unter anderem im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Buchstabe b erster Abschnitt). Notwendig ist insbesondere die Identi11

fikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Buchstabe b zweiter Abschnitt).

Gemäss dem internationalen Standard ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Dazu gehören nach dem weiterentwickelten OECD Standard auch konkrete Anfragen, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Die Schweiz kann nach dem DBAAUS solchen Ersuchen Folge leisten. Mit detaillierten Angaben zur Gruppe der Steuerpflichtigen, die es dem ersuchten Staat ermöglichen, die konkret betroffenen Personen zu bestimmen, kommt der ersuchende Staat dem Erfordernis der Identifikation der vom Ersuchen betroffenen steuerpflichtigen Personen nach (Buchstabe b erster Abschnitt). Eine solche Auslegung gebietet die Auslegungsklausel (Buchstabe b erster Abschnitt i.V.m. Buchstabe b zweiter Abschnitt), die die Vertragsstaaten zu einer Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen mit dem Ziel eines möglichst weitgehenden Informationsaustausches verpflichtet, ohne dass «fishing expeditions» zuzulassen sind. Die notwendige Grundlage zur Beantwortung von Gruppenersuchen wurde im innerstaatlichen Recht der Schweiz durch den Erlass des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 geschaffen (SR 672.5).

Art. 27

Inkrafttreten

Die Bestimmungen finden hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielt werden und hinsichtlich der übrigen Steuern in der Schweiz für Steuerjahre, die an diesem Tag oder danach beginnen und in Australien für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli jenes Jahres anfangen. Bei der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen finden die Bestimmungen auf nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres ausgerichtete Leistungen Anwendung. Informationen aufgrund von Artikel 25 schliesslich können bereits für Steuer- oder Geschäftsjahre verlangt werden, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres laufen.

Das Abkommen 1980 wird mit dem Inkrafttreten des DBA-AUS aufgehoben. Es ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des DBA-AUS Anwendung finden.

Bestimmungen im DBA-AUS über Abkommensberechtigung und Missbrauch im Allgemeinen und von Trusts im Speziellen In Artikel 1 DBA-AUS wird festgehalten, dass das Abkommen für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Während der Ausdruck «Person» in Artikel 3 definiert wird, gibt Artikel 4 Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Person als ansässig für Zwecke des Abkommens zu betrachten ist. Demnach gilt eine Person dann als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates dort steuerlich ansässig ist.

Eine Qualifikation als ansässige Person allein genügt allerdings nicht, um das DBAAUS bedingungslos in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr enthält das DBA12

AUS Bestimmungen, welche die missbräuchliche Verwendung des Abkommens unterbinden sollen. Insbesondere ist in Ziffer 1 des Protokolls zum DBA-AUS festgehalten, dass die Bestimmungen des Abkommens nicht auf eine Person anzuwenden sind, die einen Vermögenswert oder ein Recht, für das die Einkünfte gezahlt werden, deswegen schafft oder überlässt, oder die deswegen eine ansässige Person eines Vertragsstaates geworden ist, weil sie in erster Linie beabsichtigt, dadurch in den Genuss der Abkommensvorteile zu gelangen. Nach dieser Bestimmung sollen Gestaltungen, die hauptsächlich steuerlich motiviert sind, nicht zur Inanspruchnahme des DBA-AUS berechtigen.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Abkommensberechtigung bei Trusts.

Trusts sind in Australien weit verbreitet. Sie gelten als äusserst flexible Instrumente der Vermögensverwaltung und lassen individuelle Ausgestaltungen zu. Grob lassen sich Trusts in zwei Arten unterteilen: (1) Trusts, bei denen ihre Einkünfte entweder thesauriert werden oder entsprechende Ausschüttungen an die Begünstigten im Ermessen des Treuhänders liegen (sogenannte «accumulation or discretionary trusts») und (2) solche, bei denen die Begünstigten einen unmittelbaren Anspruch auf die Einkünfte des Trusts haben (so genannte «interest-in-possession trusts»).

Trusts der ersten Art werden vor allem bei der Nachlassplanung oder der Altersvorsorge eingesetzt. Ihre Einkünfte unterliegen beim Treuhänder der Besteuerung. Auf Begehren von Australien sollen solche Trusts die Vorteile des DBA-AUS in Anspruch nehmen können. Zu diesem Zweck umfasst der Ausdruck «Person» in Artikel 3 nun explizit auch Trusts. Trusts, bei denen die Ausschüttungen an die Begünstigten im Ermessen des Treuhänders liegen, müssen jedoch noch eine spezifische Missbrauchsbestimmung beachten. So muss die Schweiz nach Ziffer 8 Buchstabe b des Protokolls zum DBA-AUS eine Entlastung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen an einen solchen Trust mit nicht in Australien ansässigen Begünstigten nur dann gewähren, wenn die Dividenden und Zinsen in Australien beim Treuhänder der Besteuerung unterliegen und die vom Treuhänder gezahlte Steuer dem Begünstigten später nicht rückerstattet wird. Dabei sollen das Verfahren und die Formulare im Zusammenhang mit dieser Protokollbestimmung in einer Verständigungsvereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Australiens geregelt werden. Dazu haben sich die Verhandlungspartner anlässlich der Paraphierung des DBA-AUS verpflichtet.

Der Haupteinsatzbereich von australischen Trusts der zweiten Art liegt in der kollektiven Kapitalanlage. Dies geschieht in der Form von sogenannten «unit trust».

Andere Common-Law-Staaten, wie zum Beispiel das Vereinigte Königreich oder Irland, kennen «unit trust» ebenfalls. Sie sind offene Kapitalanlagen und in der Schweiz mit den vertraglichen Anlagefonds oder den SICAV vergleichbar. In Bezug auf solche Trusts sieht das DBA-AUS keine Änderungen vor. Sie selber gelten auch in Zukunft nicht als ansässige Personen im Sinne des Abkommens. Es kommt jedoch weiterhin die Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Australiens aus dem Jahr 2003 über Einrichtungen der kollektiven Kapitalanlage zur Anwendung. Aufgrund dieser Vereinbarung können australische Trusts als Einrichtungen der kollektiven Kapitalanlage die Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen für ihre in Australien ansässigen Begünstigten und in deren Verhältnis verlangen.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Reduktion der Quellensteuer beziehungsweise deren Befreiung für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen sowie für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Nationalbanken hat grundsätzlich steuerliche Einbussen zur Folge. Dies gilt ebenso für die für Zinsen vorgesehenen Ausnahmen von der Quellenbesteuerung. Sie führen jedoch zu einer Standortverbesserung und damit grundsätzlich zu zusätzlichen Steuereinnahmen. Über die Höhe der steuerlichen Einbussen und Mehreinnahmen liegt keine Schätzung vor.

Insgesamt trägt das DBA-AUS in positiver Weise zur Beibehaltung und zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei und unterstützt damit die wesentlichen Ziele der schweizerischen Aussenhandelspolitik.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das DBA-AUS ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist.

Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des DBA-AUS zuständig. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das DBA-AUS ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generellabstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch gemäss dem Standard der OECD und die Aufnahme einer Schiedsklausel stellen gewichtige Neuerungen der schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung dar. Das Abkommen enthält damit wichtige neue Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 30. Juli 2013 unterzeichneten DBA-AUS wird daher dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt.

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