Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes vom 30. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 25. Oktober 2013 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations- Installationsgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Wallis und Genf.

1

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden von Betrieben oder Betriebsteilen, die

2

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a.

elektrische und/oder fernmelde-/kommunikationstechnische Anlagen installieren und/oder

b.

andere Installationen ausführen, welche dem Elektrizitätsgesetz3 sowie der Niederspannungs-Installationsverordnung4 unterstellt sind und/oder

c.

die nachstehenden Tätigkeiten ausführen, welche mit elektrischen Installationen im Zusammenhang stehen: ­ Trassemontagen; ­ Schlitzarbeiten; ­ Pneumatische und hydraulische Leitungen im MSR-Bereich; ­ EDV-, IT- und Glasfaserinstallationen;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0) Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungs-Installationen (NIV, SR 734.27)

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes. BRB

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Elektrischer Teil von Photovoltaik-Anlagen bis zum NiederspannungsEinspeisepunkt.

Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz5;

b.

Kader, soweit ihnen Personal unterstellt ist;

c.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben oder in Ladengeschäften arbeiten;

d.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind;

e.

Lehrlinge.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer6 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung7 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 19) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich die Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch die Direktion für Arbeit im Einzellfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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SR 822.11 SR 823.20 EntsV; SR 823.201

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Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

30. Oktober 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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