Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Optimierung Neues Rechnungsmodell) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20141, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 6

Jahresrechnung des Bundes

Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: a.

die Finanzierungsrechnung;

b.

die Erfolgsrechnung;

c.

die Investitionsrechnung;

d.

die Geldflussrechnung;

e.

die Bilanz;

f.

den Eigenkapitalnachweis;

g.

den Anhang.

Art. 7

Finanzierungsrechnung

Die Finanzierungsrechnung weist anhand der Ausgaben und Einnahmen das Finanzierungsergebnis aus.

1

Sie zeigt auf einer ersten Stufe das ordentliche und auf einer zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis.

2

Art. 8 Abs. 1 Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt auf drei Stufen das operative Ergebnis, das Finanzergebnis und das Ergebnis aus namhaften Beteiligungen.

1

1 2

BBl 2014 9329 SR 611.0

2014-1817

9405

Finanzhaushaltgesetz

Art. 8a

Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.

1

Sie zeigt auf einer ersten Stufe das ordentliche und auf einer zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis.

2

Art. 8b

Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen aus.

1

Sie zeigt auf drei Stufen den Geldfluss aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.

2

Art. 9a

Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Auswirkungen der erfassten Finanzvorfälle auf die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals.

1

Aufwände und Erträge, die dem Eigenkapital direkt gutgeschrieben oder belastet werden, sind gesondert auszuweisen.

2

Art. 10 Bst. e und g Aufgehoben Art. 30 Abs. 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Geldflussrechnung, keine Bilanz und keinen Eigenkapitalnachweis.

1

Art. 33 Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Bst. a Ziff. 1 und 1bis Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: a.

9406

folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert wurden: 1. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie durch Gesetz an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden sind, 1bis. Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt in den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur,

Finanzhaushaltgesetz

Art. 48 Abs. 4 Der Bundesrat setzt sich für harmonisierte Rechnungslegungsstandards von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.

4

Art. 49 Abs. 4 Finanzielle Garantien und Bürgschaften werden in der Bilanz als Passiven aufgeführt, wenn dies nach allgemein anerkannten Standards erforderlich ist.

4

Art. 50

Bewertungsgrundsätze

Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten in der Bilanz aufgeführt.

1

2

Das Verwaltungsvermögen wird in der Bilanz aufgeführt: a.

zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen oder zum Verkehrswert;

b.

im Falle von Beteiligungen: 1. wenn sie namhaft sind: zu dem Anteil, den der Bund am Eigenkapital des betreffenden Bundesunternehmens hält,, 2. im Übrigen: zum Verkehrswert oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, zum Anschaffungswert.

Die Finanzverbindlichkeiten werden zum Verkehrswert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten in der Bilanz aufgeführt.

3

4

Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung.

Art. 52 Abs. 4 Die Rechnungslegung der spezialgesetzlich geregelten Fonds, einschliesslich derjenigen mit Sonderrechnung nach Artikel 5 Buchstabe b, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit das Spezialgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

4

Art. 55 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 2

Der Bundesrat kann durch Verordnung: b.

weitere Organisationen in die Vollkonsolidierung einbeziehen, wenn sie mit dem Bundeshaushalt eng verflochten sind.

Die konsolidierte Rechnung vermittelt einen Überblick über die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage, bereinigt um die Innenbeziehungen. Namhafte Beteiligungen können mit ihrem anteiligen Eigenkapital konsolidiert werden.

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9407

Finanzhaushaltgesetz

Art. 60a

Sparkasse Bundespersonal

Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die Sparkasse durch Dritte führen lassen.

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2

Konten können geführt werden für: a.

Angestellte der Bundesverwaltung;

b.

Personen, die dem Bund nahestehenden Gruppen angehören, namentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen.

Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre.

3

Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden.

4

Art. 60b

Kontobeziehung

Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Streitigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

1

Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von nahen Angehörigen anlegen.

2

3

Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn: a.

die Weiterführung der Kontobeziehung Bestimmungen des Landes- oder des Völkerrechts widersprechen würde oder diese Bestimmungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand eingehalten werden könnten;

b.

der SKB oder dem Bund Rechts- oder Reputationsschäden drohen.

Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt.

4

Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise verlangen.

5

Art. 60c

Datenbearbeitung

Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um:

1

9408

Finanzhaushaltgesetz

a.

die Konten zu führen;

b.

den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und

c.

Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen.

Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

2

Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.

3

Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19973 mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt.

4

Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.

5

6

Der Bundesrat legt fest: a.

die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen;

b.

die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist.

Art. 66b 1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Das bisherige Recht4 bleibt anwendbar auf: a.

den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten der Änderung vom ... beschlossenen Voranschlags;

b.

die Erstellung, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.

Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um 1,0 Milliarden Franken.

2

3 4

SR 955.0 SR 611.0

9409

Finanzhaushaltgesetz

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005 (BPG) Art. 27e Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 15. Juni 20126 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) Art. 21 Abs. 4 4

Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht: a.

die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;

b.

die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.

3. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20137 (BIFG) Art. 2

Fondsrechnung

Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

1

2

5 6 7

Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus: a.

als Ertrag: 1. die Einlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, 2. die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstabe d der Bundesverfassung, 3. die Aktivzinsen auf den Darlehen;

b.

als Aufwand: 1. die Entnahmen für den Betrieb, 2. die Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Bahninfrastrukturfonds, 3. die Abschreibungen von Aktiven.

SR 172.220.1 SR 672.4 BBl 2014 4097 4106

9410

Finanzhaushaltgesetz

3

Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.

Die Investitionsrechnung weist mindestens die Gewährung von Darlehen aus und die Investitionen in den Substanzerhalt und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sowie für diesbezügliche Forschungsaufträge. Ausgenommen sind die Ausgaben, die nicht aktivierbar sind und als solche unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 fallen.

4

4. Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20068 (IFG) Art. 11

Fondsrechnung

Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

1

2

3

4

Die Erfolgsrechnung weist aus: a.

als Ertrag die Einlagen nach Artikel 2;

b.

als Aufwand: 1. die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2, soweit sie nicht als aktivierbare Ausgaben unter Absatz 4 fallen, 2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

Die Bilanz weist aus: a.

unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;

b.

unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.

Die Investitionsrechnung weist mindestens aus: a.

die Nationalstrassen im Bau nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b;

b.

die Gewährung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs.

5. Bundesgesetz vom 22. Dezember 19999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) Art. 4a

Gewerbliche Leistungen

Die Eidgenössische Münzstätte kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

8 9

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

SR 725.13 SR 941.10

9411

Finanzhaushaltgesetz

Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2

III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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