Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 20162019 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20144, beschliesst:
Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 129,0 Millionen Franken bewilligt für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen:
1
2
a.
Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;
b.
Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;
c.
Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte.
Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019.
Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2014 9047
2014-2459
9089
Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren. BB
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