Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren 2016­2019 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20144, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Rahmenkredit in der Höhe von 129,0 Millionen Franken bewilligt für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen:

1

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a.

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;

b.

Genfer internationales Zentrum für humanitäre Minenräumung;

c.

Genfer Zentrum für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte.

Die Verpflichtungsperiode dauert vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019.

Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2014 9047

2014-2459

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Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren. BB

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