Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Weiterführung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis vom 2. Dezember 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20132, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis wird genehmigt.

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Er ist auf zwei Jahre befristet (Februar 2014 bis Januar 2016).

Der Bundesrat kann den Einsatz, sofern er dies als nötig erachtet, jederzeit unterbrechen oder beenden. In diesem Fall informiert er unverzüglich die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 27. November 2013

Ständerat, 2. Dezember 2013

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

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SR 510.10 BBl 2013 7301 SR 171.10

2013-2010

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Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis. BB

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