2 Bundesbeschluss Entwurf über die Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 20162019 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und Lastenausgleich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142, beschliesst:
Art. 1
Grundbeitrag des Bundes für den geografisch-topografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre geografisch-topografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 20162019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.
Art. 2
Grundbeitrag des Bundes für den soziodemografischen Lastenausgleich
Der Bund gewährt den Kantonen, die durch ihre soziodemografische Situation übermässig belastet sind, für die Jahre 20162019 einen Grundbeitrag von 364 384 742 Franken pro Jahr.
Art. 3
Anpassung durch den Bundesrat
Der Bundesrat wird beauftragt, die Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 der Teuerung in den Jahren 2014 und 2015 anzupassen. Er nimmt diese Anpassung zusammen mit der Festlegung der Zahlen zum Referenzjahr 2016 vor.
Art. 4
Referendum und Inkrafttreten
1
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
SR 613.2 BBl 2014 6579
2014-2005
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Festlegung der Grundbeiträge des Lastenausgleichs für die Beitragsperiode 20162019. BB
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