Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 22. Januar 2014

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Reichenau und Chur-Nord wie folgt: ­

Direktion N - S (Reichenau) von km 110.7 bis km 109.6: 80 km/h (statt 120 km/h)

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Direktion S - N (Chur - Nord) von km 109.4 bis km 110.4: 80 km/h (statt 120 km/h

II In beiden Fahrtrichtungen verbleiben auch in der Bauphase je zwei Fahrspuren. Die Höchstbreite auf dem linken Fahrstreifen wird teilweise auf 2.00 m begrenzt.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 30. Januar 2014 bis voraussichtlich 18. September 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9000 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

4. Februar 2014

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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