Verfügung betreffend die automatisierten Spiele Super Cherry 600/ Super Cherry 600 mit Starpot/Super Cherry 1000 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 4. April 2014: 1.

Das automatisierte Spiel Super Cherry 600 und faktisch gleiche Spiele, so das Spiel Super Cherry 1000, werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert, deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.

2.

Das automatisierte Spiel Super Cherry 600 mit Starpot und faktisch gleiche Spiele werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert, deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.

3.

Roland Johannes Lipscher, Bajrush Dakaj, Arben Dakaj, Naser Dakaj, Fatmir Kashtanjeva, Berat Morina, Vincenzo Zizzo und Annett Peter haben je 2432 Franken der Kosten des Verfahrens zu tragen, unter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von 19 456 Franken.

4.

Der Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: ­ Roland Johannes Lipscher, Norbertstrasse 11, DE 50670 Köln ­ Bajrush Dakaj, Bernstrasse 181, 4852 Rothrist ­ Arben Dakaj, Bernstrasse 181, 4852 Rothrist ­ Naser Dakaj, Lehngasse 3, 4702 Oensingen ­ Fatmir Kashtanjeva, Jurastrassse 3, 4657 Dulliken ­ Berat Morina, Hinterrainweg 17, 4710 Balsthal ­ Vincenzo Zizzo, Dubenrainstrasse 7, 4654 Lostorf ­ Eröffnet an (Publikation Bundesblatt): Annett Peter, zurzeit unbekannten Aufenthalts

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

6. Mai 2014

2014-1069

Eidgenössische Spielbankenkommission 3427