Allgemeinverfügung betreffend die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung von Grundstücken nach Artikel 32dbis Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes (USG) Das VBS verfügt: 1.

Das VBS erteilt hiermit den Eigentümern von Grundstücken die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes nach Artikel 32dbis Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG), wenn sich auf dem Grundstück ein oder mehrere im Kataster der belasteten Standorte des VBS (KbS VBS) eingetragene/r Standort/e befindet/en, welche die Beurteilung «belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung vom 26. August 19982 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) oder die Beurteilung «belastet, weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig» nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c AltlV aufweisen.

2.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

9. Dezember 2014

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Chef Raum und Umwelt VBS: B. Locher

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SR 814.01 SR 814.680 SR 172.021

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