Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 33 des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (IQA-UK; SR 0.672.936.74) i.V.m. Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4) und Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet Her Majesty's Revenue & Customs, London, Amtshilfe betreffend Herr Ohad Topor, geboren am 9. April 1979, wohnhaft in 7E, Upper Belgrave Street Belgravia, London, SW1X 8BD, GB.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt Her Majesty's Revenue & Customs, London die folgenden Informationen:

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird Her Majesty's Revenue & Customs darauf hinwiesen, dass: a. die in Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat, bezogen auf das Ersuchen vom 22. Mai 2014 nur im Verfahren gegen Herr Ohad Topor, geboren am 9. April 1979, 7E, Upper Belgrave Street Belgravia, London, SW1X 8BD, GB verwertet werden dürfen; b. die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ohne Einwilligung der betroffenen Person nur im Rahmen der Veranlagung, der Erhebung, der Vollstreckung, der Strafverfolgung, der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Aufsicht bezüglich Steuern verwendet werden dürfen und Sie die Information in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen können (Art. 37 IQA-UK).

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

[...]

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/2. Kammer, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde erhoben werden. Zusammen mit der Schlussverfügung sind auch die dieser Verfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen anfechtbar (Art. 35 IQG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StAhiG, Art. 44 ff. VwVG und Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.32, VGG]). Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 35 IQG 2014-2333

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i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 35 IQG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. September 2014

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Eidgenössische Steuerverwaltung