Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge zugunsten des Gütertransports auf der Schiene für die Jahre 2016­2019

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, Artikel 8 des Gütertransportgesetzes vom ...2 (GüTG), Artikel 8 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20083 (GVVG) und Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20145, beschliesst: Art. 1 Für Investitionsbeiträge an den Bau und die Erweiterung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und von Anschlussgleisen wird ein Rahmenkredit von 210 Millionen Franken für die Jahre 2016­2019 bewilligt.

1

2

Der Rahmenkredit dient der Finanzierung des Baus und der Erweiterung von: a.

KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen in der Schweiz, die im Rahmen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG vorgesehen sind;

b.

KV-Umschlagsanlagen im Ausland, die zur Erreichung der Ziele des GVVG notwendig sind.

Art. 2 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt gleichzeitig mit dem GüTG in Kraft.

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SR 101 SR ...; BBl 2014 3951 SR 740.1 SR 725.116.2 BBl 2014 3827

2014-0618

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Rahmenkredit für Investitionsbeiträge zugunsten des Gütertransports auf der Schiene für die Jahre 2016­2019. BB

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