Bundesbeschluss über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge zugunsten des Gütertransports auf der Schiene für die Jahre 20162019
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, Artikel 8 des Gütertransportgesetzes vom ...2 (GüTG), Artikel 8 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 20083 (GVVG) und Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 20145, beschliesst: Art. 1 Für Investitionsbeiträge an den Bau und die Erweiterung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und von Anschlussgleisen wird ein Rahmenkredit von 210 Millionen Franken für die Jahre 20162019 bewilligt.
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Der Rahmenkredit dient der Finanzierung des Baus und der Erweiterung von: a.
KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen in der Schweiz, die im Rahmen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG vorgesehen sind;
b.
KV-Umschlagsanlagen im Ausland, die zur Erreichung der Ziele des GVVG notwendig sind.
Art. 2 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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Er tritt gleichzeitig mit dem GüTG in Kraft.
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SR 101 SR ...; BBl 2014 3951 SR 740.1 SR 725.116.2 BBl 2014 3827
2014-0618
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Rahmenkredit für Investitionsbeiträge zugunsten des Gütertransports auf der Schiene für die Jahre 20162019. BB
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