Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2015­2021 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20143, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 1900 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.

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Der Rahmenkredit nach Absatz 1 kann insbesondere verwendet werden für die Gewährung von:

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a.

Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;

b.

Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.

Der Rahmenkredit gilt ab 1. Juli 2015 und bis zum 31. Dezember 2021.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 842 BBl 2014 6441

2014-1419

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Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2015­2021. BB

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