zu 11.466 Parlamentarische Initiative Frist für die Sanierung belasteter Standorte Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 11. Februar 2014 Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 2014

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 11. Februar 2014 betreffend die parlamentarische Initiative 11.466 «Frist für die Sanierung belasteter Standorte» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. April 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-0623

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 11. Februar 2014, die nachfolgende Vorlage dem Ständerat zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beratung ist für die Sommersession 2014 vorgesehen.

Nach Artikel 112 Absatz 3 ParlG hat der Bundesrat die Möglichkeit, vorgängig dazu Stellung zu nehmen.

Am 24. Februar 2014 stellte die UREK-S dem Bundesrat einen Antrag auf Änderung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) zur Stellungnahme zu. Dieser Antrag bezieht sich auf die parlamentarische Initiative Recordon vom 17. Juni 2011 betreffend Frist für die Sanierung belasteter Standorte (11.466). Die Initiative fordert, dass die Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte vom 1. Februar 1996 bis zum 1. Juli 2023 verlängert wird.

Die UREK-S beschloss am 13. Februar 2012 mit 6 zu 5 Stimmen und einer Enthaltung, der Initiative Folge zu geben. Die UREK-N stimmte der Initiative am 3. April 2012 mit 14 Stimmen und 10 Enthaltungen zu. Mit Unterstützung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) arbeitete die UREK-S in der Folge einen Gesetzesvorentwurf aus.

Bereits im Rahmen der Vorprüfung beurteilten die Kommissionen die Fristerstreckung bis 2023 als zu weit gehend. Es gab Bedenken, dass mit einer so langen Frist ein negatives Signal ausgesendet würde und diejenigen Kantone bevorzugt würden, die die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) verspätet vollzogen haben. Ausserdem wurden Schwierigkeiten für den mit der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) geschaffenen Fonds befürchtet, weil die Anzahl zusätzlicher Fälle nicht abgeschätzt werden kann. In Anbetracht dessen schlug die UREK-S eine Fristverlängerung um fünf Jahre vor, also bis zum 1. Februar 2001. Um die säumigen Kantone nicht zu stark zu bevorzugen, schlägt die Kommission ferner für Fälle, in denen zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 31. Januar 2001 noch Abfälle abgelagert wurden, einen reduzierten Abgeltungssatz von 30 Prozent (anstelle von 40 %) vor.

Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids, der eine Präzisierung der Formulierung von Artikel 32e Absatz 2 USG forderte, wird ausserdem vorgeschlagen, die
Abgabesätze für auf Deponien abgelagerte Abfälle nicht mehr als variablen Prozentsatz der durchschnittlichen Ablagerungspreise, sondern als Höchstbeträge auszudrücken.

Im Anschluss an die Vernehmlassung nahm die UREK-S aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen einige Präzisionen an der Vorlage vor. Die Vorlage stiess in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung. Zahlreiche Kantone begrüssen eine Fristerstreckung um fünf Jahre. Einige von ihnen äusserten Befürchtungen in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe auf unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial. Diese Abgabe soll jedoch nur erhoben werden, wenn die Verwertung solcher Abfälle ungenügend ist. Mit der Präzisierung von Artikel 32e Absatz 1bis USG wurde diesbezüglich Klarheit geschaffen.

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Am 11. Februar 2014 verabschiedete die Kommission die Vorlage mit 10 zu 1 Stimme und einer Enthaltung.

Die Kommission beantragt, den beiliegenden Erlassentwurf anzunehmen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Vollzug der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 (AltlV) durch die Kantone und die betroffenen Bundesämter zeigt Wirkung: Sämtliche Kataster sind abgeschlossen, es wurden über 38 000 mit Abfällen belastete Standorte erfasst und es wurde definiert, ob diese Standorte untersucht werden müssen, um allfällige Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen festzulegen. Über 700 Standorte sind bereits saniert worden. Diese Entwicklung ist ermutigend. Dennoch ist festzuhalten, dass die Handhabung der belasteten Standorte weiterhin bedeutende Anstrengungen erfordert, denn die Durchführung der bevorstehenden ehrgeizigen Projekte dürfte mit hohen Kosten verbunden sein. Schätzungen zufolge müssen insgesamt 4000 Standorte saniert werden. Ein Faktor für die bisherigen Erfolge sind die Gelder aus dem VASA-Fonds, denn sie reduzieren die finanzielle Belastung der öffentlichen Hand und schaffen Anreize dafür, dass die erforderlichen Schritte zügig eingeleitet werden.

Damit ein Teil der Massnahmen durch den VASA-Fonds finanziert werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon lautet, dass seit dem 1. Februar 1996, also fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der TVA, keine Abfälle mehr auf den sanierungsbedürftigen Standort gelangt sind. Der Bund musste in der Vergangenheit bei einigen Fällen die Gewährung von VASA-Abgeltungen für die Sanierung verweigern, weil auch nach diesem Stichtag noch Abfälle auf dem betreffenden Standort abgelagert wurden. In manchen Fällen handelte es sich nur um geringe Mengen unproblematischer Abfälle, die während einer kurzen Übergangszeit bis zum Vorliegen einer TVA-konformen Lösung auf diesen Standorten abgelagert wurden. Falls der Bund die Sanierung auch dieser Standorte finanziell unterstützen kann, so ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Massnahmen rascher umgesetzt werden, was sich positiv auf die Umwelt auswirken würde.

Der Bundesrat unterstützt deshalb die Verlängerung der Frist vom 1. Februar 1996 und beurteilt den Vorschlag der Kommission, die Fristverlängerung auf fünf Jahre zu begrenzen, als sinnvoll. Wäre die Frist noch weiter in die Zukunft verlängert worden, so hätte dies ein zu negatives Signal gesetzt, und die Unsicherheit in Bezug auf die Anzahl der betroffenen Standorte und die Höhe der zu erwartenden Kosten wäre zu gross gewesen. Der Bundesrat
begrüsst auch die leichte Reduzierung des Abgeltungssatzes. Mit einem Satz von 30 Prozent wird vermieden, dass die Kantone, welche die Frist vom 1. Februar 1996 eingehalten haben, sich benachteiligt vorkommen, und gleichzeitig ist dieser Satz ein ausreichender Anreiz dafür, dass die erforderlichen Massnahmen rasch eingeleitet werden.

Eine Befragung aller Kantone im Jahr 2012 hat ergeben, dass die Fristverlängerung um fünf Jahre zusätzliche Kosten zulasten des VASA-Fonds in Höhe von 60 Millionen Franken verursachen würde. Die vom Bund ausbezahlten VASA-Abgeltungen dürften sich auf insgesamt 1,1 Milliarden Franken belaufen. Die durch die Fristverlängerung entstehenden Zusatzkosten fallen somit kaum ins Gewicht, zumal sie auf mehrere Jahre verteilt anfallen. Eine Aufstockung des bestehenden Verpflichtungs3687

kredits ist daher nicht notwendig. Da der Fonds durch eine Abgabe auf in Deponien abgelagerten Abfällen gespiesen wird, haben die Zusatzkosten keinen Einfluss auf den Bundeshaushalt. Da das bisherige System zur Abgeltungsgewährung beibehalten wird, ist kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand zu erwarten.

Im Hinblick auf die Änderung von Artikel 32e Absatz 2 USG befürwortet der Bundesrat die vorgeschlagene Präzisierung, denn sie erlaubt es, der Forderung des Bundesgerichts zu entsprechen.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt den Bericht vom 11. Februar 2014 der UREK-S und beantragt, die vorgeschlagenen Änderung des USG anzunehmen.

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