Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Eddy Esperanza Santana de Paula, Calle Primero No 8, Sector La Rueda, Ult. Casa derecha, frente Rio Jimenoa, DO-Jarabacoa, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 4. September 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2014 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

16. September 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2014-2375

6543