Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20142, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch vom ...3 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnegrenzen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

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Art. 2 Die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

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SR 101 BBl 2014 3373 SR ...; BBl 2014 3411 SR 0.362.31 SR 142.20

2014-0590

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes gemäss Anhang.

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 24, 25 oder 26 des Schengener Grenzkodex7 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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Art. 64c Abs. 1 Bst. b Fussnote 1

Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn: b.

ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex8 verweigert wurde.

Art. 65 Abs. 2 Fussnote Das BFM erlässt innerhalb von 48 Stunden eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex9. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

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SR 142.20 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.

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