Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Datum vom 2. Dezember 2014 die folgende Schlussverfügung erlassen: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Direction Générale de Finances Publiques Amtshilfe betreffend der BMS HOLDING, 3 rue Joseph Monier, 92500 Rueil Malmaison, Frankreich.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Direction Générale de Finances Publiques folgende, von [...] edierte Informationen: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Direction Générale de Finances Publiques darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen die BMS HOLDING, 3 rue Joseph Monier, 92500 Rueil Malmaison, Frankreich, für den im Ersuchen vom 23. Juni 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September 1966 genannten Steuern befasst sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

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2014-3209

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Dezember 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung

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