Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 18. November 2014 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 24. April 20121 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Zusatzvereinbarung Lohnerhöhung vom 31. Januar 2014 Art. 1 Art. 2 Art. 3 II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2014 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach der Zusatzvereinbarung Lohnerhöhung des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

18. November 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2012 5369 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe. BRB

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