Bundesgesetz über das Informationsrecht des Opfers

Entwurf

(Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes, der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 7. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 20142, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3 Art. 92a Informationsrecht

Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20074 (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden: 1

a.

über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunterbrechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;

b.

umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.

Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.

2

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BBl 2014 889 BBl 2014 913 SR 311.0 SR 312.5

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Informationsrecht des Opfers. BG

3 Sie kann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet.

4

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Das Informationsrecht nach Artikel 92a ist auch auf den Vollzug anwendbar, der nach bisherigem Recht angeordnet worden ist.

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035 Art. 1 Abs. 2 Bst. ibis Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

2

ibis. Artikel 92a (Informationsrecht);

3. Strafprozessordnung6 Art. 305 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d Information des Opfers und Meldung 2

Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: d.

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das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.

SR 311.1 SR 312.0

Informationsrecht des Opfers. BG

4. Militärstrafprozess vom 23. März 19797 Art. 56 Abs. 2 Das Opfer wird über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht des Beschuldigten orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn der Beschuldigte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde.

2

Art. 84b Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. d Information des Opfers und Meldung 1

Die Behörde informiert das Opfer bei der ersten Gelegenheit über: d.

das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 322.1

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