14.047 Bericht über die im Jahr 2013 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 28. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2013 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Mai 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-2518

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2013 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, das Gesundheitsministerium, das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium für Bildung, Jugend und Forschung bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen», abgeschlossen am 21. Januar 2013 2.2 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts zur regionalen Wirtschaftsförderung in Mazedonien, abgeschlossen am 28. Februar 2013 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum offenen Regionalfonds für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen, abgeschlossen am 29. November 2013 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Österreichische Entwicklungsagentur, betreffend der Kofinanzierung des Förderprogramms für Klein- und Mittelunternehmen in Kosovo, abgeschlossen am 23. Oktober 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit ­ Dienst für Auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Unterstützung des Projekts «Prävention der illegalen Migration in Bosnien und Herzegowina und in der Region und assistierte freiwillige Rückkehr», abgeschlossen am 8. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, bezüglich Unterstützung des Projekts «Verbesserung der kriminalpolizeilichen Arbeit der Grenzpolizei in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 8. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, und der IOM bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Immigrations- und Asylmanagementsystems in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 22. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich die Unterstützung des Projekts «Integriertes Programm zur Unterstützung der Reintegration von Rückkehrenden unter dem Rückübernahmeabkommen», abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kirgisisch-Kasachischen zwischenstaatlichen Kommission für die Chui Talas Region bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Nutzung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 16. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium und dem Departement für Wasserverwaltung, bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsflusses in der Chui Talas Region, abgeschlossen am 23. April 2013 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziale Wohlfahrt, betreffend das Programm zur Förderung der Jugendbeschäftigung, abgeschlossen am 15. Februar 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts «Schweiz­Kosovo: Unterstützung der Gemeindeverwaltungen und -behörden sowie der Dezentralisierung», abgeschlossen am 24. Juni 2013 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, betreffend das Programm zur Förderung von Arbeit und Einkommen im Privatsektor, abgeschlossen am 2. Oktober 2013 Absichtserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Programms zur Erhaltung der Natur in Mazedonien, abgeschlossen am 4. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldawien, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in Moldawien, abgeschlossen am 25. Oktober 2013 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts «Wirtschaftssektorförderung in Südwest-Serbien», abgeschlossen am 13. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch den Stellvertreter des Premierministers, bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Teilhabe in Serbien», abgeschlossen am 15. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Reform der medizinischen Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Förderung und Kommunikation der reproduktiven Gesundheit, Mutter und Kind Gesundheit», abgeschlossen am 29. April 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem serbischen Roten Kreuz bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen», abgeschlossen am 21. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO für die Umsetzung des Projektes «Technische und institutionelle Unterstützung im Bereich von Viehhaltung im Südosten von Armenien», abgeschlossen am 25. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem National Democratic Institute for International Affairs in Washington, bezüglich des Projekts zur Förderung der Verantwortung und Mitwirkung bei Gemeindewahlen in Mazedonien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich Unterstützung des Projekts zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die regionale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in Südosteuropa, abgeschlossen am 1. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich Unterstützung des Projekts «Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina: Entwicklung und Verbesserung von modernen und nachhaltigen gesundheitspolitischen Strategien, Kapazitäten und Dienstleistungen zur Verbesserung der Volksgesundheit», abgeschlossen am 21. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts für einen verbesserten Zugang zur Justiz für die Not leidende Bevölkerung und Randgruppen in Tadschikistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Programm zur Unterstützung von AntiKorruptionsmassnahmen in Kosovo, abgeschlossen am 30. April 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Finanzierungsbeitrag an die Erstellung des Berichts 2013 über die menschliche Entwicklung (Human Development Report), abgeschlossen am 13. Juni 2013 2.2.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Einbezug des Migrations- und Entwicklungskonzepts in relevante Politiken, Strategien und Aktionspläne in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 15. Juli 2013 2.2.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Residierenden UNO-Koordinatorin und dem UNDP in Albanien, bezüglich eines Beitrags an den Kohärenzfonds der UNO in Albanien, abgeschlossen am 6. September 2013 2.2.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen», abgeschlossen am 3. Juli 2013 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.3.1 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Südafrika betreffend Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 16. September 2013, SR 0.974.211.8 2.3.2 Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Österreichische Entwicklungsagentur, bezüglich Wissensmanagement und Politikdialog zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Berggebieten, abgeschlossen am 13. November 2013 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien bezüglich des institutionellen Strategieplans 2012­2016 der «Defensoría del Pueblo» in Bolivien, abgeschlossen am 12. September 2013 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich eines Beitrags der DEZA an eine Studie zur Überprüfung der Machbarkeit des interkommunalen Programms zur Sanierung des Ahémé-Sees sowie seiner Fahrrinnen und zur Schaffung eines der wirtschaftlichen Entwicklung förderlichen Umfelds, abgeschlossen am 24. September 2012 2.2.28

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Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Beitrags der Schweizer Zusammenarbeit an die Aktivitäten des Ministeriums für Dezentralisierung, lokale Gouvernanz, Verwaltung und Raumplanung (MDGLAAT) im Rahmen der zweiten Phase ihres Programms zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung in Benin, abgeschlossen am 6. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Beitrags der DEZA an die Durchführung der vierten generellen Volks- und Siedlungszählung, abgeschlossen am 6. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich eines Gemeindeforstprojektes, abgeschlossen am 11. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 17. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 12. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts GESTOR, abgeschlossen am 5. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Minister des Vizepräsidiums, betreffend das Projekt für eine Infrastruktur von Geodaten für Bolivien, abgeschlossen am 1. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Gemeinderegierung von La Paz (GAMLP), betreffend das Projekt «Escuela Taller Municipal», abgeschlossen am 10. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, betreffend das Projekt «FORDECAPI ­ Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 1. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Autonomieminister, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Verbesserungen bei den lokalen Dienstleistungen, abgeschlossen am 1. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungsplanung, betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2016, abgeschlossen am 1. Juli 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das INIAF, und Dänemark, vertreten durch die dänische Entwicklungszusammenarbeit (DANIDA), bezüglich des Projekts «Stärkung des nationalen Systems für Innovation in Land- und Forstwirtschaft mittels eines integralen Innovationsansatzes», abgeschlossen am 26. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Präsidialvertretung für die patriotische Agenda zum zweihundertjährigen Jubiläum 2025, bezüglich des Projekts «Erarbeitung einer Strategie zur Konsolidierung der Pfeiler der Agenda 2025 als Bestandteil der öffentlichen Politik», abgeschlossen am 1. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den nationalen Dienst für öffentliche Verteidigung (SENADEP), bezüglich der Komponente «Integrale Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung» des Projekts «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 27. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die INIAF, und weiteren Gebern bezüglich Koordination, abgeschlossen am 31. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 15. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Grundschulbildung, abgeschlossen am 27. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend einen Beitrag der DEZA an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, abgeschlossen am 20. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ausbildungszentrum für hohe Beamte der öffentlichen Verwaltung Chinas bezüglich des chinesischschweizerischen Programms zur Weiterbildung von Führungskräften in nachhaltiger Entwicklung, abgeschlossen am 4. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von vulnerablen Haushalts-Unterkünften und Gemeindeinfrastrukturen in Samegrelo (Westen von Georgien) 2013­2015, abgeschlossen am 1. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von Unterkünften für Konflikt betroffene und gefährdete Personen und spontane Rückkehrer in Abchasien, abgeschlossen am 31. Juli 2013 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich einer Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur integralen Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung in Bolivien, abgeschlossen am 8. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch die dänische Botschaft, bezüglich des Programms zur sektoriellen Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen im Bereich der Produktivitätssteigerung in Bolivien, abgeschlossen am 16. August 2013 Abkommen betreffend delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark bezüglich der Unterstützung des Programms zur Förderung der Berufsbildung (PAFP IV) in Mali, abgeschlossen am 12. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinigten Staaten, vertreten durch das Departement für Landwirtschaft, bezüglich Verbesserung des Weidelandmanagements in der Mongolei, abgeschlossen am 15. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und ländliche Entwicklung (MARNDR), bezüglich des Projekts «Initiative für den Erhalt des Naturerbes von Saut d'Eau», abgeschlossen am 3. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Umweltministerium, bezüglich des «Programms für die Erhaltung und Aufwertung der Biodiversität», abgeschlossen am 2. August 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und ländliche Entwicklung (MARNDR), bezüglich Verbreitung von Wissen und Know-how zur Förderung der Yamspflanze, abgeschlossen am 8. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch die Nationale Koordinationsstelle für Ernährungssicherheit (CNSA), bezüglich eines Beitrags an die CNSA, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras über die Zusammenarbeit im Bereich der Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 10. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Planung und externe Zusammenarbeit, zur Umsetzung der zweiten Phase des Projektes «Lokale Gouvernanz und kommunale Investitionen», abgeschlossen am 31. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras zur Unterstützung der Reform des Polizeiwesens und zur Vorbeugung von Gewalt, abgeschlossen am 21. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Planung und externe Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Berufsbildung für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 15. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt zur Unterstützung der städtischen Gemeinden Malis, abgeschlossen am 31. Mai 2013 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des ARSEN-Programms zur Ankurbelung der sozioökonomischen Entwicklung im Norden Malis, abgeschlossen am 13. Dezember 2013

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Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der Phase IV des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 13. Dezember 2013 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der Phase 2 des Programms zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Sikasso (ADER), abgeschlossen am 13. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Lebensgrundlagen der mongolischen Hirten, abgeschlossen am 19. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung der Berufsbildung in der Mongolei, abgeschlossen am 19. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch die Direktion für öffentliche Bauten und Wohnungen der Provinz Niassa, betreffend der Revitalisierung der Wasserkomitees und der Nachhaltigkeit der Wasserquellen sowie Verbesserung der Kapazitäten, abgeschlossen am 19. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch die Nationale Wasserdirektion, betreffend das Nationale Wasser- und Siedlungshygiene Informationssystem SINAS, abgeschlossen am 25. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Technologie-Institut, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Entwicklung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in den nördlichen, südlichen und westlichen Regionen von Nicaragua», abgeschlossen am 6. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend der zweiten Phase des Projekts zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 25. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Infrastrukturministerium, bezüglich des Projekts für eine nachhaltige Herstellung von Baumaterialien, abgeschlossen am 25. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Organisationsentwicklung von neun neuen tschadischen NGO, abgeschlossen am 16. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung in Tschad, abgeschlossen am 10. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend einen Beitrag der DEZA an das Büro für Evaluationen und Aufsicht der IDB, abgeschlossen am 6. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Umweltprogramm zum Umgang mit Umweltrisiken und Klimaveränderung», abgeschlossen am 21. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Lokale ökonomische Entwicklung in der Region Golf von Fonseca», abgeschlossen am 29. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich des Aufbaus von Kapazitäten für die Implementierung des neuen Gesetzes für den Staatshaushalt in der Mongolei, abgeschlossen am 20. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM), abgeschlossen am 5. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen in Ulaanbaatar, Mongolei, abgeschlossen am 21. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA betreffend den Treuhandfonds für Anpassung, abgeschlossen am 11. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Koordinierungsrat der Leiter der UNO Organisationen, bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 20. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECE bezüglich eines Beitrags an das Tätigkeitsprogramm des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, abgeschlossen am 18. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDESA bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Gemüseforschungszentrum (AVRDC) bezüglich des Beitrags an das Projekt «Gemüseanbau an Grundschulen», abgeschlossen am 5. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, bezüglich des Projekts zur Förderung der Widerstandskraft der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend das Projekt «Verminderung von Nachernteverlusten durch die Anwendung von verbesserten Praktiken für Ernte, Lagerung und Transport ­ Eintretensphase», abgeschlossen am 6. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Projekts «Reduktion von Nachernteverlusten in Äthiopien durch verbesserte Ernte-, Lager- und Transportpraktiken ­ Hauptphase», abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Vorbereitung des Projekts zur Reduktion der Lebensmittelverluste von Bauern in Gebieten mit Ernährungsunsicherheit für die Länder Subsahara-Afrikas, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt Somalia Resilienz Sub-Programm 2013 bis 2015, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, der IFAD und dem WFP betreffend Reduktion von Nachernteverlusten im Afrika südlich der Sahara, abgeschlossen am 20. Dezember 2013 Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD zur Evaluation der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, Phase IV, vom 15. Juni 2013 bis 6. März 2016, abgeschlossen am 13. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Kooperationsprogramm mit Bauernorganisationen in Asien und im Pazifikraum 2013­2017, abgeschlossen am 5. Dezember 2013 Abkommen zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Anpassung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft (ASAP), abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNFPA bezüglich des Jugendprogramms in der Mongolei, abgeschlossen am 24. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau betreffend dem Projekt «Vorinvestition in MiCRO», abgeschlossen am 23. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD, abgeschlossen am 14. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungszentrums der OECD, abgeschlossen am 14. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Ergänzung der Datenbank zur Immigration in OECD- und nicht-OECD-Ländern», abgeschlossen am 2. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat der Organisation der amerikanischen Staaten, bezüglich des Beitrags zur Unterstützung des Nationalen Identifizierungsamts, abgeschlossen am 19. Dezember 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, betreffend einen Beitrag an die Diaspora Ministerialkonferenz vom 18. bis 19. Juni 2013 in Genf, abgeschlossen am 30. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Organisation von zwei Konferenzen, abgeschlossen am 1. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, betreffend den Beitrag für eine Konferenz in Lima über die Rolle von Regionalen Konsultationsprozessen im Bereich Migration und Entwicklung, abgeschlossen am 8. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM im Auftrag des GFMD, bezüglich eines Beitrags für die Organisation dreier thematischer Konferenzen im Rahmen des GFMD in Genf, abgeschlossen am 22. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Integration der Migration in nationale Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 5. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Förderung von korrekten Arbeitsbedingungen, Wohlstand und Rechtssicherheit für Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten»: Umsetzung der srilankischen Arbeitsmigrationspolitik, abgeschlossen am 11. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO zur Förderung der Qualität in der Berufsbildung, abgeschlossen am 21. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der strategischen Lernpartnerschaft», abgeschlossen am 29. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WMO bezüglich eines Treffens auf höchster Ebene über nationale Trockenheitspolitiken, vom 11. bis 15. März 2013 in Genf, abgeschlossen am 18. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich der Verminderung der gesundheitlichen Risiken im Kleinbergbau in der Mongolei, abgeschlossen am 21. Juni 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend den Beitrag 2013­2015 an die Organisation und an zwei ihrer Sonderprogramme, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNIDO, betreffend das Projekt «Wertschöpfung und Unternehmensförderung beim Kakaoanbau» in Nicaragua, abgeschlossen am 16. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und «UN Women» bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2013 und 2014, abgeschlossen am 16. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNAIDS Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an ein Forum zu Risikomanagement bei zivilgesellschaftlichen Partnern des Globalen Fonds, abgeschlossen am 20. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNAIDS, bezüglich eines allgemeinen Beitrags an das Budget der Organisation für die Jahre 2013­2015, abgeschlossen am 28. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP als Vertreter von vier UNO-Organisationen, bezüglich eines gemeinsamen Ernährungsprogramms in Ruanda, abgeschlossen am 24. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich der Unterstützung des UNHAS in Tschad während des Zeitraums vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015, abgeschlossen am 20. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Förderung der Menschenrechte in Honduras, abgeschlossen am 14. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den «Treuhandfonds für innovative Partnerschaften mit nationalen, sub-nationalen und lokalen Regierungen, dem Privatsektor, NGOs, Forschungsinstitutionen und Stiftungen», abgeschlossen am 14. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Ausbildung von Sicherheitspersonal im Rahmen der Unterstützung an die Wahlkommission der Parlamentswahlen in Pakistan 2013, abgeschlossen am 19. April 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Durchführung des Projekts zur Stärkung der Gemeindeparlamente in der Mongolei, abgeschlossen am 1. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Unterstützung des Wahlprozesses in Mali, abgeschlossen am 20. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Region Malakand, Pakistan, abgeschlossen am 13. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an eine Studie zur Erfassung aller migrationsrelevanten Arbeiten des UNDP und zur Entwicklung einer Strategie zur Einbindung der Migration in den Prioritäten des UNDP für 2014­2017, abgeschlossen am 11. Juli 2013 Abkommen unter Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung der Globalen Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 8. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Ernährungssicherung und Ernährung, abgeschlossen am 28. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Programm lokale Gouvernanz und dezentralisierte Erbringung von Dienstleistungen II in Somalia, abgeschlossen am 2. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts zur institutionellen Stärkung der nationalen Regulierungsbehörde und des laotischen Nationalprogramms zur Beseitigung von Blindgängern, abgeschlossen am 27. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Phase 2 des Minenräumungsprogramms der nationalen Behörde für Minenräumung und Opferhilfe in Kambodscha, abgeschlossen am 8. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Schweizer Beitrags an das Projekt «My World Survey», abgeschlossen am 8. November 2013

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2.3.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der legislativen Prozesse des Parlaments der Mongolei, abgeschlossen am 12. November 2013 2.3.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den thematischen Fonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 19. November 2013 2.3.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 19. November 2013 2.3.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des tansanischen lokalen und nationalen Wahlprozesses 2014 und 2015, abgeschlossen am 22. November 2013 2.3.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2013 und 2014, abgeschlossen am 10. Dezember 2013 2.3.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 18. Dezember 2013 2.3.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 19. Juli 2013 2.3.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Erstellung der Web-gestützten Berichterstattung zur Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 19. Juli 2013 2.3.115 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNECA bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Nigers in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union zur Verwendung der Böden, abgeschlossen am 14. Dezember 2012 2.3.116 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend einen Beitrag an das Projekt Menschen und Tierwelt, Vergangenheit Gegenwart und Zukunft in Tansania, abgeschlossen am 28. Dezember 2012

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2.3.117 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend einen Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern, abgeschlossen am 2. Mai 2013 2.3.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich des Beitrags für den IFCD, abgeschlossen am 28. Mai 2013 2.3.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Weltbildungsbericht der UNESCO, abgeschlossen am 6. Dezember 2013 2.3.120 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNFPA bezüglich Unterstützung der Volkszählung in Myanmar, abgeschlossen am 7. Oktober 2013 2.3.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF als Vertreterin von vier UNO-Organisationen, betreffend den Beitrag an ein gemeinsames Ernährungsprogramm in der Provinz Ngozi in Burundi, abgeschlossen am 13. Mai 2013 2.3.122 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags für die Jahre 2013 ­ 2014 zur Stärkung der Rechte von Kindern und Frauen in Notsituationen und nach Konflikten, abgeschlossen am 18. November 2013 2.3.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Trinkwasser, Hygiene und sanitäre Grundversorgung» in den Gesundheitsbezirken Yao und Danamadji im Tschad, abgeschlossen am 16. Dezember 2013 2.3.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an einen Internetlehrgang über internationale Wassergesetze, abgeschlossen am 26. November 2013 2.3.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 17. Juni 2013 2.3.126 Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS zur Unterstützung der Entwicklung von Gütern und Dienstleistungen für den Tourismus in Laos, abgeschlossen am 4. November 2013 2.3.127 Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an den Fonds für Ernährungssicherheit und Lebensunterhalt der ländlichen Bevölkerung in Myanmar, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

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2.3.128 Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an den Fonds zugunsten der drei Millenniumsziele im Bereich Gesundheit: Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Reduktion von HIV/Aids in Myanmar, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der jungen Bevölkerung im besetzten palästinensischen Gebiet», abgeschlossen am 21. Mai 2013 2.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts zur Stärkung der Gemeindekapazitäten in den besetzten palästinensischen Gebieten, abgeschlossen am 30. Mai 2013 2.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nordkorea, vertreten durch das Ministerium für Stadtverwaltung, bezüglich Verbesserung der Wasserversorgung und Hygienevorsorge, abgeschlossen am 20. Juni 2013 2.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts «Jemen Antwort auf die gemischte Migration», abgeschlossen am 2. April 2013 2.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Nothilfe für syrische Flüchtlinge im Irak, abgeschlossen am 23. September 2013 2.4.6 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Jordanien über die humanitäre Hilfe und die technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 9. Juli 2013, SR 0.974.246.7 2.4.7 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Marokko über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die Humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 6. September 2013 (SR 0.974.254.9)

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Myanmar, vertreten durch das NatalaMinisterium, für den Aufbau von Infrastrukturen und von Wasser- und Abwasserversorgungssystemen, abgeschlossen am 28. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags an den humanitären Notfallschutzfonds 2012­2013, abgeschlossen am 19. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2013 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 26. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014, abgeschlossen am 28. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags 2013 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 18. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für Somalia, abgeschlossen am 11. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung von IRIN, abgeschlossen am 25. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 5. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2013 an die Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 6. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Beitrags 2013 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 30. August 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2013, abgeschlossen am 3. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des ausserordentlichen Beitrags zum 150. Jubiläum des IKRK, abgeschlossen am 24. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK betreffend der Unterstützung der Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 11. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2013 an die Feldaktivitäten auf den Philippinen, abgeschlossen am 11. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von Viehhaltern und der Agrarwirtschaft im Südsudan, abgeschlossen am 4. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich der Finanzierung einer Studie zur Analyse von Finanzierungsmechanismen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Krisen und Katastrophen, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an den Spezialfonds für Nothilfe und Wiederaufbau auf den Philippinen, abgeschlossen am 13. Dezember 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro des OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt Stärkung der Kapazitäten des OHCHR im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Rechtsanalyse, Kommunikation und Anwaltschaft, vor allem in Ostjerusalem, abgeschlossen am 16. Oktober 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Zur Verfügung stellende Humanitäre Unterstützung für illegale Migranten sowie erhöhen des Bewusstseins und zur Verfügung stellen von alternativem Lebensunterhalt für lokale ägyptische Gemeinden», abgeschlossen am 28. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags 2013 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 30. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Humanitäre Unterstützung und Schutz für Sub-Sahara Migranten in Marokko», abgeschlossen am 7. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Unterstützung ihrer Aktivitäten in der Provinz Nord Kivu, Demokratische Republik Kongo, abgeschlossen am 20. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 6. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Bereitstellen von freiwilligen Rückführungen von Ägypten», abgeschlossen am 26. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags 2013­2014 an das Projekt zum Aufbau von Kapazitäten, abgeschlossen am 30. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich des Projekts zur Förderung der Gesundheit als Menschenrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten, abgeschlossen am 5. Juni 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend Nothilfe für die von Dürre betroffene Bevölkerung, abgeschlossen am 22. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend den Bau eines Hebammen-Trainingszentrums in Sudan, abgeschlossen am 12. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 27. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Ernährungsprogramms zu Gunsten der sahraouischen Flüchtlinge in Algerien, abgeschlossen am 28. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 28. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 28. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 28. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Programm UNHAS für die Organisation eines humanitären Flugservice im Südsudan, abgeschlossen am 5. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das globale Weltforum zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 5. Juli 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 5. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 12. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 6. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien, abgeschlossen am 26. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 11. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 30. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Einsatzes von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des WFP, abgeschlossen am 14. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend der Unterstützung der UNHAS in Niger, abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend der Unterstützung der UNHAS in Mali, abgeschlossen am 4. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Programm Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die erste arabische Konferenz betreffend Reduktion der Risiken von Katastrophen in Aqaba, Jordanien, abgeschlossen am 17. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2013­2014 an den Treuhandfonds zur Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 29. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Umsetzung der Unterstützung an Gastgemeinden im Bereich sanitäre Einrichtungen im Libanon», abgeschlossen am 4. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014, abgeschlossen am 6. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2013 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 18. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2013, abgeschlossen am 21. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2013, abgeschlossen am 31. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend den Beitrag an das Projekt Bargeldunterstützung für vulnerable intern Vertriebene in Syrien und syrische Flüchtlinge in Jordanien, inklusive Projekte mit raschen Auswirkungen, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend der Unterstützung des Projekts Winterhilfe an intern Vertriebene in Syrien, abgeschlossen am 6. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von intern Vertriebenen in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 16. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «Rapid Response to Movement of Population, RRMP» Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Provinz Nord Kivu, Demokratische Republik Kongo, abgeschlossen am 6. November 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend den Beitrag an das Projekt Schutz von Kindern sowie Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen in Syrien und Libanon, abgeschlossen am 3. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Unterstützung im Bereich Rehabilitation und Konstruktion von Installationen im Wasser-, Sanitär- und Hygiene-Bereich in Zimbabwe, abgeschlossen am 26. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Unterstützung im Bereich Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder in der Region Bomi, Liberia, abgeschlossen am 16. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend der Unterstützung im Bereich Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi, Liberia, abgeschlossen am 16. Juli 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014 an die Nothilfeprogramme des UNICEFBüros in Genf, abgeschlossen am 9. September 2013 2.4.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Unterstützung des Projekts Schutz von syrischen Kindern und Gastgebern in Jordanien, abgeschlossen am 8. Oktober 2013 2.4.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den RRMP Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 12. Dezember 2013 2.4.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend einen Beitrag an das Projekt Lancierung der Kampagne zurück zur Schule im Libanon, abgeschlossen am 16. Dezember 2013 2.4.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNISDR bezüglich der Entsendung von Experten (Secondments), abgeschlossen am 17. Januar 2013 2.4.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNWRA bezüglich Unterstützung des Projekts zur Bewältigung der Folgen der Syrienkrise in Libanon, abgeschlossen am 8. Mai 2013 2.4.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Bargeldunterstützung für die von der Syrienkrise betroffenen palästinensische Flüchtlinge», abgeschlossen am 20. November 2013 2.4.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend einen Beitrag für das Projekt Winter Nothilfeunterstützung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien, abgeschlossen am 17. Dezember 2013 Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und ECOWAS, bezüglich der Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente, abgeschlossen am 11. Dezember 2013 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Europarat, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung für das Büro des Public Defender in Georgien», abgeschlossen am 16. Juli 2013 2.4.80

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Volkspolizeischule des Ministeriums für öffentliche Sicherheit Vietnams, betreffend das Projekt «Aufbau der elektronischen Bibliothek der Volkspolizeischule», abgeschlossen am 27. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem GFMD, vertreten durch Schweden, bezüglich des Beitrags an das GFMD, abgeschlossen am 3. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der MFO, bezüglich des Beitrags an die Beobachtungseinheit der COU, abgeschlossen am 18. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Treffen zu internationalen Untersuchungskommissionen und Fact Finding Missions betreffend Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht vom 19. November 2013, abgeschlossen am 20. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für den UNO Menschenrechtsappell 2013, abgeschlossen am 2. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags zur Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, abgeschlossen am 14. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags zur dritten regionalen Konferenz «Für eine wirksamere Justiz in Transitionsprozessen: Entwicklung von optimal auf die lokalen Realitäten zugeschnittenen Strategien», Yaoundé, Kamerun, abgeschlossen am 19. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2013, abgeschlossen am 2. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Treffen und Aktivitäten im Bereich Migration und Menschenrechte im Vorfeld des hochrangigen Dialogs über internationale Migration und Entwicklung», abgeschlossen am 11. Juni 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Erstellung von Täterprofilen der mutmasslichen Urheber von schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht in den Sicherheitsdiensten der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 31. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an den Tag der offenen Tür im Palais Wilson anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Hochkommissariats für Menschenrechte am 14. September 2013, abgeschlossen am 12. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der IOM, betreffend das Projekt «Stärkung der systemischen Partnerschaft für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels ­ Identifizierung und Schutz der Opfer von Menschenhandel in Serbien», abgeschlossen am 19. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Generalsekretariat der OAS, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung von Gemeinden und Institutionen bei der Umsetzung der gemeinsamen Strategie für eine gezielte territoriale Wiedergutmachung in Las Palmas (Gemeinde San Jacinto, Region Bolivar)» in Kolumbien, abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der IOM, betreffend die Lancierung der Woche gegen Menschenhandel in der Schweiz, abgeschlossen am 12. August 2013 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM, betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Delegation von Wahlbeobachterinnen und -Beobachtern an den Parlamentswahlen in Pakistan 2013, abgeschlossen am 14. Mai 2013 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM, betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) an den Kommunalwahlen in Kosovo am 3. November 2013 und 1. Dezember 2013, abgeschlossen am 14. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Entwicklung von zwei Fachbeiträgen mit Leitlinien und Grundsätzen der Schlüsselkonzepte in Artikel 3 des Protokolls über Menschenhandel», abgeschlossen am 16. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten», abgeschlossen am 18. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDPA, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 15. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA, UNDPKO und UNDFS, bezüglich des Beitrags zur Finanzierung einer P3 Stelle im Koordinationsteam zum Schutz von Zivilpersonen, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNSSC, bezüglich des Beitrags an das Ausbildungsprojekt «Ein politischer Ansatz zur Prävention von und Reaktion auf gewalttätige Auseinandersetzungen bei Wahlen», abgeschlossen am 20. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNICEF, bezüglich des finanziellen Beitrags an das Projekt «Revision der Bestimmungen über die Jugendgerichtsbarkeit im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung» in Senegal, abgeschlossen am 27. März 2013 Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNITAR, betreffend das 9. Seminar für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs in Mont Pèlerin, abgeschlossen am 25. Januar 2013 Briefwechsel zwischen der Schweiz und der UNO, bezüglich des Beitrags der Schweiz an das «UN Youth Volunteers-Programme» für das Jahr 2014, abgeschlossen am 6. November 2013

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Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der UNSSC, betreffend die Teilnahme von Schweizer JPOs am Programm «Young Professional Orientation Programme», abgeschlossen am 18. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNOPS, betreffend die EU ­ Wahlbeobachtungsmission zu den Parlamentswahlen in Kenia 2013, vom 27. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UN Women, bezüglich der Konferenz Frauen für den Frieden (Projekt «Verstärkte Partizipation von Frauen im kolumbianischen Friedensprozess»), abgeschlossen am 18. November 2013 Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, betreffend die Neuauflage des UNITAR Buches für Sondergesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 28. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE-Projekt «Unterstützung für die effektive Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien-Herzegowina», abgeschlossen am 30. Januar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Konsolidierung und Förderung demokratischer Strukturen in Tunesien und unter den Kooperationspartnern der OSZE im Mittelmeerraum (Phase I)», abgeschlossen am 11. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung für die regionale Umsetzung der Resolution 1540 des UNO Sicherheitsrates», abgeschlossen am 19. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Implementierung des OSZE Ausbildungs- und Kapazitätsaufbaukonzepts Mediation», abgeschlossen am 23. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen», abgeschlossen am 2. Mai 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die zehnte Süd-Kaukasus Medienkonferenz und die fünfzehnte Zentralasien Medienkonferenz, abgeschlossen am 24. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Entwicklung von OSZE/ODIHR Empfehlungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern», abgeschlossen am 14. August 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die finanzielle Unterstützung des «Fonds zur Steigerung der Diversifikation von Wahlbeobachtungsmissionen», abgeschlossen am 2. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, Mission Bosnien und Herzegowina, bezüglich des Beitrags an Phase III des Projekts «Geschichte für die Zukunft ­ zur Versöhnung durch Bildung», abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE Projekt «Entwicklung von Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit», abgeschlossen am 12. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die Finanzierung des OSZE Projekts «Reporting on Demand Platform», abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an den UNDP-Treuhandfonds zur Unterstützung der CICIG, abgeschlossen am 21. Dezember 2012 Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, abgeschlossen am 27. Februar 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung für die Evaluation von UNDP-Projekten in Kroatien, abgeschlossen am 15. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Einführung von Unterstützungsmassnahmen für Opfer/Zeugen in Mostar und Brcko, in BosnienHerzegowina», abgeschlossen am 6. Juni 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich der Unterstützung für das libanesisch-palästinensische Dialog-Komitee, abgeschlossen am 12. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich des Finanzbeitrags an das Projekt zur «Unterstützung des Verfassungs- und Parlamentsprozesses und des nationalen Dialogs in Tunesien», abgeschlossen am 14. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Länderbeitrags an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung des UNDP, abgeschlossen am 2. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNRCPD, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Förderung des Dialogs über das Waffenhandelsabkommen», abgeschlossen am 10. April 2013 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNMAS, bezüglich der Unterstützung für Munitionsmanagement in Libyen durch den freiwilligen Treuhandfonds, abgeschlossen am 3. Dezember 2013 Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und der UNMAS, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Aufbewahrungslösung für Munition in Misrata», Libyen, abgeschlossen am 7. Dezember 2012 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten», abgeschlossen am 18. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNAoC, betreffend die Finanzierung des Seminars «Herausforderungen in der Migration ­ ein Blick auf die Schweiz», abgeschlossen am 31. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDPA, bezüglich des Beitrags an den Multi-Year-Appeal 2011­2013, abgeschlossen am 6. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und UNDPKO, bezüglich der Finanzierung des Kurses «Senior Mission Leaders Course» (SMLC), abgeschlossen am 12. Dezember 2013

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Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR, bezüglich des 10. Seminars für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 27. November 2013 2.5.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA, und UNSMIL, betreffend die Finanzierung des Projekts «Frauen und Sicherheit in Libyen», abgeschlossen am 14. November 2013 2.5.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Quaker United Nations Office, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Kinder von zum Tode verurteilter oder hingerichteter Eltern», abgeschlossen am 29. August 2013 2.5.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem ICTY, bezüglich des Beitrags für das Projekt zum 20. Jubiläum des Strafgerichtshofs, abgeschlossen am 5. November 2013 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.6.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Tansania über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 23. Juli 2013 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Uruguay über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. April 2012 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.8.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Botschaft in Den Haag, und der OPCW bezüglich eines freiwilligen Finanzbeitrages an den Fonds zur Eliminierung der syrischen Chemiewaffenbestände, abgeschlossen am 3. Oktober 2013 2.8.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Botschaft in Den Haag, und der OPCW bezüglich eines freiwilligen Finanzbeitrages an den Fonds zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffenbestände, abgeschlossen am 23. Dezember 2013 2.5.56

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung Sicherheitspolitik, und das Königreich Schweden, vertreten durch das Nordic Centre in Military Operations, bezüglich die Unterstützung der Überprüfung der praktischen Implikationen von UNSCR1325 in der Umsetzung von NATO-geführten Operationen und Missionen, abgeschlossen am 23. Oktober 2013 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 10. Dezember 2013 Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 10. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, Abteilung Sicherheitspolitik, und der NATO Support Agency bezüglich die Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III, abgeschlossen am 9. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, Abteilung für Sicherheitspolitik, und der OSZE bezüglich der Finanzierung des Projekts «Unterstützung der regionalen Umsetzung der UNSicherheitsratsresolution 1540», abgeschlossen am 19. März 2013 sowie Addendum zu diesem Abkommen vom 25. Oktober 2013 über eine zusätzliche Schweizer Unterstützung Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa betreffend der Bereitstellung neuer Räumlichkeiten für den Gerichtshof, abgeschlossen am 12. März 2013, SR 0.193.235.11

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Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht, und dem Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR), vertreten durch die Direktorin, bezüglich der Finanzierung der vorbereitenden Phase des Projekts zur Untersuchung der Auswirkungen von Drohnen und autonomen Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 22. November 2013 Abkommen zwischen der Regierung von Rumänien und dem Schweizerischen Bundesrat über den Erwerb von Grundstücken durch beide Staaten, welche als offizielle Vertretungen im jeweils anderen Staat dienen sollen, abgeschlossen am 15. Juli 2013 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten einerseits und dem Auswärtigen Dienst der EU zur Einrichtung eines Diplomatenaustauschprogrammes, abgeschlossen am 18. Dezember 2013 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Vanuatu bezüglich der Schaffung einer ständigen Mission in Genf, abgeschlossen am 26. Oktober 2013

Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 16. August 2013, SR 0.444.124.91 3.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 11. Januar 2013, SR 0.444.125.81 3.3 Erweitertes Teilabkommen über die Kulturwege des Europarats, ratifiziert von der Schweiz am 29. Januar 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kongo, bezüglich der Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 4. Februar 2013 4.2 Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik, betreffend die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 16. Januar 2013

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Verständigungsprotokoll zwischen dem IGE und dem Kolumbianischen Innenministerium bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojekts, abgeschlossen am 6. September 2013 Verständigungsprotokoll zwischen dem IGE und der SIC Kolumbiens, bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojekts, abgeschlossen am 2. August 2013 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, abgeschlossen am 5. Juni 2013, SR 0.211.213.232.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. September 2013, SR 0.142.113.602 Abkommen zwischen der Schweiz und Grenada über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 10. Mai 2013, SR 0.142.113.742 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. März 2013, SR 0.142.116.712

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung des Königreichs Spanien, über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 15. Februar 2013 5.1.2 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Russlands, über den Gebirgstrainingskurs in Andermatt, abgeschlossen am 6. März 2013 5.1.3 Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich Trainings des Kommandos Spezialkräfte beim dänischen Frogman Corps, abgeschlossen am 3. Mai 2013 5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Frankreichs, über die gemeinsame Übung INTER 13, abgeschlossen am 14. Mai 2013

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Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, über die Teilnahme an der Übung «TIGER MEET 2013», abgeschlossen am 27. Mai 2013 5.1.6 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden, über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 19. Juni 2013 5.1.7 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Russlands über den gemeinsamen Gebirgstrainingskurs in Andermatt, abgeschlossen am 19. Juni 2013 5.1.8 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Entsendung eines Schweizer Offiziers an einen Kurs der russischen Generalstabsakademie, abgeschlossen am 14. August 2013 5.1.9 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der Schwedischen Armee über die gemeinsamen Trainingsaktivitäten der Luftwaffen im Laufe des Jahres 2013, abgeschlossen am 11. Oktober 2013 5.1.10 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2013», abgeschlossen am 7. November 2013 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und der BICES Gruppe über die operationellen und administrativen Beziehungen im Zusammenhang mit der Anbindung an die BICES-Gemeinschaft, abgeschlossen am 17. Januar 2013 5.1.5

5.2

6

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend die Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich, abgeschlossen am 15. August 2013, SR 0.672.913.631

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7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) 7.1.1 Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen und das Ministerium für Regionale Entwicklung und Öffentliche Verwaltung, betreffend das Projekt Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu, abgeschlossen am 24. September 2013 7.2 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan bezüglich des Kant Wasserund Abwasserprojekts, abgeschlossen am 21. Mai 2013 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD bezüglich des Kant Wasser- und Abwasserprojekts, abgeschlossen am 18. November 2013 7.2.3 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan betreffend einer elektronischen Datenplatform, abgeschlossen am 27. Februar 2013 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo betreffend die Unterstützung für den Interministeriellen Wassersektor, abgeschlossen am 10. Dezember 2013 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Usbekistan bezüglich des Trinkwasserversorgungsprojekts in Syrdarya, abgeschlossen am 1. November 2013 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend der Stärkung der Kompetitivität von KMUs in der Textil und Kleidungsbranche, abgeschlossen am 30. August 2013 7.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend der Projekte North Tajik II und Khujand III, abgeschlossen am 18. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan bezüglich des Pamir Projekts Nr. II für verlässliche Elektrizitätsversorgung, abgeschlossen am 14. März 2013 7.2.9 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaftspolitik und Ernährung, bezüglich des Projekts Biomarktentwicklung in der Ukraine, abgeschlossen am 15. März 2013 7.2.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Finanzierung einer Studie zu Gemeindefinanzen und -ausgaben in Serbien, abgeschlossen am 30. September 2013 7.2.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Projekts zur besseren Wassernutzung in Zentralasien ­ Phase II, abgeschlossen am 17. April 2013 7.2.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA bezüglich der Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, abgeschlossen am 14. August 2013 7.2.13 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und IDA und der kirgisischen Nationalbank, betreffend eines Finanzsektorreformprojekts der Weltbank, abgeschlossen am 26. September 2013 7.2.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und dem IWF, betreffend einer Konferenz in Kirgistan, abgeschlossen am 30. April 2013 7.2.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend den Beitrag an das Anti-Korruptionsnetzwerk für Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 4. April 2013 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.3.1 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Burkina Faso bezüglich der technischen und finanziellen Unterstützung für den Rechnungshof, abgeschlossen am 5. Dezember 2013 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 11. Juni 2013 7.2.8

7.3

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der kolumbianischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem kolumbianischen Umweltministerium und der Versorgungsgesellschaft EPM SA betreffend das Projekt Energieversorgung in Kolumbien, abgeschlossen am 6. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien, vertreten durch die Industrie- und Handelsverwaltung des Innenministeriums, und die Präsidentielle Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Projekts zum Recht im Bereich des Geistigen Eigentums, abgeschlossen am 7. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien betreffend den Schweizer Beitrag zur Implementierung der Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzen, abgeschlossen am 14. Juni 2013 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ägypten bezüglich technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 20. Januar 2013, SR 0.974.232.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der Unterstützung an die Distriktentwicklungseinrichtung, abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der technischen Unterstützung und Stärkung der Kapazitäten zur Verbesserung der makroökonomischen Analyse und der Prognose, abgeschlossen am 28. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der Unterstützung der Nationalen Pensionsregulationsbehörde, abgeschlossen am 28. November 2013 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien bezüglich des Programms Emissionsreduktion in Städten ­ Abfallbewirtschaftung, abgeschlossen am 2. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Marokko bezüglich des Marktzugangs und der Förderung der regionalen Agrarprodukte (PAMPAT-MA), abgeschlossen am 23. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und Mosambik, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 27. Juni 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend des Schweizer Beitrags zur Implementierung der Reformen im Bereich der Steueradministration, abgeschlossen am 27. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Norwegen, und der ILO, bezüglich der zweiten Phase des Projekts SCORE für nachhaltige, wettbewerbsfähige und verantwortungsvolle Unternehmensführung, abgeschlossen am 7. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Peruanischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem Peruanischen Umweltministerium und der Stadt Chiclayo, bezüglich der Integrierten Kommunalen Abfallbewirtschaftung der Stadt Chiclayo, abgeschlossen am 5. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Peruanischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem Peruanischen Ministerium für Wohnen, Bau und Sanitärversorgung und der Wasserversorgungsgesellschaft EPS Grau SA, bezüglich der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Bewirtschaftung der natürlichen Wasserresourcen in Piura, abgeschlossen am 4. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Aufsichtsbehörde der Banken, Versicherungen und privaten Pensionskassen (SBS) und die peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit (APCI), betreffend der Umsetzung eines Projekts zur technischen Unterstützung im Bereich der Finanzregulierung, abgeschlossen am 9. April 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien bezüglich des Marktzugangs und der Förderung der regionalen Agrarprodukte (PAMPAT-TN), abgeschlossen am 19. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien bezüglich der Finanzierung von zwei Kläranlagen in Thala und Fériana, abgeschlossen am 15. März 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien, vertreten durch das Ministerium für Tourismus, bezüglich des Projekts zur Umsetzung eines DMO in Tataouine, Médenine und Gabès, abgeschlossen am 28. November 2013

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam betreffend «Dezentralisierte, handelsfördernde Dienstleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMUs in Vietnam», abgeschlossen am 31. Mai 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Tunesiens (BTC) zur Umsetzung des Programms des SECO zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken (BCC), abgeschlossen am 17. Juni 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Albaniens (CBA) zur Umsetzung des Programms des SECO zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken (BCC), abgeschlossen am 18. Oktober 2013 Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Initiative für nachhaltige neue Städte, abgeschlossen am 2. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank bezüglich der Technischen Hilfe zur Stadtbewirtschaftung in Asien, abgeschlossen am 30. September 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD bezüglich der Implementierung einer Einlageversicherung in Tunesien, abgeschlossen am 25. Oktober 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Schweizer Beitrags für die zweite Phase zur Stärkung des Schuldenmanagements, abgeschlossen am 17. Dezember 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB bezüglich der Partnerschaft Nachhaltige Stadtentwicklung, abgeschlossen am 9. Juli 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB bezüglich des Treuhandfonds für Vietnam, abgeschlossen am 6. November 2013 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich des Übertrags des Schweizer Beitrags in das Unterkonto des AFRITAC West II, abgeschlossen am 17. Oktober 2013

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Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und INTOSAI Development Initiative (IDI), betreffend der Ko-finanzierung der INTOSAI-Donor Cooperation 2013­2015, abgeschlossen am 11. November 2013 7.3.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD bezüglich der Unterstützung im Bereich Schuldenmanagement in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 22. Oktober 2013 7.3.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und die DEZA, und UNOPS bezüglich des UN Trade Cluster Programms in Lao, abgeschlossen am 22. Oktober 2013 7.3.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Ghana, vertreten durch das Handelsund Industrieministerium, und UNIDO bezüglich des Projekts Verbesserung nachhaltiger Wertschöpfungsketten für Exporte aus Ghana, abgeschlossen am 17. Mai 2013 7.3.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO bezüglich des Forschungsprojekts zur Messung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, abgeschlossen am 7. Oktober 2013 7.3.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der ILO, bezüglich des Projekts «Bessere Arbeit» für die Umsetzung der Kernarbeitsnormen im Textilsektor, abgeschlossen am 11. Februar 2013 7.3.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO bezüglich des Projekts Unterstützung des Tourismussektors in Myanmar für eine menschenwürdige Arbeit, abgeschlossen am 18. November 2013 Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, bgeschlossen am 17. Dezember 2012 7.4.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission zur Notifikation hoheitlicher Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik, abgeschlossen am 17. Mai 2013, SR 0.251.268.11 7.3.31

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8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) von China über die Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, abgeschlossen am 5. Juli 2013 Übereinkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen zur Errichtung einer Gemischten Wirtschaftskommission, abgeschlossen am 28. Juni 2013

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das BAFU, dem UNO Umweltprogramm UNEP und der Universität Genf bezüglich der GRID-Genf Partnerschaft, abgeschlossen am 12. Dezember 2013 8.2 Vereinbarung zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Spaniens über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge, abgeschlossen am 28. November 2013 8.3 Multilaterales Abkommen M 257 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über die Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR, abgeschlossen am 14. Juni 2013 8.4 Multilaterales Abkommen M 259 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über den Transport von beschädigten oder defekten Lithium-Zellen oder -Batterien (UN Nr. 3090 ­ 3091 ­ 3480 ­ 3481), abgeschlossen am 14. Juni 2013 8.5 Multilaterales Abkommen M 260 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, abgeschlossen am 14. Juni 2013 8.6 Multilaterales Abkommen M 261 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über den Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3), abgeschlossen am 14. Juni 2013

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Verständigungsprotokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und dem Verkehrsministerium Chinas, abgeschlossen am 30. Mai 2013 8.8 Vereinbarung zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Österreichs über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge, abgeschlossen am 9. April 2013 8.9 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das BAKOM, und den Verwaltungen von Deutschland, Liechtenstein und Österreich über die Aufteilung des Frequenzbereichs 918­921/873­876 MHz in Vorzugsfrequenzbereiche, abgeschlossen am 26. Oktober 2012 8.10 Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (EUROBATS), Beitritt der Schweiz am 27. Juni 2013, SR 0.451.461 8.11 Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-12), die vom 23. Januar bis zum 17. Februar 2012 tagte 8.7

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2013) 220 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2013 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme», abgeschlossen am 22. Februar 2013 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 1725 endg. über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo und in den Vereinigten Staaten (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) einzureichenden Belege, abgeschlossen am 26. April 2013 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 20. Juni 2013, SR 0.362.380.055

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] Nr. 562/2006), des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 539/2001, (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009, abgeschlossen am 21. August 2013, SR 0.362.380.056 9.5 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. der Kommission zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 5. September 2013 9.6 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend den Durchführungsbeschluss K(2013) 5573 endg. zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen für das elektronische Kommunikationssystem «VIS-Mail» für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), abgeschlossen am 9. Oktober 2013 9.7 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 6178 endg. zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, abgeschlossen am 31. Oktober 2013 9.8 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2013/493/EU zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 31. Oktober 2013, SR 0.362.380.057 9.9 Notenaustausch zwischen der Schwiez und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung), abgeschlossen am 20. Februar 2013 9.10 Notenaustausch zwischen der Schwiez und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung), abgeschlossen am 20. Februar 2013 9.4

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9.11 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 27. März 2013 9.12 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 6181 endg.

der Kommission zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endg. der Kommission über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sowie zur Änderung der Entscheidung K(2008) 8657 endg. der Kommission über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 31. Oktober 2013 9.13 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Februar 2013 9.14 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Mai 2013 9.15 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Dezember 2013 9.16 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Februar 2013 9.17 Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 17. April 2013 9.18 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. Dezember 2013 9.19 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. April 2013 9.20 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Oktober 2013

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10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4781 4781 4823 4824 4829 4830 4831 4843

4329

Abkürzungsverzeichnis AMS AuG BAFU BAKOM BStatG DAA

DEZA DV EBG EDA EFTA EG EJPD EU Europol FAO GSG GUS IBRD IDA IKRK ILO IOM IWF KGTG KMU LFG LwG MG NGO

4330

Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Kommunikation Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäisches Polizeiamt Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Internationaler Währungsfonds Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (SR 444.1) Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation)

OECD OCHA OHCHR OSZE RVOG SAA

SECO SIF SVG UNAIDS UNCCD UNDPA UNDP UNECE UNESCO UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDO UNITAR UNO UNOPS UNRWA

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs) Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Wirtschaftkommission für Europa der Vereinten Nationen Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations ChildrensFund) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East)

4331

UVEK VBS WB WFP WHO WMO WTO ZBstG

4332

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation) Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004 (SR 641.91)

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2013 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als völkerrechtlicher Vertrag oder als Änderung eines bestehenden völkerrechtlichen Vertrags gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

4333

Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge im Vergleich zum Vorjahr, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

Kapitel 2 Kapitel 2.1 Kapitel 2.2 Kapitel 2.3 Kapitel 2.4 Kapitel 2.5 Kapitel 2.6

2012

2013

61 30 147 83 42 4

1 31 128 87 59 2

7

8

14

13

Kapitel 2.8

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA

Kapitel 3

Verträge des EDI

3

3

Kapitel 4

Verträge des EJPD

5

8

Kapitel 5

Verträge des VBS

25

11

Kapitel 6

Verträge des EFD

3

1

Kapitel 7 Kapitel 7.1 Kapitel 7.2 Kapitel 7.3 Kapitel 7.4

Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF

36 2 14 2

1 15 37 4

Kapitel 8

Verträge des UVEK

14

9

Kapitel 9

Schengen ­ Dublin/Eurodac

9

11

501

429

114

129

Kapitel 2.7

Total Vertragsänderungen 10.1

EDA

10.2

EDI

1

3

10.3

EJPD

4

17

10.4

VBS

1

2

10.5

EFD

6

4

10.6

WBF

48

44

10.7

UVEK

10

13

184

212

Total

4334

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern deren Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird für die einzelnen Einträge folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

4335

2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der zwölf neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien und Rumänien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa.

Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien sind von der DEZA ebenfalls weitgehend schon 2012 verpflichtet worden. Deshalb wurde 2013 nur ein neuer Vertrag abgeschlossen, während im gleichen Zeitraum 41 Verträge für laufende Projekte modifiziert wurden. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

4336

2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, das Gesundheitsministerium, das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik und das Ministerium für Bildung, Jugend und Forschung bezüglich des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen», abgeschlossen am 21. Januar 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Thematischer Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Der Thematische Fonds für Roma und andere benachteiligte Gruppen wird zur Verbesserung der Lebensbedingungen in einer Anzahl von Gemeinden beitragen, wie auch den sozialen Einbezug dieser Gruppen durch Bewusstseinsbildung und mehr gegenseitiges Verständnis fördern.

C.

6,92 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Rumänien vom 7. September 2010 (SR 0.973.221.41) vereinbart wurde.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Januar 2013 in Kraft getreten und bis am 31. Mai 2019 gültig. Das Abkommen kann unter Angabe eines triftigen Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4337

2.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Die DEZA unterstützt die Dezentralisierung, gute Regierungsführung und den Zugang benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu Rechtsberatung und sozialen Dienstleistungen. Sie fördert die Reform der Gesundheitsversorgung und der dezentralen Wasserversorgung, die Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt und die Entwicklung von Wertschöpfungsketten, die besonders armen und ländlichen Bevölkerungen den Marktzugang sichern.

Klimawandel und Migration sind weitere Themen der Ostzusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die eigenen Anstrengungen der Regierungen sowie der zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Akteure zu unterstützen, die Herausforderungen der Transition zu bewältigen.

4338

2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts zur regionalen Wirtschaftsförderung in Mazedonien, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) zur Verringerung der regionalen Entwicklungsunterschiede in Mazedonien durch die Stärkung der regionalen Gouvernanz und durch eine bessere Koordination der Politiken.

B.

Die verschiedenen Regionen unterscheiden sich in Bezug auf ihren Entwicklungsstand. Dies führt zu einer Welle der internen Migration in die Hauptstadt und einem Bevölkerungsrückgang im Rest des Landes. Es braucht einen kohärenten und systematischen Ansatz, um eine ausgewogenere Entwicklung zu fördern.

C.

1,627 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4339

2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich der Gewährung eines Beitrags zum offenen Regionalfonds für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen, abgeschlossen am 29. November 2013

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) betreffend Gewährung eines Beitrags zum offenen Regionalfonds für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen.

B.

Regionale Zusammenarbeit ist ein wichtiges Element zur Etablierung einer gemeinsamen Basis der Länder des Westbalkans im Hinblick auf ihre Integration in Europa. Der offene Regionalfonds der GIZ für die Modernisierung von Gemeindedienstleistungen ist ein funktionierendes Instrument mit regionaler Bedeutung. Der Fonds wurde von einem Netzwerk von Schlüsselakteuren ins Leben gerufen, mit dem Ziel, Gemeindedienstleistungen in guter Qualität zu fördern. Mit dem Fonds wird die Anwendung von bewährten Vorgehensweisen und Instrumenten validiert und erweitert, und dies gemäss europäischen Standards. Dezentralisierung von Mitteln und Verantwortlichkeiten an Dienstleister in Gemeinden ist eine der grossen Herausforderungen der Transition in Südosteuropa. Die Übertragung von Kompetenzen an lokale Verwaltungen geht oft nicht einher mit adäquaten Mitteln und der Verfügbarkeit von Know-how. Die erwarteten Dienstleistungen sind in der Folge von schlechter Qualität und werden ineffizient erbracht. Verschiedene Gemeinden im Westbalkan haben jedoch gute und moderne Vorgehensweisen zur Erbringung von Dienstleistungen entwickelt, welche den Bedürfnissen der BürgerInnen gerecht werden. Es besteht nun ein grosses, nicht ausgeschöpftes Potential für Austausch und Lernen über ethnische und nationale Grenzen hinweg, das wegen einer wenig entwickelten Kultur der Zusammenarbeit und der konfliktiven Vergangenheit der Region noch nicht ausgeschöpft ist. Der Fonds unterstützt seit 2007 regionale und nationale Netzwerke, welche die Vertiefung und Multiplizierung von guten Erfahrungen über die Grenzen fördern.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4340

2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Österreichische Entwicklungsagentur, betreffend der Kofinanzierung des Förderprogramms für Klein- und Mittelunternehmen in Kosovo, abgeschlossen am 23. Oktober 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der österreichisch-schweizerischen Kofinanzierung des Förderprogramms für Klein- und Mittelunternehmen in Kosovo.

B.

In Kosovo hat der Privatsektor das grösste Potential für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Förderung des Privatsektors respektive von Klein- und Mittelunternehmen ist deshalb eine Priorität der kosovarischen Regierung.

Das österreichisch-schweizerische Förderprogramm unterstützt den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Dienstleistungen für Unternehmen und erleichtert Klein- und Mittelunternehmen den Zugang zu Finanzierungen.

C.

766 600 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 15. Oktober 2015 ab. Das Abkommen kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden, sollte auf dem Verhandlungsweg keine Lösung für die Fortsetzung der Zusammenarbeit gefunden werden.

4341

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit ­ Dienst für Auswärtige Angelegenheiten, bezüglich Unterstützung des Projekts «Prävention der illegalen Migration in Bosnien und Herzegowina und in der Region und assistierte freiwillige Rückkehr», abgeschlossen am 8. April 2013

A.

Das Projekt stärkt die nationalen staatlichen Institutionen im Migrationsmanagement. Das Projekt unterstützt den Aufbau von Kapazitäten im Umgang mit zunehmender illegaler Migration, mit dem Transit und Aufenthalt von Zuwanderern in Bosnien und Herzegowina und der Kontrolle des Transits/Eintritts nach Westeuropa. Illegale Migranten und Migrantinnen und die Opfer von Menschenhandel erhalten Zugang zur freiwilligen Rückkehr und Rückübernahme wird gewährleistet. Die operationellen Kapazitäten des Dienst des Immigrationszentrums im Kampf gegen illegale Migration, bei der Bekämpfung von Menschenhandel und im Umgang mit illegalen Migranten und Migrantinnen werden gestärkt. Die regionale Zusammenarbeit der südosteuropäischen Länder und gemeinsame Initiativen werden gefördert.

B.

Durch die Harmonisierung der Mechanismen der Immigration- und Asylsteuerung mit den EU-Standards, erzielte Bosnien und Herzegowina erhebliche Fortschritte in der Entwicklung der Migrationspolitik und der entsprechenden Gesetzgebung. Trotz der erzielten Fortschritte ist es jedoch schwierig, eine vollständige Grenzkontrolle aufzubauen. Seit 2010 sind neue Migrationsströme aus den Ländern Nord- und Zentralafrikas sowie dem Nahen Osten entstanden. Der Eintritt Kroatiens in die EU verursacht einen zusätzlichen Druck auf die Grenze Bosnien und Herzegowinas. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Möglichkeiten der Grenzüberwachung aus.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. April 2013 bis 4. April 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

4342

2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, bezüglich Unterstützung des Projekts «Verbesserung der kriminalpolizeilichen Arbeit der Grenzpolizei in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 8. April 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Schweizer Unterstützung des Projekts zur Verbesserung der kriminalpolizeilichen Arbeit der Grenzpolizei in Bosnien und Herzegowina.

B.

Angesichts der geostrategischen Position von Bosnien und Herzegowina sind wirksame Grenzkontrollen von grundlegender Bedeutung. Nach der Integration von Kroatien in die EU obliegt Bosnien und Herzegowina die Kontrolle über 1200 km Schengen Aussengrenze. Auf grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration muss Bosnien und Herzegowina mit effektiven Massnahmen zu reagieren vermögen. Im Rahmen der Migrationspartnerschaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina hat die zentrale Ermittlungsstelle der Grenzpolizei ein professionelles und sicheres Umfeld für Polizeibeamten und Informanten, die im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität arbeiten, geschaffen. Der rechtliche Rahmen für die Arbeit mit Informanten wurde festgelegt und die Abteilung für verdeckte Operationen gestärkt. Dennoch muss die Grenzpolizei ihre Kapazitäten in kriminalpolizeilicher Arbeit weiter ausbauen, vor allem in den Bereichen rechtliche Grundlagen und strafrechtlicher Schutz, Ausbildung der Grenzschutzpolizei und Verwaltung, Verarbeitung und Auswertung von kriminalpolizeilichen Informationen. Weiter ist die Aufrüstung des IT-Systems, welches die Vernetzung aller Abteilungen der Grenzpolizei und die sichere und standardisierte Datenübermittlung ermöglicht, notwendig.

C.

332 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. April 2013 bis 4. April 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

4343

2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Sicherheit, und der IOM bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Immigrations- und Asylmanagementsystems in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 22. Juli 2013

A.

Die Strategie 2012­15 für Migration und Asyl und der entsprechende Aktionsplan von Bosnien und Herzegowina ist eines der herausragenden Ergebnisse der ersten Zusammenarbeitsphase mit dem bosnischen Ministerium für Sicherheit im Rahmen der Schweizer Migrationspartnerschaften mit Ländern des Westbalkans. Die Aktualisierung der gesetzlichen Basis für den Aufenthalt von AusländerInnen und Asyl in Bosnien und Herzegowina ist im Gang. Die Schaffung der personellen und technischen Voraussetzungen für ein effizientes Migrationsmanagement wurde an die Hand genommen. In der nun vereinbarten zweiten Phase der Zusammenarbeit sollen diese Arbeiten konsolidiert und ihre Nachhaltigkeit angestrebt werden.

B.

Die für Asyl und Migration zuständigen Stellen von Bosnien und Herzegowina haben in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte im Migrationsmanagement gemacht. Der Prozess der Harmonisierung dieser Politiken mit dem EU-Acquis ist jedoch noch im Gang. Mit dem EU-Beitritt Kroatiens steigt der Migrationsdruck auf Bosnien und Herzegowina. Es ist deshalb wichtig, dass die bosnischen Institutionen weiterhin gestärkt und die Implementierung der aktualisierten Gesetzesgrundlagen kontinuierlich und professionell überprüft wird und internationalen Standards entspricht.

C.

430 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4344

2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, bezüglich die Unterstützung des Projekts «Integriertes Programm zur Unterstützung der Reintegration von Rückkehrenden unter dem Rückübernahmeabkommen», abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Schweizer Beitrags an das Programm zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrenden nach Bosnien und Herzegowina.

B.

Schätzungen gehen davon aus, dass 80 000 BürgerInnen von Bosnien und Herzegowina, die immer noch als Flüchtlinge im Ausland leben, eine dauerhafte Lösung benötigen. Die Rückkehr erfolgt primär auf Grund von Rückkehrverpflichtungen. Bosnien und Herzegowina erwartet deshalb eine grössere Anzahl von Rückkehrenden. Die Regierung von Bosnien und Herzegowina steht vor der Herausforderung, entsprechende Politiken und Massnahmen zu erarbeiten und Aufnahmestrukturen zu schaffen. Im Rahmen der Migrationspartnerschaft unterstützt die Schweiz Bosnien und Herzegowina darin, einen effektiven Rückübernahmeprozess auf der Staatsebene einzurichten. Ein Staatstransitzentrum wurde geschaffen und die entsprechende Gesetzgebung ausgearbeitet. Um die Qualität des nationalen Reintegrationssystems zu verbessern, werden Massnahmen zur Schaffung eines konsistenten, langfristigen Reintegrationsmodels auf kommunaler Ebene eingeführt.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

4345

2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kirgisisch-Kasachischen zwischenstaatlichen Kommission für die Chui Talas Region bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in der Nutzung der Wasserressourcen, abgeschlossen am 16. April 2013

A.

Dieses Abkommen setzt den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Kirgisistan und Kasachstan zur Umsetzung des Projektes über einen verbesserten Informationsaustausch zwischen Kirgisistan und Kasachstan über die Wasserverfügbarkeit der grenzüberschreitenden Flüsse Chui und Talas. Erreicht werden soll dies, indem der Entscheidungsprozess der Kirgisisch-Kasachischen zwischenstaatlichen Kommission für diese Region und das Wassermanagement der beiden Flüsse im Allgemeinen erleichtert werden.

B.

Ein transparenter Gebrauch der Wasserressourcen in den grenzüberschreitenden Gebieten ist einer der Schwerpunkte im Regionalprogramm der DEZA in Zentralasien. Aufgrund fehlender Kontrollanlagen und Lücken bei der Messung sowie bei der Sicherung und Kommunikation der Daten geht aber noch immer Wasser verloren. Zudem wirkt sich das Problem negativ auf die Arbeit der zwischenstaatlichen Kommission aus, die auf Grundlage der wenig verlässlichen Daten Entscheidungen fällen muss. Dank dieses Projektes wird jetzt ein Überwachungs- und Datenverarbeitungssystem eingeführt und das Personal im Umgang damit geschult. Das Projekt wird durch das Department für Wasserverwaltung im Kirgisischen Landwirtschaftsministerium umgesetzt.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

4346

Das Abkommen ist am 16. April 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

2.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium und dem Departement für Wasserverwaltung, bezüglich der Finanzierung eines Projekts zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsflusses in der Chui Talas Region, abgeschlossen am 23. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kirgisistan zur Umsetzung des Projektes über einen verbesserten Informationsaustausch zwischen Kirgisistan und Kasachstan über die Wasserverfügbarkeit der grenzüberschreitenden Flüsse Chui und Talas. Erreicht werden soll dies, indem der Entscheidungsprozess der Kirgisisch-Kasachischen zwischenstaatlichen Kommission für diese Region und das Wassermanagement der beiden Flüsse im Allgemeinen erleichtert werden.

B.

Ein transparenter Gebrauch der Wasserressourcen in den grenzüberschreitenden Gebieten ist einer der Schwerpunkte im Regionalprogramm der DEZA in Zentralasien. Aufgrund fehlender Kontrollanlagen und Lücken bei der Messung sowie bei der Sicherung und Kommunikation der Daten geht aber noch immer Wasser verloren. Zudem wirkt sich das Problem negativ auf die Arbeit der zwischenstaatlichen Kommission aus, die auf Grundlage der wenig verlässlichen Daten Entscheidungen fällen muss. Dank diesem Projekt wird jetzt ein Überwachungs- und Datenverarbeitungssystem eingeführt und das Personal im Umgang damit geschult.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D. Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4347

2.2.10

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziale Wohlfahrt, betreffend das Programm zur Förderung der Jugendbeschäftigung, abgeschlossen am 15. Februar 2013

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kosovo betreffend das Programm zur Förderung der Jugendbeschäftigung.

B.

Das Programm trägt zur Förderung der Anstellungsmöglichkeiten für junge Frauen und Männer bei und unterstützt den Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben. Das Programm entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Arbeit und Soziale Wohlfahrt.

C.

7,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Projektabkommen ist am 15. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4348

2.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts «Schweiz­Kosovo: Unterstützung der Gemeindeverwaltungen und -behörden sowie der Dezentralisierung», abgeschlossen am 24. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit Kosovo bezüglich der dritten Phase des Projekts «Schweiz­Kosovo: Unterstützung der Gemeindeverwaltungen und -behörden sowie der Dezentralisierung».

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

C.

2,23 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4349

2.2.12

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, betreffend das Programm zur Förderung von Arbeit und Einkommen im Privatsektor, abgeschlossen am 2. Oktober 2013

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit Kosovo während der Einführungsphase des Programms zur Förderung von Arbeit und Einkommen im Privatsektor.

B.

Das Programm unterstützt die Schaffung von nachhaltigen Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten für Frauen und Männer im Privatsektor. Es entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Industrie und Handel.

C.

1,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Projektabkommen ist am 2. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

4350

2.2.13

Absichtserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Programms zur Erhaltung der Natur in Mazedonien, abgeschlossen am 4. März 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Aktivitäten, die im Rahmen eines Projekts geplant sind, das Mazedonien unterstützen soll, seine einzigartige Biodiversität und seine Ökosysteme zu erhalten. Dies soll durch eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung derselben erreicht werden.

B.

Die wichtigsten Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene tragen zur effizienten Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Region Bregalnica bei. Das Abkommen regelt die Kooperationsmodalitäten mit der mazedonischen Regierung.

C.

5,64 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. März 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4351

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldawien, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich der Regionalisierung der Notfallversorgung für Kinder in Moldawien, abgeschlossen am 25. Oktober 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und Moldawien für die Ausweitung des schweizerischen Gesundheitsprogramms im Bereich der pädiatrischen Notfallmedizin.

B.

Die Bekämpfung der Kindersterblichkeit ist ein Schwerpunkt des Zusammenarbeitsprogramms der DEZA mit Moldawien. Die erfolgreiche Projektumsetzung eines Notfallsystems für Kinder auf nationaler Ebene in der zweiten Phase beinhaltete den Aufbau eines legalen und funktionsfähigen Rahmens für die Finanzierung und Leistungen der pädiatrischen Nothilfe. In der aktuellen Phase soll die Leistungsfähigkeit der pädiatrischen Nothilfe gezielt gesteigert und effizienter vorangetrieben werden, damit für alle Kinder die bestmögliche Notfallversorgung gewährleistet wird.

C.

9,23 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2017 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4352

2.2.15

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts «Wirtschaftssektorförderung in Südwest-Serbien», abgeschlossen am 13. Juni 2013

A.

Das Abkommen betrifft die Zusammenarbeit mit Serbien betreffend das Projekt «Wirtschaftssektorförderung in Südwest-Serbien».

B.

Mit diesem Projekt werden die Agrarwirtschaft und der Tourismus in der Region Zlatibor unterstützt und damit die Arbeitsmöglichkeiten der Jugendlichen und Frauen verbessert. Die langanhaltende Wirtschaftskrise in Serbien hat dazu geführt, dass 26 % der berufstätigen Bevölkerung arbeitslos ist, darunter 50 % Jugendliche. Im Gebiet Zlatibor werden traditionelle Produkte der Agrarwirtschaft hergestellt und durch die Tourismusbranche vermarktet. Die Stärkung des Potentials der Agrarwirtschaft sowie die Beratung von Frauen und Jugendlichen bei der Gründung eigener kleiner Unternehmen wird eine Zunahme der Arbeitsmöglichkeiten zur Folge haben und die Arbeitslosigkeit verringern.

C.

3,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2017 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4353

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch den Stellvertreter des Premierministers, bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Teilhabe in Serbien», abgeschlossen am 15. Juni 2013

A.

Das Abkommen betrifft die Zusammenarbeit mit Serbien bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Teilhabe in Serbien».

B.

Mit diesem Projekt wird die Politik des inklusiven Wachstums und der sozialen Kohäsion in Serbien unterstützt und in Einklang mit der europäischen Strategie 2020 gebracht. Diese Politik wird von den relevanten Linienministerien und Lokalregierungen umgesetzt. Damit sollen auch benachteiligte Gesellschaftsschichten erreicht werden. Die Projektumsetzungseinheit zur Einführung und Koordination (SIPRU) ist ins Generalsekretariat der serbischen Regierung überführt worden. Damit ist das Thema soziale Inklusion in der serbischen Regierung dauerhaft verankert worden.

Da die soziale Teilhabe einer der kritischen Punkte im EU-Integrationsprozess darstellt, hat die serbische Regierung beschlossen, das Thema aktiv mitzugestalten. Die EU hat von Serbien verlangt, die soziale Inklusion von benachteiligten Gesellschaftsschichten wie Roma, Behinderten, Jugendlichen, Älteren zu verstärken. Die Schweiz unterstützt die Anstrengungen der serbischen Regierung auf diesem Weg.

C.

1,398 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis 30. April 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4354

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Reform der medizinischen Grundausbildung in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan in Bezug auf die Reform des Gesundheitssektors in Tadschikistan. Das Hauptaugenmerk der Schweizer Unterstützung liegt auf der Verbesserung der Grundausbildungsgänge in der Hausarztmedizin.

B.

Seit dem Jahre 2007 unterstützt die DEZA die Entwicklung eines Konzepts zur Reform der medizinischen Ausbildung an der medizinischen Fakultät der Universität in Tadschikistan. Dieses Konzept bildet die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Reform, welche einen besseren Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und eine bessere Qualität der Versorgung gewährleisten soll. Die erste Phase des Projektes hat konkret dazu beigetragen, neue Curricula für die medizinische Fakultät zu entwickeln, die Kapazität der Fakultät zu stärken und die Grundlagen für theoretische und praktische Schulungen bereit zu stellen. In der zweiten Phase sollen nun auch Spezialisten nach dem Grundstudium und Krankenschwestern in das Programm aufgenommen werden. Es soll ein holistisches Konzept für die Ausbildung auf allen Stufen entwickelt werden.

C.

460 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 ab. Es enthält eine Option auf Budgetaufstockung auf gesamthaft 3,05 Millionen Franken, falls das Schweizer Parlament die Fortführung der Schweizer Ostzusammenarbeit guthiesse. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4355

2.2.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung in Tadschikistan, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan in Bezug auf die Reform des Gesundheitswesens in Tadschikistan. Ein Ausbau der medizinischen Grundversorgung und Gesundheitsförderung in ländlichen Gemeinden trägt künftig zu einer besseren Gesundheit von Männern, Frauen und Kindern bei.

B.

Die WB unterhält ein Projekt zur Reform des Gesundheitswesens in mittlerweile sechs Distrikten des Landes, woran sich die DEZA finanziell beteiligt. Eine umfassende Reform der medizinischen Grundversorgung nach einem familienmedizinischen Modell läuft zurzeit und wird weiter ausgebaut. Angesetzt wird nun bei den Institutionen (Reorganisation der Spitäler, Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und Gemeindegruppen) sowie auf der Ausbildungsebene (Schulungen für Pflegepersonal, Ärzte oder Ausbildende). Das Projekt wird vom Schweizerischen Tropeninstitut und «Public Health Schweiz» umgesetzt.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2017 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4356

2.2.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Förderung und Kommunikation der reproduktiven Gesundheit, Mutter und Kind Gesundheit», abgeschlossen am 29. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Ukraine bezüglich des Projektes «Förderung und Kommunikation der reproduktiven Gesundheit, Mutter und Kind Gesundheit».

B.

Der Bereich Gesundheit ist eines der Hauptaktivitäten der Schweizer Zusammenarbeit in der Ukraine. Die ukrainische Regierung strebt mit einer Gesundheitsreform einen präventiven Ansatz an. Die gesundheitsfördernden Dienste werden ausgebaut, um den oftmals risikoreichen Lebensstil in einen gesünderen zu wandeln. Die Umsetzung erfolgt durch den Ausbau der Gesundheitsförderung und Ausbildung des Personals, medialen Sensibilisierungskampagnen und lokalen Beratungen auf Gemeindeebene.

C.

2,83 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. April 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4357

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich Kofinanzierung eines Projekts zur Bewirtschaftung der nationalen Wasserressourcen in Kirgisistan, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der WB in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur integrierten Bewirtschaftung der kirgisischen Wasserressourcen. Das Projekt soll das Land bei der Einführung des im Februar 2013 beschlossenen Wasserkodexes auf nationaler und regionaler Ebene unterstützen.

B.

Die Sicherung der Wasser- und Energieressourcen in der Region beugt Konflikten vor und fördert die wirtschaftliche Entwicklung respektive mindert die Armut der ländlichen Bevölkerung. Die Wassernutzerorganisationen werden darin unterstützt, ihre Be- und Entwässerungssysteme selber zu betreiben und unterhalten.

C.

8,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4358

2.2.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem serbischen Roten Kreuz bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen», abgeschlossen am 21. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung des Programms zur Förderung des Einbezugs von Roma und anderen marginalisierten Gruppen. Das Abkommen betrifft den Teil des Programms, der durch das serbische Rote Kreuz durchgeführt wird.

B.

In Serbien hat sich die Lage der Roma, Vlach und anderer Minderheiten im letzten Jahrzehnt verschlechtert. Eine unmittelbare Folge der Armut ist die Tatsache, dass 80 000 Kinder nicht in die Primarschule gehen können. Im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz seit dem Jahr 2003 unterstützen Aktivitäten, soll ein gemeinsames Programm von UNICEF, verschiedenen NGOs und dem serbischen Roten Kreuz, die Integration von Roma und anderen Minderheiten in die Gesellschaft unterstützen, u.a. durch den erleichterten Zugang zu Bildung. Das Programm umfasst 77 serbische Gemeinden, die den Roma Kindern sowie Kindern anderer Minderheiten ermöglichen, in die Primarschule zu gehen und dadurch in die Gesellschaft integriert zu werden. Auf diese Weise werden die laufenden Reformen im Erziehungsministerium unterstützt und verstärkt.

C.

4,108 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Juni 2013 bis 31. Mai 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4359

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO für die Umsetzung des Projektes «Technische und institutionelle Unterstützung im Bereich von Viehhaltung im Südosten von Armenien», abgeschlossen am 25. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung an die FAO zur Umsetzung des Projekts «Technische und institutionelle Unterstützung im Bereich von Viehhaltung im Südosten von Armenien», mit Fokus auf die Ausbildung der Bauern und die Verstärkung der Viehhaltung in der Region.

B.

Die Landwirtschaft ist einer der grössten Wirtschaftssektoren Armeniens, vor allem in der rückständigen Provinz Sjunik. Das Projekt hat in der Milchund Fleischwirtschaft bereits Erfolge gezeigt. Es wurden 16 % mehr Fleisch und 11 % mehr Milch produziert.

C.

726 132 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. November 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4360

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem National Democratic Institute for International Affairs in Washington, bezüglich des Projekts zur Förderung der Verantwortung und Mitwirkung bei Gemeindewahlen in Mazedonien, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich Aktivitäten zur Verbesserung des lokalen Wahlumfelds und zur Sensibilisierung der politischen Parteien, Gemeinden und Wählerinnen und Wähler für die Bedeutung freier und fairer Wahlen.

B.

Mit dem Projekt sollen die folgenden Ziele verfolgt werden: Förderung fairer und demokratischer Wahlen, Beitrag zur Vermeidung von Gewalt während der Wahlkampagne und am Tag der Wahlen sowie Verbesserung des Wahlprozedere der politischen Parteien Mazedoniens.

C.

148 741 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4361

2.2.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich Unterstützung des Projekts zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten für die regionale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in Südosteuropa, abgeschlossen am 1. Oktober 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der WHO bezüglich des Projekts zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der regionalen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen in den Ländern Südosteuropas.

B.

Im Jahr 2001 wurde das «South-East European Health Network» (SEEHN) unter der Schirmherrschaft der WHO im Rahmen des Stabilitätspakts gebildet. Ziel des Netzwerks ist es, die Gesundheitsbehörden und Entscheidungsträger über Grenzen hinweg zusammen zu bringen um die Gesundheit der BürgerInnen in Südosteuropa zu verbessern. Um die weitere Entwicklung und Stabilität in Südosteuropa zu fördern und die Leistungsfähigkeit der Gesundheitssysteme zu verbessern, muss die Eigenverantwortung auf die Länder in der Region übertragen werden. Um den Mitgliedstaaten die volle Verantwortung für das Netzwerk übertragen zu können, wird das Projekt die Ausarbeitung der Standardbetriebsverfahren und den Aufbau von Führungskapazitäten des SEEHN-Sekretariats unterstützen, die Managementkapazitäten der «Regional Health Development Centres» stärken und den Aufbau von Kapazitäten bezüglich Diplomatie und Verhandlungen im Gesundheitswesen auf nationaler Ebene unterstützen.

C.

403 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 ab. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

4362

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich Unterstützung des Projekts «Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina: Entwicklung und Verbesserung von modernen und nachhaltigen gesundheitspolitischen Strategien, Kapazitäten und Dienstleistungen zur Verbesserung der Volksgesundheit», abgeschlossen am 21. Oktober 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der WHO bezüglich des Programms zur Verringerung der gesundheitlichen Risikofaktoren in Bosnien und Herzegowina «Entwicklung und Verbesserung von modernen und nachhaltigen gesundheitspolitischen Strategien, Kapazitäten und Dienstleistungen zur Verbesserung der Volksgesundheit».

B.

Chronische Krankheiten, unter anderem hervorgerufen durch eine ungesunde Lebensweise, sind die Hauptursache für Tod und Behinderung in Bosnien und Herzegowina. Die Behandlung von chronischen Krankheiten erfordert langfristige Pflege und intensive Therapien, wodurch die Gesundheitsausgaben des Staats immer weiter ansteigen. Längerfristig dürften die Interventionen des unterstützten Projekts die Verringerung von chronischen Krankheiten und bedeutende Kosteneinsparungen bewirken. Das Projekt zielt auf die Verbesserung der Vorsorge und der Prävention ab. Die Interventionsfelder sind in der primären Prävention. Es werden Massnahmen und Strategien zur Verminderung von Krankheitsursachen bzw. -risiken entwickelt und in der Primärversorgung und den Hausarztpraxen umgesetzt.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4363

2.2.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts für einen verbesserten Zugang zur Justiz für die Not leidende Bevölkerung und Randgruppen in Tadschikistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projektes für Erleichterung des Zugangs zu Gerichten und Rechtsberatung für die Not leidende Bevölkerung und Randgruppen, insbesondere für infolge Arbeitsmigration zurückgelassene Frauen in Tadschikistan.

B.

Im Rahmen dieses Projektes soll eine Dialogplattform zwischen der Zivilgesellschaft und der Regierung geschaffen werden, in der die anstehenden Probleme diskutiert und Reformen angedacht werden. Das Rechtsbewusstsein in der Öffentlichkeit soll für 80 000 bis 100 000 Personen mittels Informationsveranstaltungen gestärkt werden. Die Rechtshilfe für 20 000 Personen, mehrheitlich Frauen, soll in fünf Regionen Tadschikistans verbessert werden. Das Projekt wird vom UNDP und HELVETAS Swiss Intercooperation gemeinsam umgesetzt.

C.

1,1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013 ab. Es enthält eine Option auf Verlängerung bis 30. November 2016 mit einer Budgetaufstockung, falls die Resultate des ersten Projektjahres dies rechtfertigen und das EDA dies vor Vertragsablauf guthiesse. Das Abkommen kann nach Gesprächen zwischen den Partnern unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen konnte das Abkommen im Bericht des Vorjahres nicht aufgenommen werden.

4364

2.2.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Programm zur Unterstützung von Anti-Korruptionsmassnahmen in Kosovo, abgeschlossen am 30. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNDP zur Unterstützung von Anti-Korruptionsmassnahmen in Kosovo.

B.

Die Bekämpfung von Korruption ist eine der höchsten Prioritäten der kosovarischen Regierung. Das Programm des UNDP trägt zur Verminderung der Korruption bei, indem staatliche Institutionen und die Zivilgesellschaft beim Aufbau von Kapazitäten zur Vermeidung, Meldung und Verfolgung von Korruption unterstützt werden.

C.

1,977 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4365

2.2.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Finanzierungsbeitrag an die Erstellung des Berichts 2013 über die menschliche Entwicklung (Human Development Report), abgeschlossen am 13. Juni 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Finanzierungsbeitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der UNDP für die Erstellung des Berichts 2013 über die menschliche Entwicklung (Human Development Report) im Kosovo.

B.

Der Bericht 2013 untersucht die Frage, inwiefern Mobilität zur Entwicklung beiträgt. Er liefert fundiert recherchierte Erkenntnisse, die von Entscheidungsträgern in der Schweiz und im Kosovo bei der Ausgestaltung von Politiken und Programmen genutzt werden können.

C.

152 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4366

2.2.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Einbezug des Migrations- und Entwicklungskonzepts in relevante Politiken, Strategien und Aktionspläne in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 15. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts «Einbezug des Migrations- und Entwicklungskonzepts in relevante Politiken, Strategien und Aktionspläne in Bosnien und Herzegowina».

B.

Migration und Entwicklung (M&E) ist ein neues Konzept für die Politiken und Strategien Bosnien und Herzegowinas. Die Erarbeitung eines soliden M&E-Konzepts erfordert ein schrittweises Vorgehen, von der Analyse zur Umsetzung und Validierung bis zum Einbezug des Konzepts in die relevanten Politik-Prozesse. Während zwei Jahren werden in zehn ausgewählten Gemeinden Pilotaktionen durchgeführt und ausgewertet. Das M&E-Konzept soll in die lokale Planung integriert, MigrantInnen ­ z.B. als Investoren, Fachpersonen und Vernetzer ­ in Entwicklungsvorhaben ihrer Herkunftsgemeinden involviert werden. Erfahrungen, die sich bewähren, sollen in die relevanten Politik-Prozesse integriert werden. Schon seit den siebziger Jahren ist Bosnien und Herzegowina mit wachsenden Emigrationsflüssen konfrontiert. Rund 1,5 Millionen bosnische BürgerInnen, fast ein Drittel der Bevölkerung, leben im Ausland, zum Teil in zweiter und dritter Generation.

In der Schweiz leben 70 000 BosnierInnen, die Hälfte davon mit doppelter Staatsbürgerschaft. Auf Grund der langsamen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina ist davon auszugehen, dass die Emigration in Richtung wirtschaftlich besser entwickelte Länder anhalten wird. Dies hat tiefgreifende Auswirkungen für Bosnien und Herzegowina (z. B. Brain Drain). Die bosnischen Autoritäten müssen auf diese Herausforderungen aktiv, mit nachhaltigen, politischen Lösungen reagieren. Es sind adäquate Politiken zu entwickeln, die es erlauben, das Potential der emigrationswilligen Bevölkerung im Land und der Diaspora für die lokale Entwicklung zu nutzen.

C.

975 586 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis 15. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4367

2.2.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Residierenden UNO-Koordinatorin und dem UNDP in Albanien, bezüglich eines Beitrags an den Kohärenzfonds der UNO in Albanien, abgeschlossen am 6. September 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Verwendung des Beitrags für den Kohärenzfonds der UNO in Albanien. Er dient der Unterstützung des UNDP mit der albanischen Regierung für den Zeitraum 2012­2016.

B.

Mit dem Beitrag der Schweiz sollen gezielt jene Bereiche des UNDPProgramms unterstützt werden, die zur Förderung der sozialen Integration in Albanien beitragen. Im Vordergrund steht der Schutz von benachteiligten Menschen und Bevölkerungsgruppen. Vorgesehen sind strategische und gesetzgeberische Massnahmen sowie effiziente Mechanismen für einen alle einschliessenden Sozialschutz, der den internationalen Normen und den europäischen Standards entspricht.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. September 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4368

2.2.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbezug von Roma und marginalisierten Gruppen», abgeschlossen am 3. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung des Programms zur Förderung des Einbezugs von Roma und anderen marginalisierten Gruppen. Das Abkommen betrifft den Teil des Programms, der durch die UNICEF umgesetzt wird.

B.

In Serbien hat sich die Lage der Roma, Vlach und anderer Minderheiten im letzten Jahrzehnt verschlechtert. Eine unmittelbare Folge der Armut ist die Tatsache, dass 80 000 Kinder nicht in die Primarschule gehen können. Im Sinne einer Fortsetzung der von der Schweiz seit dem Jahr 2003 unterstützen Aktivitäten, soll ein gemeinsames Programm von UNICEF, verschiedenen NGOs und dem serbischen Roten Kreuz die Integration von Roma und anderen Minderheiten in die Gesellschaft unterstützen, u.a. durch den erleichterten Zugang zu Bildung. Das Programm umfasst 77 serbische Gemeinden, die den Roma Kindern sowie Kindern anderer Minderheiten ermöglichen, in die Primarschule zu gehen und dadurch in die Gesellschaft integriert zu werden. Auf diese Weise werden die laufenden Reformen im Erziehungsministerium unterstützt und verstärkt.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Juli 2013 bis 31. Mai 2017 ab. Es kann schriftlich mit umgehender Wirkung gekündigt werden.

4369

2.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien und Lateinamerika. Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Die Schweiz beteiligt sich finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungsund Aufsichtsorganen mit.

4370

2.3.1

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Südafrika betreffend Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 16. September 2013, SR 0.974.211.8

A.

Das Rahmenabkommen legt die allgemeinen Modalitäten der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweizer Regierung und der Regierung Südafrika fest.

B.

Die Zusammenarbeit mit Südafrika war bisher durch zwei Memoranda of Understanding zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung von Südafrika vom 14. September 1994 und vom 8. März 2008 geregelt. Neu regelt das Rahmenabkommen die Zusammenarbeit.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2014 in Kraft getreten. Es ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4371

2.3.2

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Österreich, vertreten durch die Österreichische Entwicklungsagentur, bezüglich Wissensmanagement und Politikdialog zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Berggebieten, abgeschlossen am 13. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Österreichischen Entwicklungsagentur in den Bereichen Politikdialog und Wissensmanagement zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Berggebieten.

B.

Das Abkommen verstärkt die Zusammenarbeit der Schweiz mit Österreich und fördert eine nachhaltige Entwicklung in Berggebieten.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. November 2013 in Kraft getreten und ist zeitlich unbeschränkt gültig. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4372

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien bezüglich des institutionellen Strategieplans 2012­2016 der «Defensoría del Pueblo» in Bolivien, abgeschlossen am 12. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz (Lead) und Belgien (Co-Donor) zur Unterstützung des institutionellen Strategieplans 2012­2016 der Volksanwaltschaft «Defensoría del pueblo» in Bolivien. Es enthält die gemeinsamen Regeln und Verfahren für die delegierte Zusammenarbeit.

B.

Das Abkommen fördert die Koordination zwischen den Gebern und die Harmonisierung sowie die Senkung der Verwaltungskosten für das Partnerland.

C.

2,515 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. September 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt werden.

4373

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich eines Beitrags der DEZA an eine Studie zur Überprüfung der Machbarkeit des interkommunalen Programms zur Sanierung des Ahémé-Sees sowie seiner Fahrrinnen und zur Schaffung eines der wirtschaftlichen Entwicklung förderlichen Umfelds, abgeschlossen am 24. September 2012

A.

Dieses Abkommen sieht in erster Linie vor, eine Unterstützung der Regierung Benins bei der Durchführung der Studie über die technische, wirtschaftliche, finanzielle und ökologische Machbarkeit des interkommunalen Programms zur Sanierung des Ahémé-Sees sowie seiner Fahrrinnen und zur Schaffung eines der wirtschaftlichen Entwicklung förderlichen Umfelds.

B.

Ziel dieses Programms ist die Schaffung eines Umfelds, das der wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung förderlich ist. Auf diese Weise soll ein Beitrag zur Reduzierung oder gar Ausmerzung der Armut und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Gemeinden rund um den Ahémé-See geleistet werden. Im Zentrum steht ein nachhaltiger Entwicklungsansatz.

C.

185 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2012 in Kraft getreten und ist vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gültig. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen mittels Briefwechsel oder einseitig durch eine Kündigungsnotifikation aufgelöst werden. Die Kündigung tritt sechs Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei in Kraft. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4374

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Beitrags der Schweizer Zusammenarbeit an die Aktivitäten des Ministeriums für Dezentralisierung, lokale Gouvernanz, Verwaltung und Raumplanung (MDGLAAT) im Rahmen der zweiten Phase ihres Programms zur Unterstützung der lokalen Gouvernanz ­ Dezentralisierung in Benin, abgeschlossen am 6. Mai 2013

A.

Allgemeiner Zweck dieses Abkommens ist die Gewährung eines Beitrags an das beninische Ministerium für Dezentralisierung, lokale Gouvernanz, Verwaltung und Raumplanung (MDGLAAT) zur Unterstützung der Umsetzung der nationalen Dezentralisierungs- und Dekonzentrationspolitik sowie der Raumplanung.

B.

Ziel dieses Programms ist es, die Gemeinden dank Koordination zwischen den lokalen Akteuren und der erfolgreichen Verbindung von Dezentralisierung und Dekonzentration dazu zu befähigen, die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und damit zur Verminderung der Armut beizutragen.

C.

930 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2013 in Kraft getreten und ist vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 gültig. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung, Nichterfüllung oder Verletzung der Verpflichtungen durch eine Partei kann die andere Partei das Abkommen nach schriftlicher Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei höherer Gewalt kann jede Partei das Abkommen mit Wirkung ab Eintritt der Verhinderung kündigen.

4375

2.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Benin bezüglich des Beitrags der DEZA an die Durchführung der vierten generellen Volks- und Siedlungszählung, abgeschlossen am 6. Mai 2013

A.

Allgemeiner Zweck dieses Abkommens ist die Gewährung eines Beitrags an das beninische Ministerium für Entwicklung, Wirtschaftsanalyse und Perspektive für die Durchführung der vierten generellen Volks- und Siedlungszählung in Benin.

B.

Mit diesem Programm sollen die politischen und privaten Entscheidungsträger die Möglichkeit erhalten, ihre Beschlüsse auf die demografischen, sozioökonomischen und kulturellen Daten aus der allgemeinen Volkszählung zu stützen. Die Volkszählung wird es erlauben, entwicklungspolitische Strategien, Programme und Projekte aufgrund verlässlicher Daten zu erarbeiten.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2013 in Kraft getreten und ist vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 gültig. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung, Nichterfüllung oder Verletzung der Verpflichtungen durch eine Partei kann die andere Partei das Abkommen nach schriftlicher Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei höherer Gewalt kann jede Partei das Abkommen mit Wirkung ab Eintritt der Verhinderung kündigen.

4376

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich eines Gemeindeforstprojektes, abgeschlossen am 11. September 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich eines Beitrags an die Verbesserung der demokratischen Regierungsführung und der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung des Zugangs der ländlichen Bevölkerung zu Wald und zu Einkommensmöglichkeiten aus nachhaltiger Waldnutzung. Die Nutzungsgruppen des Waldes sollen sich zu Foren für Verhandlungen zwischen der Bevölkerung und dem Staat über die Frage der Nutzung von natürlichen Rohstoffen entwickeln.

C.

945 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. September 2013 bis zum 31. August 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4377

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 17. September 2013

A.

Dieses Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der nationalen Planungskommission in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Förderung der Demokratie und der guten Regierungsführung in Bhutan in den Bereichen Medien, Jugendpartizipation, Antikorruption und öffentliche Dienstleistungen.

C.

3,239 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4378

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an einen Finanzierungsmechanismus zur Stärkung lokaler Regierungsinstitutionen und guter Regierungsführung in Bhutan.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine verstärkte Dezentralisierung und verbesserte Dienstleistungserbringung lokaler Regierungsinstitutionen, um nachhaltige und gerechte Entwicklung auf lokaler Ebene zu fördern.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4379

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien bezüglich des Projekts GESTOR, abgeschlossen am 5. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft Phase III des Projekts Regionalentwicklung und Dezentralisierung (PDCR), die Bestandteil des Projekts für die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen (GESTOR) bildet. Es regelt die Pflichten der beteiligten Parteien in den Bereichen institutionelle Stärkung, produktive Investitionen und Projektmanagement des PDCR.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der Harmonisierung mit der Reform zur Volksbeteiligung. Diese Reform wird als Dezentralisierungsinstrument und Strategie zur Armutsbekämpfung, besonders auf dem Land, angesehen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4380

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Minister des Vizepräsidiums, betreffend das Projekt für eine Infrastruktur von Geodaten für Bolivien, abgeschlossen am 1. April 2013

A.

Ziel dieses Abkommens ist die Konsolidierung einer integrierten Infrastruktur von Geodaten, die es ermöglicht, geografische Daten, die für die Planung und Entwicklung des Landes erforderlich sind, zu speichern und zu verteilen.

B.

Mit einer Infrastruktur von Geodaten, die über genügend Kapazitäten zum Speichern, Herunterladen, Wiedergeben und Bereitstellen von Geodienstleistungen verfügt, sind Verbesserungen in verschiedenen Bereichen möglich: bei der staatlichen Planung, bei der Verwendung von geografischen Daten für die partizipative Planung auf allen Regierungsebenen, bei der akademische Entwicklung durch Universitäten und bei der Verwendung dieser Informationen in den Schulen, aber auch bei der Demokratisierung des Zugangs der gesamten Bevölkerung zu dieser Art von Informationen.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. März 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4381

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Gemeinderegierung von La Paz (GAMLP), betreffend das Projekt «Escuela Taller Municipal», abgeschlossen am 10. April 2013

A.

Mit diesem Abkommen sollen gemeinsame Aktivitäten und Verpflichtungen zwischen der DEZA und der autonomen Gemeinderegierung von La Paz zur Errichtung und Konsolidierung der städtischen Lehrwerkstätte eingeführt werden. Gegenstand des Abkommens sind die Berufsausbildung und der Einstieg in den Arbeitsmarkt (Anstellung oder selbständige Erwerbstätigkeit) für junge Männer und Frauen. Dazu werden ihre technischen Kompetenzen im Zusammenhang mit den produktiven Aktivitäten der Gemeinde La Paz und der Metropolitanregion gefördert.

B.

Das Rahmengesetz über Autonomie und Dezentralisierung (2010) sieht neue Befugnisse für die autonomen Gemeinderegierungen vor, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche und menschliche Entwicklung sowie technische Ausbildung auf lokaler Ebene. Dank diesem Abkommen können die Massnahmen zur technischen Ausbildung des GAMLP ausgebaut werden.

C.

312 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. April 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4382

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, betreffend das Projekt «FORDECAPI ­ Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 1. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft das Pilotprojekt FORDECAPI zur Einführung und Verstärkung der Sekretariate und der den Gerichten angegliederten Mediationszentren.

B.

Die Überlastung der Gerichte ist eine der Hauptursachen für die langen Verfahrensdauern, die den Zugang zur Justiz erschweren. Die Mediation, die mit dem neuen Gerichtsgesetz gefördert werden soll, ist ein alternatives Rechtsinstrument, mit dem Konflikte rasch gelöst werden können. Ziel ist es, mit diesem neuen Instrument die Gerichte zu entlasten und den Zugang zur Justiz zu verbessern.

C.

4,145 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4383

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Autonomieminister, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Verbesserungen bei den lokalen Dienstleistungen, abgeschlossen am 1. Juni 2013

A.

Das Projekt hat zum Ziel, die Kompetenzen der autonomen Gemeinderegierungen in den Bereichen Gesetzgebung und Reglementierung, Besteuerung, Beratung von Geschäften und Vollzug zu stärken. Ferner soll die Gouvernanz verbessert werden, indem ein Konzept für ein System zur Überwachung der Gouvernanz auf Gemeindeebene entwickelt wird. Des Weiteren trägt das Projekt durch die Förderung von Austauschplattformen in den stark verdichteten Ballungsräumen La Paz, Santa Cruz und Cochabamba zum Prozess der Verstädterung bei. Mit einem Austausch zwischen den autonomen Departements- und Gemeinderegierungen und der nationalen Ebene soll schliesslich die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen verbessert werden.

B.

Dank dem Projekt kann die Gemeindeverwaltung gestärkt und die Gouvernanz verbessert werden. Zudem stärkt das Projekt die Kapazitäten des 2009 geschaffenen Autonomieministeriums, das für die Politik in diesem Bereich zuständig ist.

C.

370 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Oktober 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4384

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Entwicklungsplanung, betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2016, abgeschlossen am 1. Juli 2013

A.

Das Abkommen betrifft die Kohärenz und Kompatibilität zwischen der Entwicklungspolitik Boliviens und der strategischen Ausrichtung der DEZA.

Mit diesem Abkommen verpflichtet sich die DEZA, die nationalen Strategien, Schwerpunkte und Ziele sowie deren Umsetzung in den von beiden Parteien festgelegten Tätigkeitsbereichen, Programmen und Projekten nach den sich bietenden Gelegenheiten und den finanziellen Möglichkeiten der schweizerischen Zusammenarbeit zu unterstützen. Weiter verpflichtet sich die DEZA, aktiv an den von der Regierung Bolivien geschaffenen Koordinationsmechanismen mitzuwirken und die Harmonisierungsbestrebungen zwischen den an der internationalen Zusammenarbeit beteiligten Ländern zu unterstützen.

B.

Das Abkommen stützt sich auf die Kooperationsstrategie 2013­2016 der Schweiz für Bolivien und auf den Plan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der bolivianischen Regierung und soll für eine effiziente und wirksame Koordination zwischen den Leitern der bolivianischen Institutionen und der Schweiz sorgen.

C.

170 Millionen Franken. Dieser Betrag wird Gegenstand besonderer Vereinbarungen zu künftigen Projekten bilden. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4385

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das INIAF, und Dänemark, vertreten durch die dänische Entwicklungszusammenarbeit (DANIDA), bezüglich des Projekts «Stärkung des nationalen Systems für Innovation in Land- und Forstwirtschaft mittels eines integralen Innovationsansatzes», abgeschlossen am 26. Juli 2013

A.

Das Abkommen soll das Nationale Institut für Innovation in Land- und Forstwirtschaft (INIAF) und das Nationale System für Innovation in Landund Forstwirtschaft (SNIAF) durch die Förderung der Mitwirkung und des Zusammenhalts der verschiedenen Akteure nach einem integralen Innovationskonzept stärken. Es besteht aus vier Teilbereichen: Stärkung des Managementmodells des SNIAF, Stärkung des nationalen Maisprogramms, Stärkung des nationalen Reisprogramms und internationales Expertenprogramm zur Stärkung der Kapazitäten des INIAF.

B.

Mit diesem Abkommen leiten die DEZA und DANIDA eine neue Phase der Unterstützung für das INIAF ein. Die DEZA stellt ihre Erfahrung und ihre Methoden zur Konzertierung der verschiedenen Akteure und zur Umsetzung der Prozesse in den Bereichen Innovationsförderung und Wissensmanagement, Kapazitätsaufbau und Learning by Doing zur Verfügung. Diese Methoden wurden im Rahmen des Projekts zur landwirtschaftlichen Innovation validiert. DANIDA unterstützt die Umsetzung des internationalen Expertenprogramms zur Stärkung der Kapazitäten des INIAF.

C.

183 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Juli bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4386

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Präsidialvertretung für die patriotische Agenda zum zweihundertjährigen Jubiläum 2025, bezüglich des Projekts «Erarbeitung einer Strategie zur Konsolidierung der Pfeiler der Agenda 2025 als Bestandteil der öffentlichen Politik», abgeschlossen am 1. August 2013

A.

Dieses Abkommen hat die Ausarbeitung einer Strategie zur Konsolidierung der Pfeiler der Agenda 2025 zum Ziel. Dazu soll eine Konsultation der Bürgerinnen und Bürger und der öffentlichen Organe und Institutionen der verschiedenen Ebenen Bolivien durchgeführt werden. Es geht darum, diese Pfeiler bekannt zu machen, Treffen und Anlässe zu organisieren, um die Initiativen und Forderungen der Zivilgesellschaft und der öffentlichen Institutionen im Zusammenhang mit der Agenda 2025 aufzunehmen, sie zu systematisieren und zu veröffentlichen und schliesslich eine Strategie zur Konsolidierung der Pfeiler als Teil der öffentlichen Politik zu erarbeiten.

B.

Die patriotische Agenda 2025, die auf dreizehn Pfeilern beruht, wurde im Mai 2013 von Präsident Evo Morales vorgestellt. Dieses Projekt erlaubt es der Präsidialvertretung für die patriotische Agenda zum zweihundertjährigen Jubiläum 2025, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verbreitung, Konsultation, Systematisierung und Erarbeitung einer Strategie zur Umsetzung der dreizehn Pfeiler in der öffentlichen Politik erfolgreich abzuschliessen.

C.

91 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4387

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den nationalen Dienst für öffentliche Verteidigung (SENADEP), bezüglich der Komponente «Integrale Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung» des Projekts «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 27. August 2013

A.

Die Komponente «Integrale Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung» des Projekts «Zugang zur Justiz» hat das Ziel, die Abdeckung und die Qualität der Dienstleistungen des SENADEP zu verbessern, um zu gewährleisten, dass die Angeklagten ihr Recht auf Verteidigung ausüben können. Es geht darum, das Recht auf Verteidigung zu institutionalisieren, indem die institutionellen Voraussetzungen und die Kompetenzen der Dienststellen des SENADEP verbessert werden.

B.

Der SENADEP hat die Schwächen und Einschränkungen identifiziert, die die Ausweitung seines Handlungsbereichs und die Umsetzung seiner Ziele behindern. Das Verfahren zur institutionellen Stärkung der öffentlichen Verteidigung zielt darauf ab, diese Einschränkungen zu überwinden, um verurteilten Personen mit geringen finanziellen Mitteln einen besseren Zugang zur Justiz zu ermöglichen.

C.

1,44 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. August 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4388

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die INIAF, und weiteren Gebern bezüglich Koordination, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das Nationale Forschungsinstitut für Land- und Forstwirtschaft (INIAF) Boliviens betreffend Koordination zur Unterstützung des Projekts «INIAF: Projekt für Innovation und landwirtschaftliche Dienstleistungen». Das Projekt wird auch von der IDA, Dänemark und Deutschland, vertreten durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), unterstützt.

B.

Es handelt sich um einen Nachtrag zum Verständigungsprotokoll zwischen dem INIAF, der IDA und Dänemark, das am 2012 unterzeichnet wurde, um die Unterstützung an das INIAF zu koordinieren. Mit diesem Nachtrag wird der Beitritt der DEZA und der GIZ zum Verständigungsprotokoll formalisiert.

C.

5,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle von höherer Gewalt ist eine sofortige Kündigung möglich.

4389

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 15. November 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zur Umsetzung des Programms zur Förderung der Berufsbildung in Burkina Faso für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016.

B.

Ziel dieses Programms ist es, einen Beitrag zur finanziellen Sicherheit und zur Entwicklung der Bürgerrechte der Bevölkerung zu leisten. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten so Zugang zu einem fairen, vielfältigen und dezentralen Berufsbildungssystem.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2012 in Kraft getreten und ist vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Kann das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden, so kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4390

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso über die Umsetzung des Programms zur Förderung der Grundschulbildung, abgeschlossen am 27. Dezember 2012

A.

Mit diesem Abkommen sollen die Bedingungen zur Verlängerung der Unterstützung der DEZA für die Grundschulbildung in Burkina Faso für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 festgelegt werden.

B.

Ziel dieses Programms ist es, die Bildungsqualität und den Zugang zum Bildungsangebot zu verbessern.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4391

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend einen Beitrag der DEZA an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, abgeschlossen am 20. September 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung in Kambodscha im Rahmen der ersten Umsetzungsphase 2010­2019.

B.

Ziel des Projekts ist es, in Kambodscha regionale und lokale Verwaltungsstrukturen einzuführen, die besser auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, einen Beitrag zur Ausarbeitung von politischen Leitlinien und Normen und zur Verstärkung der Kapazitäten für deren Umsetzung zu leisten.

C.

3,15 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4392

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Ausbildungszentrum für hohe Beamte der öffentlichen Verwaltung Chinas bezüglich des chinesisch-schweizerischen Programms zur Weiterbildung von Führungskräften in nachhaltiger Entwicklung, abgeschlossen am 4. November 2013

A.

Dieses Abkommen legt die Eckpunkte und Modalitäten des Schweizer Beitrags an die Ausbildung von Führungskräften der öffentlichen Verwaltung Chinas auf Zentralstaats-, Provinz- und Gemeindeebene fest.

B.

Dieses Projekt soll den chinesischen Behörden ermöglichen, die regionalen Unterschiede besser zu erkennen und auf ein grösseres Gleichgewicht zwischen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsaspekten hinzuwirken.

C.

7,376 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4393

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von vulnerablen Haushalts-Unterkünften und Gemeindeinfrastrukturen in Samegrelo (Westen von Georgien) 2013­2015, abgeschlossen am 1. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag an den Dänischen Flüchtlingsrat betreffen der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von vulnerablen Haushalts-Unterkünften und Gemeindeinfrastrukturen in Samegrelo (Westen von Georgien) für die Jahre 2013­2015.

B.

Das Finden von dauerhaften Lösungen für Unterkunft, die Unterstützung der Existenzgrundlage und die Reparatur der Kleininfrastruktur sind wichtige Faktoren zur Integration von intern vertriebenen Personen und vulnerablen Familien in der Region Samegrelo. Die vorliegende Intervention entspricht der Kooperationsstrategie Südkaukasus 2013­2016. Sie ist ebenso Teil des Zugangs zum nahe gelegenen Abchasien und der analogen Intervention zur Verminderung der Bedürftigkeit als Folge des Konfliktes.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 15. Mai 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4394

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von Unterkünften für Konflikt betroffene und gefährdete Personen und spontane Rückkehrer in Abchasien, abgeschlossen am 31. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zwischen der Schweiz und dem Dänischen Flüchtlingsrat betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von Unterkünften für Konflikt betroffene und gefährdete Personen und spontane Rückkehrer in Abchasien in Zusammenarbeit mit dem Dänischen Flüchtlingsrat.

B.

Das Finden von dauerhaften Lösungen für Unterkunft, Unterstützung der Existenzgrundlage und Reparatur von Kleininfrastruktur sind wichtige Faktoren zur Integration von intern vertriebenen Personen und vulnerablen Familien im Distrikt Gali in Abchasien. Die vorliegende Intervention entspricht der Kooperationsstrategie Südkaukasus 2013­2016. Sie ist ebenso Teil des ausgewogenen Zugangs zur Grenzregion Zugdidi in Georgien mit derselben Problematik und der analogen Intervention zur Verminderung der Bedürftigkeit als Folge des Konfliktes.

C.

1,516 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4395

2.3.26

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich einer Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts zur integralen Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung in Bolivien, abgeschlossen am 8. Juli 2013

A.

Mit diesem Verständigungsprotokoll sind die Botschaften der Schweiz und Dänemarks übereingekommen, gemeinsame Aktivitäten im Bereich technische Unterstützung und Finanzierung aufzubauen, die durch ihre jeweiligen Kooperationsstellen umgesetzt werden. Damit soll das Projekt zur integralen Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung in Bolivien unterstützt werden. Das Verständigungsprotokoll präzisiert die geplanten Aktivitäten.

B.

Das Projekt zur integralen Stärkung des nationalen Diensts für öffentliche Verteidigung ist ein Bestandteil des Projekts Zugang zur Justiz. Das Projekt soll die Zugänglichkeit dieser Institution und die Qualität ihrer Dienstleistungen verbessern. Damit soll die wirksame Ausübung des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf Zugang zur Justiz unter Berücksichtigung der Menschenrechte, des Genderansatzes, der Interkulturalität und des Rechtspluralismus unterstützt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4396

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch die dänische Botschaft, bezüglich des Programms zur sektoriellen Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen im Bereich der Produktivitätssteigerung in Bolivien, abgeschlossen am 16. August 2013

A.

Dieses Abkommen bezweckt die gemeinsame Umsetzung, Begleitung und Evaluation des Programms zur institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für Klein- und Kleinstunternehmen in Bolivien durch die Schweiz und Dänemark. Es ist Bestandteil des Programms des Vizeministeriums für Klein- und Kleinstunternehmen zur sektoriellen Unterstützung von Kleinund Kleinstunternehmen im Bereich der Produktivitätssteigerung. Dieses Programm wird über das Programm zur Unterstützung des Landwirtschaftsund Produktionssektors (ASAP) umgesetzt, das von der dänischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert und von der Stiftung AUTAPO verwaltet wird. Die Ressourcen der Schweiz werden über das Programm ASAP geleitet.

B.

Dieser Mechanismus der delegierten Zusammenarbeit erleichtert die Umsetzung des Projekts und entspricht den im Rahmen der Pariser Erklärung aufgestellten Leitlinien.

C.

183 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. August 2013 bis 31. März 2014 ab. Es kann im Falle substanzieller Vertragsverletzungen oder drastischer Änderungen der politischen Situation in Bolivien schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4397

2.3.28

Abkommen betreffend delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark bezüglich der Unterstützung des Programms zur Förderung der Berufsbildung (PAFP IV) in Mali, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Ziel dieses Abkommens ist eine verbesserte Koordination zwischen den Gebern sowie eine Harmonisierung durch eine delegierte Zusammenarbeit mit Dänemark im Bereich der Förderung der Berufsbildung (Programme d'appui à la formation professionnelle, PAFP IV).

B.

Mit dem Abkommen sollen die administrativen Abläufe des Empfängerlandes Mali optimiert und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit der Geber verbessert werden. Das PAFP-Programm soll durch eine auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Berufsbildung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zukunftsträchtiger Wirtschaftsbereiche beitragen.

C.

21 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2013 in Kraft getreten. Die Beiträge werden lediglich zur Unterstützung des Programms im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 verwendet. Das Abkommen endet, sobald die Geber ihre vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich des abschliessenden Finanz- und Managementreportings nach Ablauf des Programms, erfüllt haben. Jeder Geber kann das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

4398

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Vereinigten Staaten, vertreten durch das Departement für Landwirtschaft, bezüglich Verbesserung des Weidelandmanagements in der Mongolei, abgeschlossen am 15. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Departement für Landwirtschaft der Vereinigten Staaten bezüglich der Verbesserung des Weidelandmanagements, welche im Rahmen des Projekts «Grünes Gold» der DEZA stattfindet.

B.

Das Projekt stellt einen Beitrag der Schweiz an die Verbesserung des Weidelandmanagements in der Mongolei dar. Ziel der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Departement für Landwirtschaft der Vereinigten Staaten ist die Stärkung des nationalen Datenmanagements betreffend die Qualität der Weiden in der Mongolei.

C.

114 536 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4399

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und ländliche Entwicklung (MARNDR), bezüglich des Projekts «Initiative für den Erhalt des Naturerbes von Saut d'Eau», abgeschlossen am 3. Juni 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrages der Schweiz an das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und ländliche Entwicklung (MARNDR) Haitis bezüglich des Projekts «Initiative für den Erhalt des Naturerbes von Saut d'eau».

B.

Der Wasserfall von Saut d'Eau, der in der gleichnamigen Gemeinde des Departements Artibonite liegt, ist mit mehr als 20 000 Besucherinnen und Besuchern pro Jahr eine Stätte von landesweiter kultureller, ökologischer, touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Seit rund zehn Jahren geben der stetige Rückgang des Quellwasseraufkommens, der sinkende Grundwasserspiegel und das geringere Durchflussvolumen des Wasserfalls den Behörden Anlass zur Sorge. Ziel des Projekts ist, die Ursachen des abnehmenden Wasserflusses des Saut d'Eau zu ermitteln, um anschliessend Empfehlungen für die Erhaltung des Wasserfalls und seiner Umgebung zu formulieren und die natürliche Umgebung des Wasserfalls von Saut d'Eau zu sanieren und zu erhalten. Dafür wird mit dem MARNDR eine Partnerschaft abgeschlossen, um Initiativen zu unterstützen, die den Ursachen dieser Phänomene auf den Grund gehen, aber auch um einen Nutzungsplan zu erstellen und Massnahmen zum Schutz dieses Naturerbes durchzuführen.

C.

28 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. Juni bis 15. August 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

4400

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Umweltministerium, bezüglich des «Programms für die Erhaltung und Aufwertung der Biodiversität», abgeschlossen am 2. August 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an das «Programm für die Erhaltung und Aufwertung der Biodiversität» des Umweltministeriums Haitis.

B.

Im Massiv La Selle im Südosten Haitis befindet sich einer der letzten Urwälder des Landes. Trotz des bestehenden Status als Schutzgebiet ist der Erhalt des «Forêt des Pins» gefährdet, namentlich aufgrund des zunehmenden Siedlungsdrucks in und um den Wald und der Suche nach neuen Einkommensquellen. Das Projekt hat zum Ziel, die Anstrengungen des nationalen Amtes für Schutzgebiete, das dem Umweltministerium Haitis angehört, zu stärken. Angestrebt wird eine partizipative Verwaltung des Schutzgebietes, die alle lokalen Akteure einbezieht und die Erschliessung alternativer Einkommensquellen für die lokale Bevölkerung vorsieht.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4401

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und ländliche Entwicklung (MARNDR), bezüglich Verbreitung von Wissen und Know-how zur Förderung der Yamspflanze, abgeschlossen am 8. August 2013

A.

Der eingeschränkte Zugang zu Setzlingen (Qualität und hoher Preis) bildet einen begrenzenden Faktor für die Entwicklung dieser Kultur und die Produktion von Knollengewächsen in Haiti. Mit diesem einführenden Projekt soll das Landwirtschaftsministerium bei der Verbreitung einer einfachen Technik für die Vermehrung von Setzlingen in drei grossen Anbauregionen im Norden und Süden des Landes unterstützt werden.

B.

Dieses Projekt trägt zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und zur Erhöhung der Einkommen von kleinen Familienbetrieben im ländlichen Raum bei, indem es die Kapazitäten der Produzenten und die Strukturen zur Produktion und Vermarktung der Yamspflanze stärkt.

C.

144 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2013 bis 15. August 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

4402

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Haiti, vertreten durch die Nationale Koordinationsstelle für Ernährungssicherheit (CNSA), bezüglich eines Beitrags an die CNSA, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Nationale Koordinationsstelle für Ernährungssicherheit Haitis (CNSA).

B.

Die Ernährungsunsicherheit ist in Haiti besorgniserregend. Zuverlässige Daten in diesem Bereich sind für die Entscheidungsträger unerlässlich. Nur so lassen sich Nahrungsmittelkrisen vermeiden und die richtigen Vorkehrungen treffen. Die CNSA hat ein gut funktionierendes Informationssystem eingeführt, das aber nicht in jeder Hinsicht zuverlässig ist. Die Schweiz leistet nun einen Beitrag zur Stärkung dieses Systems, von Mechanismen und Instrumenten zur Erhebung von Daten bezüglich Ernährungssicherheit im ganzen Land und namentlich in den Regionen, in denen die DEZA in Haiti tätig ist.

C.

98 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Dezember 2013 bis 31. Oktober 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4403

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras über die Zusammenarbeit im Bereich der Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 10. März 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit der DEZA mit dem technischen Sekretariat für Planung und Kooperation von Honduras im Bereich der Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene. In den Genuss dieses Projekts kommen insbesondere schwache ländliche Gemeinden. Ziel ist der Zugang der Bevölkerung zu Basisinfrastruktur und die Verbesserung der Hygienestandards. Die DEZA leistet damit einen Beitrag zur Erfüllung der Millenniumentwicklungsziele der UNO.

B.

Honduras ist eines der ärmsten Länder Zentralamerikas mit grossem Nachholbedarf im Bereich der Basisinfrastruktur. Die Schweiz verfügt über technisches und organisatorisches Know-how für angepasste TrinkwasserLösungen im ländlichen Raum. Das Abkommen setzt eine mehrjährige Zusammenarbeit mit Honduras im Wassersektor fort.

C.

8,242 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4404

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Planung und externe Zusammenarbeit, zur Umsetzung der zweiten Phase des Projektes «Lokale Gouvernanz und kommunale Investitionen», abgeschlossen am 31. März 2013

A.

Das Abkommen hat zum Ziel, ländliche Gemeinden in der Verwaltung des Gemeinwesens und in der Verbesserung der lokalen Infrastruktur zu stärken.

Der Zugang der Bevölkerung zu Trinkwasser, Strom und anderen Grunddienstleistungen soll verbessert werden, u.a. dank besserer Nutzung der lokalen Ressourcen und effizienter Besteuerung (Katastererfassung usw.).

B.

Die Schweiz engagiert sich seit 2000 im Dezentralisierungsprozess in Honduras. Die Verlagerung von Ressourcen und Kompetenzen auf die Gemeindeebene verbessert die Versorgung der Bevölkerung mit Basisdienstleistungen.

C.

8,469 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Bei Nichterfüllung, Nichtausführung oder Verstoss der Verpflichtungen kann es schriftlich fristlos gekündigt werden.

4405

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras zur Unterstützung der Reform des Polizeiwesens und zur Vorbeugung von Gewalt, abgeschlossen am 21. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit der DEZA mit dem Technischen Sekretariat für Planung und Externe Kooperation von Honduras im Bereich der öffentlichen Sicherheit. Im Kern geht es um eine Reform des Polizeiwesens und die Umsetzung von Massnahmen zur Gewaltprävention in fünf mittleren Städten.

B.

Honduras ist das Land mit der weltweit höchsten Tötungsrate. Ohne Sicherheit gibt es keine nachhaltige Entwicklung. Deshalb unterstützt die DEZA im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit Honduras Projekte, die zur operationellen Stärkung der schwachen Sicherheitsorgane in Honduras beitragen.

Ein bürgernahes Polizeimandat und die Einrichtung von unabhängigen Beschwerdeinstanzen sind zentrale Pfeiler der Reform, die von der Interamerikanischen Entwicklungsbank mitfinanziert wird.

C.

6,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4406

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für Planung und externe Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Berufsbildung für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 15. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Ministerium für Planung und externe Zusammenarbeit betreffend dem Projekt «Berufsbildung für benachteiligte Jugendliche» in Honduras.

B.

Das Abkommen schafft die Grundlage für das Engagement der Schweiz im Berufsbildungssektor in Honduras. Das Projekt verbessert niederschwellige Berufsbildungsangebote für Jugendliche in gewaltgefährdeten Quartieren in den Städten von Honduras. Insbesondere stärkt und ergänzt es das staatliche Ausbildungsangebot mit Kursen im Bereich Handwerk, Baugewerbe und Tourismus. Durch die enge Zusammenarbeit mit dem Privatsektor soll die Arbeitsmarktrelevanz der Angebote verbessert werden. Durch verbesserte Berufsbildung soll der Eintritt der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt erleichtert und Alternativen zu Arbeitsangeboten in illegalen Sektoren geboten werden. Das Berufsbildungsprojekt leistet einen Beitrag zur Gewaltprävention in Vierteln wo Jugendbanden und organisiertes Verbrechen notorisch präsent sind.

C.

6,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2013 bis 14. Oktober 2017 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4407

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt zur Unterstützung der städtischen Gemeinden Malis, abgeschlossen am 31. Mai 2013

A.

Das Projektabkommen regelt die Unterstützung der malischen Regierung durch einen nicht rückzahlbaren Beitrag der DEZA, mit dem das Projekt zur Unterstützung der städtischen Gemeinden Malis umgesetzt werden soll.

B.

Mit diesem Projekt soll der Zugang der Bevölkerung der Städte Bamako, Ségou, Sikasso, Kayes, Mopti, Koutiala und Timbuktu sowie der angrenzenden Gemeinden zu den grundlegenden sozio-ökonomischen Dienstleistungen und Einrichtungen (Märkte, Viehhöfe, Räumlichkeiten für Verpackung und Verkauf lokaler Produkte, Bildung, Gesundheit, Wasser, Strom usw.)

verbessert werden.

C.

18,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien. Es ist vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2018 gültig. Die Kündigung des Abkommens muss schriftlich erfolgen und wird sechs Monate später wirksam. Die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

4408

2.3.39

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des ARSEN-Programms zur Ankurbelung der sozioökonomischen Entwicklung im Norden Malis, abgeschlossen am 13. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung der malischen Regierung durch einen nicht rückzahlbaren Beitrag an die Umsetzung des Programms zur Ankurbelung der sozioökonomischen Entwicklung im Norden Malis und legt die operativen und finanziellen Umsetzungsmodalitäten fest.

B.

Das Programm «Appui à la relance socio-économique au Nord du Mali» soll einen Beitrag zur Wiederankurbelung der sozioökonomischen Entwicklung in den Kreisen Youwarou und Niafunké sowie in der Stadt Timbuktu leisten.

Die Gemeinden werden beim beschleunigten Wiederaufbau der Grunddienstleistungen für die Bevölkerung unterstützt. Das Programm beruht auf einer partizipativen, fairen und friedlichen Regierungsführung auf lokaler Ebene. Es ist auf die Dynamik der internationalen Unterstützung zur Wiederbelebung der sozioökonomischen Entwicklung in Mali ausgerichtet und soll helfen, die Lücke zwischen Nothilfephase und Transitionsphase zu schliessen.

C.

3,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet, sobald die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2013 bis 31. August 2015 ab. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Aktivitäten der Schweizer Zusammenarbeit usw.) bleibt vorbehalten. Kann die Durchführung aufgrund des Verschuldens einer der Parteien nicht fortgesetzt werden, so ist die andere Partei nach einer Mahnung berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen.

4409

2.3.40

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der Phase IV des Programms zur Förderung der Berufsbildung, abgeschlossen am 13. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Phase IV des Programms der Schweiz zur Förderung der Berufsbildung (Programme d'appui à la formation professionnelle, PAFP). Das Gesamtbudget wird von der Schweiz (60 %) und von Dänemark (40 %) gemeinsam finanziert. Diese Zusammenarbeit ist Gegenstand eines separaten Abkommens, das die Mittelübertragung zwischen den beiden Staaten regelt.

B.

Das PAFP-Programm soll durch eine auf den Arbeitsmarkt ausgerichtete Berufsbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der zukunftsträchtigen Wirtschaftsbereiche beitragen.

C.

21 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 13. Dezember 2013 in Kraft. Es bleibt so lange gültig, bis die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien muss schriftlich erfolgen. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt bleibt vorbehalten. Diese Phase deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 ab.

4410

2.3.41

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, bezüglich der Phase 2 des Programms zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Sikasso (ADER), abgeschlossen am 13. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung der malischen Regierung durch einen nicht rückzahlbaren Beitrag an die Umsetzung des Programms zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region Sikasso (ADER Sikasso) und legt die operativen und finanziellen Umsetzungsmodalitäten fest.

B.

Das ADER-Programm soll einen Beitrag zur Stärkung der institutionellen und organisatorischen Kapazitäten des Regionalrats von Sikasso bei der Förderung der regionalen Wirtschaftsentwicklung, insbesondere von Viehzucht und Ackerbau, leisten. Das Programm belebt die regionale Wirtschaftsentwicklung und die lokalen Wirtschaftszweige und entspricht damit den strategischen Leitlinien der Schweizer Zusammenarbeit in Mali.

C.

5,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 13. Dezember 2013 in Kraft und endet, sobald die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Das Projektabkommen deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2017 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Abkommens infolge höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Aktivitäten der Schweizer Zusammenarbeit usw.).

4411

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der Lebensgrundlagen der mongolischen Hirten, abgeschlossen am 19. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung der ersten Phase des Projekts zur Verbesserung der Lebensgrundlagen der mongolischen Hirten.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, das Weidemanagement zu verbessern, die Weidenutzungsrechte zu stärken und die Fleischproduktion qualitativ zu verbessern.

C.

9,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4412

2.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projektes zur Unterstützung der Berufsbildung in der Mongolei, abgeschlossen am 19. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung der ersten Phase des Projekts zur Unterstützung der Berufsbildung in der Mongolei.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz an die Umsetzung der von der Mongolei eingeleiteten Reform im Berufsbildungssektor. Endziel des Projekts ist eine verbesserte Qualität der Berufsbildung in sechs ausgewählten Provinzen im Westen der Mongolei sowie eine verbesserte Arbeitsmarktfähigkeit von jungen Frauen und Männern dieser ländlichen Region.

C.

3,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4413

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch die Direktion für öffentliche Bauten und Wohnungen der Provinz Niassa, betreffend der Revitalisierung der Wasserkomitees und der Nachhaltigkeit der Wasserquellen sowie Verbesserung der Kapazitäten, abgeschlossen am 19. April 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Direktion für Öffentliche Bauten und Wohnungen der Provinz Niassa, Mosambik, betreffend ein Projekt zur Revitalisierung der Wasserkomitees und der Nachhaltigkeit der Wasserquellen und Verbesserung der Kapazitäten in den Distrikten von Lago und Chibunila.

B.

Das Projekt bezweckt mit Massnahmen auf Provinzebene eine verbesserte Wasser- und Siedlungshygieneversorgung der lokalen Bevölkerung.

C.

45 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2013 in Kraft getreten und ist bis am 30. November 2013 gültig. Es kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4414

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mosambik, vertreten durch die Nationale Wasserdirektion, betreffend das Nationale Wasser- und Siedlungshygiene Informationssystem SINAS, abgeschlossen am 25. April 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Nationale Wasserdirektion, für dessen Programm Nationale Wasser- und Siedlungshygiene Informationssystem SINAS.

B.

Mit dem Projekt soll eine Verbesserung der Kapazitäten von SINAS zur Erarbeitung von Datenbanken betreffend Wasserversorgung und Siedlungshygiene der lokalen Bevölkerung erreicht werden.

C.

132 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. April 2013 in Kraft getreten und ist bis am 30. November 2013 gültig. Es kann mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4415

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Technologie-Institut, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Entwicklung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in den nördlichen, südlichen und westlichen Regionen von Nicaragua», abgeschlossen am 6. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt den Umfang und die Qualität der Dienstleistungen, die im Rahmen des DEZA-finanzierten Berufsbildungsprojekts vom Nationalen Technologie Institut erbracht werden. Ziel ist eine stärkere Ausrichtung das Berufsbildungsangebots auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes.

B.

Jugendarbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung ist in ländlichen Regionen Nicaraguas sehr gross. Durch arbeitsmarktgerechte Berufsbildungsangebote soll die wirtschaftliche Integration ländlicher Jugendlicher gefördert werden.

C.

5,26 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Mai 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 180 Tagen. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4416

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend der zweiten Phase des Projekts zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 25. November 2013

A.

Dieses Abkommen setzt den Rahmen für die Förderung von Kleinproduzenten in ländlichen Wertschöpfungsketten (u.a. Honig, Mais, Kaffee, Kakao etc.). Konkret geht es um die Verbesserung der Produktqualität, die Förderung des Marktzugangs und die Stimulierung von staatlichen Förderpolitiken für Wirtschaftszweige, die das Einkommen der ärmeren Landbevölkerung verbessern.

B.

Es handelt sich hier um die Verlängerung eines auslaufenden Abkommens.

Wegen verschiedenen Verzögerungen konnten die Projektziele in der November 2013 endenden Phase nicht vollumfänglich erreicht werden.

C.

1,243 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4417

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ruanda, vertreten durch das Infrastrukturministerium, bezüglich des Projekts für eine nachhaltige Herstellung von Baumaterialien, abgeschlossen am 25. Februar 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Umsetzung des Projekts für eine nachhaltige Herstellung von Baumaterialien.

B.

Mit diesem Programm sollen nachhaltige Techniken zur Herstellung von Baumaterialien gefördert werden, die einerseits Arbeitsplätze schaffen und andererseits die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren.

C.

8,856 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist rückwirkend auf den 1. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2015 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4418

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung, Wirtschaft und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Organisationsentwicklung von neun neuen tschadischen NGO, abgeschlossen am 16. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zur Umsetzung des Projekts zur Unterstützung der Organisationsentwicklung von neun neuen tschadischen NGO durch AFC Consultant International. Damit sollen die Kapazitäten dieser NGO gestärkt werden.

B.

Zur Stärkung der Autonomie von sieben regionalen Entwicklungsprogrammen der DEZA in Tschad wurden neun neue tschadische NGO geschaffen, die in den Regionen Ennedi, Wadi Fira, Bahr El Gazal, Logones/Tandjilé/ Mayo Kebbi, Mandoul und Moyen Chari tätig sind.

Das Projekt soll die Autonomie der neun NGO fördern, damit diese zu funktionierenden, lebensfähigen und gut verwalteten Organisationen werden, die fähig sind, Entwicklungsprojekte in ihrem Einsatzgebiet zu planen und umzusetzen.

C.

1,387 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 13. November 2012 bis 12. November 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4419

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung in Tschad, abgeschlossen am 10. Mai 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms zur Förderung einer qualitativ guten Grundschulbildung in Tschad sowie die Planung der zweiten Phase, die eine Stärkung des Bildungssystems auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vorsieht, wobei die Bildung vor allem regional verankert werden soll.

B.

Hauptziel der ersten Phase des Programms ist die Ausarbeitung einer Vision und die Festlegung der wichtigsten Ziele für die nächsten zehn Jahre sowie die Planung der zweiten Phase. Dabei sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein gezieltes Vorgehen und einen interinstitutionellen Ansatz ermöglichen.

C.

1,823 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4420

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend einen Beitrag der DEZA an das Büro für Evaluationen und Aufsicht der IDB, abgeschlossen am 6. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Büro für Evaluationen und Aufsicht der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (IDB).

B.

Lateinamerikanische Länder sind interessiert, interne Kapazitäten im Evaluationsbereich in ihren Länderprogrammen zu stärken. Erfahrungsaustausch im Bereich der Monitoring-Systeme und Verbesserung der Gouvernanz stehen dabei im Fokus. Die DEZA unterstützt dieses Vorhaben, indem ausgewählte Aktivitäten von Evaluationen gefördert werden.

C.

1,98 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis 31. März 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4421

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Umweltprogramm zum Umgang mit Umweltrisiken und Klimaveränderung», abgeschlossen am 21. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an die Interamerikanische Entwicklungsbank (IDB) betreffend dem «Umweltprogramm zum Umgang mit Umweltrisiken und Klimaveränderung», insbesondere der Umweltrisiken im Dürregürtel, dem sogenannten «corredor seco» im Norden von Nicaragua.

B.

Der Klimawandel gefährdet die Existenzgrundlage vieler Kleinbauern. Mit diesem Abkommen bringt sich die Schweiz in ein Projekt ein, das neue Techniken zur Anpassung an den Klimawandel entwickelt und umsetzt. Die Palette der Aktivitäten umfasst sowohl bauliche Massnahmen wie Brücken und Uferschutzmassnahmen sowie Anpassungsmassnahmen im Bereich der Landwirtschaft und der Bodennutzung (dürreresistentere Pflanzen, Anlegen von kleinen Staubecken für die Feldbewässerung in der Trockenzeit usw.).

C.

3,157 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. November 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4422

2.3.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Lokale ökonomische Entwicklung in der Region Golf von Fonseca», abgeschlossen am 29. November 2013

A.

Dieses Abkommen legt die Grundlage für eine Zusammenarbeit der DEZA mit der interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) zur wirtschaftlichen Entwicklung des Golf von Fonseca, einer der ärmsten Regionen von Honduras.

B.

Der Golf von Fonseca ist eine Pilotregion für den nationalen Entwicklungsplan Honduras. Mit dem Abkommen leistet die Schweiz einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsentwicklung und zu besseren Einkommen ländlicher Kleinproduzenten. Gefördert werden in Zusammenarbeit mit öffentlichprivaten Gremien mit Sitz in der Region insbesondere die Wertschöpfungsketten Krevettenzucht, Zuckerrohr, Mais und Bohnen, Cashew-Nüsse und Tourismus.

C.

2,68 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. November 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4423

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich des Aufbaus von Kapazitäten für die Implementierung des neuen Gesetzes für den Staatshaushalt in der Mongolei, abgeschlossen am 20. März 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der IBRD bezüglich des Aufbaus von Kapazitäten für die Implementierung des neuen Gesetzes für den Staatshaushalt in der Mongolei.

B.

Der Aufbau von Kapazitäten für die Implementierung des neuen Gesetzes für den Staatshaushalt ist eine wichtige Komponente des Gouvernanz- und Dezentralisierungsprogramms. Ziel des Programms ist es, die lokalen Regierungen und Behörden auf ihre neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten vorzubereiten, damit sie demokratisch funktionieren, den Bürgern rechenschaftspflichtig sind und für sie adäquate Dienstleistungen erbringen.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. März 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4424

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend einen zusätzlichen Beitrag an den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM), abgeschlossen am 5. Juni 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend einen allgemeinen Beitrag der Schweiz an die IBRD zugunsten des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM).

B.

Der Globale Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Bekämpfung der Infektionskrankheiten HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die noch heute weltweit mehr als sechs Millionen Todesfälle pro Jahr fordern und eine wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Länder erschweren.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4425

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen in Ulaanbaatar, Mongolei, abgeschlossen am 21. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts mit dem Entwicklungsprogramm der IBRD zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen in Ulaanbaatar, Hauptstadt der Mongolei.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen in Ulaanbaatar zu beurteilen, die politischen und technischen Gründe für die Variabilität der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen zu identifizieren sowie entsprechende Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und zu implementieren.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

4426

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA betreffend den Treuhandfonds für Anpassung, abgeschlossen am 11. November 2013

A.

Der Treuhandfonds für Anpassung unterstützt konkrete Anpassungsprojekte und damit schwache Entwicklungsländer bei der Deckung der Kosten für die Anpassung an den Klimawandel. Der Fonds trägt damit zu einer sicheren Entwicklung der Länder bei und hilft die Last der Ärmsten zu vermindern, welche von Unwettern und anderen klimatischen Einflüssen oft am härtesten getroffen werden. Alle Entwicklungsländer, welche das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, können beim Fonds Vorschläge für Projekte und Programme im Bereich Anpassung an den Klimawandel einreichen. Der Fonds basiert auf den individuellen selbst identifizierten Bedürfnissen der Länder.

B.

Der Anpassungsfonds hat mit innovativen Methoden, die seine Wirksamkeit als globaler finanzieller Mechanismus der sich mit der Anpassung an den Klimawandel befasst aufgezeigt haben, Pionierarbeit geleistet. Da seine wichtigste Einnahmenquelle, der Handel mit Emissionszertifikaten, eingebrochen ist, braucht der Fonds zusätzliche Beiträge um die Weiterführung seiner wichtigen Aufgabe, der Auseinandersetzung mit den Anpassungsbedürfnissen der schwächsten Entwicklungsländer, sicherzustellen. Die DEZA hat einen Sitz im Rat des Fonds.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2015 ab. Er kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4427

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Koordinierungsrat der Leiter der UNO Organisationen, bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 20. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an den Koordinierungsrat der Leiter der Organisationen der UNO (United Nations Chief Executives Board for Coordination, CEB) 2013­2016 zur Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung (QCPR), des wichtigsten normativen Instruments zur Reform des UNO-Entwicklungssystems.

B.

Mit dem Beitrag an den CEB stärkt die Schweiz die Vereinheitlichung von Regeln, Politiken und Verfahren in allen Bereichen, die in der QCPR aufgeführt sind (Beschaffung, IKT-Infrastruktur, Personalwesen, harmonisierter Ansatz für Finanztransaktionen usw.). Damit wird die Harmonisierung der Geschäftspraktiken der verschiedenen UNO-Entwicklungsakteure vorangetrieben. Dies ist wichtig, um die Kohärenz, die Effizienz und die Wirksamkeit des UNO-Entwicklungssystems zu steigern.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. August 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4428

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECE bezüglich eines Beitrags an das Tätigkeitsprogramm des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, abgeschlossen am 18. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Programm des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der UNECE.

B.

Ziel dieses Abkommens ist es, der Wasserkonvention die nötigen Mittel zur erfolgreichen Umsetzung ihres Arbeitsprogramms 2013­2015 zur Verfügung zu stellen. Der Abschluss des Abkommens erfolgt zu einem strategischen Zeitpunkt: Die Wasserkonvention gilt seit Februar 2013 für alle UNOMitgliedstaaten. Das UNECE-Übereinkommen vom 18. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen tritt mit dem Inkrafttreten der von der Schweiz vorgeschlagenen Änderung in eine neue Ära ein: Von jetzt an ist der Beitritt für alle UNOMitgliedstaaten (und nicht nur für die Mitgliedstaaten der UNECE) obligatorisch.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen eine vertragliche Bestimmung schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4429

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDESA bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an die Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten (United Nations Department of Economic and Social Affairs, UNDESA) zur Unterstützung des Monitorings der Umsetzung der Reform des UNO-Entwicklungssystems für die Jahre 2013 und 2014.

B.

Mit dem Beitrag an die UNDESA trägt die Schweiz zu einem qualitativ hochstehenden Monitoring der Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung (QCPR) bei. Die Bereitstellung von Informationen zur QCPR, dem wichtigsten normativen Instrument zur Reform des UNOEntwicklungssystems, ist unabdingbar, um die Kohärenz, die Effizienz und die Wirksamkeit dieser Organisation zu steigern.

C.

360 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. August 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4430

2.3.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Gemüseforschungszentrum (AVRDC) bezüglich des Beitrags an das Projekt «Gemüseanbau an Grundschulen», abgeschlossen am 5. März 2013

A.

Eine gesteigerte Gemüseproduktion erhöht die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Gemüse und verbessert dadurch den Ernährungszustand der Begünstigten. Darauf aufbauend, wird das AVRDC ­ das internationale Gemüseforschungszentrum ­ in sechs Ländern Afrikas und Asiens ein umfassendes Gemüseanbauprogramm für Schulen etablieren. Dieses Gemüseanbauprogramm wird mit anderen Schulinitiativen im Bereich Gesundheit, Ernährung, Hygiene und Umwelt gekoppelt sein und baut auf einer engagierten Beteiligung der nationalen Partner, lokalen Behörden und Gemeinschaften auf. Dieses Unterfangen ergänzt die internationale Bewegung zur Verbesserung der Ernährungssicherheit.

B.

Das AVRDC hat einschlägige Erfahrungen im Bereich Gemüseproduktion (z.B. Gemüsesorten, Anbaumethoden, Verwertung usw.) sowie der Ausbildung im Bereich Gemüseanbau in den Tropen und Subtropen. Das AVRDC hat die Behörden in den Philippinen beim Aufbau und der Umsetzung des nationalen Programms für die Einführung von Schulgemüsegärten unterstützt. Auf diese positive Erfahrung aufbauend, sollen Schulgärten in anderen Ländern eingeführt werden und zur verbesserten und ausgewogeneren Ernährung von Kindern und Familien beitragen.

C.

3,495 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen innerhalb eines Monats schriftlich gekündigt werden.

4431

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, bezüglich des Projekts zur Förderung der Widerstandskraft der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Projekts mit der FAO zur Förderung der Widerstandskraft der Bevölkerung, die durch die Nahrungsmittelkrise in Burkina Faso beeinträchtigt ist, mittels Unterstützung der Kleinviehzucht.

B.

Ziel dieses Programms ist es, der Bevölkerung in der Region, die durch die Nahrungskrise 2012 stark beeinträchtigt wurde, den Erhalt und Wiederaufbau ihrer Herden zu ermöglichen. Die Unterstützung erfolgt in Form von Zuchttieren, Viehfutter sowie Anreizen zum Heuen und zur Verbesserung der Tiergesundheit.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und ist vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2014 gültig. Es kann von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt bei Nichteinhaltung oder Verletzung des Abkommens und bei höherer Gewalt, die die reibungslose Umsetzung des Abkommens verhindert, mit sofortiger Wirkung. In allen anderen Fällen gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4432

2.3.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend das Projekt «Verminderung von Nachernteverlusten durch die Anwendung von verbesserten Praktiken für Ernte, Lagerung und Transport ­ Eintretensphase», abgeschlossen am 6. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die FAO für das Projekt «Verminderung von Nachernteverlusten durch die Anwendung von verbesserten Praktiken für Ernte, Lagerung und Transport ­ Eintretensphase» in Äthiopien.

B.

Die DEZA unterstützt Initiativen in Afrika und weltweit in Zusammenarbeit mit der FAO, dem WFP und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie einem Konsortium unter der Leitung von HELVETAS Swiss Intercooperation. Ziele sind die Ernährungssicherheit von Bauernfamilien und der Marktzugang von landwirtschaftlichen Kooperativen. Das mit der FAO-Vertretung in Äthiopien abgeschlossene Abkommen erfolgt zur Vorbereitung einer politischen und auf mehrere Jahre angelegten technischen Zusammenarbeit.

C.

144 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war es nicht möglich, das Abkommen im Bericht des Vorjahres aufzunehmen.

4433

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Projekts «Reduktion von Nachernteverlusten in Äthiopien durch verbesserte Ernte-, Lager- und Transportpraktiken ­ Hauptphase», abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die FAO für das Projekt «Verminderung von Nachernteverlusten durch die Anwendung von verbesserten Praktiken für Ernte, Lagerung und Transport ­ Hauptphase» in Äthiopien.

B.

Die DEZA unterstützt Initiativen in Afrika und weltweit in Zusammenarbeit mit der FAO, dem WFP und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie einem Konsortium unter der Leitung von HELVETAS Swiss Intercooperation. Ziele sind die Ernährungssicherheit von Bauernfamilien und der Marktzugang von landwirtschaftlichen Kooperativen. Das mit der FAO-Vertretung in Äthiopien abgeschlossene Abkommen erfolgt zur Vorbereitung einer politischen und auf mehrere Jahre angelegten technischen Zusammenarbeit.

C.

3,19 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4434

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich Vorbereitung des Projekts zur Reduktion der Lebensmittelverluste von Bauern in Gebieten mit Ernährungsunsicherheit für die Länder Subsahara-Afrikas, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die FAO zur Vorbereitung des Projekts zur Reduktion der Lebensmittelverluste von Bauern in Gebieten mit Ernährungsunsicherheit für die Länder Subsahara-Afrikas.

B.

Die Reduktion der Lebensmittelverluste ist eine zweckmässige Strategie zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit. Durch die Verringerung dieser Verluste steht armen Familien mehr Nahrung zur Verfügung. Sie können Vorräte anlegen, die später zu einem besseren Preis verkauft werden können.

Mit diesem Projekt wird eine breite geografische Abdeckung in verschiedenen Regionen Afrikas erreicht. Die Präsenz der beteiligten Institutionen ermöglicht die Führung eines globalen politischen Dialogs.

C.

63 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war die Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4435

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt Somalia Resilienz Sub-Programm 2013 bis 2015, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich eines finanziellen Beitrags an das Projekt der FAO für das Somalia Resilienz Subprogramm 2013 bis 2015.

B.

Das Projekt der FAO unterstützt die somalische Bevölkerung, deren Einkommen und Lebensgrundlagen zu optimieren durch verbesserte produktive Sektoren in ländlichen und städtenahen Gebieten sowie Kapazitätsförderung in der landwirtschaftlichen Produktion.

C.

5,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4436

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, der IFAD und dem WFP betreffend Reduktion von Nachernteverlusten im Afrika südlich der Sahara, abgeschlossen am 20. Dezember 2013

A.

Ziel dieses Projektes ist eine Afrika weite Zusammenarbeit mit der FAO, dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) und dem WFP zur Reduktion von Nachernteverlusten bei Getreide und Hülsenfrüchten.

B.

In Afrika kann zwischen 15 und 20% des produzierten Getreides wegen des Befalls durch Insekten, Nagetiere oder Schimmel gar nie konsumiert werden. Die FAO, die IFAD und das WFP haben Erfahrung, wie diese Verluste reduziert werden können. Mit dem Beitrag der Schweiz können diese Erfahrungen und jene von anderen Akteuren zusammengebracht und in drei Pilotländern umgesetzt werden.

C.

2,627 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2013 bis 14. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4437

2.3.68

Partnerschaftsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD zur Evaluation der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, Phase IV, vom 15. Juni 2013 bis 6. März 2016, abgeschlossen am 13. Juni 2013

A.

Die Partnerschaft zwischen der DEZA und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) umfasst eine Unterstützung für das unabhängige Evaluationsbüro des IFAD. Dabei handelt es sich um eine Sonderorganisation des UNO-Systems, die sich auf die Bekämpfung der Armut in ländlichen Regionen der Entwicklungsländer konzentriert.

B.

Das Partnerschaftsabkommen wird aufgrund einer unabhängigen Überprüfung der bisherigen Ergebnisse um eine vierte Phase verlängert. Die DEZA wird dabei ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung des Wissensaustauschs über die Bekämpfung der ländlichen Armut richten.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis 6. März 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4438

2.3.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Kooperationsprogramm mit Bauernorganisationen in Asien und im Pazifikraum 2013­2017, abgeschlossen am 5. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Kofinanzierung an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) bezüglich Aktivitäten, die von den Bauernorganisationen, die den drei subregionalen Netzwerken (Ost- und Südasien und Pazifik) angehören, geplant und durchgeführt werden.

B.

Ziel des Kooperationsprogramms mit Bauernorganisationen in Asien und im Pazifikraum ist die Stärkung der Organisationskapazitäten der Bauern und Produzenten, damit sie sich bei ihren Regierungen gezielter einbringen und ihren Mitgliedern qualitativ bessere Dienstleistungen anbieten können. Das Programm, das bereits in seiner zweiten Phase ist, wird vom IFAD mitfinanziert.

C.

2,416 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4439

2.3.70

Abkommen zwischen der DEZA und dem IFAD bezüglich eines Beitrags an das Programm zur Anpassung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft (ASAP), abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Zusatzbeitrags der Schweiz an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) im Rahmen von IFAD 9 zugunsten des Programms zur Anpassung der kleinbäuerlichen Landwirtschaft (ASAP).

B.

Das Programm ASAP wurde 2012 vom IFAD lanciert und stellt eine neue Finanzierungsform dar. Es soll bewährte Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel im grossen Massstab verbreiten. Das Programm ASAP fördert die Verbreitung von erfolgreichen Ansätzen, die für die kleinbäuerliche Landwirtschaft verschiedene Vorteile bringen, die die Produktion erhöhen und gleichzeitig die klimabedingten Risiken reduzieren. Es verbindet erfolgreiche Ansätze der ländlichen Entwicklung mit Knowhow und Techniken zur Anpassung an den Klimawandel. Mit diesem Programm sollen mindestens acht Millionen Kleinbauern die Möglichkeit haben, ihre Kapazitäten zu stärken und ihre Existenzgrundlage in einem unsicheren und instabilen Umfeld zu sichern.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4440

2.3.71

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNFPA bezüglich des Jugendprogramms in der Mongolei, abgeschlossen am 24. April 2013

A.

Diese Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) bezüglich des Jugendprogramms in der Mongolei.

B.

Das Programm hat zum Ziel, die Vermittlung von Lebenskompetenzen (Life Skills) in die Curricula von Sekundarschulen, Berufsschulen und Universitäten zu verankern, damit die Jugendlichen der Mongolei gut auf die sozioökonomischen Herausforderungen der Gesellschaft vorbereitet sind.

C.

5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. April 2013 bis zum 31. März 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4441

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau betreffend dem Projekt «Vorinvestition in MiCRO», abgeschlossen am 23. Dezember 2013

A.

Die DEZA unterstützt die Einführung von Katastrophenversicherungen für arme Haushalte mit dem Projekt «Vorinvestition in MiCRO», einer Rückversicherung, in Zentralamerika in Zusammenarbeit mit Swiss Re und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Neben der technischen Unterstützung aller Akteure samt finanzieller Ausbildung für arme Haushalte, finanziert die DEZA die Anfangskapitalisierung von MiCRO, um die Versicherungen in der Pilotphase anbieten zu können. Die DEZA hat mit der KfW vereinbart, diese Anfangskapitalisierung über den neuen Fonds für Klimaanpassung der KfW durchzuführen.

B.

Das Abkommen regelt den rechtlichen Rahmen betreffend die Verwaltung der DEZA-Finanzierung durch die KfW.

C.

4,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Dezember 2013 bis 30. September 2016 ab. Das Abkommen kann unter Angabe eines wichtigen Grundes schriftlich gekündigt werden. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

4442

2.3.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD, abgeschlossen am 14. Januar 2013

A.

Der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD ist das wichtigste Geberforum, in dem die Standards für die internationale Zusammenarbeit im Einvernehmen mit allen 24 Mitgliedstaaten definiert werden. Der Ausschuss setzt sich aus Arbeitsgruppen und thematischen Netzwerken zusammen. In diesem Vertrag werden die Beträge an die verschiedenen Einheiten (Statistiken, Wirksamkeit der Hilfe, Armutsreduktion, Umwelt, Gender, Gouvernanz, Konflikt und Fragilität sowie Evaluation) für den Zeitraum 2013­2014 festgelegt.

B.

Die Teilnahme der Schweiz an diesen verschiedenen Gruppen ist wichtig, da sie den schweizerischen Expertinnen und Experten der DEZA und des SECO ermöglicht, Erfahrungen mit ihren Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich über Trends in ihren Fachgebieten in anderen Mitgliedsländern des DAC zu informieren. Ausserdem kann die Schweiz durch den Einsatz von schweizerischen Expertinnen und Experten (einige mit verantwortungsvollen Stellen) Einfluss auf die laufenden Arbeiten und die Entscheidungsprozesse nehmen.

C.

1,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2013 in Kraft getreten und ist vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültig. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich gekündigt werden.

4443

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungszentrums der OECD, abgeschlossen am 14. März 2013

A.

Das Entwicklungszentrum der OECD, das als «Think Tank» funktioniert, setzt sich aus einer Gruppe erfahrener Forscherinnen und Forscher zusammen, die sich ganz allgemein mit Entwicklungsfragen befassen und diese namentlich unter makroökonomischen Aspekten beleuchten. Die Arbeiten dieses Zentrums werden international anerkannt und widerspiegeln die neusten Erkenntnisse im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

B.

Die Schweiz gehört zu den wichtigsten Geldgebern für die Aktivitäten des Zentrums. Diese Tradition wird im Tätigkeitszeitraum 2013­2014 fortgeführt. Neben einem Pauschalbeitrag an die Betriebskosten des Zentrums unterstützt die Schweiz mehrere laufende Projekte.

C.

Insgesamt 1,25 Millionen Franken, davon 1 Million Franken der DEZA und 250 000 Franken vom SECO. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist nach Unterzeichnung am 14. März 2013 in Kraft getreten und vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültig. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich gekündigt werden.

4444

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Ergänzung der Datenbank zur Immigration in OECD- und nicht-OECD-Ländern», abgeschlossen am 2. September 2013

A.

Anlässlich eines Besuchs bei der OECD in Paris (Januar 2013) wurde vereinbart, die Datenlage zur Migration in nicht-OECD Ländern zu verbessern und im Hinblick auf den High Level Dialogue zu Migration und Entwicklung im Oktober 2013 aufzuarbeiten. Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag zur Vergleichbarkeit der Migrationssituation in OECD und nichtOECD Ländern.

B.

Ziel ist es, das Wissen zur Migrationssituation in OECD und nicht-OECD Ländern zu verbessern.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4445

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Generalsekretariat der Organisation der amerikanischen Staaten, bezüglich des Beitrags zur Unterstützung des Nationalen Identifizierungsamts, abgeschlossen am 19. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Generalsekretariat der Organisation der amerikanischen Staaten (OAS) für das Projekt zur Unterstützung des Nationalen Identifizierungsamts (Office national d'identification, ONI).

B.

Das Hauptziel dieses Projekts besteht darin, durch die Ausstellung einer nationalen Identifikationskarte einen Beitrag zum Bürgerrecht und zum erleichterten Zugang zum Stimmrecht zu leisten. Die vom ONI ausgestellte nationale Identifikationskarte erlaubt es haitianischen Staatsangehörigen, ihr Stimmrecht auszuüben, aber auch ein Unternehmen zu registrieren, ein Bankkonto zu eröffnen, eine rechtmässige Erwerbstätigkeit auszuüben usw.

Für die Senats- und Gemeindewahlen, die zwischen April und Oktober 2014 vorgesehen sind, sollten zusätzlich zu den 5 Millionen bereits registrierten erwachsenen Bürgerinnen und Bürgern weitere 500 000 Personen eine Identifikationskarte erhalten und damit ihr Stimmrecht und andere mit dem Bürgerrecht verbundene Privilegien wahrnehmen können. Die OAS will die Kapazitäten des ONI stärken, so dass es im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen über die notwendigen Mittel zur Registrierung der Neuwähler/volljährigen Bürger verfügt und in der Lage ist, so rasch wie möglich eine nationale Identifikationskarte auszustellen.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Dezember 2013 bis 30. November 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4446

2.3.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, betreffend einen Beitrag an die Diaspora Ministerialkonferenz vom 18. bis 19. Juni 2013 in Genf, abgeschlossen am 30. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich des Internationalen Dialogs über Migration und Entwicklung unter Einbezug der Thematik Diaspora und «Beitrag der Migrantinnen und Migranten zur nachhaltigen Entwicklungen in Ursprungsländern».

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Die Diaspora Ministerialkonferenz hat zum Zweck, den Entwicklungsländern mit staatlichen Diasporaministerien und -Institutionen eine Diskussionsplattform zu bieten, um Wissen und Erfahrungen auszutauschen, wie ihre Diaspora zu strukturierter Entwicklung und Zusammenarbeit beitragen kann. Die Diaspora Ministerialkonferenz vom 18. bis 19. Juni 2013 dient zudem der Vorbereitung der Agenda des «Dialogs auf hohem Niveau zu Migration und Entwicklung» des Entwicklungsprogramms der UNO sowie den Vorbereitungen zur Post 2015 Agenda.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2013 ab. Es ist schriftlich unter Wahrung einer Frist von einem Monat kündbar.

4447

2.3.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Organisation von zwei Konferenzen, abgeschlossen am 1. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM zur Organisation von zwei Konferenzen für die nigerianische Diaspora in der Schweiz.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Die zwei Konferenzen sind Teil der Vorbereitungen für eine institutionelle Zusammenarbeit der DEZA mit der Organisation der Nigerianischen Diaspora in der Schweiz.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 ab. Das Abkommen kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

4448

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM, betreffend den Beitrag für eine Konferenz in Lima über die Rolle von Regionalen Konsultationsprozessen im Bereich Migration und Entwicklung, abgeschlossen am 8. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Organisation einer Konferenz über die Rolle von Regionalen Konsultationsprozessen (RCP) im Bereich Migration und Entwicklung mit einem speziellen Ausblick auf den diesjährigen Dialog zu Migration und Entwicklung im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die im Mai 2013 in Lima stattfand.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Die IOM führt in regelmässigen Abständen diese globalen Konferenzen durch, gestützt auf ihr spezifische Rolle als technischer Partner verschiedener dieser RCPs. RCPs sind wichtige Bindeglieder zwischen der nationalen und der globalen Ebene, insofern nehmen diese Prozesse eine zentrale Rolle in der Architektur des internationalen Migrationsdialogs ein.

Für die Schweiz ist die Unterstützung und die Stärkung dieser Prozesse Teil des strategischen Engagements der DEZA im Rahmen des internationalen Migrationsdialogs, in welchem die DEZA seit Jahren eine führende Rolle übernommen hat.

C.

108 607 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

4449

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM im Auftrag des GFMD, bezüglich eines Beitrags für die Organisation dreier thematischer Konferenzen im Rahmen des GFMD in Genf, abgeschlossen am 22. Mai 2013

A.

Das Abkommen mit der IOM hat thematische Konferenzen zum Gegenstand und sind Bestandteil des internationalen Dialogs zur Migration und Entwicklung im Rahmen des Globalen Forums für Migration und Entwicklung (GFMD). Der schwedische Vorsitz hat drei solche Konferenzen im Jahr 2013 organisiert und verschiedene relevante Themen (Kohärenz im Bereich Migration und Entwicklung Arbeitsmigration sowie Migration als Faktor sozialer Entwicklung) diskutiert.

B.

Mit den Konferenzen wurden zentrale Themen des internationalen Migrationsdialogs diskutiert und konkrete Empfehlungen erlassen, wie Staaten und weitere Akteure ihre Aktivitäten im Bereich Migration und Entwicklung bereichern können. Zudem dienten die Konferenzen auch zur Vorbereitung des zweiten hochrangigen Dialogs zu Migration und Entwicklung in der UNO sowie zum fortlaufenden Prozess hinsichtlich der Entwicklungsagenda Post 2015.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 30. September 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4450

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Integration der Migration in nationale Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 5. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den finanziellen Beitrag an die IOM zur Weiterführung eines Projektes zur Integration der Migration in nationale Entwicklungsstrategien.

B.

Die internationale Gemeinschaft anerkennt vermehr den Nutzen der Migration für die Entwicklung. Um die Interaktion zwischen Migration und Entwicklung zu stärken, ist es notwendig, Migration systematisch als Entwicklungsfaktor in entsprechenden Strategien und Politiken einzubinden. Das Projekt hat dies zum Ziel und unterstützt einzelne Partnerstaaten in diesem Prozess.

C.

39 270 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4451

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Förderung von korrekten Arbeitsbedingungen, Wohlstand und Rechtssicherheit für Arbeitsmigrantinnen und Arbeitsmigranten»: Umsetzung der srilankischen Arbeitsmigrationspolitik, abgeschlossen am 11. März 2013

A.

Dieser Beitrag an das Projekt der ILO unterstützt die Umsetzung der Arbeitsmigrationspolitik Sri Lankas und die Förderung von korrekten Arbeitsbedingungen für Migrantinnen und Migranten. Es tut dies, indem es die Politik und den Umsetzungsprozess, einschliesslich Regulierung und Rechenschaftslegung, stärkt.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Migrantinnen und Migrantinnen sowie ihren Familien mehr Sicherheit und Wohlstand zu gewähren.

C.

608 524 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2013 bis 14. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4452

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO zur Förderung der Qualität in der Berufsbildung, abgeschlossen am 21. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich der Förderung von qualitativ hochstehenden Lehrlingsmodellen. Im Rahmen des gemeinsamen Projektes werden verschiedene kleinere angewandte Forschungsvorhaben durchgeführt, die Erfolge dualer Ausbildungsmodelle in der Berufsbildung dokumentieren sollen. Damit werden einerseits zusätzliche Erkenntnisse zu Erfolgsfaktoren solcher Modelle generiert, andererseits dient diese Dokumentation danach sowohl der ILO als auch der DEZA zur Promotion der dualen Ansätze in der Berufsbildung.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen der Unterstützung für die DEZA. Als führende multilaterale Agentur in der Thematik ist die ILO ein wichtiger Partner der DEZA. Sie fördert das Lehrlingswesen als effektive und relevante Form der Berufsbildung. Die Ansätze sind auch in der Umsetzung schweizerischer Berufsbildungsprogramme wichtig. Die DEZA leistet deshalb einen Beitrag an die Aufarbeitung von Grundlagenmaterial, so dass es für das Zielpublikum besser zugänglich ist und für die Erarbeitung von Strategien in einzelnen Pilotländern.

C.

29 195 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen.

4453

2.3.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der strategischen Lernpartnerschaft», abgeschlossen am 29. November 2013

A.

Dieses Projekt regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die ILO für das Projekt «Unterstützung der strategischen Lernpartnerschaft» im Bereich des internationalen Migrationsdialogs.

B.

Ziel ist es, den internationalen Migrationsdialog durch die bessere Einbindung der IAO als Organisation und der Arbeitsmigration als Thema zu stärken. Das Projekt versteht sich zudem als Beitrag zur strategischen Partnerschaft zwischen der DEZA und der ILO, den Wissensaustausch auf der Politik- und Projektebene im Bereich Migration und Entwicklung zu stärken.

C.

484 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4454

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WMO bezüglich eines Treffens auf höchster Ebene über nationale Trockenheitspolitiken, vom 11. bis 15. März 2013 in Genf, abgeschlossen am 18. Februar 2013

A.

Die WMO, die FAO und die Desertifikationskonvention haben sich vereint, um die Ausarbeitung und Umsetzung von nationalen Politiken im Kampf gegen die Trockenheit zu verstärken. Das Treffen in Genf beinhaltet einen technischen sowie einen politischen Teil mit Staats- und Regierungschefs mit dem Ziel, diese Problematik auf nationaler und globaler Ebene anzugehen.

B.

Die DEZA ist federführend in der Umsetzung der Desertifikationskonvention und priorisiert diese Thematik im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit. Der Beitrag ermöglicht die Teilnahme von Vertretern von Entwicklungsländern an dieser Konferenz.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar bis 31. März 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch die WMO schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4455

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO bezüglich der Verminderung der gesundheitlichen Risiken im Kleinbergbau in der Mongolei, abgeschlossen am 21. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der WHO bezüglich des Projekts zur Verminderung der gesundheitlichen Risiken im Kleinbergbau in der Mongolei.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Dienstleistungen des öffentlichen Gesundheitssektors auf die spezifischen Bedürfnisse und Risiken der Kleinbergbaumineure zu sensibilisieren und einen entsprechenden nationalen Aktionsplan zu erarbeiten.

C.

76 502 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Juni 2013 bis zum 20. Februar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4456

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend den Beitrag 2013­2015 an die Organisation und an zwei ihrer Sonderprogramme, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Allgemeinen Beitrags der Schweiz an die WHO und an zwei ihrer Spezialprogramme.

B.

Die Schweiz unterstützt mit diesen Beiträgen prioritäre oder innovative Programme der WHO, die zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele von grosser Bedeutung sind. Die Schweiz legt einen besonderen Akzent auf zwei Sonderprogramme, die in erster Linie den armen Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern zugutekommen. Es handelt sich um das Sonderprogramm für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion sowie das Sonderprogramm für Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten. Zudem leistet sie einen ungebundenen Beitrag an das Gesamtbudget der Organisation für die Jahre 2013­2015.

C.

16,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4457

2.3.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNIDO, betreffend das Projekt «Wertschöpfung und Unternehmensförderung beim Kakaoanbau» in Nicaragua, abgeschlossen am 16. August 2013

A.

Das Abkommen setzt den rechtlichen Rahmen für die Finanzierung einer Marktanalyse der UNIDO im Bereich der Kakao-Wertschöpfungskette in Nicaragua. Ziel der Marktanalyse ist es, Verbesserungspotentiale und Lücken in der Wertschöpfungskette Kakao zu identifizieren, um mit zukünftigen Investitionen den Aufbau von Kleinunternehmen zielgerichtet zu fördern.

B.

Dank steigender Kakao-Preise liegt in der Förderung der Kakao-Wertschöpfungskette ein wichtiger Hebel um zur Verbesserung der Einkommen ländlicher Kleinproduzenten beizutragen. Die Studie ist eine Vorbereitung für zukünftige Investitionen der DEZA in diesem Bereich.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4458

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und «UN Women» bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2013 und 2014, abgeschlossen am 16. Dezember 2013

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten für einen allgemeinen Beitrag der Schweiz zur Umsetzung des strategischen Plans der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen (UN Women) für den Zeitraum 2013­2014 fest.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz «UN Women» bei der Umsetzung ihres Auftrags, die Gleichstellung der Geschlechter und die Selbständigkeit der Frauen zu fördern. Dabei hat UN Women hauptsächlich die Aufgabe, die Entwicklung von internationalen Normen zu unterstützen, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Normen zu begleiten, den Ländern je nach Bedarf technische und finanzielle Hilfe zu gewähren und die Gleichstellung der Geschlechter im ganzen System der Vereinten Nationen voranzubringen.

C.

26 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4459

2.3.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNAIDS Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an ein Forum zu Risikomanagement bei zivilgesellschaftlichen Partnern des Globalen Fonds, abgeschlossen am 20. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Bereich des Risikomanagements bei zivilgesellschaftlichen Partnern des Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria (GFATM) in verschiedenen Ländern, wo der Fonds tätig ist.

B.

Das Risikomanagement zählt zu einem der Schwerpunkte der DEZA im Politikdialog mit dem GFATM und hat aufgrund der vergangenen Schwierigkeiten auf der Ebene von Programm- und Finanzmanagement und der eingeleiteten Reform des Fonds an Bedeutung gewonnen.

C.

160 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4460

2.3.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNAIDS, bezüglich eines allgemeinen Beitrags an das Budget der Organisation für die Jahre 2013­2015, abgeschlossen am 28. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit, was den allgemeinen Beitrag der Schweiz an das gemeinsame Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids anbelangt.

B.

UNAIDS gehört für die DEZA zu den 13 wichtigsten multilateralen Organisationen. Die HIV/Aids-Problematik nimmt in der Botschaft über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 einen wichtigen Platz ein. Der Beitrag ist Teil der strategischen Ausrichtungen der DEZA im Gesundheitsbereich.

C.

30 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4461

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP als Vertreter von vier UNO-Organisationen, bezüglich eines gemeinsamen Ernährungsprogramms in Ruanda, abgeschlossen am 24. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und den vier UNO-Organisationen WFP, UNICEF, WHO und der FAO bei der Umsetzung eines gemeinsamen Programms zur Bekämpfung der Mangelernährung in zwei Provinzen von Ruanda.

B.

Das Programm soll dazu beitragen, in den zwei Provinzen Nyamagabe und Rutsiro die Unterernährung bei Kindern um 5 % zu reduzieren sowie die Blutarmut bei schwangeren und stillenden Frauen um 20 % im Laufe von drei Jahren.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2016 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4462

2.3.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich der Unterstützung des UNHAS in Tschad während des Zeitraums vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015, abgeschlossen am 20. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen (UNHAS) des WFP im Tschad (Sonderoperation).

B.

Aufgrund der grossen humanitären Bedürfnisse des Landes ist der UNHAS sehr wichtig für die Bevölkerung. Der UNHAS ist die einzige Transportmöglichkeit, um sicher in die abgelegenen Gebiete zu gelangen. Der Flugdienst erleichtert und sichert die Mehrheit der Reisen des DEZA-Personals in Tschad, so dass es seine Partner und Programme begleiten kann. Um diesen Dienst aufrechtzuerhalten, braucht der UNHAS die technische und finanzielle Unterstützung seiner Partner.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4463

2.3.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Förderung der Menschenrechte in Honduras, abgeschlossen am 14. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem UNDP im Rahmen des Projekts zur Stärkung des Rechtsstaates und zur Förderung der Menschenrechte in Honduras von 2013­2015. Die Schweiz unterstützt ein Expertenteam der UNO, das in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung der Menschenrechte in Honduras schafft und die effektive Umsetzung von internationalen Normen und Standards ermöglicht, zu denen sich Honduras im Rahmen internationaler Abkommen verpflichtet hat.

B.

Die Menschenrechtslage in Honduras hat sich in den letzten Jahren stets verschlechtert. Das zentralamerikanische Land hat heute die weltweit höchsten Mordraten. Ohne Eindämmung der Gewalt und Stärkung der menschlichen Sicherheit werden die Entwicklungsanstrengungen wenig fruchten.

C.

6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4464

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den «Treuhandfonds für innovative Partnerschaften mit nationalen, sub-nationalen und lokalen Regierungen, dem Privatsektor, NGOs, Forschungsinstitutionen und Stiftungen», abgeschlossen am 14. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Unterstützung des Büros für Aussenbeziehungen und Anwaltschaft (BERA) des UNDP bei der Implementierung der Plattform Globale Wasser Solidarität (Global Water Solidarity (GWS) mit einem Beitrag an den «Treuhandfonds für Innovative Partnerschaften mit Nationalen, Sub-Nationalen und Lokalen Regierungen, dem Privatsektor, NGOs, Forschungsinstitutionen und Stiftungen».

B.

GWS ist eine globale Plattform zur Förderung von Kooperationen und Partnerschaften im Wassersektor durch dezentrale Solidaritätsmechanismen.

Durch Solidaritätsabgaben für Wasserprojekte werden finanzielle Mittel generiert, die für die Verbesserung der Wasserversorgung in Entwicklungsländern eingesetzt werden. Zahlreiche Länder, darunter die Schweiz, haben bereits solche Mechanismen etabliert. Das Ziel von GWS ist, dezentrale Solidaritätsmechanismen auf internationaler Ebene zu fördern, die gute Praxis zu dokumentieren und eine Praxis der Gemeinschaft «Community of Practice» aufzubauen sowie mittels konkreter Fallstudien den Weg für die Umsetzung von Projekten zu bereiten.

C.

720 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4465

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Ausbildung von Sicherheitspersonal im Rahmen der Unterstützung an die Wahlkommission der Parlamentswahlen in Pakistan 2013, abgeschlossen am 19. April 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung der Schweiz an den Unterstützungsmassnahmen des UNDP bezüglich den Parlamentswahlen in Pakistan vom 11. Mai 2013.

B.

Zum ersten Mal in der Geschichte Pakistans hat eine demokratisch gewählte Regierung eine komplette Legislaturperiode absolviert. Die Möglichkeit gewalttätiger Ausschreitungen im Zusammenhang mit den Neuwahlen vom 11. Mai 2013 gefährden diese. Die Polizei spielt eine Schlüsselrolle für einen ordentlichen Ablauf dieser Wahlen. Die Mehrheit der Polizeikräfte hat nur limitierte Kenntnisse bezüglich wahlbezogenem Sicherheitsprotokolls.

Mit dieser Finanzierung werden durch UNDP die Anstrengungen der «Election Commission of Pakistan», die Kapazitäten der Polizeikräfte bezüglich Wahlsicherheit zu verbessern, unterstützt.

C.

981 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. April bis 30. Juni 2013 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4466

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Durchführung des Projekts zur Stärkung der Gemeindeparlamente in der Mongolei, abgeschlossen am 1. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem UNDP betreffend das Projekt zur Stärkung der Gemeindeparlamente in der Mongolei.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz an die aktuelle Dezentralisierungsreform der Mongolei. Endziel des Projekts sind lokale Gemeindeparlamente (hurals), welche ihre Rolle u.a. als legislatives Organ, als Vertreter der Stimmberechtigten und als Kontrollorgan der Exekutive vollumfänglich wahrnehmen können.

C.

2,85 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4467

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Unterstützung des Wahlprozesses in Mali, abgeschlossen am 20. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das UNDP bezüglich der Kostenbeteiligung für die Umsetzung des Projekts zur Unterstützung des Wahlprozesses in Mali.

B.

Ziel ist es, einen Beitrag zur Durchführung freier, transparenter und alle Seiten einschliessender Wahlen zu leisten, die eine breite Beteiligung und Information der Bevölkerung gewährleisten.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Mai 2013 in Kraft getreten. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4468

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Region Malakand, Pakistan, abgeschlossen am 13. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung der Schweiz an den Unterstützungsmassnahmen des UNDP an die Pakistanische Regierung bezüglich des Projektes zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Malakand Region.

B.

Malakand war drei Jahre lang extremistischen Tätigkeiten ausgesetzt, welche einen negativen Einfluss auf das bereits schwache rechtsstaatliche System hatten. Ein wesentlicher Faktor, der zur Übernahme der Region durch bewaffnete Gruppen führte, war die schwache Justiz. Das Projekt zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Malakand zielt darauf ab, die Regierung bei ihren Bemühungen die Region durch die Stärkung der rechtlichen Institutionen zu stabilisieren, zu unterstützen.

C.

3,661 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis 30. September 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4469

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an eine Studie zur Erfassung aller migrationsrelevanten Arbeiten des UNDP und zur Entwicklung einer Strategie zur Einbindung der Migration in den Prioritäten des UNDP für 2014­2017, abgeschlossen am 11. Juli 2013

A.

Der Beitrag für das Projekt des UNDP ermöglicht es der Schweiz, ein vollständiges Bild über die Aktivitäten des UNDP im Bereich Migration und Entwicklung zu erhalten. Der Beitrag dient auch als Grundlage für die Ermittlung der Möglichkeiten, wie Migration und Entwicklung als Themengebiet in die Arbeit des UNDP für die Jahre 2014­2017 eingebracht werden kann.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Möglichkeiten eines zukünftigen Engagements des UNDP im Bereich Migration und Entwicklung besser definieren zu können.

C.

99 360 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4470

2.3.101

Abkommen unter Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung der Globalen Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit, abgeschlossen am 8. August 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNDP zur Unterstützung der Globalen Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit (Global Partnership for Effective Development Cooperation).

B.

Die DEZA will einen Beitrag zum Funktionieren der Globalen Partnerschaft für Effizienz in der Entwicklungszusammenarbeit (Global Partnership for Aid Effectiveness) leisten, die aus der Busan Konferenz heraus entstanden ist. UNDP und OECD/DAC unterstützen gemeinsam den Aufbau und das Funktionieren der Globalen Partnerschaft.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. August 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4471

2.3.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Ernährungssicherung und Ernährung, abgeschlossen am 28. August 2013

A.

Der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Ernährungssicherung und Ernährung hat den Auftrag, die Koordination des UNO-Systems zu stärken und Empfehlungen zuhanden dieses Systems im Hinblick auf einen wirksamen weltweiten Kampf gegen Hunger und Fehlernährung zu formulieren. Ein weiterer Bestandteil des Mandats des Sonderbeauftragten ist die Unterstützung aller Parteien im Ausschuss für Welternährungssicherheit (Committe on World Food Security, CSA), der seinen Sitz in Rom hat. Ziel ist es, die Politiken im Bereich Ernährungssicherung und Ernährung dieser zwischenstaatlichen und internationalen Plattform mit dem grössten Teilnehmerkreis besser aufeinander abzustimmen. Durch die Finanzierung eines Postens für einen politischen Berater und Verbindungsperson in Rom leistet die Schweiz einen Beitrag zur Erfüllung des Auftrags des Sonderbeauftragten und versetzt diesen besser in die Lage, die im Rahmen des CSA initiierten politischen Prozesse und Verhandlungen zu beeinflussen.

B.

Das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Ernährungssicherung und Ernährung ist ein wesentlicher Bestandteil der globalen institutionellen Architektur für Ernährungssicherung und Ernährung. Mit diesem Beitrag setzt sich die DEZA gezielt und konkret für ein reibungsloses Funktionieren dieser Architektur ein.

C.

230 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4472

2.3.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Programm lokale Gouvernanz und dezentralisierte Erbringung von Dienstleistungen II in Somalia, abgeschlossen am 2. September 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich eines finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNDP für das Programm lokale Gouvernanz und dezentralisierte Erbringung von Dienstleistungen in den Regionen Somaliland, Puntland sowie South-Central in Somalia.

B.

Das Projekt soll zum Frieden, der Entwicklung und gerechter Erbringung von Dienstleistungen in den drei Hauptregionen des Landes beitragen. Es soll die Dienstleistungen der lokalen Verwaltungen verbessern und das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Vertreter und in die staatlichen Institutionen stärken.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2013 in Kraft getreten und dauert bis am 31. Dezember 2017. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4473

2.3.104

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts zur institutionellen Stärkung der nationalen Regulierungsbehörde und des laotischen Nationalprogramms zur Beseitigung von Blindgängern, abgeschlossen am 27. September 2013

A.

Gegenstand dieses Abkommens ist ein Beitrag zur institutionellen Stärkung der nationalen Regulierungsbehörde und des nationalen Programms für Blindgänger in Laos in Zusammenarbeit mit dem UNDP.

B.

Dieses Projekt dient der Unterstützung und Stärkung der nationalen Regulierungsbehörde und des Programms zur Beseitigung von Blindgängern. Ziel ist insbesondere die Senkung der Opferzahl von Blindgängern, deren medizinische Versorgung und Umschulung sowie die Erhöhung der Kulturlandfläche.

C.

3,79 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4474

2.3.105

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich der Unterstützung der Phase 2 des Minenräumungsprogramms der nationalen Behörde für Minenräumung und Opferhilfe in Kambodscha, abgeschlossen am 8. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das Minenräumungsprogramm des UNDP in Kambodscha im Rahmen der zweiten Phase (2011­2015) des Umsetzungsplans.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Zahl der Opfer aufgrund von Minen und Blindgängern in Kambodscha zu verringern und dadurch zum Wirtschaftswachstum und zur Bekämpfung der Armut im Lande beizutragen.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. November 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4475

2.3.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Schweizer Beitrags an das Projekt «My World Survey», abgeschlossen am 8. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das UNDP für das Projekt «My World Survey».

B.

Das UNDP führt seit 2012 eine Umfrage durch mit dem Ziel, möglichst viele Menschen in der ganzen Welt zu ihren Prioritäten für die Entwicklungsagenda nach 2015 zu befragen. Bis heute sind mehr als eine Million Antworten eingegangen; das Projekt soll auf über 20 Länder ausgedehnt werden. Die DEZA leistet im Rahmen eines breiten Engagements, mit dem ein partizipativer und inklusiver Prozess zur Definition der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 gefördert werden soll, einen Beitrag zur Erweiterung dieses Projekts.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 8. November 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten nach Konsultation unter den Parteien schriftlich gekündigt werden.

4476

2.3.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Projekts zur Verbesserung der legislativen Prozesse des Parlaments der Mongolei, abgeschlossen am 12. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung der ersten Phase des Projekts zur Verbesserung der legislativen Prozesse des Parlaments der Mongolei mit dem UNDP.

B.

Dieses Projekt hat zum Ziel, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Parlamentariern zu verbessern, die Erarbeitung von Gesetzen partizipativer zu gestalten und die parlamentarischen Prozesse rechenschaftspflichtig zu machen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4477

2.3.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an den thematischen Fonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 19. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau des UNDP und das Programm «Global Rule of Law»

B.

Mit dem Beitrag sollen einerseits die Aktivitäten des UNDP im Bereich Krisenprävention und Wiederaufbau in den Jahren 2013 bis 2016 unterstützt werden: Konfliktprävention und Wiederaufbau, Förderung von Wirtschaft und Existenzgrundlage, Rechtsstaatlichkeit, Gouvernanz in Krisensituationen usw. Andererseits soll mit einem Beitrag an das Globalprogramm für Rechtsstaatlichkeit eine globale Anlaufstelle für Rechtsstaatlichkeit unterstützt werden.

C.

13,511 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2013 in Kraft getreten und dauert bis am 31. Oktober 2016. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4478

2.3.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro für Krisenprävention und Wiederaufbau, abgeschlossen am 19. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an das UNDP betreffend den thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, an spezifische Aktivitäten im Bereich der Konfliktprävention und an die Koordination des Systems der Vereinten Nationen bei Übergangsund Krisensituationen.

B.

Das UNDP ist ein strategischer Partner der DEZA, welcher einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der internationalen Konfliktprävention leistet. Mit ihrem Programmbeitrag fördert die Schweiz die Fähigkeit der Vereinten Nationen, rasch, kohärent, koordiniert und flexibel auf Konflikte zu reagieren. Zudem hilft sie mit, die nationalen Kapazitäten der betroffenen Länder zu stärken, damit sie besser mit Gewaltrisiken umgehen und die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Entwicklung schaffen können.

C.

1,288 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2013 in Kraft getreten und dauert bis am 31. Oktober 2016. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4479

2.3.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des tansanischen lokalen und nationalen Wahlprozesses 2014 und 2015, abgeschlossen am 22. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich eines Beitrags an das UNDP für das Projekt zur Unterstützung des lokalen und nationalen Wahlprozesses 2014 und 2015 in Tansania.

B.

Der Beitrag soll die zuständigen tansanischen Wahlbehörden befähigen, ein konstitutionelles Referendum und allgemeine Wahlen in den Jahren 2014 und 2015 durchzuführen.

C.

750 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Juli 2014 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4480

2.3.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2013 und 2014, abgeschlossen am 10. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des allgemeinen Beitrags der Schweiz an das UNDP 2013­2014.

B.

Die Schweiz unterstützt mit diesem Beitrag das UNDP bei der Umsetzung des Auftrags, die Armut sowie die Ungleichheiten und die Ausgrenzung in den Entwicklungsländern entscheidend zu verringern. Zu diesem Zweck unterstützt das UNDP Länder bei ihren Bemühungen, ihre eigenen Entwicklungsstrategien und Programme wirkungsorientierter zu formulieren und umzusetzen.

C.

120 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2013 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2014. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4481

2.3.112

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das Koordinationsbüro für operative Aktivitäten des UNO-Entwicklungssystems (UNDOCO) für die Jahre 2013­2016 zur Umsetzung der vierjährlichen umfassenden Grundsatzüberprüfung (QCPR) des wichtigsten normativen Instruments zur Reform des UNO-Entwicklungssystems.

B.

Mit dem Beitrag an das UNDOCO stärkt die Schweiz die Koordination der operativen Aktivitäten des UNO-Entwicklungssystems, unter anderem durch die Stärkung der Funktion und der Befugnisse der residierenden Koordinatoren sowie durch die Förderung des von der Schweiz unterstützten Ansatzes der «Einheit in der Aktion» (Delivering as One) auf Länderebene.

C.

3,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. August 2016. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4482

2.3.113

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 19. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) fest, was die Verwaltung des Beitrages und die finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser freiwillige Beitrag an das Generalsekretariat der UNCCD ermöglicht, ihm die von der 10. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Umsetzung des Strategieplans 2008­2018, auszuführen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4483

2.3.114

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNCCD bezüglich eines Beitrags an die Erstellung der Web-gestützten Berichterstattung zur Umsetzung des Strategieplans (2008­2018), abgeschlossen am 19. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Zahlungsmodalitäten für diesen Beitrag. Es legt zudem die Verpflichtungen des Generalsekretariats der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) fest, was die Verwaltung des Beitrages und die Erstellung der finanziellen und operationellen Berichte anbelangt.

B.

Dieser freiwillige Beitrag erfolgt an das Generalsekretariat der UNCCD, damit es die ihm von der 10. Vertragsparteienkonferenz übertragenen Aufgaben ausführen kann, insbesondere für die weitere Entwicklung der Webgestützten Berichterstattung, d.h. der «Performance Review and Assessment of Implementation», welche direkt der Umsetzung des Strategieplans 2008­2018 dient.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4484

2.3.115

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNECA bezüglich des Projekts zur Unterstützung des Nigers in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union zur Verwendung der Böden, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zur Finanzierung des Unterstützungsprojekts von Niger in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union zur Verwendung der Böden.

B.

Die DEZA unterstützt panafrikanische Initiativen, unter anderem um den Kleinproduzentinnen und Kleinproduzenten den Zugang zum Land zu sichern. Mit diesem Ziel engagiert sie sich für die Zusammenarbeit mit dem Sekretariat für die Politische Initiative für ein Grundbuch der Ökonomischen Kommission für Afrika (UNECA). Letztere wird gemeinsam von der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Bank für Entwicklung und der UNECA finanziert. Organisatorisch gehört sie zur UNECA.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. November 2014 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4485

2.3.116

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend einen Beitrag an das Projekt Menschen und Tierwelt, Vergangenheit Gegenwart und Zukunft in Tansania, abgeschlossen am 28. Dezember 2012

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten eines Beitrags der Schweiz an die UNESCO zugunsten des Projekts Menschen und Tierwelt, Vergangenheit Gegenwart und Zukunft «People and Wildlife, Past Present and Future» in der UNESCO Welterbe-Region Ngorongoro.

B.

Das Projekt der UNESCO fördert den Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der lokalen halb-nomadischen Maasai-Bevölkerung und denjenigen des Management des Ökosystems, Wildtierschutzes, Tourismus sowie den archäologischen Stätten.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4486

2.3.117

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend einen Beitrag an das Projekt zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern, abgeschlossen am 2. Mai 2013

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten des Beitrags der DEZA an das Projekt der UNESCO zur Förderung der Grundwassergouvernanz in grenzüberschreitenden Grundwasserleitern fest.

B.

Das Abkommen deckt die Vorbereitung des Dreijahresprogramms für die drei für dieses Programm ausgewählten Regionen ab (Zentralasien, südliches Afrika und Zentralamerika), das im April 2013 beginnt. Ziel dieses Programms ist es, die Grundwasserleiter und die Instrumente zur Bewirtschaftung und zur zwischenstaatlichen Regelung dieser Grundwasserleiter besser kennen zu lernen.

C.

2,35 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4487

2.3.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich des Beitrags für den IFCD, abgeschlossen am 28. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags für den Internationalen Fonds für kulturelle Vielfalt (IFCD) der UNESCO.

B.

Der Beitrag der Schweiz versteht sich als Zeichen für Solidarität und Zusammenarbeit und drückt ihren politischen Willen zugunsten der kulturellen Vielfalt aus. Das Ziel ist den IFCD in seiner Anfangsphase zu begleiten, um ihm die Chance zu geben, seinen Betrieb, die Machbarkeit und seine Relevanz in Bezug auf die festgelegten Ziele sicher zu stellen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4488

2.3.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Weltbildungsbericht der UNESCO, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an den Weltbildungsbericht der UNESCO.

B.

Die spezifischen Ziele sind: 1) das Plädoyer und das Engagement für die Bildung für alle zu fördern und die erforderlichen Informationen bereitzustellen, um politische Leitlinien zugunsten der Bildung für alle zu definieren, 2) entsprechende qualitative und quantitative Daten zu Ländern und Regionen zu verbreiten, 3) Reformen im Bereich der Bildungspolitik und beste Praktiken im Zusammenhang mit der Bildung für alle zu identifizieren.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und endet, sobald die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4489

2.3.120

Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNFPA bezüglich Unterstützung der Volkszählung in Myanmar, abgeschlossen am 7. Oktober 2013

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) für die Volkszählung in Myanmar.

B.

Mit dem Projekt sollen die Durchführung der für 2014 geplanten Volkszählung in Myanmar und die Auswertung der erhobenen Daten unterstützt werden.

C.

3,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4490

2.3.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF als Vertreterin von vier UNO-Organisationen, betreffend den Beitrag an ein gemeinsames Ernährungsprogramm in der Provinz Ngozi in Burundi, abgeschlossen am 13. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und den vier UNO-Organisationen UNICEF, WFP, WHO und der FAO bei der Umsetzung eines gemeinsamen Ernährungsprogramms in der Provinz Ngozi in Burundi.

B.

Das Programm soll dazu beitragen, in der Provinz Ngozi die Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren im Laufe von drei Jahren um ca. 10 % zu reduzieren.

C.

3,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2016 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4491

2.3.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags für die Jahre 2013 ­ 2014 zur Stärkung der Rechte von Kindern und Frauen in Notsituationen und nach Konflikten, abgeschlossen am 18. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das UNICEF für die Jahre 2013­2014 zur Stärkung der Rechte von Kindern und Frauen in Notsituationen und nach Konflikten.

B.

Diese Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4492

2.3.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Beitrags an das Projekt «Trinkwasser, Hygiene und sanitäre Grundversorgung» in den Gesundheitsbezirken Yao und Danamadji im Tschad, abgeschlossen am 16. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen legt die Modalitäten für den Beitrag an das Kinderhilfswerk der UNICEF für das Projekt «Trinkwasser, Hygiene und sanitäre Grundversorgung» in den Gesundheitsbezirken Yao und Danamadji im Tschad fest.

B.

Dieses Projekt bildet einen Schwerpunkt der Tätigkeit der DEZA im Gesundheitsbereich im Tschad. Es ist Teil des Programms zur Trinkwasserversorgung, das einen integralen Bestandteil der Länderstrategie der UNICEF im Tschad bildet. Angesichts der erhöhten Mütter- und Kindersterblichkeit aufgrund von wasserbürtigen Krankheiten und Durchfallerkrankungen in den Regionen des Tschad, in denen die DEZA tätig ist, können Interventionen zur Förderung von Gesundheit und Entwicklung und zur Senkung der Kindersterblichkeit ihre Wirkung nur entfalten, wenn Faktoren wie Wasser und sanitäre Grundversorgung, die für die Gesundheit entscheidend sind, angegangen werden. Das Projekt wird in den Bezirken Danamadji (Region Moyen-Chari) und Yao (Region Batha) umgesetzt und führt zur Verminderung der Mütter- und Kindersterblichkeit und zur Verbesserung der Gesundheit der ganzen Bevölkerung.

C.

7,614 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4493

2.3.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an einen Internetlehrgang über internationale Wassergesetze, abgeschlossen am 26. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an einen Internetlehrgang über internationale Wassergesetze der UNITAR.

B.

Der Kurs richtet sich an Diplomaten, Vermittler, hohe Beamte in Wasserund Aussenministerien sowie Forscher und Dozenten, die im Bereich des Managements von geteilten Gewässern tätig sind. Ziel ist es, in den Regionen mit grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten die Verhandlungskapazitäten und die Umsetzung von grenzüberschreitenden Abkommen zu verbessern. Dadurch sollen auch die Kompetenzen der Netzwerkakteure gestärkt werden, die an den DEZA-Programmen über Wasserdiplomatie in den verschiedenen grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten teilnehmen. Gleichzeitig wird dadurch die Wasserplattform in Genf gestärkt.

C.

210 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4494

2.3.125

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS bezüglich des Beitrags an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 17. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an den Globalen Fonds für sanitäre Grundversorgung (Global Sanitation Fund, GSF) und der UNOPS.

B.

Der GSF entstand aufgrund einer Empfehlung im Bericht der Vereinten Nationen über die menschliche Entwicklung und des Konsultativrats für Wasser und sanitäre Grundversorgung des UNO-Generalsekretärs. Mit dem Konsultativrat soll in erster Linie Abhilfe geschaffen werden, was die fehlenden finanziellen Ressourcen im Bereich sanitäre Grundversorgung betrifft. Der Zugang zur sanitären Grundversorgung und Hygiene ist unerlässlich für die Gesundheit, die menschliche Würde und die Armutsbekämpfung schlechthin. Der GSF folgt den Vorgaben der Pariser Erklärung, insbesondere ermöglicht er eine Konzentration der finanziellen Mittel aus unterschiedlichen Quellen für die Umsetzung eines einzigen Ansatzes, der in den jeweiligen Ländern definiert wird. Der GSF ist ein Finanzmechanismus, der einerseits seine Interventionen auf die ärmsten Länder konzentriert, wo die Nachfrage nach sanitärer Grundversorgung und Hygiene am grössten ist, und andererseits die Umsetzung auf Ebene von Projekten/Ansätzen ermöglicht, die sich im Rahmen einer nationalen Politik der sanitären Grundversorgung, die von der Regierung klar umrissen wurde, als wirksam erwiesen haben.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2013 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2015 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4495

2.3.126

Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS zur Unterstützung der Entwicklung von Gütern und Dienstleistungen für den Tourismus in Laos, abgeschlossen am 4. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Kofinanzierung eines Projekts zusammen mit dem SECO zur Entwicklung des Tourismussektors und dessen Verbindungen zu Landwirtschaft und Gewerbe in der Region Luang Prabang, Laos, mit dem UNOPS.

B.

Mit diesem Projekt soll die nachhaltige Entwicklung des Tourismus unterstützt und das Einkommen der Laotinnen und Laoten durch die Entwicklung von Gütern und Dienstleistungen für Touristen gesteigert werden.

C.

620 935 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4496

2.3.127

Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an den Fonds für Ernährungssicherheit und Lebensunterhalt der ländlichen Bevölkerung in Myanmar, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Verwendung des Beitrags der Schweiz an den Fonds für Ernährungssicherheit und Lebensunterhalt der armen Bevölkerung in den ländlichen Gebieten Myanmars des UNOPS.

B.

Ziel des Projekts ist die Verbesserung der Ernährungssicherheit und der Einkommen der armen und verwundbaren Bevölkerung in den ländlichen Gebieten Myanmars sowie die Reduktion von Armut und Hunger (Millenniumsziel Nr. 1).

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4497

2.3.128

Abkommen zwischen der Schweiz und UNOPS bezüglich eines Beitrags an den Fonds zugunsten der drei Millenniumsziele im Bereich Gesundheit: Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Reduktion von HIV/Aids in Myanmar, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Verwendung des Beitrags der Schweiz an das UNOPS bezüglich des Fonds zugunsten der drei Millenniumsziele im Bereich Gesundheit: Gesundheit von Müttern und Kindern sowie Reduktion von HIV/Aids in Myanmar.

B.

Ziel des Projekts ist es, die Gesundheit von Müttern und Kindern zu verbessern und die Übertragung der drei weit verbreiteten Krankheiten (Tuberkulose, HIV/Aids und Malaria) einzudämmen. Das Projekt richtet sich an die arme Bevölkerung Myanmars.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4498

2.4

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Humanitäre Hilfe des Bundes trägt dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen und zu retten sowie Leiden zu lindern.

Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften beim Wiederaufbau, der Rehabilitierung, der gesellschaftlichen Stabilisierung und bei beginnender Versöhnung; die Humanitäre Hilfe fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft mit, ihnen eine Stimme zu geben. Schwerpunkte des Engagements sind: Prävention und Krisenresistenz inklusive Katastrophenvorsorge und -schutz, Nothilfe und Wiederaufbau/Rehabilitation, Anwaltschaft und Opferschutz. Dank dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, einem einzigartigen Instrument mit einem Pool von rund 650 Experten, ist die Schweiz vor Ort präsent und kann selber Projekte durchführen. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, welche durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, der OCHA und der UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

4499

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der jungen Bevölkerung im besetzten palästinensischen Gebiet», abgeschlossen am 21. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) für das Projekt «Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der jungen Bevölkerung im besetzten palästinensischen Gebiet».

B.

Die weltweite Wirtschaftskrise hat die schwache Wirtschaft des besetzten palästinensischen Gebiets hart getroffen. Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere unter den Jugendlichen sehr hoch. Das Projekt zielt darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit der jungen palästinensischen Frauen und Männer durch die Unterstützung eines an die Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft angepassten Berufsbildungssystems zu verbessern.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4500

2.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts zur Stärkung der Gemeindekapazitäten in den besetzten palästinensischen Gebieten, abgeschlossen am 30. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) betreffend dem Projekt zur Stärkung der Gemeindekapazitäten in den besetzten palästinensischen Gebieten.

B.

Gemäss der DEZA-Kooperationsstrategie 2010­2014 für die besetzten palästinensischen Gebiete setzt sich die Schweiz für qualitativ gute Grunddienstleistungen für die palästinensische Bevölkerung ein. Die lokalen Gemeindebehörden sind die zentralen Akteure für die Erbringung von qualitativ guten Basisdienstleistungen für die Bevölkerung. Die DEZA setzt sich im Rahmen dieses Projekts gemeinsam mit der GIZ, die ein Programm für lokale Gouvernanz durchführt, für die Stärkung der Kapazitäten der betroffenen lokalen Behörden ein.

C.

1,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4501

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nordkorea, vertreten durch das Ministerium für Stadtverwaltung, bezüglich Verbesserung der Wasserversorgung und Hygienevorsorge, abgeschlossen am 20. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Programmumsetzung und Zusammenarbeit (Zugang, Programmgebiet, Benutzergruppe, Anwendung) zwischen der DEZA-Vertretung in Pjöngjang und dem Ministerium für Stadtverwaltung für das Programm Wasser, Abwasser und Hygiene in Nordkorea.

B.

Dieses Programm ist einer der Schwerpunkte des Mittelfristprogrammes Nordkorea 2012­2014. Mit diesem Programm sollen die Wasserversorgung, die Abwasserverarbeitung und die Hygienevorsorge verbessert werden.

Dadurch wird ein Beitrag zur Verbesserung und Qualität der Gesundheit der Bevölkerung geleistet.

C.

2,11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4502

2.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts «Jemen Antwort auf die gemischte Migration», abgeschlossen am 2. April 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend der Unterstützung des Dänischen Flüchtlingsrates für das Projekt «Jemen ­ Antwort auf die gemischte Migration».

B.

Die vorliegende Intervention erhöht den Schutz von Flüchtlingen, Migranten, Asylsuchenden vom Horn von Afrika im Jemen. Gleichzeitig strebt die Intervention nach einer verbesserten Koordination und Antwortmechanismen bezüglich der in den Jemen gerichteten Migrationsbewegungen.

Die Intervention entspricht dem Entwurf der Kooperationsstrategie Jemen 2013­2016.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4503

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch den Dänischen Flüchtlingsrat, betreffend der Unterstützung des Projekts Nothilfe für syrische Flüchtlinge im Irak, abgeschlossen am 23. September 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend des Beitrags der Schweiz an den Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) für das Projekt Nothilfe für syrische Flüchtlinge im Irak.

B.

Die anhaltende Krise in Syrien hat viele Syrer zur Flucht in die Nachbarländer getrieben. Die kurdischen Gebiete im Irak haben bisweilen über 150 000 syrische Flüchtlinge aufgenommen. Es wird erwartet, dass bis Ende 2013 350 000 Flüchtlinge im Irak ankommen werden. Die lokale Regierung in Dohuk ist mit den humanitären Herausforderungen überlastet. Durch die Unterstützung der DEZA kann das DRC wichtige Nothilfe für Flüchtlinge leisten. Durch dieses Abkommen bekommen 640 syrische Familien finanzielle Unterstützung und über 1500 Haushalte werden mit wichtigen Informationen versorgt. Zusätzlich werden die Kapazitäten der lokalen Regierung durch gezielte Projekte gestärkt.

C.

631 578 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. August 2013 bis 15. April 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4504

2.4.6

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Jordanien über die humanitäre Hilfe und die technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 9. Juli 2013, SR 0.974.246.7

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten zwischen der Schweiz und dem Haschemitischen Königreich Jordanien betreffend die humanitäre Hilfe und die technische und finanzielle Zusammenarbeit.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und diese Beziehungen zu festigen sowie eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen. Diese Zusammenarbeit fördert die Demokratie in Jordanien, verbessert die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und unterstützt die Entwicklung einer Marktwirtschaft.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0.)

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2014 in Kraft getreten und ist unbefristet gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4505

2.4.7

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Marokko über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die Humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 6. September 2013 (SR 0.974.254.9)

A.

Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Realisierung von humanitären und technischen Hilfsprojekten in Marokko. Diese Projekte tragen bei zur menschlichen Sicherheit, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, zur Verminderung der Schwierigkeiten, denen die schwächsten Gruppen der marokkanischen Gesellschaft einschliesslich Flüchtlinge und ausländische Migrantinnen und Migranten, die in Marokko Zuflucht suchen, ausgesetzt sind, und zur Verbesserung der staatlichen Fähigkeit, wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderungen zu bewältigen.

B.

Mit dem Rahmenabkommen ergänzen und aktualisieren die Schweiz und Marokko die rechtliche Grundlage der Kooperation im Bereich der technischen und finanziellen Zusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Das Engagement der Schweiz in Marokko basiert auf dem Programm der Schweiz in Nordafrika (2011­2016) und wird durch mehrere Bundesstellen kohärent umgesetzt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wird von der Schweiz und Marokko seit dem 6. September 2013 provisorisch angewendet. Es tritt am Datum der letzten Notifikation über den Abschluss nach innerstaatlichem Recht der für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren in Kraft. Die Schweiz hat die Notifikation am 29. Oktober 2013 vorgenommen. Marokko hat ihre Notifikation noch nicht vorgenommen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4506

2.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Myanmar, vertreten durch das Natala-Ministerium, für den Aufbau von Infrastrukturen und von Wasser- und Abwasserversorgungssystemen, abgeschlossen am 28. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Programmumsetzung und Zusammenarbeit (Aufbau Infrastruktur, Wasser und Abwasser) zwischen dem Ministerium für den Fortschritt in den Grenzregionen, nationale Minderheiten und Entwicklung (Natala) und der DEZA zur Unterstützung der ärmeren und gefährdeten Bevölkerung im Südosten Myanmars.

B.

Mit diesem Programm sollen in den Grenzgebieten im Südosten Myanmars (Mon State und Kayin State) Schulen, Gesundheitszentren, Strassen, kleine Brücken und andere ländliche Basisinfrastrukturen gebaut sowie kommunale Wasser- und Abwasserversorgungssysteme verbessert werden. Zudem sollen zur Stärkung der lokalen Behörden Fachausbildungen im Bereich Unterhalt und Management der Anlagen stattfinden.

C.

7,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. Juni 2013 bis 27. Juni 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4507

2.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags an den humanitären Notfallschutzfonds 2012­2013, abgeschlossen am 19. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den humanitären Notfallschutzfonds 2012­2013 des OCHA.

B.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an den humanitären Notfallschutzfonds des OCHA für das besetzte palästinensische Gebiet erlaubt den humanitären Akteuren auf unerwartete und gravierende Notfälle, welche sich auf die palästinensische Bevölkerung auswirken, rasch und gezielt zu antworten.

Diese Intervention entspricht den Prioritäten der DEZA Kooperationsstrategie 2010­2014 für das besetzte palästinensische Gebiet: Die DEZA konzentriert ihr Engagement in Gaza und der Westbank, einschliesslich Ostjerusalem, auf die Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte und auf den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu guten Basisdienstleistungen, einschliesslich Nothilfe.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Abkommens schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4508

2.4.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2013 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 26. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2013 an die Programme des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der Vereinten Nationen (United Nations Disaster Assessment and Coordination, UNDAC) sowie an die Internationale Beratergruppe für Suche und Rettung (International Search and Rescue Advisory Group, INSARAG) des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4509

2.4.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Allgemeinen Jahresbeitrag für die Jahre 2013­2014 an OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4510

2.4.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Beitrags 2013 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 18. März 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag 2013 an den Zentralen Nothilfefonds des OCHA.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4511

2.4.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 15. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4512

2.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für Somalia, abgeschlossen am 11. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Aufstockung des Allgemeinen Humanitären Fonds des OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in Somalia.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit des OCHA für in Somalia aktive humanitäre Partner. Zudem dient der Fonds der Mitfinanzierung von unterdotierten Programmen und finanziellen Engpässen der Organisationen zu überbrücken. Das OCHA hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4513

2.4.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung von IRIN, abgeschlossen am 25. November 2013

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten zur Umsetzung des Programms für integrierte, regionale Informationsnetzwerke (IRIN).

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA zur Stärkung des Zugangs zu wahrheitsgemässer und ausgeglichener Information unterstützt. Dies dient unter anderem der Früherkennung humanitärer Krisen. OCHA hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 25. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4514

2.4.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA betreffend der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 5. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen mit OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds in Äthiopien.

B.

Dieser Beitrag wird genutzt, um Nichtregierungsorganisationen und UNOAgenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es, dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können, um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. OCHA hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4515

2.4.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2013 an die Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2013 an das Programm des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der Vereinten Nationen UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Coordination) des OCHA zur Finanzierung der Einsätze der Schweizer UNDAC-Mitglieder in Not- und Katastrophenfällen.

B.

Diese Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

20 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4516

2.4.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Beitrags 2013 im Bereich der Katastrophenprävention, abgeschlossen am 30. August 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 an die Initiative «Global Facility for Disaster Reduction and Recovery» der WB.

B.

Diese Unterstützung für die WB dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4517

2.4.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 21. März 2013

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe des Bundes im Besonderen.

C.

34,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4518

2.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2013, abgeschlossen am 3. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2013 des IKRK.

B.

Der Beitrag ans IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe des Bundes im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4519

2.4.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des ausserordentlichen Beitrags zum 150. Jubiläum des IKRK, abgeschlossen am 24. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den ausserordentlichen Beitrag der Schweiz anlässlich des 150. Jubiläums des IKRK zur Finanzierung von 150 neuen IKRK-Delegierten.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

18,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4520

2.4.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 7. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4521

2.4.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK betreffend der Unterstützung der Aktivitäten in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 11. September 2013

A.

Dieses Abkommen mit dem IKRK definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Projektes «Gesundheitsversorgung in Gefahrenzonen».

B.

In der Präfektur Nana-Gribizi ist die Bevölkerung massiv von den gewaltsamen Ausschreitungen im Land betroffen und hat kaum Zugang zu Gesundheitsversorgung. Das IKRK kümmert sich darum, dass betroffene Personen sicheren Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung erhalten und sowohl die Bevölkerung wie bewaffnete Personen das internationale Humanitäre Völkerrecht einhalten.

C.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4522

2.4.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2013 der DEZA an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4523

2.4.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2013 an die Feldaktivitäten auf den Philippinen, abgeschlossen am 11. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen bezieht sich auf den zusätzlichen Beitrag 2013 an die Feldaktivitäten des IKRK auf den Philippinen zur Unterstützung der vom Taifun Haiyan betroffenen Bevölkerung.

B.

Diese Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4524

2.4.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von Viehhaltern und der Agrarwirtschaft im Südsudan, abgeschlossen am 4. September 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an die FAO für die Umsetzung des Programms zur Unterstützung von Viehhaltern und der Agrarwirtschaft im Südsudan.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit der FAO zugunsten der Viehalter und der Agrarwirtschaft im Südsudan im Bereich Notfallimpfungen von Nutztieren. Ziel ist es, das Überleben der Viehherden und somit die Nahrungsmittelsicherheit der Bevölkerung zu garantieren und einen grösseren Ausbruch von Krankheiten zu verhindern. Ebenfalls sollen lokale Veterinärstandorte unterstützt werden, damit die Regierung in Zukunft besser auf eine allfällige Bedrohung des Viehs durch Krankheiten reagieren kann. Die FAO hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4525

2.4.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich der Finanzierung einer Studie zur Analyse von Finanzierungsmechanismen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Krisen und Katastrophen, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die FAO zur Finanzierung einer vom Ständigen interinstitutionellen Ausschuss der Vereinten Nationen (Inter-Agency Standing Committee) in Auftrag gegebene Studie zur Analyse von Finanzierungsmechanismen und -quellen zwecks Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Krisen und Katastrophen.

B.

Diese Unterstützung für die FAO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4526

2.4.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend der Unterstützung der Aktivitäten der FAO in der Region des Horns von Afrika, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Aktivitäten am Horn von Afrika.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit der FAO zur Förderung der Nahrungsmittelsicherheit durch Errichtung von Landwirtschaftsschulen. Die FAO hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4527

2.4.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an den Spezialfonds für Nothilfe und Wiederaufbau auf den Philippinen, abgeschlossen am 13. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an den Spezialfonds für Nothilfe und Wiederaufbau der FAO zur Unterstützung der vom Taifun Haiyan betroffenen Bevölkerung auf den Philippinen.

B.

Diese Unterstützung für die FAO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. August 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4528

2.4.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Büro des OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt Stärkung der Kapazitäten des OHCHR im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Rechtsanalyse, Kommunikation und Anwaltschaft, vor allem in Ostjerusalem, abgeschlossen am 16. Oktober 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt Stärkung der Kapazitäten des OHCHR im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Rechtsanalyse, Kommunikation und Anwaltschaft, vor allem in Ostjerusalem.

B.

Das DEZA-Programm im besetzten palästinensischen Gebiet konzentriert sich auf die Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. Der Beitrag an das OHCHR erlaubt der Institution, regelmässig über die Menschenrechtslage im besetzten palästinensischen Gebiet zu berichten und somit ihr das vom Menschenrechtsrat übertragene Mandat zu erfüllen. Der Beitrag wird dem OHCHR ermöglichen, zusätzliche qualifizierte Expertinnen und Experten für diese Aufgabe langfristig anzustellen.

C.

1,75 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2015 ab. Es kann bei Nichterfüllung des Abkommens gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens in den Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4529

2.4.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Zur Verfügung stellende Humanitäre Unterstützung für illegale Migranten sowie erhöhen des Bewusstseins und zur Verfügung stellen von alternativem Lebensunterhalt für lokale ägyptische Gemeinden», abgeschlossen am 28. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt von humanitärer Unterstützung für illegale Migranten sowie Erhöhung und zur Verfügung stellen von alternativem Lebensunterhalt für lokale ägyptische Gemeinden.

B.

Aufgrund von Massnahmen zur Sicherung der ägyptisch-sudanesischen Grenze wird eine steigende Anzahl von Migranten in Südägypten aufgegriffen und in Gefängnissen oder Polizeistationen über lange Zeit unter schlechtesten Bedingungen festgehalten. Schmuggel und Menschenhandel sind ein zunehmendes Problem. Das Projekt will hier eine Verbesserung erwirken und die gestrandeten Migranten sowie die ägyptische lokale Bevölkerung unterstützen. Gleichzeitig werden die Kapazitäten von Behörden und NGOs im Bereich Gesundheitsfürsorge für Migranten gestärkt.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2012 bis 15. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen konnte das Abkommen in den Bericht des Vorjahres nicht aufgenommen werden.

4530

2.4.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags 2013 der Schweiz an die Verwaltungskosten der IOM, abgeschlossen am 30. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Jahresbeitrag 2013 der Schweiz an das Verwaltungsbudget der IOM.

B.

Diese Unterstützung für IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

482 359 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4531

2.4.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Humanitäre Unterstützung und Schutz für Sub-Sahara Migranten in Marokko», abgeschlossen am 7. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt für humanitäre Unterstützung und Schutz für Sub-Sahara Migranten in Marokko.

B.

Trotz internationalen Verpflichtungen bietet Marokko wenig bis keinen Schutz für Migranten, die sich auf marokkanischem Staatsgebiet aufhalten.

Dies betrifft verschiedene Kategorien der Bevölkerung: Flüchtlinge, Asylsuchende und irreguläre Migranten. Seit dem Rückzug eines wichtigen humanitären Akteurs hat sich die Situation für vulnerable Migranten insbesondere im Norden Marokkos merklich verschärft. Vor diesem Hintergrund trägt das Projekt zu einem verbesserten Schutz und humanitärer Unterstützung für vulnerable Migranten bei und stärkt die Kapazitäten von Behörden, Zivilgesellschaft und Medienschaffenden und sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Problematik der Migration.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden.

4532

2.4.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Unterstützung ihrer Aktivitäten in der Provinz Nord Kivu, Demokratische Republik Kongo, abgeschlossen am 20. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen mit der IOM definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms «Unterstützung für intern Vertriebene in der Provinz Nord Kivu, Demokratische Republik Kongo».

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit der IOM in der Provinz Nord Kivu unterstützt mit dem Ziel, den Schutz und das Überleben der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung zu verbessern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

590 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juni 2013 bis 14. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4533

2.4.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 6. September 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die IOM für das Programm zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt, um den Schutz und die Sicherheit der Migranten in der Region durch Anwaltschaft, Sensibilisierungskampagnen und Unterstützung von NGOs zu verbessern und zu gewährleisten. IOM hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2015 ab. Das Abkommen kann innert einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4534

2.4.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Bereitstellen von freiwilligen Rückführungen von Ägypten», abgeschlossen am 26. September 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt für die Bereitstellung von freiwilligen Rückführungen von Ägypten.

B.

Ägypten ist ein Ursprungs-, Transit-, und Zielland für Migrationsströme.

Viele Flüchtlinge stranden in Ägypten mit geringen Chancen auf eine Integration oder Rückführung. Sie sind Ausbeutung und anderen Gefahren ausgesetzt. Aufgrund ihrer Lage würden viele Flüchtlinge eine Rückkehr in ihr Ursprungsland bevorzugen, ohne aber über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen. Das Projekt bietet humanitäre Unterstützung für die freiwillige Rückführung von 366 vulnerablen Flüchtlingen, welche in ihre Heimat zurückkehren wollen. Freiwillige Rückführung beinhaltet die Bereitstellung notwendiger Papiere sowie Transport in das Ursprungsland.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4535

2.4.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags 2013­2014 an das Projekt zum Aufbau von Kapazitäten, abgeschlossen am 30. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013­2014 an das von mehreren Gebern finanzierte Projekt zum Aufbau von institutionellen Kapazitäten der IOM, damit diese ihre humanitäre Rolle auf globaler Ebene wirksamer wahrnehmen kann.

B.

Die Unterstützung für IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

530 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4536

2.4.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich des Projekts zur Förderung der Gesundheit als Menschenrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten, abgeschlossen am 5. Juni 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der WHO betreffend dem Projekt zur Förderung der Gesundheit als Grundrecht jedes Menschen im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Gemäss der DEZA-Kooperationsstrategie 2010­2014 für die besetzten palästinensischen Gebiete setzt sich die Schweiz für die Anwendung und Einhaltung des Völkerrechts und der Menschenrechte ein. Sie sorgt aber auch dafür, dass der palästinensischen Bevölkerung qualitativ gute Grunddienstleistungen zur Verfügung stehen. Der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in den besetzten palästinensischen Gebieten ist aufgrund der vielen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch den israelischen Staat begrenzt. Die WHO führt im Rahmen ihres Projekts, das von der Schweiz unterstützt wird, Aktivitäten im Bereich Dokumentation und Anwaltschaft durch. Hauptziel ist die Verbesserung des Zugangs der palästinensischen Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung. Es werden namentlich Kapazitätsbildungsmassnahmen im palästinensischen Gesundheitsministerium unterstützt, um neu auch Aktivitäten im Bereich Prävention und Information zu lancieren.

C.

1,34 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4537

2.4.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend Nothilfe für die von Dürre betroffene Bevölkerung, abgeschlossen am 22. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die WHO für die Umsetzung der Nothilfe für die von der schweren Dürre betroffene Bevölkerung in Somalia.

B.

Mit diesem Beitrag wird das Projekt der WHO unterstützt um die Sterblichkeit und die Anfälligkeit auf Krankheiten bei der Bevölkerung Zentral- und Südsomalias zu lindern. Die Nothilfe zielt mehrheitlich auf Kinder unter fünf Jahren ab. Die WHO hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4538

2.4.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend den Bau eines Hebammen-Trainingszentrums in Sudan, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an die WHO bezüglich dem Bau eines Hebammen-Trainingszentrums in Kutum, Nord Darfur, Sudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird das Projekt der WHO unterstützt, um die Sterblichkeit von Müttern und Kindern bei der Geburt zu minimieren. Im Trainingszentrum sollen in einem ersten Schritt bis zu 40 angehende Hebammen ausgebildet werden, welche danach werdende Mütter in der Region unterstützen sollen.

C.

280 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4539

2.4.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 27. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 an das Logistikzentrum Netzwerk für die humanitäre Nothilfe (Humanitarian Response Depot, HRD) des WFP der Vereinten Nationen zwecks Lagerung von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, um in humanitären Notfällen schnell und an mehreren Orten gleichzeitig reagieren zu können.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4540

2.4.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Ernährungsprogramms zu Gunsten der sahraouischen Flüchtlinge in Algerien, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP zu Gunsten der sahraouischen Flüchtlinge in Algerien.

B.

Der Beitrag umfasst die Lieferung von 350 000 kg Magermilchpulver, welches den Flüchtlingen in den Flüchtlingslagern in Tindouf, Algerien, als Ergänzungsnahrung abgegeben wird. Ziel ist die Reduktion der durch Fehlernährung bedingten Anämie vorwiegend bei Kindern unter fünf Jahren sowie schwangeren und stillenden Frauen. Das WFP hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,818 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4541

2.4.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea.

B.

Der Beitrag umfasst die Lieferung von 900 000 kg Magermilchpulver, welches in Nordkorea als Nahrungsergänzung an besonders verletzliche Frauen und Kinder abgegeben wird. Ziel ist es, die Gesundheitssituation der Empfänger nachhaltig zu verbessern. Das WFP hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4542

2.4.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP zu Gunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 400 000 kg Magermilchpulver, welches im Sudan als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region abgegeben werden. Ziel ist die Prävention von schwerer Unterernährung infolge saisonaler sowie durch Konflikte verschärfter Nahrungsunsicherheit.

Das WFP hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,342 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4543

2.4.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 28. Februar 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP zu Gunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua.

B.

Der Beitrag umfasst die Lieferung von 200 000 kg Magermilchpulver, welches in Nicaragua in Schulkantinen als Ergänzungsnahrung an Vorschulund Primarschulkinder abgegeben wird. Ziel ist es, durch die unentgeltliche Verpflegung der Kinder in der Schule die Familienbudgets zu entlasten und zudem einen Anreiz für die Einschulung der Kinder zu schaffen. Das WFP hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,067 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Februar 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4544

2.4.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Programm UNHAS für die Organisation eines humanitären Flugservice im Südsudan, abgeschlossen am 5. März 2013

A.

Dieses Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zum Betrieb eines humanitären Flugservice (United Nations Humanitarian Air Service, UNHAS) im Südsudan.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit vom WFP im Bereich des humanitären Flugservice unterstützt. Ziel ist es, im ganzen Land einen Flugservice für humanitäre Dienstleister und Güter zu der abgelegenen und am meisten von der Krise betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4545

2.4.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. März 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4546

2.4.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das globale Weltforum zur Verbesserung der Ernährungssicherheit, abgeschlossen am 5. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 an das «Global Food Security Cluster» der FAO und des WFP der Vereinten Nationen zwecks Verbesserung der Ernährungssicherheit.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4547

2.4.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Programm zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft des WFP, abgeschlossen am 5. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 zur Unterstützung des WFP der Vereinten Nationen zwecks Erhöhung seiner Einsatzbereitschaft, damit das WFP in Notsituationen rasch und gezielt reagieren kann.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4548

2.4.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 12. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4549

2.4.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 6. August 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das WFP für die Umsetzung des Programms zur Unterstützung der Ernährungssicherheit und Existenzsicherung im Südsudan.

B.

Die Bevölkerung des Südsudan ist massiv von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Das WFP unterstützt mit dem Programm Ernährungssicherheit und Existenzsicherung diese Bevölkerung. Der Beitrag soll das WFP dabei unterstützen, seine Koordinationsrolle in dieser Gruppe zusammen mit der FAO wahrnehmen zu können. Dank einer besseren Übersicht soll das WFP in die Lage versetzt werden, seine Hilfe in den betroffenen Regionen besser zu planen und umzusetzen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4550

2.4.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien, abgeschlossen am 26. August 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP für das Projekt Ernährungsnothilfe für konfliktbetroffene Personen in Syrien.

B.

Die humanitären Bedürfnisse nehmen aufgrund des andauernden Konflikts stetig zu. Nach Schätzungen der UNO benötigen über 9,3 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Unterstützung. Der Nahrungsmittelsektor ist am meisten betroffen. Deshalb hat das WFP seine Unterstützung verstärkt und hat alleine im Oktober 2013 über 3,4 Millionen Menschen mit Nahrung versorgt. Durch die finanzielle Unterstützung der Schweiz kann das WFP die Operationen weiterführen und wichtige Nahrungsmittel an hilfsbedürftige Menschen in Syrien liefern.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Start dieses Projekts bis zum finanziellen Abschluss. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4551

2.4.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 11. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2013 an die Feldaktivitäten des WFP im Südsudan.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4552

2.4.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das Ernährungsprogramm zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 30. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das WFP zu Gunsten von Randgruppen in Nordkorea.

B.

Der Beitrag umfasst die Lieferung von 400 000 kg Magermilchpulver, welches in Nordkorea als Nahrungsergänzung an besonders verletzliche Frauen und Kinder abgegeben wird. Ziel ist es, die Gesundheitssituation der Empfänger nachhaltig zu verbessern. Das WFP hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4553

2.4.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4554

2.4.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Einsatzes von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb des WFP, abgeschlossen am 14. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Programms «Junior Professional Officers (JPO)» des WFP der Vereinten Nationen.

B.

Das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2013 in Kraft getreten. Es ist keine Vertragsdauer vereinbart. Das Abkommen kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4555

2.4.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend der Unterstützung der UNHAS in Niger, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Finanzierung eines Beitrags an den Humanitären Flugdienst der Vereinten Nationen, dem einzigen Transportdienst, der einen sicheren Zugang zu den abgelegenen und isolierten Gebieten des Niger ermöglicht.

B.

Das Programm dient der Aufrechterhaltung eines sicheren und zuverlässigen Flugdienstes, der zur Umsetzung und Überwachung der Programme der technischen und finanziellen Partner des Niger beiträgt. Der Humanitäre Flugdienst ermöglicht einen Grossteil der Reisen der Mitarbeitenden der humanitären Hilfe und der Kooperationsprogramme und trägt dadurch zur notwendigen Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung ihrer Ernährungssicherheit bei. Das Abkommen steht im Einklang mit dem Hauptziel der DEZA in Niger, der Ernährungssicherheit

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4556

2.4.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend der Unterstützung der UNHAS in Mali, abgeschlossen am 4. Dezember 2013

A.

Das Abkommen mit dem WFP der UNO definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der UNHAS (United Nations Humanitarian Air Service).

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen in Mali. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis 4. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4557

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2013 an das Programm Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 zur Unterstützung des WFP der Vereinten Nationen zwecks Umsetzung seiner Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4558

2.4.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die zusätzlichen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen im Sudan, in Syrien und auf den Philippinen zur Unterstützung der vom Taifun Haiyan betroffenen Bevölkerung.

B.

Diese Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4559

2.4.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die erste arabische Konferenz betreffend Reduktion der Risiken von Katastrophen in Aqaba, Jordanien, abgeschlossen am 17. März 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die erste Arabische Konferenz bezüglich Reduktion der Risiken von Katastrophen, welche in Aqaba, Jordanien, stattfand.

B.

Das Katastrophen Risiko Management muss ein integrierter Bestandteil in der Städteplanung sowie der Entwicklungsstrategie eines Landes sein. Diese erste Konferenz aller Arabischen Staaten für einen verbesserten Katastrophenschutz hat zum Ziel, die Sensibilisierung der nationalen und lokalen Behörden zu verstärken sowie das Katastrophen Risiko Management als festen Bestandteil in die Stadtplanung in den arabischen Staaten aufzunehmen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4560

2.4.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2013­2014 an den Treuhandfonds zur Krisenprävention und -bewältigung, abgeschlossen am 29. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013­2014 an den Treuhandfonds des UNO-Entwicklungsprogramms zur Krisenprävention und -bewältigung (Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery CPR TTF) mit dem Fokus auf «Katastrophenvorsorge und Krisenbewältigung».

B.

Diese Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4561

2.4.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Umsetzung der Unterstützung an Gastgemeinden im Bereich sanitäre Einrichtungen im Libanon», abgeschlossen am 4. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das UNDP für das Projekt Unterstützung an Gastgebergemeinden im Bereich sanitäre Einrichtungen im Libanon.

B.

Die stetige Zunahme von Flüchtlingen aus Syrien, die im Norden aus dem Libanon ankommen, setzt die lokale Infrastruktur unter grossen Druck.

Dienstleistungen der Gemeinden im Bereich Wasser, Sanität und Elektrizität sind am Anschlag. Um den Druck auf die Gemeinden zu vermindern, unterstützt das UNDP die betroffenen Gemeinden. Durch den finanziellen Beitrag der DEZA werden der Zugang zu sauberem Wasser und die sanitären Einrichtungen verbessert.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Juni 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4562

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014, abgeschlossen am 6. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2013­2014 an das Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der Vereinten Nationen.

B.

Diese Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4563

2.4.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. März 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

13 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4564

2.4.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2013 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 18. März 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag 2013 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR in den Bereichen Bau und Gesundheitswesen.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4565

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2013, abgeschlossen am 21. März 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Allgemeinen Jahresbeitrag 2013 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

13 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4566

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4567

2.4.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Jahresbeitrags 2013, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Jahresbeitrag an den allgemeinen Jahresbeitrag 2013 an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4568

2.4.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2013 der DEZA an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung für das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4569

2.4.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend den Beitrag an das Projekt Bargeldunterstützung für vulnerable intern Vertriebene in Syrien und syrische Flüchtlinge in Jordanien, inklusive Projekte mit raschen Auswirkungen, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend des Beitrags an das UNHCR für das Projekt Bargeldunterstützung für vulnerable intern Vertriebene in Syrien und syrische Flüchtlinge in Jordanien, inklusive Projekte mit raschen Auswirkungen.

B.

Viele Syrer mussten wegen des anhaltenden Konflikts ihr Zuhause fluchtartig verlassen und sind nun auf Hilfe angewiesen. Mit diesem Abkommen unterstützt die DEZA das Programm des UNHCR, welches Bargeldunterstützung für Vertriebene in Syrien und Jordanien umsetzt. Durch die Unterstützung der DEZA werden 33 945 intern Vertriebene und 69 000 syrische Flüchtlinge in Jordanien finanziell unterstützt. Ausserdem werden 85 Projekte zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens von syrischen Flüchtlingen und jordanischen Gastfamilien unterstützt.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4570

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend der Unterstützung des Projekts Winterhilfe an intern Vertriebene in Syrien, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend der Unterstützung des Projekts Winterhilfe an intern Vertriebene in Syrien.

B.

Immer mehr Syrerinnen und Syrer sind wegen des Konflikts in ihrem Land gezwungen, ihre Heimstätten zu verlassen. Die UNO schätzt, dass es 6,5 Millionen intern Vertriebene gibt. Der Winter versetzt sie in eine noch schwierigere Situation. Durch die Unterstützung an das UNHCR Winterprogramm werden an über 10 000 registrierte Familien (über 52 000 Menschen) nötigste Hilfsgüter für den Winter verteilt, um sie vor der Kälte und den Niederschlägen zu schützen.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 15. April 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4571

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend der Aktivitäten zur Unterstützung von intern Vertriebenen in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 16. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen mit dem UNHCR definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung der Aktivitäten zur Unterstützung von intern Vertriebenen in der Zentralafrikanischen Republik.

B.

Mit diesem Beitrag wird das UNHCR für die in der Zentralafrikanischen Republik intern Vertriebenen unterstützt. Die Aktivitäten des UNHCR betreffen vor allem den Schutz und die Gewährleistung von Unterkunft der betroffenen Bevölkerung. Das UNHCR hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4572

2.4.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den «Rapid Response to Movement of Population, RRMP» Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Provinz Nord Kivu, Demokratische Republik Kongo, abgeschlossen am 6. November 2012

A.

Dieses Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten von Nothilfemassnahmen für intern vertriebene Personen und der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung in der Provinz Nord Kivu.

B.

Durch die anhaltenden Konflikte in der Region sind viele Menschen, vor allem auch Frauen und Kinder sowie andere vulnerable Gruppen, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dieser Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit von UNICEF und ist für den sogenannten RRMP Mechanismus bestimmt, welcher schnell und effizient vertriebene Menschen mit Non-Food Items unterstützen hilft.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 ab. Das Abkommen kann mit Begründung schriftlich gekündigt werden. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4573

2.4.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend den Beitrag an das Projekt Schutz von Kindern sowie Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen in Syrien und Libanon, abgeschlossen am 3. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt Schutz von Kindern sowie Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen der UNICEF in Syrien und Libanon.

B.

Der Bürgerkrieg in Syrien verursacht eine grosse Fluchtbewegung der Zivilbevölkerung mit zahlreichen Kindern sowohl innerhalb Syriens wie auch in die angrenzenden Nachbarländer. UNICEF unterstützt die traumatisierten und vertriebenen Kinder in Syrien mit psycho-sozialer Unterstützung und ermöglicht syrischen Flüchtlingskindern im Libanon Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Anlagen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4574

2.4.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Unterstützung im Bereich Rehabilitation und Konstruktion von Installationen im Wasser-, Sanitär- und Hygiene-Bereich in Zimbabwe, abgeschlossen am 26. März 2013

A.

Dieses Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten der Umsetzung des Programms für die Unterstützung im Bereich Rehabilitation und Konstruktion von Installationen im Wasser-, Sanitär- und Hygiene-Bereich in Zimbabwe.

B.

Das Programm WASH (Rehabilitation and Construction of Water, Sanitation and Hygiene) hat zum Ziel, der Bevölkerung den Zugang zu sauberem Trinkwasser zu erleichtern und so möglichen Krankheiten vorzubeugen. Das Programm ist breit abgestützt und wirkt auf verschiedenen Ebenen: Verbesserung der Infrastruktur, Unterhalt und Sensibilisierung im Umgang mit Wasser.

C.

5,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Das Abkommen kann von beiden Seiten mit Begründung schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4575

2.4.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2013 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2013 an die Feldaktivitäten von UNICEF.

B.

Diese Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4576

2.4.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Unterstützung im Bereich Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder in der Region Bomi, Liberia, abgeschlossen am 16. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Programms Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder in Liberia.

B.

Dieser Beitrag unterstützt die Tätigkeit der UNICEF im Bereich Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder in der Region Bomi, Liberia.

C.

190 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4577

2.4.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend der Unterstützung im Bereich Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi, Liberia, abgeschlossen am 16. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung im Bereich Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi, Liberia.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der UNICEF unterstützt im Bereich Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi.

C.

190 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ab. Das Abkommen kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4578

2.4.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2013­2014 an die Nothilfeprogramme des UNICEF-Büros in Genf, abgeschlossen am 9. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung des Büros für Nothilfeprogramme der UNICEF in Genf.

B.

Diese Unterstützung für die UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4579

2.4.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Unterstützung des Projekts Schutz von syrischen Kindern und Gastgebern in Jordanien, abgeschlossen am 8. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an UNICEF zur Unterstützung des Projekts Schutz von syrischen Kindern und Gastgebern in Jordanien.

B.

Durch den andauernden Konflikt in Syrien sind innert kurzer Frist über 500 000 Syrerinnen und Syrer ins Nachbarland Jordanien geflohen. Davon sind mehr als die Hälfte Kinder. Viele dieser Kinder gehen nicht zur Schule und die Kinderarbeit nimmt zu. UNICEF hat deshalb Programme zur Unterstützung der Kinder aufgebaut, in welchen auch Schutz und psycho-soziale Dienstleistungen angeboten werden. Mit der finanziellen Unterstützung der Schweiz haben 20 000 Syrerinnen und Syrer und deren Gastfamilien Zugang zu zwanzig Schutzplätzen für Kinder und Familien und können aktiv in deren Komitees mitwirken. Zudem profitieren 20 500 Syrerinnen und Syrer und deren Gastfamilien von angepassten Ausbildungsdienstleistungen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen kann es gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4580

2.4.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den RRMP Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten von Nothilfemassnahmen für intern vertriebene Personen und der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung durch den «Rapid Response to Movement of Population» (RRPM) Ansatz in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Durch die anhaltenden Konflikte im Osten des Landes sind viele Menschen, vor allem auch Frauen und Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dieser Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit von UNICEF und ist für den sogenannten RRMP Mechanismus bestimmt, welcher schnell und effizient vertriebene Menschen mit Non Food Items (NFI) unterstützen hilft.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2014 ab. Das Abkommen kann schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4581

2.4.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend einen Beitrag an das Projekt Lancierung der Kampagne zurück zur Schule im Libanon, abgeschlossen am 16. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNICEF für das Projekt Kampagne zurück zur Schule im Libanon.

B.

Seit dem Ausbruch der Krise in Syrien sind viele Syrerinnen und Syrer ins Nachbarland Libanon geflohen. Die grosse Anzahl Flüchtlinge, wovon viele Kinder, setzt das Schulsystem unter grossen Druck. Die UNICEF, das UNHCR und das Ministerium für Ausbildung haben deshalb eine Kampagne «Zurück zur Schule» lanciert, welche durch dieses Abkommen unterstützt wird. Durch den Beitrag der Schweiz wird Kindern im Schulalter der Zugang zur Schule ermöglicht. Zudem wird dafür gesorgt, dass die Schulen sicher und kinderfreundlich sind.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30 Juni 2014 ab. Es kann bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart.

4582

2.4.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNISDR bezüglich der Entsendung von Experten (Secondments), abgeschlossen am 17. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend Entsendung von Expertinnen und Experten an das Büro der UNO zur Verminderung des Risikos von Naturkatastrophen (United Nations Office for Disaster Risk Reduction, UNISDR) resp. an die entsprechenden Regionalbüros.

B.

Durch die Entsendung von Experten verstärkt die Schweiz ihre Visibilität innerhalb von UNISDR und dessen Partnerorganisationen im Bereich der Verminderung des Risikos bei Naturkatastrophen. Auf operationeller Ebene stellt die Zurverfügungstellung von Experten an die UNISDR einen Wissensgewinn für die DEZA dar. Die DEZA ist seit vielen Jahren im DRR Bereich tätig, die Prävention von natürlichen Katastrophen ist einer der vier strategischen Pfeiler der humanitären Hilfe.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4583

2.4.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNWRA bezüglich Unterstützung des Projekts zur Bewältigung der Folgen der Syrienkrise in Libanon, abgeschlossen am 8. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an die UNRWA für das Projekt zur Bewältigung der Folgen der Syrienkrise in Libanon.

B.

Diese finanzielle Unterstützung ist für das Projekt zur Reinigung und Verbesserung der Trinkwassernetze in sieben palästinensischen Flüchtlingslagern in Libanon bestimmt. Dank dem Projekt erhalten über 70 000 palästinensische Haushalte in diesen Lagern Zugang zu Trinkwasser. Das Projekt steht in direktem Zusammenhang mit der Krise in Syrien: Da täglich neue palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in die Lager kommen, steht den Bewohnern immer weniger Trinkwasser zur Verfügung, das schon vor der Krise sehr knapp war.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4584

2.4.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Bargeldunterstützung für die von der Syrienkrise betroffenen palästinensische Flüchtlinge», abgeschlossen am 20. November 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die UNWRA betreffend Unterstützung des Projekts «Bargeldunterstützung für die von der Syrienkrise betroffene palästinensischen Flüchtlinge».

B.

Die andauernde Krise in Syrien hat die Anzahl hilfsbedürftiger Menschen in Syrien und in den umliegenden Ländern stark anwachsen lassen. Unter den betroffenen Menschen befinden sich auch sehr viele palästinensische Flüchtlinge die dringend Hilfe brauchen. UNRWA hat ein Programm ausgearbeitet, welches Bargeldunterstützung an diejenigen leistet, die dringend auf Hilfe angewiesen sind. Durch den Beitrag der Schweiz werden über 30 000 notleidende palästinensische Flüchtlinge in Syrien, in Jordanien und in Libanon unterstützt.

C.

2,105 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4585

2.4.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNRWA betreffend einen Beitrag für das Projekt Winter Nothilfeunterstützung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien, abgeschlossen am 17. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für das Projekt Winter Nothilfeunterstützung für palästinensische Flüchtlinge in Syrien.

B.

Mit dem anhaltenden Konflikt steigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Menschen in Syrien. Der Wintereinbruch stellt viele Menschen in extrem schwierige Situationen und das Überleben während der Wintermonate ist für viele Syrer zu einer Herausforderung geworden. Besonders schwierig ist die Situation für die palästinensischen Flüchtlinge, die in Syrien leben. UNRWA hat deshalb ein Winterprogramm aufgebaut, um Nothilfe zu leisten. Durch die Unterstützung der DEZA kann UNRWA 15 586 intern vertriebenen palästinensischen Flüchtlingen Nothilfepakete für den Winter verteilen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4586

2.5

Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und des humanitären Völkerrechts ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten, sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; sowie den Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

4587

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und ECOWAS, bezüglich der Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente, abgeschlossen am 11. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an ECOWAS für die Finanzierung einer Stelle eines Ausbildungs- und Einsatzplanungsverantwortlichen der zivilen Komponente.

B.

Die Schweiz setzt sich für die Stärkung der Friedens- und Sicherheitsarchitektur von ECOWAS ein. Die Schweiz wurde von der ECOWAS-Kommission angefragt, die Stärkung ihrer institutionellen und zivilen Kapazität weiter zu unterstützen. Nachdem die Konzeptualisierung der zivilen Komponente der ECOWAS Standby Force bereits unterstützt wurde, wird die Schweiz als Implementierungsmassnahme eine Stelle eines Training & Rostering Officer für die Dauer von einem Jahr finanzieren.

C.

133 225 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

4588

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Europarat, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung für das Büro des Public Defender in Georgien», abgeschlossen am 16. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Europarat für das Projekt «Unterstützung für das Büro des Public Defender (Ombudsmann) in Georgien zur Stärkung dessen Kapazitäten, um die Situation der intern Vertriebenen und von Konflikten Betroffenen anzugehen».

B.

Das durch den Europarat und dem UNHCR gemeinsam durchgeführte Projekt hat zum Ziel, das Büro des Public Defender (Ombudsmann) in Georgien zu stärken, damit die Probleme der intern Vertriebenen und die anderen Konsequenzen der verschiedenen Konflikte in Georgien angegangen werden können. Der Südkaukasus ist eine Schwerpunktregion der Schweizer Aussenpolitik. Das Projekt entspricht den für 2013 und 2014 geplanten Aktivitäten unter der neuen gemeinsamen Südkaukasus-Strategie der DEZA, der Abteilung Menschliche Sicherheit und des SECO.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2015. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4589

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Volkspolizeischule des Ministeriums für öffentliche Sicherheit Vietnams, betreffend das Projekt «Aufbau der elektronischen Bibliothek der Volkspolizeischule», abgeschlossen am 27. August 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags des EDA an die Volkspolizeischule des Ministeriums für öffentliche Sicherheit der Sozialistischen Republik Vietnam betreffend das Projekt «Aufbau der elektronischen Bibliothek der Volkspolizeischule».

B.

Die Schweiz unterhält seit 2005 einen Menschenrechtsdialog mit Vietnam und setzt in diesem Zusammenhang verschiedene Menschenrechtsprojekte um, u.a. mit dem Ministerium für öffentliche Sicherheit im Bereich Strafvollzug und Ausbildung des Strafvollzugspersonals. Der Beitrag dient dem Ausbau der Bibliotheken in den Ausbildungsschulen für das Strafvollzugspersonal im Norden und im Süden Vietnams.

C.

60 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4590

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem GFMD, vertreten durch Schweden, bezüglich des Beitrags an das GFMD, abgeschlossen am 3. September 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Global Forum on Migration and Development (GFMD), vertreten durch die Regierung von Schweden, für das Projekt «Eine verbesserte und verstärkte Plattform für die Partnerschaft».

B.

Das GFMD ist die einzige globale und informelle internationale Plattform, in der Staaten regelmässig über Migration und Entwicklung diskutieren. Es will den informellen Erfahrungsaustausch sowie die Zusammenarbeit der Staaten und weiterer Akteure im Bereich Migration und Entwicklung fördern. Die Schweiz kann im GFMD ihre Erfahrungen und Überzeugungen einem breiten Publikum vorstellen und zugleich von den Erfahrungen anderer Staaten profitieren. Das GFMD wird von der Schweiz zudem dafür genutzt, die bilaterale Zusammenarbeit mit Staaten von migrations- und entwicklungspolitischem Interesse für die Schweiz zu vertiefen. Die Unterstützung des GFMD erfolgt im Rahmen der Migrationsstrategie des EDA.

C.

147 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4591

2.5.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der MFO, bezüglich des Beitrags an die Beobachtungseinheit der COU, abgeschlossen am 18. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Beobachtungseinheit «Civilian Observer Unit (COU)» der «Multinational Force and Oberservers (MFO)».

B.

Neben dem EDA leistet auch das VBS einen gleichwertigen Finanzbeitrag an die Beobachtungseinheit der MFO. Die Schweiz unterstützt damit die internationalen Bemühungen für eine Konfliktlösung und für Stabilität im Nahen Osten.

C.

195 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4592

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Treffen zu internationalen Untersuchungskommissionen und Fact Finding Missions betreffend Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht vom 19. November 2013, abgeschlossen am 20. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Treffen zu internationalen Untersuchungskommissionen und Missionen für die Erfassung von Fakten betreffend Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht.

B.

Die Schweiz wirkt mit bei einem internationalen Austausch von Schlüsselpersonen ­ auch aus der Schweiz ­ die praktische Erfahrungen in Untersuchungskommissionen oder Fact Finding Missions haben. Der Austausch, bei dem Staaten ebenso vertreten sind wie Nichtregierungsorganisationen, erfolgt im Hinblick auf gemeinsame Leitlinien und Standards, so dass in Zukunft die Erfassung von Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht effizienter wird.

C.

27 400 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. bis 20. November 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4593

2.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für den UNO Menschenrechtsappell 2013, abgeschlossen am 2. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für den UNO Menschenrechtsappell 2013.

B.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um den traditionellen Beitrag der Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA an das OHCHR. Der Beitrag ist der einzige ohne earmarking und damit zur freien Verfügung für die Programme des OHCHR.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4594

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags zur Unterstützung des Mandats der Sonderberichterstatterin über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, abgeschlossen am 14. März 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern.

B.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der Strategie der Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA zur Bekämpfung des Menschenhandels und des Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels. Zum Ausbau der Kapazitäten und zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in der Bekämpfung von Menschenhandel engagiert sich die Schweiz auf bilateraler und multilateraler Ebene.

C.

101 204 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4595

2.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags zur dritten regionalen Konferenz «Für eine wirksamere Justiz in Transitionsprozessen: Entwicklung von optimal auf die lokalen Realitäten zugeschnittenen Strategien», Yaoundé, Kamerun, abgeschlossen am 19. März 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der AMS des EDA an die dritte regionale Konferenz «Für eine wirksamere Justiz in Transitionsprozessen: Entwicklung von optimal auf die lokalen Realitäten zugeschnittenen Strategien», die vom 22. bis 24. April 2013 in Yaoundé, Kamerun, stattfindet.

B.

In Zusammenarbeit mit Frankreich unterstützt die Schweiz das UNO-Zentrum für Demokratie und Menschenrechte in Zentralafrika bei der Organisation der dritten regionalen Konferenz über Justiz in Transitionsprozessen.

Die Thematik dieses Projekts entspricht dem strategischen Schwerpunkt des Engagements der AMS, da es hauptsächlich um Fragen in den Bereichen Vergangenheitsarbeit, Bekämpfung von Straflosigkeit und Prävention von Gräueltaten im französischsprachigen Afrika geht. Zudem konzentriert sich das Projekt auf drei Schwerpunktländer der AMS im friedenspolitischen Bereich, nämlich Burundi, die Demokratische Republik Kongo und Tschad, und hat zum Ziel, eine «Community of Practice» bei der Aufarbeitung der Vergangenheit zu stärken und ihre Anstrengungen zu unterstützen.

C.

92 554 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. bis 24. April 2013. Es sieht keine Kündigungsmodalitäten vor.

4596

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2013, abgeschlossen am 2. Mai 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Unterstützung ihrer Aktivitäten in der technischen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte für das Jahr 2013.

B.

Seit der Schaffung des OHCHR hat sich die Schweiz für die Stärkung der Partnerschaft mit dem OHCHR und die Erfüllung der Bedürfnisse und Ziele engagiert. Der grösste Beitrag der Schweiz fliesst in den freiwilligen Fonds für technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4597

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Treffen und Aktivitäten im Bereich Migration und Menschenrechte im Vorfeld des hochrangigen Dialogs über internationale Migration und Entwicklung», abgeschlossen am 11. Juni 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Treffen und Aktivitäten im Bereich Migration und Menschenrechte im Vorfeld des hochrangigen Dialogs über internationale Migration und Entwicklung».

B.

Das Projekt bietet mehrere Opportunitäten: Profilierung des Themas Migration und Menschenrechte im Vorfeld des hochrangigen Dialogs über internationale Migration und Entwicklung, auch im Hinblick auf die Post-2015 Development Agenda; Stärkung der Arbeit der «Global Migration Group»; Unterstützung für das internationale Genf.

C.

85 026 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4598

2.5.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Erstellung von Täterprofilen der mutmasslichen Urheber von schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht in den Sicherheitsdiensten der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 31. Juli 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Erstellung von Täterprofilen der mutmasslichen Urheber von schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht in den Sicherheitsdiensten der Demokratischen Republik Kongo».

B.

Der Kampf gegen die Straflosigkeit und der Einsatz für die Menschenrechte sind Teil des schweizerischen Engagements in der Region der Grossen Seen.

Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag zur Reform der Sicherheitskräfte in der Demokratischen Republik Kongo sowie einen künftigen Vergangenheitsbewältigungsprozess.

C.

800 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4599

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem OHCHR, bezüglich des Beitrags an den Tag der offenen Tür im Palais Wilson anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Hochkommissariats für Menschenrechte am 14. September 2013, abgeschlossen am 12. September 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für den Tag der offenen Tür im Palais Wilson anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Hochkommissariats für Menschenrechte.

B.

Für die Promotion des internationalen Genf und für die Visibilität der Schweiz ist eine Unterstützung der in Genf ansässigen internationalen Menschenrechtsinstitutionen wichtig. Deshalb wurde bewusst ein öffentlicher Event mit dem OHCHR für ihr Jubiläum organisiert.

C.

46 668 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4600

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der IOM, betreffend das Projekt «Stärkung der systemischen Partnerschaft für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels ­ Identifizierung und Schutz der Opfer von Menschenhandel in Serbien», abgeschlossen am 19. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an die IOM für das Projekt «Stärkung der systemischen Partnerschaft für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels ­ Identifizierung und Schutz der Opfer von Menschenhandel in Serbien».

B.

Das Projekt wird von der Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA im Rahmen der Migrationspartnerschaft mit Serbien und der Strategie Migrationspartnerschaften Schweiz-Westbalkan 2012­2015 unterstützt. Es leistet einen Beitrag an die erfolgreiche Umsetzung der neuen Serbischen Nationalen Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels, um die aktuellen Herausforderungen anzugehen und die Koordinationsmechanismen auf lokaler Ebene zu stärken.

C.

99 960 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2015. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4601

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem Generalsekretariat der OAS, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung von Gemeinden und Institutionen bei der Umsetzung der gemeinsamen Strategie für eine gezielte territoriale Wiedergutmachung in Las Palmas (Gemeinde San Jacinto, Region Bolivar)» in Kolumbien, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) für das Projekt «Unterstützung von Gemeinden und Institutionen bei der Umsetzung der gemeinsamen Strategie für eine gezielte territoriale Wiedergutmachung in Las Palmas (Gemeinde San Jacinto, Region Bolivar)» in Kolumbien.

B.

Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen ihres Friedensförderungsund Menschenrechtsprogramms in Kolumbien und ihren Bemühungen zur Wiedergutmachung für die Opfer des internen Konflikts.

C.

122 000 US- Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4602

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der IOM, betreffend die Lancierung der Woche gegen Menschenhandel in der Schweiz, abgeschlossen am 12. August 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die IOM für die Lancierung der Woche gegen Menschenhandel in der Schweiz.

B.

Mit diesem Abkommen tragen die Parteien zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans der Schweiz gegen Menschenhandel bei.

C.

120 015 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4603

2.5.17

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM, betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Delegation von Wahlbeobachterinnen und -Beobachtern an den Parlamentswahlen in Pakistan 2013, abgeschlossen am 14. Mai 2013

A.

Der Vertrag regelt die logistische und administrative Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachterinnen und -Beobachter des Expertenpools zur zivilen Friedensförderung (SEF) des EDA und der IOM an den Parlamentswahlen in Pakistan 2013.

B.

Die Förderung der Demokratie ist in der Botschaft des Bundesrats über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2012­2016 als Ziel festgelegt. Wahlbeobachtung stellt ein wirkungsvolles Mittel zur Förderung von Demokratisierungsprozessen dar.

C.

12 157 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Vertrag ist am 14. Mai 2013 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der IOM durch das EDA. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4604

2.5.18

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch den SEF des EDA, und der IOM, betreffend die logistische Unterstützung der Schweizer Gruppe von Wahlbeobachtern an der Wahlbeobachtungsmission (EU EOM) an den Kommunalwahlen in Kosovo am 3. November 2013 und 1. Dezember 2013, abgeschlossen am 14. November 2013

A.

Der Vertrag regelt die Modalitäten des Beitrags des Schweizer Expertenpools für zivile Friedensförderung (SEF) des EDA an die IOM für die logistische und administrative Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachterinnen und -Beobachter an der Wahlbeobachtungsmission der EU (EU EOM) an den Kommunalwahlen im Kosovo.

B.

Kosovo ist in der mittelfristigen Südosteuropa-Strategie der Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS) des EDA als Schwerpunktregion genannt, eine Teilnahme an einer Wahlbeobachtungsmission im Kosovo entspricht daher den Prioritäten der AMS.

C.

4894 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 14. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 28. Oktober bis 7. November 2013 und vom 27. November bis 5. Dezember 2013. Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4605

2.5.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Entwicklung von zwei Fachbeiträgen mit Leitlinien und Grundsätzen der Schlüsselkonzepte in Artikel 3 des Protokolls über Menschenhandel», abgeschlossen am 16. April 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNODC zur Finanzierung des Projekts «Entwicklung von zwei Fachbeiträgen mit Leitlinien und Grundsätzen der wichtigsten Konzepte in Artikel 3 des Protokolls über Menschenhandel».

B.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der Strategie der Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Initiative gibt der Schweiz die Möglichkeit, einen signifikanten Beitrag zur Bekämpfung von Menschenhandel zu leisten und dem Schweizer Engagement auf multilateraler Ebene zu Visibilität zu verhelfen.

C.

300 918 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4606

2.5.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten», abgeschlossen am 18. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNODC zur Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten».

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz die Arbeit der Global Migration Group, welche im 2006 mit dem Ziel gegründet wurde, die Kohärenz und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen UNO-Organisationen, der internationalen Organisation für Migration und der Weltbank zu stärken.

Das Papier ist wichtig im Hinblick auf den hochrangigen UNO-Dialog über Migration und Entwicklung, welcher im Oktober 2013 stattfinden wird.

C.

70 060 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4607

2.5.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNDPA, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 15. August 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDPA für das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der Guten Dienste der UNO».

B.

Die Schweiz strebt eine aktive Rolle in der Unterstützung der Verhandlungen in Myanmar an. Durch diesen Beitrag positioniert sich die Schweiz mit drei anderen Staaten als Schlüsselpartner des Generalsekretariats der UNO in Myanmar und fördert eine aktivere Rolle der UNO in Myanmar.

C.

210 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4608

2.5.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA, UNDPKO und UNDFS, bezüglich des Beitrags zur Finanzierung einer P3 Stelle im Koordinationsteam zum Schutz von Zivilpersonen, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNDPKO und UNDFS zur Finanzierung einer P3 Stelle im Koordinationsteam zum Schutz von Zivilpersonen.

B.

Der Vertrag wurde abgeschlossen, um das Ziel der Schweiz, den Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten und speziell in Gebieten mit UNO Missionen, konkret zu unterstützen.

C.

32 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4609

2.5.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNSSC, bezüglich des Beitrags an das Ausbildungsprojekt «Ein politischer Ansatz zur Prävention von und Reaktion auf gewalttätige Auseinandersetzungen bei Wahlen», abgeschlossen am 20. Juni 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Kaderschule der UNO (UNSSC) für das Ausbildungsprojekt «Ein politischer Ansatz zur Prävention von und Reaktion auf gewalttätige Auseinandersetzungen bei Wahlen».

B.

Die Prävention von Wahlkonflikten ist ein Schwerpunktthema der AMS.

Nach einer Pilotphase im Jahr 2012 wurde entschieden, den Ausbildungskurs weiter zu unterstützen, mit dem Ziel, den Inhalt und die Methodik der Ausbildung noch effektiver zu gestalten.

C.

101 766 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4610

2.5.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNICEF, bezüglich des finanziellen Beitrags an das Projekt «Revision der Bestimmungen über die Jugendgerichtsbarkeit im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung» in Senegal, abgeschlossen am 27. März 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Umsetzung des Projekts von UNICEF in Senegal zur Revision der Bestimmungen über die Jugendgerichtsbarkeit im Strafgesetzbuch und in der Strafprozessordnung. Ziel ist eine bessere Übereinstimmung dieser Bestimmungen mit den von Senegal ratifizierten internationalen Übereinkommen.

B.

Die Schweiz und Senegal haben 2012 einen bilateralen Menschenrechtsdialog aufgenommen und ein konkretes Entwicklungsprojekt im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit lanciert. Das Projekt erlaubt es der Schweiz, die Entwicklung Senegals zu unterstützen und den Dialog mit dem Land zu stärken.

Dies entspricht der neuen Ausrichtung der Schweiz in Senegal und ihren kontinuierlichen Bemühungen, enge und solide Beziehungen zu diesem Land aufzubauen und langfristig zu pflegen, insbesondere im Bereich der Menschenrechte.

C.

17 250 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013. Bei Nichteinhaltung, Nichterfüllung oder Verletzung der Verpflichtungen durch die UNICEF kann das Abkommen schriftlich gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

4611

2.5.25

Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNITAR, betreffend das 9. Seminar für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs in Mont Pèlerin, abgeschlossen am 25. Januar 2013

A.

Diese Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an UNITAR bezüglich des neunten Seminars für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs in Mont Pèlerin.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet eine einmalige Gelegenheit für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz als traditionelle Kreditgeberin des Seminars eine exzellente Plattform, um die Visibilität ihrer eigenen Bemühungen in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen.

C.

225 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4612

2.5.26

Briefwechsel zwischen der Schweiz und der UNO, bezüglich des Beitrags der Schweiz an das «UN Youth Volunteers-Programme» für das Jahr 2014, abgeschlossen am 6. November 2013

A.

Der Briefwechsel regelt die Modalitäten eines Beitrags an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO («UN Youth Volunteers-Programme») für das Jahr 2014 durch die Politische Direktion des EDA.

B.

Der finanzielle Beitrag an das «UN-Youth Volunteers»-Programm ermöglicht der Schweiz die Entsendung von Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten an dieses Nachwuchsprogramm der UNO und fördert damit langfristig die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in dieser Organisation.

C.

317 759 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Briefwechsel trat am 6. November 2013 in Kraft und kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4613

2.5.27

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und der UNSSC, betreffend die Teilnahme von Schweizer JPOs am Programm «Young Professional Orientation Programme», abgeschlossen am 18. Juli 2013

A.

Die Einverständniserklärung regelt die Bedingungen der Teilnahme von jungen Schweizer Berufstätigen (Junior Professional Officers, JPOs) am Programm «Berufliche Orientierung für junge Berufstätige» («Young Professional Orientation Programme») der Kaderschule der UNO (UNSSC) vom 23. September bis 4. Oktober 2013 in Turin, Italien.

B.

Die Schweiz sekundiert JPOs an die UNO und finanziert daher die Teilnahme der Schweizer JPOs an diesem Trainingsprogramm.

C.

10 400 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Einverständniserklärung ist am 18. Juli 2013 in Kraft getreten. Der Vertrag tritt in Kraft bis die Summe der finalen Abrechnung vom EDA beglichen wurde. Im Falle des Ausfalls der Veranstaltung wird die Zahlung ganz rückerstattet, abgesehen von Kosten, die UNSSC bei der Vorbereitung des Kurses bereits entstanden sind. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

4614

2.5.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNOPS, betreffend die EU ­ Wahlbeobachtungsmission zu den Parlamentswahlen in Kenia 2013, vom 27. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen unter denen UNOPS Dienstleistungen für das EDA bei der Wahlbeobachtungsmission der EU der Parlamentswahlen in Kenia 2013 bereitstellt.

B.

Die Förderung der Demokratisierung ist in der Botschaft des Bundesrats über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit 2012­2016 als Ziel festgelegt. Wahlbeobachtung stellt ein wirkungsvolles Mittel zur Förderung von Demokratisierungsprozessen dar.

C.

6000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2013 in Kraft getreten und ist gültig bis UNOPS die finale Abrechnung der Konten an das EDA übermittelt und zudem das EDA alle Zahlungen, die UNOPS erhalten, jedoch bis zur Komplettierung der Dienstleistung nicht verwendet hat, rückerstattet hat oder UNOPS an das EDA eine Rechnung über nicht mehr als 6 000 Euro gestellt hat. UNOPS wird die finale Abrechnung der Konten nicht später als drei Monate nach Rückkehr der Wahlbeobachterinnen und -Beobachter stellen.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4615

2.5.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UN Women, bezüglich der Konferenz Frauen für den Frieden (Projekt «Verstärkte Partizipation von Frauen im kolumbianischen Friedensprozess»), abgeschlossen am 18. November 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Einheit für Gleichstellung und Empowerment der Frauen der UNO (United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women, UN Women) für die Konferenz Frauen für den Frieden, im Rahmen des Projekts «Verstärkte Partizipation von Frauen im kolumbianischen Friedensprozess», welche vom 23. bis 25. Oktober 2013 stattfindet.

B.

Seit 2001 ist Kolumbien ein Prioritätsland der schweizerischen Friedensund Menschenrechtspolitik. Das Projekt antwortet auf die drei strategischen Ziele: Einbindung der Zivilgesellschaft in Friedensprozessen, Unterstützung von Prozessen der Vergangenheitsarbeit und Förderung der Menschenrechte.

Das Projekt leistet ebenfalls einen Beitrag an die Umsetzung der Resolution des UNO-Sicherheitsrates 1325 zu «Frauen Frieden und Sicherheit» und des diesbezüglichen Schweizer Aktionsplans.

C.

65 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 28. Februar 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4616

2.5.30

Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, betreffend die Neuauflage des UNITAR Buches für Sondergesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 28. Oktober 2013

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNITAR für die Neuauflage des UNITAR Buches für Sondergesandte des UNO-Generalsekretärs (SRSG).

B.

Das Buch, welches die wichtigsten Erfahrungen und Empfehlungen ehemaliger und noch aktiver Sondergesandter des UNO-Generalsekretärs zusammenfasst, stellt mittlerweile eines der wichtigsten Instrumente zur Vorbereitung von Sondergesandten des UNO Generalsekretärs auf ihre schwierigen Missionen dar. Mit der Unterstützung der Neuauflage erhält die Schweiz die Gelegenheit, ihr Engagement zur Verbesserung von UNO Praktiken im Allgemeinen und im Speziellen für das UNITAR Programm «Briefing und Debriefing von Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs» zu unterstreichen.

C.

40 446 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 28. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014. Sie kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4617

2.5.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE-Projekt «Unterstützung für die effektive Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien-Herzegowina», abgeschlossen am 30. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die OSZE bezüglich des Projekts «Unterstützung für die effektive Bearbeitung von Fällen von Kriegsverbrechen in Bosnien Herzegowina».

B.

Im Jahr 2008 wurde die Nationale Strategie betreffend Kriegsverbrechen in Bosnien-Herzegowina verabschiedet. Die Strategie sieht vor, dass bis 2015 die komplexesten Fälle abgeschlossen sind; alle restlichen Fälle sollen bis 2023 abgeschlossen werden. Aktuelle Schätzungen zeigen einen Rückstand von 1300 Fällen mit rund 8000 involvierten Verdächtigen. Das Projekt unterstützt die dringenden Bedürfnisse der Akteure im Justizsystem, um faire und effiziente Verfahren zu ermöglichen und überbrückt die Periode bis ein bedeutender Beitrag der EU für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wird (Mitte 2014).

C.

200 372 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. Januar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4618

2.5.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Konsolidierung und Förderung demokratischer Strukturen in Tunesien und unter den Kooperationspartnern der OSZE im Mittelmeerraum (Phase I)», abgeschlossen am 11. März 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt der OSZE bezüglich der «Konsolidierung und Förderung demokratischer Strukturen in Tunesien und unter den OSZE Kooperationspartnern im Mittelmeerraum (Phase I)».

B.

Die Botschaft zur Förderung des Friedens und der Menschlichen Sicherheit 2012­216 sieht ein spezielles Programm für Nordafrika vor, um die demokratische Transition zu fördern und die Menschenrechte zu stärken. Die Botschaft sieht auch eine Verstärkung der Demokratieförderung als eines der sechs Schwerpunkthemen der Schweizer Friedensförderung vor. Damit stimmen die Ziele des Projekts mit den Prioritäten der Schweiz in geographischer und thematischer Hinsicht überein. Zudem trägt das Projekt zur Umsetzung und Erreichung der Ziele des Schweizer OSZE-Vorsitzes im Jahr 2014 wie auch ihres Vorsitzes der Kontaktgruppe der Mittelmeerkooperations-Partnerschaft im Jahr 2013 bei.

C.

41 886 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen gekündigt werden.

4619

2.5.33

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung für die regionale Umsetzung der Resolution 1540 des UNO Sicherheitsrates», abgeschlossen am 19. März 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt der OSZE «Unterstützung für die regionale Umsetzung der Resolution 1540 des UNO Sicherheitsrates».

B.

Die Resolution 1540 verlangt von allen Staaten die Durchsetzung effektiver gesetzlicher und regulativer Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Nukleare Abrüstung und Non-Proliferation von Massenvernichtungswaffen sind eine Priorität der schweizerischen Aussenpolitik. Das Projekt hat zum Ziel, die Kapazitäten der partizipierenden Staaten der OSZE zur Umsetzung der Resolution 1540 zu stärken.

C.

27 000 Euro. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen gekündigt werden.

4620

2.5.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Implementierung des OSZE Ausbildungs- und Kapazitätsaufbaukonzepts Mediation», abgeschlossen am 23. April 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Implementierung des OSZE Ausbildungs- und Kapazitätsaufbaukonzepts Mediation» der OSZE.

B.

Die Gründe zum Abschluss des Abkommens liegen im Wunsch der Schweiz, die Entwicklung der Mediationskapazitäten der OSZE zu unterstützen. Dies insbesondere im Hinblick auf die schweizerische OSZE-Präsidentschaft im Jahr 2014.

C.

140 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. November 2012 bis 31. Dezember 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4621

2.5.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen», abgeschlossen am 2. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen» der OSZE, vertreten durch ihren Generalsekretär.

B.

Im Bereich der Kleinwaffenproblematik und der Rückverfolgung illegaler Waffen ist die Schweiz schon seit langem ein aktiv. Diese Konferenz im Rahmen der OSZE gibt der Schweiz vermehrt Visibilität in einer von ihr als wichtig erachteten Region.

C.

40 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4622

2.5.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die zehnte Süd-Kaukasus Medienkonferenz und die fünfzehnte Zentralasien Medienkonferenz, abgeschlossen am 24. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Projekte «10. Süd-Kaukasus Medienkonferenz» und «15. Zentralasien Medienkonferenz» der OSZE.

B.

Die Schweiz unterstützt die OSZE in ihren Prioritäten und schätzt die Arbeit der OSZE für Pressefreiheit. Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit ist eine der Prioritäten der Schweizerischen Menschenrechtsaussenpolitik und die Schweiz ist in beiden Regionen in der Friedens- und Menschenrechtspolitik aktiv.

C.

69 123 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4623

2.5.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Entwicklung von OSZE/ODIHR Empfehlungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern», abgeschlossen am 14. August 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE bezüglich «Entwicklung von OSZE/ODIHR Empfehlungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern».

B.

Die Unterstützung dieses Projekts trägt zur Glaubwürdigkeit des Schweizer Engagements in Sachen Schutz von Menschenrechtsverteidigern bei. Es ist komplementär zu der kurz vor der Veröffentlichung stehenden Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, da diese vorab auf die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern durch Schweizer Auslandvertretungen zielen.

C.

40 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4624

2.5.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die finanzielle Unterstützung des «Fonds zur Steigerung der Diversifikation von Wahlbeobachtungsmissionen», abgeschlossen am 2. Dezember 2012

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten zwischen der Schweiz und der OSZE bezüglich eines finanziellen Beitrags an den «Fonds zur Steigerung der Diversifikation von Wahlbeobachtungsmissionen».

B.

Der Beitrag der Schweiz an den «Fonds zur Steigerung der Diversifikation von Wahlbeobachtungsmissionen» fördert die Visibilität und Solidarität der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit.

C.

80 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2012 in Kraft getreten und endet mit der Begleichung der letzten Rechnung der OSZE durch das EDA. Es kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4625

2.5.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, Mission Bosnien und Herzegowina, bezüglich des Beitrags an Phase III des Projekts «Geschichte für die Zukunft ­ zur Versöhnung durch Bildung», abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die OSZE für Phase III des Projekts «Geschichte für die Zukunft ­ zur Versöhnung durch Bildung».

B.

Dieses Folgeprojekt bildet die dritte Phase eines OSZE-Projekts, das dem manipulativen Missbrauch der Geschichte vorbeugt. Das Projekt ermöglicht unter Einbezug der Lehrerschaft die Entwicklung eines landesweit übereinstimmenden Curriculums in Geschichte, das Verständnis gegenüber verschiedenen Perspektiven der neueren Geschichte vermittelt und kritisches Denken begünstigt. Das Projekt leistet damit einen Beitrag zur Aussöhnung und Vergangenheitsarbeit.

C.

59 200 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. September 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4626

2.5.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, bezüglich des Beitrags an das OSZE Projekt «Entwicklung von Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit», abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die OSZE für das Projekt «Entwicklung von Leitlinien zur Vereinigungsfreiheit».

B.

Im Bereich Vereinigungsfreiheit bestehen im Gegensatz zur eng mit der Vereinigungsfreiheit verbundenen Versammlungsfreiheit noch keine Leitlinien. Im März 2013 hat die Venedig-Kommission eine Anfrage an die OSZE gerichtet, bei der Ausarbeitung solcher Leitlinien mitzuwirken. Die Schweiz hat für den Vorsitz der OSZE in der menschlichen Dimension zwei Prioritäten definiert. Einerseits soll die Umsetzung der bestehenden Verpflichtungen verbessert werden und andererseits sollen der Einbezug und die Rolle der Zivilgesellschaft in der OSZE-Region verstärkt werden. Dieses Projekt fügt sich sehr gut in beide Prioritäten ein.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2015. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4627

2.5.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE, betreffend die Finanzierung des OSZE Projekts «Reporting on Demand Platform», abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt «Reporting on Demand Platform» der OSZE.

B.

Nach einer erfolgreichen Testphase der Plattform hat sich der Nutzen für das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE bestätigt. Im Rahmen ihrer OSZE Präsidentschaft hat die Schweiz entschieden, dieses Projekt zu finanzieren.

C.

68 050 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4628

2.5.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an den UNDP-Treuhandfonds zur Unterstützung der CICIG, abgeschlossen am 21. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNDP zur Unterstützung der Internationalen Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG).

B.

Die Schweiz unterstützt CICIG seit 2008 im Rahmen ihres Engagements gegen Straflosigkeit in Guatemala.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2012 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden. Aus zeitlichen Gründen war die Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4629

2.5.43

Abkommen mit Kostenbeteiligung Dritter zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, abgeschlossen am 27. Februar 2013

A.

Das Abkommen ersetzt das Abkommen, das am 14. August 2012 abgeschlossen wurde. Es regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Realisierung des Projekts «Justiz» und seiner Aktivität 16 «Schutz von Zeugen, Opfern und anderen Personen, die an der Bekämpfung der Straflosigkeit in Burundi beteiligt sind».

B.

Das Projekt bezweckt die Verbesserung des Schutzes von Opfern und Zeugen in Burundi. Geplant sind ein internationales Expertenseminar, eine vertiefte Prüfung des bestehenden gesetzlichen Rahmens und die Erarbeitung und Verbreitung neuer gesetzlicher Schutzmassnahmen. Das Projekt trägt also zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei und unterstützt die von der Regierung angekündigten Mechanismen im Bereich der transitionellen Justiz.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2013. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4630

2.5.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung für die Evaluation von UNDP-Projekten in Kroatien, abgeschlossen am 15. März 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Treuhandfonds zur Krisenprävention und -bewältigung (Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery, CPR TTF) von UNDP für die Evaluation der Projekte des UNDP in Kroatien im Bereich Menschliche Sicherheit, kleine und leichte Waffen, Kriminalität- und Gewaltprävention.

B.

Seit dem Ende der Kriege im ehemaligen Jugoslawien sind bedeutende Mittel zur Kontrolle von kleinen und leichten Waffen wie auch zur Kriminalitäts- und Gewaltprävention eingesetzt worden. Das Projekt evaluiert, welche Fortschritte das Kroatische Innenministerium aufgrund der Unterstützung durch das UNDP in diesen Bereichen erreicht hat. Das Projekt soll über die Entwicklungshilfe im Kleinwaffenbereich, in der Gewaltprävention und -reduktion Aufschluss geben.

C.

28 737 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4631

2.5.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Einführung von Unterstützungsmassnahmen für Opfer/Zeugen in Mostar und Brcko, in Bosnien-Herzegowina», abgeschlossen am 6. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Projekt von UNDP zur Einführung von Unterstützungsmassnahmen für Opfer/Zeugen in Mostar und Brcko, in Bosnien-Herzegowina (BiH).

B.

Erst 2012 und mit wesentlicher Unterstützung der internationalen Gemeinschaft konnte in BiH auf der Ebene des Staatsgerichtshofs eine rechtliche Grundlage zum Zeugen- und Opferschutz etabliert werden. Die hohe Zahl der hängigen Kriegsverbrechenverfahren führte zum Entscheid, die Kompetenz für gewisse Fälle an Gerichte auf kantonaler oder Distriktsebene zu übergeben. Ziel des Projekts ist, Unterstützung für Opfer/Zeugen auf allen gerichtlichen Ebenen zu etablieren.

C.

212 224 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Juli 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4632

2.5.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich der Unterstützung für das libanesisch-palästinensische Dialog-Komitee, abgeschlossen am 12. Juni 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNDP für das Projekt «Unterstützung für das libanesisch- palästinensische Dialog-Komitee».

B.

Das Lebanese-Palestinian Dialogue Comittee (LPDC) steht für die Bemühungen, den Dialog zwischen den libanesischen Behörden sowie den palästinensischen Flüchtlingen im Libanon zu ermöglichen. Mit dem Beitrag an das UNDP zur Unterstützung und Stärkung des LPDC bezweckt die Schweiz die langfristige Verbesserung grundlegender ziviler und sozialer Rechte sowie der Lebensbedingungen palästinensischer Flüchtlinge im Libanon.

C.

315 789 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4633

2.5.47

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDP, bezüglich des Finanzbeitrags an das Projekt zur «Unterstützung des Verfassungs- und Parlamentsprozesses und des nationalen Dialogs in Tunesien», abgeschlossen am 14. November 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Finanzbeitrags an UNDP für die Umsetzung des Projekts zur «Unterstützung des Verfassungs- und Parlamentsprozesses und des nationalen Dialogs in Tunesien».

B.

Das Projekt soll die Verfassungsgebende Versammlung Tunesiens bei der Ausarbeitung einer Verfassung und eines rechtlichen Rahmens für die nächsten Wahlen unterstützen, da diese nur langsam vorankommt. Die Ziele dieses Projekts entsprechen den geografischen und thematischen Prioritäten der Abteilung für Menschliche Sicherheit des EDA.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4634

2.5.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDP, bezüglich des Länderbeitrags an den thematischen Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung des UNDP, abgeschlossen am 2. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Treuhandfond zur Krisenprävention und -bewältigung (Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery CPR TTF) von UNDP für das Projekt «Pakt für Sicherheit, Gerechtigkeit und Frieden: Gewaltprävention».

B.

Das übergeordnete Ziel des Projekts ist die Stärkung der sozialen Prävention der bewaffneten Gewalt und somit die Schaffung von sicheren Schulen, welche die schulische und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördert und die Basis für eine Kultur des Friedens bildet. Das Projekt zeigt den Zusammenhang zwischen Frieden, Sicherheit und Entwicklung und ist im Rahmen der Schweizer Bemühungen zur Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung strategisch relevant.

C.

140 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4635

2.5.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNRCPD, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Förderung des Dialogs über das Waffenhandelsabkommen», abgeschlossen am 10. April 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNO Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCPD) für das Projekt «Förderung des Dialogs über das Waffenhandelsabkommen».

B.

Die Schweiz hat sich von Beginn an für einen starken Waffenhandelsvertrag eingesetzt und dabei auch Nichtstaatliche und Regionale Organisationen in ihren Lobbying-Aktivitäten finanziell unterstützt. Das Regionalzentrum für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik hat mit diesem Projekt die Anliegen des Waffenhandelsvertrags den Staaten in Asien und dem Pazifik nähergebracht und den Staaten ein Forum zum Austausch betreffend dieser Thematik gegeben.

C.

35 035 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen, vorgesehen bis 30. Juni 2013.

Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4636

2.5.50

Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNMAS, bezüglich der Unterstützung für Munitionsmanagement in Libyen durch den freiwilligen Treuhandfonds, abgeschlossen am 3. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die United Nations Mine Action Service (UNMAS) für das Projekt «Unterstützung für Munitionsmanagement in Al Zintan, Libyen».

B.

Der Konflikt in Libyen hat eine grosse Ansammlung von Munitionsbeständen in Al Zintan zur Folge. Mit diesem Projekt wird die Proliferationsgefahr bekämpft. Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen des Spezialprogramms Nordafrika.

C.

229 144 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4637

2.5.51

Finanzierungsabkommen zwischen der Schweiz und der UNMAS, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Aufbewahrungslösung für Munition in Misrata», Libyen, abgeschlossen am 7. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Minenaktionsdienst der UNO (United Nations Mine Action Service, UNMAS) für das Projekt «Aufbewahrungslösung für Munition» in Misrata, Libyen.

B.

Der Konflikt in Libyen hat eine grosse Ansammlung von Munitionsbeständen in und um Misurata zur Folge. Unter diesem Projekt wird eine temporäre Lagereinrichtung aufgebaut, wo die Waffen geprüft, gesichert und neu verpackt werden. Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen des Spezialprogramms Nordafrika.

C.

155 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2012 bis 31. Dezember 2012 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen. Aus zeitlichen Gründen war eine Aufnahme des Abkommens im Bericht des Vorjahres nicht möglich.

4638

2.5.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNODC, betreffend die Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten», abgeschlossen am 18. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNODC zur Finanzierung des Projekts «Fertigstellung und Launch eines thematischen Papiers: Ausbeutung und Missbrauch von internationalen Migranten, insbesondere jenen mit ungeregeltem Status: ein Ansatz basierend auf den Menschenrechten».

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz die Arbeit der Global Migration Group, welche im 2006 mit dem Ziel gegründet wurde, die Kohärenz und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen UNO-Organisationen, der internationalen Organisation für Migration und der Weltbank zu stärken.

Das Papier ist wichtig im Hinblick auf den hochrangigen UNO-Dialog über Migration und Entwicklung, welcher im Oktober 2013 stattfinden wird.

C.

70 060 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4639

2.5.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNAoC, betreffend die Finanzierung des Seminars «Herausforderungen in der Migration ­ ein Blick auf die Schweiz», abgeschlossen am 31. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Allianz der Zivilisationen der UNO (UNAoC) betreffend die Finanzierung des Seminars «Herausforderungen in der Migration ­ ein Blick auf die Schweiz».

B.

Migration ist in den Schweizer Medien ein sehr präsentes Thema. Das durch die Schweiz unterstützte Seminar hat zum Ziel, den informierten und differenzierten Dialog zwischen Migrationsexpertinnen und ­Experten und Medienschaffenden zu fördern. Damit soll Diskriminierung verhindert und gleichzeitig die positiven Beiträge der Migrantinnen und Migranten an die vielfältige und vielschichtige Schweizer Gesellschaft anerkannt werden. Als Ergebnis des Seminars sollen Empfehlungen für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Migration in den Medien erarbeitet werden.

C.

29 238 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2013 in Kraft getreten und endet mit der Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4640

2.5.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNDPA, bezüglich des Beitrags an den Multi-Year-Appeal 2011­2013, abgeschlossen am 6. Dezember 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNDPA für den Mehrjährigen Appell 2011­2013 (Multi-Year-Appeal 2011­2013).

B.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren mit dem UNDPA sehr gute Erfahrungen gemacht, arbeitet eng mit der Mediation Support Unit des UNDPA in der Ausbildung, Forschung und Praxis zusammen und verfolgt die gleichen Zielsetzungen in der Mediation und Friedensförderung. Die Zusammenarbeit mit dem UNDPA ist Teil einer langfristigen Strategie des EDA. Die UNO gehört zu den wichtigsten Partnern der Schweiz in der Friedensförderung und ist besonders im Bereich der Mediation ein entscheidender Partner.

C.

280 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4641

2.5.55

Abkommen zwischen der Schweiz und UNDPKO, bezüglich der Finanzierung des Kurses «Senior Mission Leaders Course» (SMLC), abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Finanzbeitrags an die Abteilung Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen (UNDPKO) für das Ausbildungsprogramm für Führungskader von Friedensmissionen («Senior Mission Leaders Course», SMLC).

B.

Die Schweiz unterstützt über die Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA die Ausbildung von Führungskräften und von Personen, die für hohe Positionen im Bereich Friedenssicherung innerhalb der UNO und/oder innerhalb ihrer eigenen Organisationen vorgesehen sind.

C.

60 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013. Bei Nichteinhaltung, Nichterfüllung oder Verletzung der Vertragspflichten durch die UNDPKO kann es unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

4642

2.5.56

Finanzhilfevereinbarung mit besonderer Zweckbestimmung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNITAR, bezüglich des 10. Seminars für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 27. November 2013

A.

Diese Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an UNITAR für das 10. Seminar für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet eine einmalige Gelegenheit für die persönlichen Vertreter und Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten.

Das Seminar bietet der Schweiz als traditionelle Kreditgeberin des Seminars eine exzellente Plattform, um die Visibilität ihrer eigenen Bemühungen in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen.

C.

225 000 Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Die Vereinbarung ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2014 ab. Sie kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4643

2.5.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA, und UNSMIL, betreffend die Finanzierung des Projekts «Frauen und Sicherheit in Libyen», abgeschlossen am 14. November 2013

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Unterstützungsmission der UNO (UNSMIL) zur Finanzierung des Projekts «Frauen und Sicherheit in Libyen».

B.

Dieses Projekt hat zum Ziel, einen Beitrag an die verbesserte Sicherheitslage von Frauen in Libyen zu leisten, indem es die Kreation von fähigen und rechenschaftspflichtigen Sicherheitsinstitutionen fördert, welche die Menschenrechte respektieren, für Frauen zugänglich sind und auf die spezifischen Bedürfnisse von Frauen einzugehen wissen. Ausserdem möchte das Projekt die politische Teilhabe von Frauen fördern, indem es Frauenrechtsorganisationen ausbildet und den Respekt für Frauenrechte während der politischen Transition in der öffentlichen Wahrnehmung zu steigern versucht. Die Ziele dieses Projekts stimmen nicht nur mit den geographischen sondern auch mit den thematischen Prioritäten der Abteilung für Menschliche Sicherheit überein.

C.

265 925 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4644

2.5.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Quaker United Nations Office, bezüglich des Beitrags an das Projekt «Kinder von zum Tode verurteilter oder hingerichteter Eltern», abgeschlossen am 29. August 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an Quaker United Nations für das Projekt «Kinder von zum Tode verurteilter oder hingerichteter Eltern».

B.

Die Abschaffung der Todesstrafe ist eine der Prioritäten der schweizerischen Menschenrechtsaussenpolitik. Die EDA-Strategie zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe 2013­2016 wurde ausgearbeitet und am 9. Oktober 2013 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen. Die Schweiz setzt sich mit verschiedenen Projekten in Zielländern für die Abschaffung der Todesstrafe ein und engagiert sich aktiv in multilateralen Foren (Menschenrechtsrat: Resolution zu den Menschenrechten von Kindern dessen Eltern zum Tode verurteilt wurden und nachfolgende Panel Diskussion; OSZE: Side-event betreffend der Abschaffung der Todesstrafe).

C.

18 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 29. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten durch Quaker United Nations Office kann das Abkommen durch das EDA schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4645

2.5.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem ICTY, bezüglich des Beitrags für das Projekt zum 20. Jubiläum des Strafgerichtshofs, abgeschlossen am 5. November 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) für das Projekt zum 20. Jubiläum des Strafgerichtshofs.

B.

Rund 200 Personen nahmen an der zweitägigen Konferenz zum 20. Jubiläum des Strafgerichtshofs vom 27. bis 28. November 2013 teil. Für die Schweiz bot sich an dieser Konferenz die Gelegenheit, Themen in den Bereichen Vergangenheitsarbeit und Übergangsjustiz zu vertiefen und somit ihre Projekte und Aktivitäten in der Region zu fördern

C.

30 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. März 2014. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4646

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwändigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2009 konnte ein Abkommen abgeschlossen werden, im Jahr 2010 fünf, und im Jahr 2011 vier. Im Jahr 2012 hat die Schweiz drei Abkommen ratifiziert, und im 2013 ­ das folgende Abkommen abgeschlossen.

4647

2.6.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Tansania über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 23. Juli 2013

A.

Der Notenaustausch betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.

B.

Der Notenaustausch hat zum Ziel, den Begleitpersonen des in Tansania eingesetzten Bundespersonals der Schweiz Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Der Notenaustausch ist am 23.Juli 2013 in Kraft getreten und ist unbefristet.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4648

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Uruguay über die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 26. April 2012

A.

Das Abkommen betrifft die Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Uruguay Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten, und ist unbefristet.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4649

2.7

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Auf Grund einer Revision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2013 folgten zwölf Vertretungsvereinbarungen mit sechs Mitgliedstaaten. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel (Kap. 9) aufgeführt.

4650

2.8

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.8.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Botschaft in Den Haag, und der OPCW bezüglich eines freiwilligen Finanzbeitrages an den Fonds zur Eliminierung der syrischen Chemiewaffenbestände, abgeschlossen am 3. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen freiwilligen Finanzbeitrag zur Unterstützung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffenbestände durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW).

B.

Als Vertragsstaat des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) hat die Schweiz ein Interesse an der Vernichtung der weltweiten Chemiewaffenbestände.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. Oktober 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4651

2.8.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Botschaft in Den Haag, und der OPCW bezüglich eines freiwilligen Finanzbeitrages an den Fonds zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffenbestände, abgeschlossen am 23. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen freiwilligen Finanzbeitrag zur Unterstützung der Vernichtung der syrischen Chemiewaffenbestände durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW).

B.

Als Vertragsstaat des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) hat die Schweiz ein Interesse an der Vernichtung der weltweiten Chemiewaffenbestände.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4652

2.8.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, Abteilung Sicherheitspolitik, und das Königreich Schweden, vertreten durch das Nordic Centre in Military Operations, bezüglich die Unterstützung der Überprüfung der praktischen Implikationen von UNSCR1325 in der Umsetzung von NATO-geführten Operationen und Missionen, abgeschlossen am 23. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats Frauen, Frieden, Sicherheit im Rahmen von NATO-geführten Operationen und Missionen.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, den Umsetzungsstand der Resolution 1325 im Rahmen von NATO-geführten Operationen, insbesondere ISAF in Afghanistan und KFOR im Kosovo, zu überprüfen und der NATO allfällige Massnahmen zu empfehlen.

C.

24 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 4. Oktober 2013 in Kraft getreten und war bis zum 31. Oktober 2013 gültig.

4653

2.8.4

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 10. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

50 000 Franken, zweckgebunden für Aktivitäten im Building IntegrityProgramm für Südosteuropa; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4654

2.8.5

Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 10. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366`000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

180 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4655

2.8.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, Abteilung Sicherheitspolitik, und der NATO Support Agency bezüglich die Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III, abgeschlossen am 9. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz des Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien III im Bereich der Entwicklung von Frauen in der jordanischen Armee.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Aktionsplan und folgende Massnahmen zur Entwicklung von Frauen in der jordanischen Armee zu unterstützen. Es trägt damit zur Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats Frauen, Frieden, Sicherheit in Jordanien.

C.

40 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

4656

2.8.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, Abteilung für Sicherheitspolitik, und der OSZE bezüglich der Finanzierung des Projekts «Unterstützung der regionalen Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1540», abgeschlossen am 19. März 2013 sowie Addendum zu diesem Abkommen vom 25. Oktober 2013 über eine zusätzliche Schweizer Unterstützung

A.

Dieses Abkommen betrifft einen freiwilligen Beitrag der Schweiz zur Finanzierung eines extrabudgetären Projekts der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Unterstützung der regionalen Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1540 betreffend der Kontrolle der Verbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen.

B.

Die Schweiz hat im Rahmen ihrer Aktivitäten im Bereich der Nichtweiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen ein Interesse an der Umsetzung der UN-Sicherheitsratsresolution 1540, insbesondere im OSZE-Raum.

Zudem will die Schweiz mit dieser konkreten Unterstützung einen Akzent setzen im Rahmen ihrer OSZE-Präsidentschaft von 2014.

C.

72 000 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2013 in Kraft getreten. Es kann gekündigt werden mittels schriftlicher Benachrichtigung durch eine Vertragspartei. Die Kündigung tritt nach einer Frist von 30 Tagen in Kraft.

4657

2.8.8

Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa betreffend der Bereitstellung neuer Räumlichkeiten für den Gerichtshof, abgeschlossen am 12. März 2013, SR 0.193.235.11

A.

Dieser Briefwechsel betrifft die Modalitäten der Bereitstellung neuer Räumlichkeiten für den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.

B.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Gerichtshof unentgeltlich geeignete Räumlichkeiten in Genf zur Verfügung.

C.

Eine Summe von 30 911 Franken wurde im Jahr 2013 von einem spezifischen Kredit für den Gerichtshof zur Finanzierung der Mieten zur Verfügung gestellt.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Der Briefwechsel ist am 19. Februar/12. März 2013 in Kraft getreten und kann durch einen neuen Briefwechsel ersetzt werden.

4658

2.8.9

Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Völkerrecht, und dem Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR), vertreten durch die Direktorin, bezüglich der Finanzierung der vorbereitenden Phase des Projekts zur Untersuchung der Auswirkungen von Drohnen und autonomen Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle, abgeschlossen am 22. November 2013

A.

Dieses Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten der Finanzierung der vorbereitenden Phase eines UNIDIR Projekts, welches die technologische Entwicklung hin zu vollautonomen Waffensystemen sowie die Auswirkungen von Drohnen und autonomen Robotern auf die Sicherheit und Rüstungskontrolle untersuchen soll.

B.

Die Diskussionen zur Thematik der vollautonomen Waffensysteme gewinnen zunehmend an Dynamik und liegen in der Schnittstelle zwischen dem humanitären Völkerrecht, der Menschenrechte, der Rüstungskontrolle und der menschlichen Sicherheit. Das von UNIDIR für 2014/15 geplante Projekt wird diese aufkommenden Technologien sowie damit verbundene rechtliche, militärische und ethische Fragen untersuchen und dadurch die aufkommenden Diskussion mit Expertenanalysen unterstützen. Mit der Finanzierung der vorbereitenden Phase soll sichergestellt werden, dass die vorhandene Expertise genutzt werden kann und zu den Diskussionen im Frühjahr 2014 beiträgt.

C.

28 621 US-Dollar.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 31. Januar 2014 ab.

4659

2.8.10

Abkommen zwischen der Regierung von Rumänien und dem Schweizerischen Bundesrat über den Erwerb von Grundstücken durch beide Staaten, welche als offizielle Vertretungen im jeweils anderen Staat dienen sollen, abgeschlossen am 15. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen sieht für beide Staaten die Möglichkeit vor, im anderen Staat Grundstücke für die dienstlichen Zwecke ihrer Vertretungen zu erwerben, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung beider Staaten.

B.

Gemäss rumänischem Recht kann ein Staat in Rumänien nur Grundeigentum erwerben, wenn dieser mit Rumänien einen Staatsvertrag abgeschlossen hat, in welchem die Reziprozität in diesem Bereich vorgesehen wird. In der Schweiz wird der Grundstückerwerb durch Staaten für dienstliche Zwecke in den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterung sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 192.12) geregelt. Diese Regelung entspricht dem, was Abkommen vorgesehen wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist in Kraft getreten am Tage der letzten Notifikation der Staaten, mit welcher sie einander mitgeteilt haben, dass die internen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind, nämlich am 5. Dezember 2013.

Es kann durch schriftliche Mitteilung einer Partei gekündigt werden. Die Kündigung wird rechtskräftig 90 Tage nach Empfang dieser Mittelung durch die andere Partei.

4660

2.8.11

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden 5 völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als Fr. 20 000 aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

70 720 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden [mit der Ablieferung des Schlussberichts] hinfällig.

4661

2.8.12

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten einerseits und dem Auswärtigen Dienst der EU zur Einrichtung eines Diplomatenaustauschprogrammes, abgeschlossen am 18. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen regelt den gegenseitigen Austausch von Diplomaten und anderem Fachpersonal zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA und dem Auswärtigen Dienst der EU EAD.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, über solche Austausche die Zusammenarbeit zwischen dem EDA und dem EAD zu fördern, ohne dabei die Souveränität der Schweiz in der Gestaltung ihrer Aussenpolitik zu beeinträchtigen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2013 abgeschlossen worden und am selben Datum in Kraft getreten.

4662

2.8.13

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Vanuatu bezüglich der Schaffung einer ständigen Mission in Genf, abgeschlossen am 26. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen setzt fest, dass die Schweiz der Republik Vanuatu bei der Schaffung seiner ständigen Mission in Genf mit logistischer Unterstützung beistehen wird.

B.

Das Abkommen leistet einen Beitrag zur Förderung des Standorts Genf als wichtigstes Zentrum für die multilaterale Diplomatie und als zweite UN-Stadt neben New York.

C.

Logistische Unterstützung in Form eines vollständig ausgestatteten Büros, Beistand durch CAGI, Vorschuss des Mietdepots, Möglichkeit einer Doppelakkreditierung (Missionschef gleichzeitig auch Botschafter in der Schweiz) sowie aller Privilegien und Immunitäten gemäss WÜD.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2013 in Kraft getreten und ist unbeschränkt gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4663

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 16. August 2013, SR 0.444.124.91

A.

Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.

B.

Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Staaten, welche die UNESCOKonvention 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ratifiziert haben, bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen.

C.

Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung der Kulturgüter ist von der betroffenen Vertragspartei zu tragen.

D.

Artikel 7 Absatz 1 KGTG.

E.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung wurde durch die Schweiz am 8. Oktober 2013 und durch China am 6. Dezember 2013 notifiziert. Die Vereinbarung ist am 8. Januar 2014 in Kraft getreten und ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden.

Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

4664

3.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut, abgeschlossen am 11. Januar 2013, SR 0.444.125.81

A.

Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.

B.

Zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes kann der Bundesrat mit Staaten, welche die UNESCOKonvention 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ratifiziert haben, bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen.

C.

Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung der Kulturgüter ist von der betroffenen Vertragspartei zu tragen.

D.

Artikel 7 Absatz 1 KGTG.

E.

Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind.

Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung wurde durch die Schweiz am 3. Juli 2013 notifiziert.

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.

4665

3.3

Erweitertes Teilabkommen über die Kulturwege des Europarats, ratifiziert von der Schweiz am 29. Januar 2013

A.

Das erweiterte Teilabkommen legt die Rahmenbedingungen zur Entwicklung und Förderung des Programmes der Kulturwege des Europarats fest und regelt die Zusammenarbeit unter den an diesem Programm interessierten Staaten.

B.

Die Schweiz ist mit 9 der 26 existierenden Kulturwege des Europarats assoziiert. Das Programm ist darum für die Schweiz von Bedeutung. Dank dem seit 1980 erarbeiteten Inventar der historischen Verkehrswege (IHV) verfügt die Schweiz selber über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit dem Thema.

C.

Jahresbeitrag von 7290 Euro im Jahr 2013.

D.

Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (SR 442.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2013 durch schriftliche Notifikation an das Vertragsbüro des Europarats in Kraft getreten. Es kann schriftlich gekündigt werden durch eine entsprechende Erklärung an das Generalsekretariat des Europarats. Die Kündigung wird am Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie in den ersten neun Monaten des Rechnungsjahres erfolgt; am Ende des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie in den letzten drei Monaten des laufenden Jahres erfolgt.

4666

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kongo, bezüglich der Zusammenarbeit im Migrationsbereich, abgeschlossen am 4. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen enthält neben den Bestimmungen bezüglich Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen über den Aufenthalt, die Einreise, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Entwicklungshilfe. Das Abkommen folgt einem globalen Ansatz welcher die Migration mit anderen politischen Bereichen vernetzt, im Rahmen der schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen.

B.

Dieses Abkommen muss im regionalen Kontext gesehen werden, insbesondere in Hinsicht auf die geografische Nähe zu Angola. Einerseits berücksichtigen die Bestimmungen des Abkommens ausgewogen die Interessen beider Parteien und stellen eine Präzedenz dar, die gegenüber anderen Staaten der Region von Nutzen sein kann; andererseits wird es mit einer eingespielten Zusammenarbeit mit den kongolesischen Behörden in diesem Bereich einfacher, die Identität ausländischer Personen aus der Region festzustellen, die sich illegal auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Von der Schweiz am 23. August 2013 ratifiziert, wird es nach Erhalt der Ratifikationsurkunde des Kongo in Kraft treten. Es wird unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischen Weg gekündigt werden können.

4667

4.2

Übereinkommen zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik, betreffend die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 16. Januar 2013

A.

Das Übereinkommen schafft die völkerrechtliche Grundlage, damit Staatsangehörige der Schweiz und der Dominikanischen Republik, die im jeweils anderen Staat inhaftiert sind, die ausgefällte Strafe im Heimatstaat verbüssen können.

B.

Ziel des Übereinkommens ist die soziale Wiedereingliederung von Strafgefangenen.

C.

Keine.

D.

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1).

E.

Von der Schweiz am 29. Juli 2013 ratifiziert, wird es am ersten Tag des zweiten Monats nach Empfang der Ratifikationsurkunde der Dominikanischen Republik in Kraft treten. Das Übereinkommen kann gekündigt werden; die Kündigung tritt nach einer Frist von sechs Monaten in Kraft.

4668

4.3

Verständigungsprotokoll zwischen dem IGE und dem Kolumbianischen Innenministerium bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojekts, abgeschlossen am 6. September 2013

A.

Das Verständigungsprotokoll zwischen dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und dem Kolumbianischen Innenministerium bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojektes regelt auf technischer Ebene die Zusammenarbeit sowie die entsprechenden Rechte und Verpflichtungen für eine erfolgreiche Implementierung dieses Projektes.

B.

Das IGE hat vom SECO ein Mandat zur Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojektes erhalten. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Projektes ist es elementar, die Zusammenarbeitsformen mit den Hauptbegünstigten des Projektes klar geregelt zu haben, was mit diesem Verständigungsprotokoll bezweckt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll zwischen dem IGE und dem MinInt bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojektes ist mit der Unterzeichnung am 6. September 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Beendigung aller Aktivitäten, jedoch höchstens fünf Jahre. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Bei Zuwiderhandlungen einer der Parteien gegen die Bestimmungen kann das SECO das Verständigungsprotokoll fristlos suspendieren oder kündigen.

Zusätzlich beinhaltet das Verständigungsprotokoll eine Klausel zur Beendigung aufgrund höherer Gewalt oder politischer Neuausrichtung der Schweiz.

4669

4.4

Verständigungsprotokoll zwischen dem IGE und der SIC Kolumbiens, bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojekts, abgeschlossen am 2. August 2013

A.

Das Verständigungsprotokoll zwischen dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und der Kolumbianischen Superintendencia de Industria y Comercio (SIC) bezüglich der Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojektes regelt auf technischer Ebene die Zusammenarbeit sowie die entsprechenden Rechte und Verpflichtungen für eine erfolgreiche Implementierung dieses Projektes.

B.

Das IGE hat vom SECO ein Mandat zur Implementierung des COLIPRI Kooperationsprojektes erhalten. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Projektes ist es elementar, die Zusammenarbeitsformen mit den Hauptbegünstigten des Projektes klar geregelt zu haben, was mit diesem Verständigungsprotokoll bezweckt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist mit der Unterzeichnung am 2. August 2013 in Kraft getreten und dauert bis zur Beendigung aller Aktivitäten, jedoch höchstens 5 Jahre. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Bei Zuwiderhandlungen einer der Parteien gegen die Bestimmungen kann das SECO das Verständigungsprotokoll fristlos suspendieren oder kündigen. Zusätzlich beinhaltet das Verständigungsprotokoll eine Klausel zur Beendigung aufgrund höherer Gewalt oder politischer Neuausrichtung der Schweiz.

4670

4.5

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, abgeschlossen am 5. Juni 2013, SR 0.211.213.232.3

A.

Diese Verständigungsprotokoll hat zum Zweck, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in der Praxis entscheidend zu erleichtern, indem den Unterhaltsgläubigern und -gläubigerinnen der Zugang zu den ausländischen Gerichten wesentlich vereinfacht wird und sie dank direkter behördlicher Kooperation vom ausländischen System der umfassenden Alimentenhilfe profitieren können.

B.

Mangels eines multilateralen oder bilateralen Abkommens standen die häufig wirtschaftlich schlecht situierten Unterhaltsgläubiger bzw. -gläubigerinnen bislang vor unlösbaren Problemen. Als bisherige Hindernisse in Kanada galten die fehlende Gewährung der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe, die fehlende direkte Anerkennung eines schweizerischen Urteils und die inexistente direkte Kooperation zwischen Behörden. Wegen der erheblichen Gesetzgebungsautonomie der kanadischen Provinzen in diesem Bereich werden Gegenseitigkeitserklärungen mit einzelnen Provinzen abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a und d RVOG.

E.

Das Verständigungsprotokoll ist nach Unterzeichnung durch beide Parteien am 5. Juni 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4671

4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. September 2013, SR 0.142.113.602

A.

Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Visaausstellung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für georgische Staatsangehörige. Insbesondere vereinfacht das Abkommen die Anforderungen für den Nachweis des Reisezwecks für bestimmte Personenkategorien. Für diese gelten darüber hinaus erleichterte Kriterien für die Ausstellung von Mehrfachvisa. Weiter werden die Bearbeitungszeiten für die Visaerteilung sowie die entsprechenden Gebühren geregelt. Schliesslich enthält das Abkommen auch die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen.

B.

Die Europäische Union hat im Jahre 2010 ein Abkommen über die Erleichterung der Visaerteilung mit Georgien abgeschlossen, welches am 1. März 2011 in Kraft getreten ist. Im Sinne einer Harmonisierung der Praktiken bei der Erteilung von Schengen-Visa ist es angebracht, dass die Schweiz als Schengen-Mitglied ihre Politik zur Vergabe von Kurzzeitvisa an diejenige der EU angleicht. Dies wird mit dem Abschluss des Abkommens über die Erleichterung der Visaerteilung gewährleistet.

C.

Die Schweiz verlangt dieselbe Bearbeitungsgebühr für ein Schengen-Visum wie die anderen Schengen-Staaten.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

4672

4.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Grenada über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 10. Mai 2013, SR 0.142.113.742

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor der Schengen-Assoziierung der Schweiz am 12. Dezember 2008 konnten alle Staatsangehörige von Grenada visumfrei in die Schweiz einreisen. In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss dieses Abkommens widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen zu Grenada. Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4673

4.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von St. Vincent und den Grenadinen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. März 2013, SR 0.142.116.712

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission sind, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt bis zu 90 Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Vor der Schengen-Assoziierung der Schweiz am 12. Dezember 2008 konnten alle Staatsangehörige von St. Vincent und den Grenadinen visumfrei in die Schweiz einreisen. In Folge der Übernahme der schengenweit harmonisierten Bestimmungen für Kurzzeitvisa musste die Schweiz die allgemeine Visumpflicht wieder einführen. Die Visa-Bestimmungen für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen kann die Schweiz hingegen weiterhin selbständig festlegen und entsprechende bilaterale Abkommen abschliessen. Der Abschluss dieses Abkommens widerspiegelt die unproblematischen Beziehungen zu St. Vincent und den Grenadinen. Die Erhöhung der Reisefreiheit für die genannte Personengruppe fördert zudem die internationale Zusammenarbeit und stärkt die Position der Schweiz als Standort internationaler Organisationen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 12. Januar 2014 in Kraft getreten. Es wird unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden können.

4674

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Im Berichtsjahr wurden vorwiegend technische Vereinbarungen zur Regelung der Teilnahme von schweizerischen Armeeangehörigen an Übungen und Ausbildungsanlässen im Ausland und von ausländischen Truppen an Trainings in der Schweiz abgeschlossen.

4675

5.1.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung des Königreichs Spanien, über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 15. Februar 2013

A.

Die Vereinbarung erlaubt drei spanischen Offizieren die Teilnahme an einem Ausbildungskurs für Drohnenpiloten.

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4676

5.1.2

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Russlands, über den Gebirgstrainingskurs in Andermatt, abgeschlossen am 6. März 2013

A.

Die Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Teilnahme der Russischen Streitkräfte am Winter-Gebirgstrainingskurs in Andermatt vom 11. bis 29. März 2013.

B.

Die Vereinbarung regelt die Rechtsstellung des Personals und enthält Bestimmungen über Unterstellungsverhältnisse, Waffen und Ausrüstung.

C.

82 000 Franken.

D.

Die Vereinbarung stützt sich auf Artikel 5 Ziffer 2 des Abkommens vom 11. April 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung (SR 0.512.166.51).

E.

Die Vereinbarung trat am 6. März 2013 in Kraft und endete mit dem Verlassen der Schweiz durch die Angehörigen der Russischen Streitkräfte nach Abschluss der Übung.

4677

5.1.3

Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark bezüglich Trainings des Kommandos Spezialkräfte beim dänischen Frogman Corps, abgeschlossen am 3. Mai 2013

A.

Das Abkommen regelt die Teilnahme schweizerischer Truppen an Trainings in Dänemark für Scharfschützen und Spreng-/Zugriffsspezialisten und zum Thema der medizinischen Versorgung.

B.

Neben finanziellen Fragen regelt das Abkommen die Rechtsstellung der schweizerischen Truppen, die logistischen und medizinischen Leistungen, den Informationsschutz, den Umweltschutz und die Handhabung von Waffen und Munition.

C.

20 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen trat am 3. Mai 2013 in Kraft. Es kann mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4678

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Frankreichs, über die gemeinsame Übung INTER 13, abgeschlossen am 14. Mai 2013

A.

Die Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Teilnahme an der Übung INTER 13 auf dem Gebiet der militärischen und zivilen Katastrophenhilfe.

B.

Die Vereinbarung regelt die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet und bestimmt insbesondere das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Waffen und Material.

C.

60 000 Franken.

D.

Die Vereinbarung stützt sich auf Artikel 3 des Abkommens vom 27. Oktober 2003 zwischen der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat über die gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der französischen und schweizerischen Streitkräfte (SR 0.512.134.91).

E.

Die Technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4679

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, über die Teilnahme an der Übung «TIGER MEET 2013», abgeschlossen am 27. Mai 2013

A.

Die Technische Vereinbarung betrifft die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «TIGER MEET 2013» vom 17. bis 28. Juni 2013 in Orland, an der auch die Luftwaffen aus Österreich, Belgien Frankreich, Deutschland, Spanien, Norwegen, den USA, Tschechien, Grossbritannien, Griechenland und der Türkei teilnahmen.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die schwedischen Streitkräfte, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

292 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4680

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und den Niederlanden, über die Benützung des Feuerbekämpfungszentrums Woensdrecht durch Personal der schweizerischen Luftwaffe, abgeschlossen am 19. Juni 2013

A.

Die Technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe im Juni 2013 die Benützung einer modernen und umweltgerechten Anlage, auf welcher die Feuerbekämpfung von in Brand geratenen Luftfahrzeugen und die Rettung von Flugbesatzungen geübt werden kann.

B.

Sie regelt die dafür notwendigen logistischen Unterstützungsleistungen der Niederlande zu Gunsten der Schweizer Luftwaffe und die daraus entstehenden finanziellen Folgen.

C.

108 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Ausbildung.

4681

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Verteidigungsministerium Russlands über den gemeinsamen Gebirgstrainingskurs in Andermatt, abgeschlossen am 19. Juni 2013

A.

Die Vereinbarung regelt die Bedingungen für die Teilnahme der Russischen Streitkräfte am Sommer-Gebirgstrainingskurs in Andermatt vom 8. bis 26. Juli 2013.

B.

Die Vereinbarung regelt die Rechtsstellung des Personals und enthält Bestimmungen über die Unterstellungsverhältnisse, Waffen und Ausrüstung.

C.

Die Kosten des Gebirgstrainingskurses beliefen sich auf 94 000 Franken.

D.

Die Vereinbarung stützt sich auf Artikel 5 Ziffer 2 des Abkommens vom 11. April 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung (SR 0.512.166.51).

E.

Die Technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4682

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Russland betreffend die Entsendung eines Schweizer Offiziers an einen Kurs der russischen Generalstabsakademie, abgeschlossen am 14. August 2013

A.

Die technische Vereinbarung betrifft das Studium eines Schweizer Offiziers an der Militärakademie des russischen Generalstabs in Moskau für den Zeitraum 2013­2014.

B.

Sie regelt nebst den finanziellen Verhältnissen die technischen Voraussetzungen und Bedingungen für den Aufenthalt des Schweizer Offiziers an der Generalstabsakademie bzw. in Russland.

C.

Das Studium als solches ist kostenlos. Zusatzkosten werden über das Gesamtbudget für Auslandsabkommandierungen abgerechnet.

D.

Artikel 48a MG sowie Artikel 5 Ziffer 2 des Abkommens vom 11. April 2011 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung (SR 0.512.166.51).

E.

Die technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung am 14. August 2013 in Kraft und gilt für den Zeitraum des akademischen Jahres 2013/14.

Sie kann mit einer Frist von 60 Tage gekündigt werden.

4683

5.1.9

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und der Schwedischen Armee über die gemeinsamen Trainingsaktivitäten der Luftwaffen im Laufe des Jahres 2013, abgeschlossen am 11. Oktober 2013

A.

Die Technische Vereinbarung regelt das gemeinsame Training zwischen Angehörigen der beiden Luftwaffen in der Schweiz und in Schweden im Zusammenhang mit dem geplanten Kauf von 22 Gripen Kampfflugzeugen.

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT Test Range Vidsel und die logistische Unterstützung durch die Swedish Material Administration.

C.

Die der Schweiz entstehenden Kosten werden aus dem laufenden Budget der Luftwaffe bestritten.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 11. Oktober 2013 in Kraft und galt für die Trainingsaktivitäten im Laufe des Jahres 2013.

4684

5.1.10

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, über die Teilnahme an der militärischen Übung «NIGHTWAY 2013», abgeschlossen am 7. November 2013

A.

Die technische Vereinbarung erlaubte der Schweizer Luftwaffe vom 11. November bis 6. Dezember 2013 ein intensives 4-wöchiges Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfinden. Es bildete zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Die technische Vereinbarung basiert auf der Vereinbarung vom 31. Januar 2005 mit Norwegen über militärische Übungen, Ausbildung und Schulung (SR 0.512.159.81).

C.

Für die Kampagne stand aus der laufenden Rechnung der Luftwaffe ein Budget von 712 000 Franken zur Verfügung.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Technische Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

4685

5.2

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der BICES Gruppe über die operationellen und administrativen Beziehungen im Zusammenhang mit der Anbindung an die BICES-Gemeinschaft, abgeschlossen am 17. Januar 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Teilnahme der Schweiz an einer technischen Plattform zum sicheren Austausch von Informationen.

B.

Alle Teilnehmer der Battlefield Information Collection and Exploitation Systems Group (BICES) erfüllen die gleichen Sicherheits-Standards. Dies ermöglicht dem militärischen Nachrichtendienst einen Informationsaustausch, ohne dass mit jedem Partner ein Informationsschutzabkommen ausgehandelt werden muss. Eine Pflicht zum Austausch von Informationen besteht nicht.

C.

Die jährlich wiederkehrenden Kosten belaufen sich auf 260 000 Franken; die Initialkosten betragen 130 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 17. Januar 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Zudem kann das Abkommen jederzeit per sofort suspendiert werden, sofern die Schweiz dies zur Aufrechterhaltung ihrer dauernden Neutralität als notwendig erachtet.

4686

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend die Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich, abgeschlossen am 15. August 2013, SR 0.672.913.631

A.

Der Briefwechsel und das ihm beigelegte Memorandum betreffen die grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich zwischen der Schweiz und Deutschland.

B.

Die Vereinbarung hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Aufsichtszusammenarbeit sowie den Marktzugang im Finanzbereich zu verbessern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 15. August 2013 in Kraft getreten Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4687

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489) und Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU-Mitgliedstaaten. Die Integration der zwölf neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien und Rumänien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa.

Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien werden bis Ende 2014 verpflichtet. Deshalb wurde im Jahr 2013 nur ein neuer Vertrag abgeschlossen, während im gleichen Zeitraum 41 Verträge für laufende Projekte modifiziert wurden.

Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt.

Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

4688

7.1.1

Projektabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen und das Ministerium für Regionale Entwicklung und Öffentliche Verwaltung, betreffend das Projekt Machbarkeitsstudien für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen Gara de Nord und Gara Progresu, abgeschlossen am 24. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft das Projekt Machbarkeitsstudien (Vorstudie, Hauptstudie und multimodale Verkehrsstudie) für den Ausbau der Metro Linie 4 zwischen dem Nordbahnhof und dem Bahnhof Progresu in Bukarest.

B.

Mit diesem Abkommen wird ein Projekt umgesetzt, das zur Schaffung der Entscheidgrundlagen für den Ausbau einer für die Stadt Bukarest wichtigen Metrolinie dient.

C.

8,5 Millionen Franken. Schweizerischer Erweiterungsbeitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.).

E.

Das Abkommen ist am 24. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. September 2013 bis 24. März 2016 ab. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4689

7.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie auf die Reduktion von CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms, wobei als globale Themen Finanzen und Handel sowie Migration im Bereich Geldrückflüsse behandelt werden. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

4690

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan bezüglich des Kant Wasser- und Abwasserprojekts, abgeschlossen am 21. Mai 2013

A.

Dieses. Abkommen betrifft die Umsetzung des Kant Wasser- und Abwasserprojekts.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die städtischen Trinkwassersysteme zu sanieren und die Klärung von kommunalen Abwässern in der Stadt Kant in der Chui Provinz in Kirgistan zu verbessern.

C.

4,66 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2013 in Kraft getreten. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4691

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD bezüglich des Kant Wasser- und Abwasserprojekts, abgeschlossen am 18. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Kant Wasser- und Abwasserprojekts.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die städtischen Trinkwassersysteme zu sanieren und die Klärung von kommunalen Abwässern in der Stadt Kant in der Chui Provinz in Kirgistan zu verbessern.

C.

Siehe 7.2.1. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2013 in Kraft getreten. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4692

7.2.3

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgisistan betreffend einer elektronischen Datenplatform, abgeschlossen am 27. Februar 2013

A.

Dieses Verständigungsprotokoll betrifft die Einführung eines elektronischen Systems zur Verwaltung von Entwicklungshilfeprojekten.

B.

Mit diesem Verständigungsprotokoll wird der Rahmen für die Einführung eines elektronischen Datenmanagementsystems gelegt. Das Protokoll enthält die Zustimmung der Schweiz zur Finanzierung der Plattform zugunsten der kirgisischen Regierung sowie deren Verpflichtungen und die Eckwerte des Projekts.

C.

Die Finanzierung wird im Vertrag mit dem Implementierungspartner geregelt. Die Kosten werden voraussichtlich 400 000 Franken betragen. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 27. Februar 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4693

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kosovo betreffend die Unterstützung für den Interministeriellen Wassersektor, abgeschlossen am 10. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung für den Interministeriellen Wassersektor.

B.

Das Abkommen hat die effiziente Koordinierung des Wassersektors in Kosovo zum Ziel.

C.

914 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4694

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Usbekistan bezüglich des Trinkwasserversorgungsprojekts in Syrdarya, abgeschlossen am 1. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Trinkwasserversorgungsprojekts in der Provinz Syrdarya in Usbekistan.

B.

Mit diesem Abkommen wird mittels betrieblicher Beratung und Investitionen, die nachhaltige Trinkwasserversorgung der Stadt Gulistan in der Provinz Syrdarya unterstützt. Es handelt sich um eine Parallelfinanzierung zum gleichnamigen Projekt der Weltbank.

C.

12 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2013 in Kraft getreten. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten oder bei einem substantiellen Verstoss gegen eines der wesentlichen Ziele oder Pflichten dieses Abkommens sofort schriftlich gekündigt werden.

4695

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend der Stärkung der Kompetitivität von KMUs in der Textil und Kleidungsbranche, abgeschlossen am 30. August 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Stärkung der Textil und Kleidungsbranche in Tadschikistan und die Förderung von Exporten in diesem Sektor.

B.

Mit diesem Abkommen werden auf bilateraler Ebene die Produktions- und Verteilungskapazitäten von KMUs gestärkt und die Kapazitäten von staatlichen Institutionen, welche die KMUs unterstützen, verbessert. Dieses Projekt ist Teil eines grösseren Handelspromotionsprogramm in Tadschikistan, dem TCP (Trade Cooperation Programme), welches durch die Schweiz finanziert wird.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. September 2013 bis am 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4696

7.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend der Projekte North Tajik II und Khujand III, abgeschlossen am 18. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung der Projekte «North Tajik II» und «Khujand III».

B.

Mit diesem Abkommen wird die Umsetzung der Projekte «North Tajik II» und «Khujand III» definiert, welche, die Sanierung der städtischen Trinkwassersysteme und die Verbesserung der Klärung von kommunalen Abwässern in fünf Städten der Provinz Sougd in Tadschikistan zum Ziel haben.

C.

18,4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2013 in Kraft getreten. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4697

7.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan bezüglich des Pamir Projekts Nr. II für verlässliche Elektrizitätsversorgung, abgeschlossen am 14. März 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Projektes mit dem Ziel, eine verlässliche und nachhaltige Elektrizitätsversorgung für die ärmere Bevölkerungsschicht im Pamir Gebiet zu gewährleisten.

B.

Mit diesem Durch eine gungen der und führen Region.

C.

3,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten oder bei einem substantiellen Verstoss gegen eines der wesentlichen Ziele oder Pflichten dieses Abkommens sofort schriftlich gekündigt werden.

4698

Abkommen wird die zweite Phase des Projekts umgesetzt.

verlässliche Elektrizitätsversorgung werden die LebensbedinBevölkerung in Gorno Badachstan, Tadschikistan, verbessert so zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der

7.2.9

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaftspolitik und Ernährung, bezüglich des Projekts Biomarktentwicklung in der Ukraine, abgeschlossen am 15. März 2013

A.

Dieses Verständigungsprotokoll betrifft das Projekt «Biomarktentwicklung in der Ukraine» und die Unterstützung für das Ministerium für Landwirtschaftspolitik und Ernährung.

B.

Mit diesem Verständigungsprotokoll wird die Zusammenarbeit und Unterstützung des Ministeriums für Landwirtschaftspolitik und Ernährung der Ukraine für das Projekt «Biomarktentwicklung in der Ukraine» festgehalten.

Das Projekt sieht unter anderem vor, durch Politikdialog und Aufklärungskampagnen politische und rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche der Entwicklung des Biosektors förderlich sind.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 15. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013.

4699

7.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Finanzierung einer Studie zu Gemeindefinanzen und -ausgaben in Serbien, abgeschlossen am 30. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zur Finanzierung einer Studie zu Gemeindefinanzen- und ausgaben in Serbien.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen dem SECO und der IBRD geregelt.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. September 2013 bis 30. Juli 2014 ab.

4700

7.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Projekts zur besseren Wassernutzung in Zentralasien ­ Phase II, abgeschlossen am 17. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Projekts zur besseren Wassernutzung in Zentralasien ­ Phase II.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Wasserressourcen für Bewässerung und Energiegewinnung in Zentralasien besser zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2013 in Kraft getreten.

4701

7.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA bezüglich der Mitfinanzierung eines Finanzsektorreformprojekts der WB, abgeschlossen am 14. August 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen zur Stärkung der rechtlichen und regulatorischen Fähigkeiten der kirgisischen Nationalbank in ihrer Funktion als Finanzmarktaufsicht.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene die Finanzierung der technischen Unterstützung zugunsten der kirgisischen Nationalbank als Teil eines umfassenden Finanzsektorreformprogramms der WB geregelt. Das Abkommen umfasst Massnahmen zur Stärkung der Finanzmarktaufsicht und zur Minderung der Anfälligkeit gegen Finanzkrisen.

C.

1,08 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. August 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4702

7.2.13

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und IDA und der kirgisischen Nationalbank, betreffend eines Finanzsektorreformprojekts der Weltbank, abgeschlossen am 26. September 2013

A.

Dieses Verständigungsprotokoll betrifft die Umsetzung von Massnahmen zur Stärkung der rechtlichen und regulatorischen Fähigkeiten der kirgisischen Nationalbank in ihrer Funktion als Finanzmarktaufsicht.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Eckwerte des Projekts als Teil eines umfassenden Finanzsektorreformprogramms der Weltbank festgelegt sowie die Rechte und Pflichten der Projektpartner ausgeführt. Das Projekt umfasst Massnahmen zur Stärkung der Finanzmarktaufsicht und zur Minderung der Anfälligkeit gegen Finanzkrisen.

C.

Siehe 7.2.12. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. September 2013 bis 31. Dezember 2017 ab.

4703

7.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und dem IWF, betreffend einer Konferenz in Kirgistan, abgeschlossen am 30. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Ko-Finanzierung einer Konferenz zu den Herausforderungen der sowjetischen Nachfolgerepubliken im Kaukasus und in Zentralasien.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Ko-Finanzierung durch die Schweiz der vom Internationalen Währungsfonds und der europäischen Bank für Entwicklung und Wiederaufbau organisierten Konferenz geregelt. Die Konferenz hat vom 19. bis 21. Mai 2013 in Kirgistan stattgefunden.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom April 2013 bis Juni 2013 ab.

4704

7.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend den Beitrag an das Anti-Korruptionsnetzwerk für Osteuropa und Zentralasien, abgeschlossen am 4. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des «Istanbul Anti-Corruption Action Plan (dritte Monitoringrunde)», der Mittelverwendung und Berichterstattung.

B.

Seit 2003 unterstützt das SECO den im Rahmen der OECD durchgeführten «Istanbul Anti-Corruption Action Plan». Dessen Umsetzung beinhaltet u.a.

eine Analyse der Situation im Bereich der Korruptionsbekämpfung und ein Monitoring der Empfehlungen. Mit diesem Abkommen wird nun die dritte Runde des Monitoring (Umsetzung der Empfehlungen in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Tadschikistan, Kirgistan, Kasachstan, der Ukraine und Usbekistan) unterstützt.

C.

750 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2013 in Kraft getreten und endet am 31. Dezember 2015. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4705

7.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an diesem Ziel, wobei im Vordergrund das Fördern nachhaltigen Wirtschaftswachstums in Entwicklungsländern und die Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden, umweltschonenden und sozialverträglichen Globalisierung stehen.

Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf fünf Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels und 5. Stimulierung eines klimafreundlichen Wachstums. Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECOs gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z.B. die UN-Handelsorganisationen, die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA zusammen wahrgenommen.

4706

7.3.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Burkina Faso bezüglich der technischen und finanziellen Unterstützung für den Rechnungshof, abgeschlossen am 5. Dezember 2013

A.

Dieses Protokoll regelt die Modalitäten der Schweizer Finanzierung sowie die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplanes 2013­2015 des Rechnungshofes.

B.

Das Protokoll über die Schweizer Unterstützung hat die Qualitätsverbesserung der externen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel via eine abgestimmte Finanzierung des Aktionsplanes 2013­2015 des Rechnungshofes zum Ziel.

C.

1,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Protokoll ist am 5. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4707

7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 11. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft eine generelle Budgethilfe zugunsten der Regierung von Burkina Faso für die Periode von 2013 bis 2016.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene eine generelle Budgethilfe zur Unterstützung der Regierung von Burkina Faso in der Umsetzung ihrer Entwicklungs- und Armutsreduzierungsstrategie (Stratégie de croissance accélérée et de développement durable, SCADD) umgesetzt. Die Unterstützung wird zusammen mit den anderen Budgethilfegebern koordiniert und umgesetzt.

C.

32 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2013 bis 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4708

7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der kolumbianischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem kolumbianischen Umweltministerium und der Versorgungsgesellschaft EPM SA betreffend das Projekt Energieversorgung in Kolumbien, abgeschlossen am 6. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Projektes Energieversorgung in Kolumbien.

B.

Mit diesem Abkommen wird eine Fernkälteanlage in Medellín finanziert und technische Assistenz auf der kommunalen und nationalen Ebene erbracht.

Zusätzlich wird die Förderung von weiteren Fernkälteanlagen in kolumbianischen Städten unterstützt.

C.

5,78 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. November 2013 bis 5. November 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4709

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kolumbien, vertreten durch die Industrie- und Handelsverwaltung des Innenministeriums, und die Präsidentielle Agentur für internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Projekts zum Recht im Bereich des Geistigen Eigentums, abgeschlossen am 7. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Projektumsetzung für einen effektiveren Rechtsrahmen bezüglich geistigem Eigentum in Kolumbien und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Produkte.

B.

Obwohl ein Rechtsrahmen zum Schutz geistigen Eigentums in Kolumbien existiert, soll der Schutz durch Patente und geografische Angaben zugänglicher gemacht werden. Der Schutz traditionellen Wissens sowie die Förderung des Technologietransfers sollen gestärkt werden. Das SECO unterstützt die Regierung bei ihren Bemühungen um Innovation durch die Förderung eines effektiveren nationalen Rechtsrahmens für geistiges Eigentum.

C.

3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juni 2013 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Juni 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden.

4710

7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien betreffend den Schweizer Beitrag zur Implementierung der Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzen, abgeschlossen am 14. Juni 2013

A.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag für technische Unterstützung und Kapazitätsförderung im Hinblick auf die Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzen geregelt.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Kolumbien beim Aufbau eines funktionsfähigen, effizienten und wirksamen Finanzsystems zu unterstützen.

C.

7,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2013 bis 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen seitens Schweiz mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4711

7.3.6

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Ägypten bezüglich technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 20. Januar 2013, SR 0.974.232.1

A.

Dieses Rahmenabkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen und Bezeichnungen die für alle Arten von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten anwendbar sind. Dieses Abkommen erleichtert ausserdem die humanitäre Hilfe, welche die Schweiz in Ägypten, auf dessen Anfrage hin, leistet.

B.

Das Abkommen liefert die Grundlagen für die technische und finanzielle Zusammenarbeit, sowie für die humanitäre Hilfe. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder zusammen mit anderen Entwicklungsagenturen, multilateralen Organisationen sowie der lokalen oder ausländischen Zivilgesellschaft erfolgen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2013 in Kraft getreten. Es kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4712

7.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der Unterstützung an die Distriktentwicklungseinrichtung, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung der Schweiz an die Distriktentwicklungseinrichtung (District Development Facility). Sie ist ein Transfermechanismus, welcher dezentrale Gebietskörperschaften aufgrund ihrer funktionalen Performance finanziert.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Distriktentwicklungseinrichtung zu unterstützen und somit zu einer Stärkung der Kapazitäten der dezentralen Gebietskörperschaften beizutragen.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4713

7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der technischen Unterstützung und Stärkung der Kapazitäten zur Verbesserung der makroökonomischen Analyse und der Prognose, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die technische Unterstützung im Bereich Financial Programming.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Ghanaische Regierung im Bereich makroökonomische Analyse und Prognose technisch zu unterstützen und die Kapazitäten zu stärken.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4714

7.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana bezüglich der Unterstützung der Nationalen Pensionsregulationsbehörde, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die technische Unterstützung der Schweiz zu Gunsten der Nationalen Pensionsregulationsbehörde.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Republik Ghana in der Implementierung der Pensionssektorreformen technisch zu unterstützen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4715

7.3.10

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Indonesien bezüglich des Programms Emissionsreduktion in Städten ­ Abfallbewirtschaftung, abgeschlossen am 2. Mai 2013

A.

Dieses Verständigungsprotokoll betrifft die Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsprogramms, welches zur Umsetzung der nationalen Strategie Indonesiens bezüglich Klimawandel in Städten beiträgt. Das Verständigungsprotokoll umfasst den Inhalt wie auch den Betrag des Beitrags der Schweiz, als Komponente des umfassenden Programms zwischen Deutschland (durch die KfW) und der indonesischen Regierung.

B.

Dieses Verständigungsprotokoll zielt auf die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung in indonesischen Städten ab. Die unterstützten Aktivitäten ermöglichen eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und mindern die Umweltbelastung.

C.

8 Millionen Euro und 1,275 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. Mai 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten oder bei einem substantiellen Verstoss einer der wesentlichen Ziele der Absichtserklärung sofort schriftlich gekündigt werden.

4716

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Marokko bezüglich des Marktzugangs und der Förderung der regionalen Agrarprodukte (PAMPAT-MA), abgeschlossen am 23. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Verstärkung der Qualität entlang der zwei Wertschöpfungsketten Arganöl (IGP) und Kaktusfeigen.

B.

Mit diesem Abkommen wird die gezielte technische Unterstützung in Bezug auf die beiden Wertschöpfungsketten, vom Anbau über die lokal unterstützenden Institutionen bis zum Export und Marktzugang festgehalten. Eine Replikation des Schweizer Wettbewerbs der regionalen Produkte ist in Marokko ebenfalls vorgesehen.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4717

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und Mosambik, betreffend einer Budgethilfe, abgeschlossen am 27. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten der generellen Budgethilfe zugunsten der Regierung von Mosambik für die Periode von 2013 bis 2016.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene eine generelle Budgethilfe zur Unterstützung der mosambikanischen Regierung in der Umsetzung ihrer Entwicklungs- und Armutsreduzierungsstrategie (Plano de Acção para Redução da Pobreza, PARP) umgesetzt. Die Unterstützung wird zusammen mit den anderen Budgethilfegeber koordiniert und umgesetzt.

C.

32 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2013 bis 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4718

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Mosambik, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend des Schweizer Beitrags zur Implementierung der Reformen im Bereich der Steueradministration, abgeschlossen am 27. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den schweizerischen Beitrag an einen gemeinsamen Fonds für die Finanzierung der Reformimplementierung im Bereich der Steueradministration.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag für technische Unterstützung und Kapazitätsförderung im Hinblick auf die Reformen im Bereich der Steueradministration für die Periode 2013­2016 geregelt. Die Unterstützung wird zusammen mit den bilateralen Gebern über einen gemeinsamen Fonds koordiniert und umgesetzt.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2013 bis 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4719

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Norwegen, und der ILO, bezüglich der zweiten Phase des Projekts SCORE für nachhaltige, wettbewerbsfähige und verantwortungsvolle Unternehmensführung, abgeschlossen am 7. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen zielt auf eine bessere Respektierung der Kernarbeitsnormen der ILO durch KMUs in Partnerländern.

B.

Das Abkommen hat die Verbesserung der Produktivität, der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsbedingungen kleiner und mittlerer Zulieferbetriebe in Entwicklungs- und Schwellenländern zum Ziel.

C.

8,957 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4720

7.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Peruanischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem Peruanischen Umweltministerium und der Stadt Chiclayo, bezüglich der Integrierten Kommunalen Abfallbewirtschaftung der Stadt Chiclayo, abgeschlossen am 5. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung des Projektes der Integrierten Kommunalen Abfallbewirtschaftung der Stadt Chiclayo.

B.

Mit diesem Abkommen wird die Abfallbewirtschaftung der Stadt Chiclayo mittels betrieblicher Beratung, Investitionen und Sensibilisierung der Bevölkerung nachhaltig unterstützt. Die Erkenntnisse dieses Pilot-Projekts fliessen in das nationale Abfallprogramm ein.

C.

18,34 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. April 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4721

7.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Peruanischen Agentur für Internationale Entwicklungszusammenarbeit, dem Peruanischen Ministerium für Wohnen, Bau und Sanitärversorgung und der Wasserversorgungsgesellschaft EPS Grau SA, bezüglich der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Bewirtschaftung der natürlichen Wasserresourcen in Piura, abgeschlossen am 4. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft betrifft die Umsetzung des Projektes Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Bewirtschaftung der natürlichen Wasserresourcen in Piura.

B.

Mit diesem Abkommen wird die zur Trinkwasserversorgung der Küstenstädte Paita und Talara bestehende Basis-Infrastruktur rehabilitiert, die öffentliche Betreibergesellschaft gestärkt, sowie der nachhaltige Umgang mit den knappen Wasserressourcen gefördert.

C.

17,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. April 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4722

7.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Aufsichtsbehörde der Banken, Versicherungen und privaten Pensionskassen (SBS) und die peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit (APCI), betreffend der Umsetzung eines Projekts zur technischen Unterstützung im Bereich der Finanzregulierung, abgeschlossen am 9. April 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung zur Implementierung eines Programms zur institutionellen Stärkung der Finanzaufsichtsbehörde (SBS).

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag zur Umsetzung von Massnahmen der technische Unterstützung und Kapazitätsförderung im Hinblick auf die Reformen im Bereich der Finanzkontrolle und Bankenaufsicht für die Periode 2013­2016 geregelt.

C.

4,85 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. April 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4723

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien bezüglich des Marktzugangs und der Förderung der regionalen Agrarprodukte (PAMPAT-TN), abgeschlossen am 19. September 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Stärkung der drei Wirtschaftszweige Harissa (Qualitätsbezeichnung), Feigen von Djebba (AOC) und Kaktusfeigen von Kasserine.

B.

Mit diesem Abkommen wird die technische Unterstützung für alle drei Wertschöpfungsketten, vom Anbau an über die lokal unterstützenden Institutionen bis zum Export und Marktzugang umgesetzt.

C.

4,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4724

7.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien bezüglich der Finanzierung von zwei Kläranlagen in Thala und Fériana, abgeschlossen am 15. März 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung von zwei Kläranlagen in Thala und Fériana.

B.

Mit diesem Abkommen wird Folgendes erzielt: Der Bau von zwei Kläranlagen, die Gewährleistung einer finanziell nachhaltigen und technisch effizienten Abwasserentsorgung, sowie die Sensibilisierung der Kunden für die durch die Abwasserentsorgung entstehenden Kosten.

C.

10,95 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. März 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4725

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tunesien, vertreten durch das Ministerium für Tourismus, bezüglich des Projekts zur Umsetzung eines DMO in Tataouine, Médenine und Gabès, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung eines DMO (Destination Management Organisation, nachhaltige Tourismusstruktur mit verschiedenen Partnern eines Konsortiums) in Tataouine, Médenine und Gabès (nachhaltiger Tourismus).

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, ein DMO aufzubauen.

C.

3,8 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. März 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4726

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Vietnam betreffend «Dezentralisierte, handelsfördernde Dienstleistungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMUs in Vietnam», abgeschlossen am 31. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Stärkung regionaler Handelsförderorganisationen in Vietnam, und die Professionalisierung von deren Dienstleistungen zugunsten der exportorientierten KMUs.

B.

Mit diesem Abkommen werden die Ziele und der Inhalt der Zusammenarbeit zwischen SECO und Vietrade, dem Programmnutzniesser, geklärt und definiert. Das Programm sieht vor ein Netzwerk von Handelsförderorganisationen, Branchenverbänden und Handelskammern in Süd-, Mittel- und Nordvietnam als Dienstleister für exportorientierte KMUs zu stärken.

C.

3,3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (RS 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2017.

4727

7.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Tunesiens (BTC) zur Umsetzung des Programms des SECO zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken (BCC), abgeschlossen am 17. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung in Tunesien zur Implementierung eines Programms zur institutionellen Stärkung der Zentralbanken der Partnerländer des SECO für die Periode 2013­2016 (Programm BCC).

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag zur Umsetzung von Massnahmen der technische Unterstützung und Kapazitätsförderung zugunsten der Zentralbank von Tunesien im Rahmen des Programms BCC geregelt.

C.

Der schweizerische Beitrag zum Projekt der technischen Unterstützung der Zentralbanken (BCC) beläuft sich auf 8,7 Millionen Franken und deckt die vorgesehenen Aktivitäten in 6 bis 8 Prioritätsländern des SECO ab. Der gesonderte Beitrag zugunsten der BCT ist nicht definiert und hängt von der Nachfrage der BCT und der Fähigkeit der Implementierungsagentur, auf diese zu reagieren, ab. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juni 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4728

7.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Albaniens (CBA) zur Umsetzung des Programms des SECO zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken (BCC), abgeschlossen am 18. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung in Albanien zur Implementierung eines Programms zur institutionellen Stärkung der Zentralbanken der Partnerländer des SECOs für die Periode 2013­2016 (Programm BCC).

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag zur Umsetzung von Massnahmen der technische Unterstützung und Kapazitätsförderung zugunsten der Zentralbank von Albanien im Rahmen des Programms BCC geregelt.

C.

Der schweizerische Beitrag zum Projekt der technischen Unterstützung der Zentralbanken (BCC) beläuft sich auf 8,7 Millionen Franken und deckt die vorgesehenen Aktivitäten in 6 bis 8 Prioritätsländern des SECO ab. Der gesonderte Beitrag zugunsten der CBA ist nicht definiert und hängt von der Nachfrage der CBA und der Fähigkeit der Implementierungsagentur, auf diese zu reagieren, ab. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommens, kann das Abkommen von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4729

7.3.24

Kooperationsabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Entwicklungsbank bezüglich der Initiative für nachhaltige neue Städte, abgeschlossen am 2. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Zweckbestimmung des Beitrages der Schweiz für die Interamerikanischen Entwicklungsbank, bezüglich der Initiative für nachhaltige neue Städte (Emerging Sustainable Cities Initiative).

B.

Mit diesem Abkommen wird die Identifikation von urbanen Handlungsschwerpunkten bezüglich Umwelt und Klimaänderung, Städteplanung, Finanzen, Gouvernanz sowie Planung von prioritären Infrastrukturprojekten unterstützt.

C.

4,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2013 in Kraft getreten und bleibt bis zur Erschöpfung der Fondsmittel gültig. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4730

7.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank bezüglich der Technischen Hilfe zur Stadtbewirtschaftung in Asien, abgeschlossen am 30. September 2013

A.

Dieses Ko-Finanzierungsabkommen betrifft die Verwendung des Beitrages der Schweiz für die technische Hilfe zur Stadtbewirtschaftung in Asien (Cities Development Initiative for Asia).

B.

Mit diesem Abkommen wird die Planung von prioritären urbanen Infrastrukturprojekten umgesetzt. Die unterstützten Aktivitäten tragen zu einer nachhaltigen städtischen Entwicklung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Kriterien bei.

C.

8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 3. September 2013 bis 31. Dezember 2017 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4731

7.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD bezüglich der Implementierung einer Einlageversicherung in Tunesien, abgeschlossen am 25. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung für die Implementierung einer Einlageversicherung in Tunesien.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Reformen des tunesischen Finanzsektors zu unterstützen und zu dessen Stabilität beizutragen, indem die tunesische Regierung bei der Etablierung einer Einlageversicherung unterstützt wird.

C.

87 790 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Oktober 2013 bis 30. September 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4732

7.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD bezüglich des Schweizer Beitrags für die zweite Phase zur Stärkung des Schuldenmanagements, abgeschlossen am 17. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag an den multilateralen Treuhandfonds zur Stärkung des Schuldenmanagements in Entwicklungsländern.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Management von öffentlichen Schulden in Entwicklungsländern zu fördern, Schuldenkrisen vorzubeugen und einen Beitrag zur besseren Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu leisten.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4733

7.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB bezüglich der Partnerschaft Nachhaltige Stadtentwicklung, abgeschlossen am 9. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Zweckbestimmung des Beitrags der Schweiz an das Stadtentwicklungsprogramm der Weltbank.

B.

Mit diesem Abkommen werden i) Länderanalysen bezüglich Stadtentwicklung durchgeführt und in konkrete Empfehlungen und Politiken übertragen; ii) Infrastrukturprojekte der Weltbank integriert geplant und umgesetzt; und iii) für integrierte Stadtplanung unabdingliche Daten gesammelt und den betreffenden Institutionen zur Verfügung gestellt.

C.

9,8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4734

7.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB bezüglich des Treuhandfonds für Vietnam, abgeschlossen am 6. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Treuhandfonds für den Economic Management and Competitiveness Credit zu Gunsten von Vietnam.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Beitrag der Schweiz an den Economic Management and Competitiveness Credit zu regeln, welcher als Budgethilfe Vietnam unterstützt, strukturelle Reformen in sechs Kernbereichen umzusetzen.

C.

24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4735

7.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF bezüglich des Übertrags des Schweizer Beitrags in das Unterkonto des AFRITAC West II, abgeschlossen am 17. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Übertrag des Schweizer Beitrags, welcher bis anhin in einem generellen Konto der Schweiz beim IWF lag, an das Unterkonto des AFRITAC West II.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, dass der Schweizer Beitrag in das Unterkonto des AFRITAC West II übertragen wird.

C.

Übertrag: 5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2013 in Kraft getreten und und deckt den Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 16. November 2013 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4736

7.3.31

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und INTOSAI Development Initiative (IDI), betreffend der Ko-finanzierung der INTOSAI-Donor Cooperation 2013­2015, abgeschlossen am 11. November 2013

A.

Dieser Briefwechsel betrifft den Beitritt der Schweiz zum Vertrag zwischen der INTOSAI Development Initiative einerseits und den österreichischen, irischen und norwegischen Entwicklungsagenturen andererseits über die INTOSAI-Donor Cooperation 2013­2015.

B.

Der Briefwechsel hat zum Ziel, die Ko-Finanzierung der INTOSAI-Donor Cooperation durch einen Beitrag an das Sekretariat zu regeln.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2013 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4737

7.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD bezüglich der Unterstützung im Bereich Schuldenmanagement in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 22. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Finanzierung von technischer Unterstützung im Bereich Schuldenmanagement.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Schuldenmanagement in Entwicklungsländern zu fördern, indem die Erfassung und Verwaltung von Daten zu öffentlichen Schulden verbessert werden.

C.

1,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2013 in Kraft getreten und und deckt den Zeitraum vom 22. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4738

7.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und die DEZA, und UNOPS bezüglich des UN Trade Cluster Programms in Lao, abgeschlossen am 22. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft den Mechanismus und das finanzielle Management zur Implementierung von Projekten durch die UNO und lokale Organisationen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die DEZA in die bestehenden Programmimplementierungsstrukturen einzubinden und ist die Basis für die Abwicklung eines komplementären Projekts.

C.

620 935 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4739

7.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Ghana, vertreten durch das Handels- und Industrieministerium, und UNIDO bezüglich des Projekts Verbesserung nachhaltiger Wertschöpfungsketten für Exporte aus Ghana, abgeschlossen am 17. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen definiert die jeweiligen Beiträge der Parteien an die Umsetzung eines Projekts, das die Stärkung ausgewählter Wertschöpfungsketten in Ghana verfolgt.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Zugang zu den internationalen Märkten für Produkte aus Ghana zu verbessern.

C.

5,354 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Mai 2013 bis 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4740

7.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO bezüglich des Forschungsprojekts zur Messung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, abgeschlossen am 7. Oktober 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Unterstützung für die Forschung, um die Auswirkungen von verschiedenen Programmen auf dem Arbeitsmarkt zu messen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Auswirkungen der Entwicklungsstrategie des privaten Sektors auf den Arbeitsmarkt zu messen.

C.

2,788 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2013 bis 15. Juni 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4741

7.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der ILO, bezüglich des Projekts «Bessere Arbeit» für die Umsetzung der Kernarbeitsnormen im Textilsektor, abgeschlossen am 11. Februar 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung der Kernarbeitsnormen der ILO auf Unternehmensebene im Textilsektor in Asien.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene die Einhaltung von Arbeitsstandards sowie die Wettbewerbsfähigkeit lokaler Unternehmen in globalen Wertschöpfungsketten verbessert.

C.

12,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Februar 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis 15. Februar 2017 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4742

7.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO bezüglich des Projekts Unterstützung des Tourismussektors in Myanmar für eine menschenwürdige Arbeit, abgeschlossen am 18. November 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Umsetzung der Kernarbeitsnormen der ILO auf Unternehmensebene im Tourismussektor in Myanmar.

B.

Das Abkommen zielt auf die Umsetzung der Kernarbeitsnormen in kleineren und mittleren Betrieben im Tourismussektor in Myanmar.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2013 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Januar 2014 bis 15. Juni 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4743

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Russland über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, bgeschlossen am 17. Dezember 2012

A.

Dieses Abkommen betrifft die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu verbessern.

C.

Ein Teil der Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 2013­2016 ist für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Russland reserviert.

D.

Artikel 16j Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2013 in Kraft getreten und fünf Jahre gültig.

Das Abkommen wird durch Stillschweigen um die gleiche Zeitdauer verlängert, ausser eine Vertragspartei informiert schriftlich die andere Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens über ihre Absicht das Abkommen zu kündigen.

4744

7.4.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission zur Notifikation hoheitlicher Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik, abgeschlossen am 17. Mai 2013, SR 0.251.268.11

A.

Der Notenaustausch regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Notifikation hoheitlicher Akte der Europäischen Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die nicht über eine Adresse im Gebiet der EU verfügen.

B.

In der Vergangenheit hat die Europäische Kommission solche Akte allerdings direkt Unternehmen mit Sitz in der Schweiz notifiziert, was bei diesen Unternehmen zur Frage führte, wie sie derart notifizierten Akten Folge leisten sollten. Die Europäische Kommission wird solche Akte neu der WEKO zustellen, welche sie ihrerseits an den Adressaten weiterleitet. Dokumente, die keine hoheitlichen Akte darstellen, wie Informationsanfragen ohne Sanktionsandrohung, können weiterhin direkt den Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zugestellt werden. Der Notenaustausch führt damit zu einer besseren Rechtssicherheit für die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 17. Mai 2013 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

4745

7.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) von China über die Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, abgeschlossen am 5. Juli 2013

A.

Dieses Abkommen schafft bis zum Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-China einen bilateralen Ausschuss zu technischen Handelshemmnissen und gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.

B.

Im Freihandelsabkommen Schweiz-China wird in Artikel 6.7 ein Unterausschuss zu technischen Handelshemmnissen und unter Artikel 7.9 ein Unterausschuss zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen errichtet. Diese beiden Ausschüsse überwachen und koordinieren unter anderem vier Zusatzabkommen zum Freihandelsabkommen. Drei der Zusatzabkommen zielen auf eine Fortführung der im Rahmen der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen intensivierten Zusammenarbeit ab (i) Akkreditierung und Zertifizierung, (ii) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, (iii) Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Geräte. Das vierte Zusatzabkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Testergebnissen von Messmittel. Die vier Zusatzabkommen treten mit dem Freihandelsabkommen in Kraft. Um die im Rahmen der Verhandlungen etablierte Dynamik der Behördenkontakte bis zum Inkrafttreten der vier Zusatzabkommen aufrecht zu erhalten, schafft dieses Abkommen eine Grundlage für eine provisorische Anwendung der vier Zusatzabkommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über technische Handelshemmnisse (SR 946.51).

E.

Das Abkommen trat am 5. Juli 2013 in Kraft und endet automatisch am Tag der Inkraftsetzung des Freihandelsabkommens Schweiz-China. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4746

7.4.4

Übereinkommen zwischen der Schweiz und den Philippinen zur Errichtung einer Gemischten Wirtschaftskommission, abgeschlossen am 28. Juni 2013

A.

Dieses Übereinkommen schafft eine Gemischte Wirtschaftskommission und damit einen institutionalisierten Dialog zu Wirtschafts- und Handelsthemen auf Verwaltungsebene unter Einbezug der interessierten Kreise der Privatwirtschaft.

B.

Gemischte Wirtschaftskommissionen sind ein wichtiges aussenwirtschaftspolitisches Instrument der Schweiz für die Intensivierung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu ausgewählten Partnerländern. Sie dienen nicht nur der Thematisierung konkreter Anliegen der Wirtschaft und der offiziellen Schweiz, sondern auch als Mittel der Vertrauensbildung auf Regierungsebene. Während eine Reihe bedeutender Schweizer Firmen sich seit längerem in der fünftgrössten Volkswirtschaft der ASEAN etabliert haben, bietet der Handel mit den Philippinen Potential für Verbesserung. Die Gemischte Wirtschaftskommission kann hierbei ebenfalls zum Prozess hin zu einem zukünftigen Freihandelsabkommen beitragen, welches die Schweiz zusammen mit ihren EFTA-Partnern anstrebt.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Übereinkommen ist am 19. Dezember 2013 in Kraft getreten.. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4747

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das BAFU, dem UNO Umweltprogramm UNEP und der Universität Genf bezüglich der GRID-Genf Partnerschaft, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

A.

Dieses Abkommen betrifft die Zusammenarbeit der Schweiz, vertreten durch das BAFU, dem UNO Umweltprogramm UNEP und der Universität Genf bezüglich der GRID-Genf Partnerschaft.

B.

Die GRID-Zentren (GRID: Global Resource Information Database) des UNEP sind damit beauftragt, Umweltdaten auf globaler und regionaler Ebene zu gewährleisten. Die GRID-Zentren tragen damit dazu bei, die wissenschaftlichen Grundlagen und Informationen bereitzustellen, damit auf politischer Ebene informierte umweltpolitische Entscheide getroffen und wirkungsvolle internationale Massnahmen zum Schutz der globalen Umwelt beschlossen werden können. GRID-Genf ist eines der wichtigsten GRIDZentren von UNEP.

C.

Der Vertrag sieht grundsätzlich einen Beitrag der Schweiz von jährlich 400 000 Franken an GRID-Genf vor.

D.

Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d und e USG (SR 814.01).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann jeweils auf Ende des Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4748

8.2

Vereinbarung zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Spaniens über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge, abgeschlossen am 28. November 2013

A.

Diese Vereinbarung betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und den zuständigen Behörden von Spanien.

B.

Die Vereinbarung beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 29. November 2013 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jede Partei kann die Vereinbarung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

4749

8.3

Multilaterales Abkommen M 257 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über die Verpackungsanweisungen IBC 04 bis IBC 08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR, abgeschlossen am 14. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen erweitert den Anwendungsbereich für den Einsatz von Grosspackmittel (IBC).

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2013 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden.

4750

8.4

Multilaterales Abkommen M 259 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über den Transport von beschädigten oder defekten Lithium-Zellen oder -Batterien (UN Nr. 3090 ­ 3091 ­ 3480 ­ 3481), abgeschlossen am 14. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen ermöglicht die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithium-Zellen oder -Batterien noch vor der am 1.1.2015 regulär in Kraft tretenden Vorschrift.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2013 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden.

4751

8.5

Multilaterales Abkommen M 260 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend Versandstücke und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, abgeschlossen am 14. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen präzisiert die Bedingungen bei der Verwendung von Stoffen zur Kühlung oder Konditionierung während der Beförderung, welche eine Erstickungsgefahr darstellen.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2013 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden.

4752

8.6

Multilaterales Abkommen M 261 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über den Ersatz des Verweises auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2004 durch einen Verweis auf die Norm EN ISO/IEC 17020:2012 (ausgenommen Absatz 8.1.3), abgeschlossen am 14. Juni 2013

A.

Dieses Abkommen ermöglicht die sofortige Anwendung der neuen Fassung 2012 der Norm EN ISO/IEC 17020. In Übereinstimmung mit der Norm ist die Gültigkeit bis zum 28.02.2015 begrenzt.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 9 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2013 für die Schweiz in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2015 gültig. Es kann jederzeit von einem der Unterzeichner widerrufen werden.

4753

8.7

Verständigungsprotokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und dem Verkehrsministerium Chinas, abgeschlossen am 30. Mai 2013

A.

Dieses Abkommen schafft einen Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen des Strassen-, Schienen- und Luftverkehrs.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, den Dialog und den gegenseitigen Austausch von Know-How und Informationen über relevante Entwicklungen und Technologien in den Bereichen Strassen-, Schienen- und Luftverkehr zu fördern.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2013 in Kraft getreten und ist fünf Jahre lang gültig. Das Abkommen verlängert sich automatisch für die Dauer von fünf weiteren Jahren, sofern nicht eine der beiden Parteien das Abkommen bis spätestens sechs Monate vor dem Ablaufdatum kündigt.

4754

8.8

Vereinbarung zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden der Schweiz und Österreichs über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge, abgeschlossen am 9. April 2013

A.

Diese Vereinbarung betrifft die gegenseitige Anerkennung der Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge zwischen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und den zuständigen Behörden von Österreich.

B.

Die Vereinbarung beinhaltet die Rahmenbedingungen für die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Eisenbahnfahrzeugen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Die Vereinbarung ist am 10. April 2013 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; jede Partei kann die Vereinbarung schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

4755

8.9

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das BAKOM, und den Verwaltungen von Deutschland, Liechtenstein und Österreich über die Aufteilung des Frequenzbereichs 918­921/873­876 MHz in Vorzugsfrequenzbereiche, abgeschlossen am 26. Oktober 2012

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Aufteilung der erwähnten Frequenzbereiche (GSM-R Extension Band) in Vorzugsfrequenzen für das Eisenbahnfunksystem GSM-Rail.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 Fernmeldegesetz (SR 784.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 26. Oktober 2012 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann von allen Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

4756

8.10

Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (EUROBATS), Beitritt der Schweiz am 27. Juni 2013, SR 0.451.461

A.

Das Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa wurde im Rahmen des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) geschlossen.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, alle Arten von Fledermäusen, die in Europa festgestellt wurden, durch die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu schützen.

C.

Der obligatorische jährliche Beitrag der Schweiz an das Abkommen beträgt zum jetzigen Zeitpunkt ca. 15 000 Franken und wird über den Kredit A2310.0124 «Internationale Kommissionen und Organisationen» des BAFU bezahlt.

D.

Artikel 2 Absatz 2 des Bundesbeschlusses über das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (AS 1996 2353).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 1991 generell in Kraft getreten und für die Schweiz am 27. Juni 2013. Es ist unbegrenzt gültig. Es kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

4757

8.11

Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-12), die vom 23. Januar bis zum 17. Februar 2012 tagte

A.

Eine Weltfunkkonferenz (WRC) kann eine Teil- oder Totalrevision des Radioreglements (SR 0.784.403.1) der Fernmeldeunion (ITU) vornehmen.

Das Radioreglement regelt weltweit die Nutzung des Funkspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten. An einer Weltfunkkonferenz, die normalerweise alle drei bis vier Jahre stattfindet, wird unter anderem eine Revision der Zuweisungen von Frequenzbändern an die verschiedenen Funkdienste vollzogen.

B.

Die an der WRC-12 erlangten Ergebnisse erlauben es der Schweiz mittelfristig über zusätzliche Frequenzressourcen zu verfügen, um die Weiterentwicklung der mobilen Fernmeldedienste zu ermöglichen, und gleichwohl die erforderlichen Frequenzen für den terrestrischen Rundfunk zu schützen. Der zukünftige Frequenzbedarf der Zivilluftfahrt und der Wissenschaft wurden ebenfalls an der WRC-12 abgedeckt.

C.

Keine

D.

Artikel 104 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).

E.

Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist noch nicht erfolgt, aber gewisse Bestimmungen sind bereits am 1. Januar 2013 provisorisch in Kraft getreten. Die Kündigung ist durch eine Notifikation an den Generalsekretär der ITU möglich.

4758

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Artikel 2 Absatz 3 und 7 SAA; Artikel 1 Absatz 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a SAA; Artikel 4 Absatz 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Artikel 7 Absatz 4 SAA; Artikel 4 Absatz 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b SAA; Artikel 4 Absatz 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

4759

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.13 bis 9.20 aufgeführt.

4760

9.1

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses K(2013) 220 endg. zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr 2013 zugewiesenen Beträge in Anwendung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme», abgeschlossen am 22. Februar 2013

A.

Mit diesem Notenaustausch weist die Kommission der Schweiz für das Jahr 2013 einen Betrag in der Höhe von insgesamt 5,664 Millionen Euro zu.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 22. Februar 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4761

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 1725 endg.

über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo und in den Vereinigten Staaten (Atlanta, Bedford, Boston, Chicago, Cleveland, Detroit, Houston, Los Angeles, Miami, Newark, New York, Philadelphia, San Francisco, San Juan, Tampa, Washington) einzureichenden Belege, abgeschlossen am 26. April 2013

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Jordanien, im Kosovo und in den Vereinigten Staaten einzureichenden Unterlagen festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 26. April 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4762

9.3

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Beschlusses Nr. 259/2013/EU zur Änderung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds zur Anhebung des Kofinanzierungssatzes für in ihrer Finanzstabilität beeinträchtige Mitgliedstaaten, abgeschlossen am 20. Juni 2013, SR 0.362.380.055

A.

Mit diesem Notenaustausch wird sichergestellt, dass die finanziell angeschlagenen Mitgliedstaaten die im Rahmen des Aussengrenzenfonds angenommenen Projekte auch künftig finanzieren und durchführen können. Für Länder, die eine finanzielle Unterstützung der EU in Anspruch nehmen, wird der anwendbare Kofinanzierungssatz daher um weitere 20 % erhöht.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4763

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (Verordnung [EG] Nr. 562/2006), des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 539/2001, (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009, abgeschlossen am 21. August 2013, SR 0.362.380.056

A.

Mit diesem Notenaustausch werden eine Reihe von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich Grenzkontrollen, Einreise und Visa modifiziert, welche die Schweiz bereits übernommen hat.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 21. August 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4764

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg.

der Kommission zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, abgeschlossen am 5. September 2013

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz wie die übrigen Schengen-Staaten die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenze berechtigen.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4765

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend den Durchführungsbeschluss K(2013) 5573 endg. zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen für das elektronische Kommunikationssystem «VIS-Mail» für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), abgeschlossen am 9. Oktober 2013

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz wie die übrigen Schengen-Staaten die neusten technischen Spezifikationen des Kommunikationssystems VIS-Mail, das im Rahmen der Bearbeitung von Gesuchen für ein Schengen-Visum verwendet wird.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine. Die Umsetzung dieser Weiterentwicklung des Projekts VIS-Mail RE2 wird einen Kostenaufwand von schätzungsweise 2,5 Millionen Franken verursachen. Dieser Betrag steht im Rahmen des Verpflichtungskredits Schengen/Dublin II zur Verfügung und ist im Budget sowie im Finanzplan bereits eingestellt. Für die Jahre 2014 bis 2017 werden 0,47 Millionen Franken pro Jahr für die Entwicklung des VIS-Mail zur Verfügung gestellt.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4766

9.7

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 6178 endg.

zur Änderung der Entscheidung K(2002) 3069 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz wie die übrigen Schengen-Staaten die neuen technischen Spezifikationen zur Aufnahme biometrischer Daten und deren Schutz in den Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen (biometrischer Ausländerausweis).

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

372 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4767

9.8

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2013/493/EU zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird, abgeschlossen am 31. Oktober 2013, SR 0.362.380.057

A.

Mit diesem Notenaustausch übernimmt die Schweiz die Definition der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem in Betrieb genommen wird. Es werden zwölf weitere Regionen bestimmt (Zentralamerika, Nordamerika, Karibik, Ozeanien, Westbalkan und Türkei, Zentralasien, Russland, China, Japan und Nachbarstaaten, Südasien, Europäische Zwergstaaten, EU-Mitgliedstaaten [nicht Schengen] und EU-Mitgliedstaaten).

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4768

9.9

Notenaustausch zwischen der Schwiez und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung), abgeschlossen am 20. Februar 2013

A.

Am 20. Dezember 2012 verabschiedete der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 1272/2012, welche die Migration der Daten vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) regelt. Die Verordnung wurde der Schweiz am 23. Januar 2013 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Sie ersetzt, gemeinsam mit der Verordnung (EU) Nr. 1273/2012, die bisher geltenden Rechtsgrundlagen für die Migration auf das SIS II. Die beiden Verordnungen wurden uns getrennt notifiziert, regeln aber inhaltlich dasselbe.

B.

Gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen aus dem Jahre 2008 ­ die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI ­ hätte die Migration der Daten von SIS 1+ auf SIS II bis spätestens Ende März 2013 erfolgen müssen. Demgegenüber ist die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012 des Rates, die eine Totalrevision der bisherigen Rechtsgrundlagen bewirkt, unbefristet. Die Änderung der Geltungsdauer war die einzige wesentliche materielle Änderung. Sie war notwendig, da der Migrationsprozess angesichts seiner Komplexität trotz allseitiger intensiver Vorbereitungen erhebliche technische Risiken barg, so dass bei Auftreten allfälliger Schwierigkeiten keine neuerliche Änderung der Migrationsrechtsgrundlagen erforderlich würde.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Bst. d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4769

9.10

Notenaustausch zwischen der Schwiez und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung), abgeschlossen am 20. Februar 2013

A.

Am 20. Dezember 2012 verabschiedete der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 1273/2012, welche die Migration der Daten vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) regelt. Die Verordnung wurde der Schweiz am 23. Januar 2013 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Sie ersetzt, gemeinsam mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2012, die bisher geltenden Rechtsgrundlagen für die Migration auf das SIS II. Die beiden Verordnungen wurden uns getrennt notifiziert, regeln aber inhaltlich dasselbe.

B.

Gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen aus dem Jahre 2008 ­ die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 und der Beschluss 2008/839/JI ­ hätte die Migration der Daten von SIS 1+ auf SIS II bis spätestens Ende März 2013 erfolgen müssen. Demgegenüber ist die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1273/2012 des Rates, die eine Totalrevision der bisherigen Rechtsgrundlagen bewirkt, unbefristet. Die Änderung der Geltungsdauer war die einzige wesentliche materielle Änderung. Sie war notwendig, da der Migrationsprozess angesichts seiner Komplexität trotz allseitiger intensiver Vorbereitungen erhebliche technische Risiken barg, so dass bei Auftreten allfälliger Schwierigkeiten keine neuerliche Änderung der Migrationsrechtsgrundlagen erforderlich würde.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Bst. d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 20. Februar 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4770

9.11

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), abgeschlossen am 27. März 2013

A.

Am 26. Februar 2013 verabschiedete die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU, welcher die Entscheidung 2008/333/ EG sowie den Beschluss 2008/334/JI der Kommission über das SIRENEHandbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) durch eine neue Fassung ersetzt.

Der Durchführungsbeschluss über das SIRENE-Handbuch regelt im Sinne einer Verwaltungsweisung die Handhabung des SIS II in der Praxis. Es richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENEBüros und dient als Werkzeug für die tägliche Nutzung des SIS II. Es enthält zudem Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros. In den Anhängen des SIRENE-Handbuchs werden technische Durchführungsbestimmungen aufgeführt, die die Kompatibilität zwischen dem zentralen und den nationalen Systemen gewährleisten sollen wie: Transliterationsregeln, Codetabellen für die einheitliche Nutzung des SIS, die anwendbaren SIRENE-Formulare, Vorgaben zu technischen Implementierungsmassnahmen für die Datenübermittlung, Eingabevorschriften zu SIRPIT (Übermittlungskanal für Fingerabdrücke) sowie Anweisungen zur Statistikerhebung.

B.

Das ursprüngliche SIRENE-Handbuch zu SIS II kam nicht zur Anwendung, weil sich die Inbetriebnahme des neuen Systems verzögerte. Wegen der vielen substanziellen Änderungen, die an dem 2008 angenommenen SIRENEHandbuch für das SIS II vorgenommen wurden, musste ein neues SIRENEHandbuch angenommen werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 27. März 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4771

9.12

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2013) 6181 endg.

der Kommission zur Änderung der Entscheidung K(2006) 2909 endg. der Kommission über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sowie zur Änderung der Entscheidung K(2008) 8657 endg.

der Kommission über Zertifikatsregeln entsprechend der Vorgabe in den technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrischen Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten und zur Aktualisierung der Verweise auf Normen und Standards, abgeschlossen am 31. Oktober 2013

A.

Dieser Notenaustausch legt neue, einheitliche Zertifikatsregeln betreffend Sicherheitsanforderungen beim Auslesen von Fingerabdrücken fest und definiert das Verfahren, wie die Mitgliedstaaten die notwendigen Zertifikate untereinander austauschen.

Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss K(2013) 6181 endg. vom 30. September 2013 werden zwei Rechtsakte geändert, welche die Europäische Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 erlassen und welche die Schweiz als Weiterentwicklungen des SchengenBesitzstands übernommen hat: Die Entscheidung K(2006) 2909 endg. der Europäischen Kommission enthält detaillierte Spezifikationen für die Aufnahme biometrischer Daten in Pässen und Reisedokumenten und deren Schutz. Mit der vorliegenden Änderung werden die referenzierten Normen auf den aktuellen Stand gebracht.

Dies ist für die korrekte Umsetzung der Spezifikationen notwendig. Zusätzlich werden Testspezifikationen zur Sicherstellung der Interoperabilität festgelegt.

Die Entscheidung K(2008) 8657 der Europäischen Kommission über Zertifikatregeln enthält Normen über einzuhaltende Sicherheitsstandards für das Auslesen von Fingerabdrücken aus diesen Dokumenten.

B.

Ergibt sich aus der Kapitel-Einleitung. Keine weiteren Gründe für den Abschluss des Vertrags vorhanden.

C.

252 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

4772

9.13

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 14. Februar 2013

A.

Die Durchführungsvereinbarung sieht vor, dass Österreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Nikosia (Zypern) und Skopje (Mazedonien) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Österreich wurden am 14. Februar 2013 mit Abschluss einer Durchführungsvereinbarung mehrere Schengen-Vertretungen vereinbart. So vertritt Österreich seit dem 29. April 2013 die schweizerischen Visuminteressen in Nikosia (Zypern) und Skopje (Mazedonien). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung ist am 29. April 2013 in Kraft getreten. Sie ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4773

9.14

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. Mai 2013

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Belgien die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Ouagadougou (Burkina Faso), Bujumbura (Burundi) und Kigali (Ruanda) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Belgien wurde am 27. Mai 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Belgien seit dem 01. Juni 2013 die schweizerischen Visuminteressen in Ouagadougou (Burkina Faso), Bujumbura (Burundi) und Kigali (Ruanda). Visagesuchsteller aus den obengenannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf den jeweiligen belgischen Auslandsvertretungen einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4774

9.15

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Dezember 2013

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Gaborone (Botsuana), Suva (Fidschi), Libreville (Gabun), Conakry (Guinea), Kingston (Jamaika), Phnom Penh (Kambodscha), Moroni (Komoren), Vientiane (Laos), Bamako (Mali), Nuakchott (Mauretanien), Port Moresby (Papua-Neuguinea), Lomé (Togo), N'Djamena (Tschad), Aschgabat (Turkmenistan) sowie Bangui (Zentralafrikanische Republik) und die Schweiz Frankreich in Pristina (Kosovo) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 30. Dezember 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Frankreich ab dem 15. Januar 2014 die schweizerischen Visuminteressen in Botsuana, Fidschi, Gabun, Guinea, Jamaika, Kambodscha, Komoren, Laos, Mali, Mauretanien, Papua-Neuguinea, Togo, Tschad und der Zentralafrikanischen Republik. Die Schweiz vertritt Frankreich im Kosovo. Visagesuchsteller aus diesen Ländern können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz oder Frankreich auf der zuständigen französischen oder schweizerischen Botschaft einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2014 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4775

9.16

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Februar 2013

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass Norwegen die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Luanda (Angola) und Kampala (Uganda) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Norwegen wurde am 13. Februar 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Norwegen seit dem 18. Februar 2013 die schweizerischen Visuminteressen in Luanda (Angola) und Kampala (Uganda). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der jeweiligen norwegischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 18. Februar 2013 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4776

9.17

Notenaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 17. April 2013

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass die Niederlanden die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Maskat (Oman) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit den Niederlanden wurde am 27. Mai 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertreten die Niederlande seit dem 20. April 2013 die schweizerischen Visuminteressen im Oman. Visagesuchsteller aus Oman können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der niederländischen Botschaft in Maskat einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 AuG.

D.

Der Notenaustausch ist am 20. April 2013 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4777

9.18

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 10. Dezember 2013

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Niederlanden die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Sint Maarten vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit den Niederlanden wurde am 10. Dezember 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertreten die Niederlande seit dem 01. Dezember 2013 die schweizerischen Visuminteressen in Sint Maarten. Visagesuchsteller aus Sint Maarten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz beim Cabinet of the Governor in Philipsburg einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 01. Dezember 2013 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4778

9.19

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. April 2013

A.

Der Notenaustausch sieht vor, dass sich die Schweiz und Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Slowenien wurden am 29. April 2013 mittels Notenaustausch mehrere Schengen-Vertretungen vereinbart. So vertritt die Schweiz seit dem 13. Mai 2013 die slowenischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem). Im Gegenzug vertritt Slowenien die Schweiz seit dem 13. Mai 2013 in Sarajevo (Bosnien und Herzegowina).

Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien bzw. in der Schweiz auf der jeweiligen schweizerischen oder slowenischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 13. Mai 2013 in Kraft getreten. Er ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4779

9.20

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 30. Oktober 2013

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Schweden die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Lusaka (Sambia) vertritt.

B.

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Schweden wurde am 30. Oktober 2013 mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertritt Schweden seit dem 1. November 2013 die schweizerischen Visuminteressen in Sambia. Visagesuchsteller aus Sambia können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz auf der schwedischen Botschaft in Lusaka einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2013 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

4780

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.1

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien bezüglich der Durchführung des schweizerisch-bulgarischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 7. September 2010 (SR 0.973.221.41)

Erster Nachtrag

10.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Modernisierung der technischen Berufsbildung» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 29. September 2010

Erster Nachtrag

4781

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.06.2013 21.12.2013 Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Es wurden Präzisierungen betreffend Umsetzung, Ausschreibungsverfahren und Kostenbeteiligung vorgenommen.

­

04.07.2013 04.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.08.2015 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Innenministerium, bezüglich des Projekts «Notruf», abgeschlossen am 25. Februar 2010

Zweiter Nachtrag

10.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009

10.1.5

10.1.6

4782

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.05.2013 14.05.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Dritter Nachtrag

30.05.2013 30.05.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2015 verlängert.

­

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Ambulanzdienste», abgeschlossen am 25. Februar 2010

Dritter Nachtrag

30.05.2013 30.05.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2014 verlängert.

­

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Verstärkung von Brandschutz», abgeschlossen am 30. November 2010

Dritter Nachtrag

19.09.2013 19.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.08.2014 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Estland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. Mai 2009

Zweiter Nachtrag

10.1.8

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012

4783

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.12.2013 03.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Perioden der Prüfberichte wurden angepasst.

­

Abkommen zwischen der Erster Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

18.03.2013 18.03.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

02.07.2013 02.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Zielindikatoren wurden angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich der Projekte «Fonds für NGO und Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 12. Juli 2012

Erster Nachtrag

10.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung von Waldschulen und Waldkindergärten», abgeschlossen am 7. Mai 2012 10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

4784

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.08.2013 14.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

21.08.2013 21.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

04.09.2013 04.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.03.2014 verlängert.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Akademischer Austausch», abgeschlossen am 20. Mai 2010

Erster Nachtrag

10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Sanierung des Dammes des Rakaca Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

Erster Nachtrag

10.1.15 Abkommen zwischen der Zweiter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

4785

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.09.2013 20.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 28.02.2015 verlängert.

­

23.09.2013 23.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.01.2015 verlängert. Die Zielindikatoren wurden angepasst.

­

09.10.2013 09.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.04.2014 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1. Februar 2012 10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Lettland für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 21. Januar 2009

4786

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.11.2013 06.11.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2015 verlängert.

­

Briefwechsel

19.09.2013 19.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

03.12.2013 03.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium der öffentlichen Finanzen, bezüglich des Beitrags der Schweiz an Rumänien für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 4. März 2011

Nachtrag

10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Einführung eines Video Überwachungs-, Aufnahme- und Archivierungssystems am litauischen Gerichtshof», abgeschlossen am 3. Mai 2011 10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

4787

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.09.2013 26.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde zur Finanzierung einer zusätzlichen Komponente auf 2,5 Millionen Franken erhöht.

620 000 Franken.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

Briefwechsel

21.10.2013 21.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.12 2015 verlängert.

­

Erster Nachtrag

26.02.2013 26.02.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Polen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. September 2008

Erster Nachtrag

10.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGOFonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010 10.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Landwirtschaftliche Entwicklung in Dolina Strugu», abgeschlossen am 9. August 2011

4788

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.03.2013 14.03.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Perioden der Prüfberichte wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

18.03.2013 18.03.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einreichungsprozess und Budgetumfang der Projektvorschläge wurden angepasst.

­

Erster Nachtrag

10.04.2013 10.04.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Detailbudget, im Rahmen des bewilligten Projektbudgets, und die Zielindikatoren wurden angepasst.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Verbesserung für die Sonderschule und das Zentrum für kulturelle Integration in Lodygowice», abgeschlossen am 14. Juni 2012

Erster Nachtrag

10.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Beitrages der Schweiz an Polen für die Umsetzungskosten des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 15. September 2008 10.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14. Juni 2012

4789

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.04.2013 30.04.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2014 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

20.06.2013 20.06.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

24.06.2013 24.06.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft», abgeschlossen am 7. September 2011

Erster Nachtrag

10.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011 10.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011

4790

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.07.2013 26.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

14.08.2013 14.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2014 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

14.08.2013 14.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaftsfonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010

Zweiter Nachtrag

07.10.2013 07.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

10.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011

Zweiter Nachtrag

15.10.2013 15.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde aufgrund von Wechselkursdifferenzen angepasst.

­

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

Zweiter Nachtrag

15.10.2013 15.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde aufgrund von Wechselkursdifferenzen angepasst.

­

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011

Dritter Nachtrag

15.10.2013 15.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das Budget wurde aufgrund von Wechselkursdifferenzen angepasst.

­

4791

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Beitrag zur Optimierung der Kapazität und Kontrolle beim Grenzübergang der Züge in Siemianówka», abgeschlossen am 25. Oktober 2011

Erster Nachtrag

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaft zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Gebirgsregionen der Karpaten», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 10.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14. Juni 2012

4792

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.12.2013 30.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Abkommens wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

19.12.2013 19.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Abkommens wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Dritter Nachtrag

30.12.2013 30.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Fonds für Nichtregierungsorganisationen und für die Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 2. August 2011

Erster Nachtrag

10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projektes «Verbesserung des Informatiksystems der slowakischen Justiz», abgeschlossen am 3. November 2011 10.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Entwicklung einer konsolidierten IT Infrastruktur für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012

4793

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.09.2012 14.09.2012 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Kredit für den Partnerschaftsfonds wurde um 1,21 Millionen Franken erhöht.

1,21 Millionen Franken.

Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

15.02.2013 15.02.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

02.07.2013 02.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.07.2014 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung eines EU-konformen Datensystems für die tschechische Polizei», abgeschlossen am 9. August 2012

Erster Nachtrag

10.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Beschaffung von hochwertiger Schutzausrüstung für Spezialeinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 16. August 2012 10.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten», abgeschlossen am 10. Januar 2011

4794

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.07.2013 02.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.07.2014 verlängert.

­

Erster Nachtrag

18.10.2013 18.10.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

09.12.2013 09.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

Erster Nachtrag

10.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Österreichischen Entwicklungsagentur betreffend den Beitrag der Schweiz an das Förderprogramm für Klein- und Mittelunternehmen in Kosovo, abgeschlossen am 19. Oktober 2012 10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Dänischen Flüchtlingsrat betreffend der Unterstützung des Projekts Wiederaufbau von Wohnungen und der Existenzgrundlage von Rückkehrern in Ergneti, Georgien, abgeschlossen am 28. November 2011

4795

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.12.2013 09.12.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2014 verlängert.

­

Nachtrag Nr. 1

10.06.2013 10.06.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Nachtrag verlängert die Laufzeit des Abkommens ohne Kostenfolge bis zum 31.08.2013.

­

Nachtrag

06.06.2013 06.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis am 31.07.2013 sowie Anpassung der Daten für die zu unterbreitenden Schlussberichte.

87 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Technologie, betreffend das Programm zur Unterstützung der Berufsbildung, abgeschlossen am 25. August 2010

Nachtrag Nr. 2

10.1.48 Absichtserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Schaffung eines Parlamentarischen Instituts», abgeschlossen am 17. Mai 2010 10.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft bezüglich der Integration der Umwelterziehung in das mazedonische Bildungssystem, Phase VI ­ Ende der Phase, abgeschlossen am 29. Dezember 2009

4796

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.02.2013 08.02.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Nachtrag verlängert die Laufzeit des Abkommens ohne Kostenfolge bis zum 31.07.2013.

­

Dritter Nachtrag

31.07.2013 31.07.2013 Art.13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem dritten Nachtrag wird der Beitrag, der im zweiten Nachtrag festgelegt wurde, erhöht.

4,654 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

28.08.2013 28.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem zweiten Nachtrag wird das Budget erhöht und die Dauer des Abkommens bis 31.12.2015 verlängert.

804 520 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.50 Das Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und Serbien, bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Teilhabe in Serbien», abgeschlossen am 27. Juli 2009

Nachtrag Nr. 6

05.04.2013 05.04.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Berichterstattung, Zahlungsmodalitäten wurden angepasst und die Laufzeit des Projektes verlängert.

­

10.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich des Projekts «Budgethilfe für das Gesundheitsreform-Projekt Kirgisistans» abgeschlossen am 8. November 2012

Erster Nachtrag

26.06.2013 26.06.2013 Art. 13 Abs. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Vertragsverlängerung bis 31.12.2016.

12,63 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Budgethilfe für Reformen im Gesundheitssektor in der kirgisischen Republik» abgeschlossen am 15. November 2012

Erster Nachtrag

23.04.2013 23.04.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Laufzeitverlängerung bis 30.09.2016.

972 738 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Wiederherstellung des Ökosystems des Prespasees und der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 16. Juni 2012

Erster Nachtrag

15.01.2013 15.01.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem ersten Nachtrag wird die Dauer des Abkommens bis 30.06.2016 verlängert.

3,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

4797

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über eine Kostenbeteiligung zur Unterstützung des Geberkoordinationsrates in Tadschikistan, abgeschlossen am 29. Februar 2012

Erster Nachtrag

10.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Wiederherstellung des Ökosystems des Prespasees und der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans für den Prespasee, abgeschlossen am 16. Juni 2012 10.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA Kooperationsbüro Tiflis, und dem UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

4798

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.02.2013 27.02.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Laufzeitverlängerung ohne Budgeterhöhung bis 31.12.2014.

200 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

11.06.2013 11.06.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem zweiten Nachtrag wird der Beitrag, der im ersten Nachtrag festgehalten wurde, erhöht.

1,3 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

04.07.2013 04.07.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Laufzeitverlängerung bis 31.12.2018.

6,01 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das DEZA Kooperationsbüro Tiflis, und dem UNDP, vertreten durch die UNDP-Vertretung in Georgien, über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Pflege der Regionalen und lokalen Entwicklung in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012

Erster Nachtrag

12.08.2013 12.08.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

10.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Europäische Partnerschaft im Munizipalitätsprogramm», abgeschlossen am 11. November 2010

Nachtrag Nr. 3

10.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009

Erster Nachtrag

4799

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

. 24.09.2013 24.09.2013 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) 26.06.2013 26.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Inhalt der Änderung

Kosten

Budgeterhöhung und Laufzeitverlängerung bis 31.07.2017.

4,3 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten wurden angepasst.

­

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.04.2014, Revision des Budgets.

Reduzierung der Vertragssumme um 30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, abgeschlossen am 16. September 2010

Nachtrag

26.06.2013 26.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2013.

­

10.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 24. Dezember 2008

Nachtrag

26.06.2013 26.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.08.2013, Revision des Budgets.

Reduzierung der Vertragssumme um 85 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für das Gerichtswesen, abgeschlossen am 1. Juni 2009

Zweiter Nachtrag

03.09.2013 03.09.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Revision des Budgets.

Reduzierung der Vertragssumme um 14 400 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich Unterstützung für gute Regierungsführung, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

Erster Nachtrag

19.12.2013 19.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Beitrages um 550 000 Franken.

550 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

4800

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungs- und Umweltministerium, bezüglich des Projekts für einen nationalen Plan der Einzugsgebiete, abgeschlossen am 20. Dezember 2011

Addendum

10.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Sozialprävention betreffend das Projekt zur Bekämpfung von Sklaverei und Zwangsarbeit, abgeschlossen am 2. Januar 2009 10.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Oberbefehlshaber der bolivianischen Streitkräfte, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 16. Juli 2012

4801

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.12.2012 12.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag an das Projekt um 2 Millionen Franken.

2 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

17.12.2012 17.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Durchführung von externen Audits und Verlängert das Abkommen bis zum 31.03.2013.

­

Addendum

18.12.2012 18.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 31.03.2013.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Erstellung eines verfassungsrechtlichen Lexikons, abgeschlossen am 2. März 2012

Erster Nachtrag

10.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Direktion für Menschenrechte, betreffend das Programm zur Stärkung demokratischer Institutionen «FORDECAPI», abgeschlossen am 22. Dezember 2010 10.1.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Vizepräsidenten, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staates, abgeschlossen am 14. September 2012

4802

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.12.2012 21.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.10.2015.

­

Addendum

01.01.2013 01.01.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Durchführung von externen Audits der DEZA Fonds und deren Partner und verlängert die Vertragsdauer bis zum 31.03.2013.

­

Addendum

01.02.2013 01.02.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum verlängert die Vertragsdauer bis zum 31.03.2013.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für institutionelle Transparenz und Korruptionsbekämpfung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 27. September 2012

Nachtrag

10.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Sozialprävention, betreffend das Projekt zur Bekämpfung von Sklaverei und Zwangsarbeit, abgeschlossen am 2. Januar 2009 10.1.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, bezüglich der Unterstützung der strategischen staatlichen Aktivitäten, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

4803

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.03.2013 25.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag sieht eine Vertragsverlängerung bis 30.06.2013 und eine Änderung des Zahlungsplans und der operativen und finanziellen Informationen vor.

­

Addendum

25.03.2013 01.04.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Durchführung von externen Finanzaudits.

­

Addendum

17.06.2013 17.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der erwarteten Ziele des Projektes und der Aufteilung der Auszahlungen.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Planungsministerium, betreffend das Projekt Regionalentwicklung und Dezentralisierung ­ PDCR III, abgeschlossen am 1. Januar 2008

Drittes Addendum

10.1.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für institutionelle Transparenz und Korruptionsbekämpfung, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der strategischen Unterstützung des Staats, abgeschlossen am 27. September 2012 10.1.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung sowie das Ministerium für Umwelt, bezüglich das Programm Biocultura, ein Programm für die Konservierung und die nachhaltige Nutzung des andinen Ökosystems in Bolivien, abgeschlossen am 20. Oktober 2009

4804

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.06.2013 30.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt die Phasenverlängerung bis 31.12.2013.

­

Addendum

01.07.2013 01.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis am 31.08.2013 und Anpassung der Auszahlungs- und Berichterstattungsmodalitäten.

­

Addendum

03.07.2013 04.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Verlängerung des Abkommens bis am 31.12.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Nationale Institut für Innovation in Land- und Forstwirtschaft (INIAF), und Dänemark, vertreten durch die dänische Entwicklungszusammenarbeit (DANIDA), bezüglich des Projekts «Stärkung des nationalen Systems für Innovation in Land- und Forstwirtschaft mittels eines integralen Innovationsansatzes», abgeschlossen am 26. Juli 2013

Addendum

10.1.77 Abkommen zwischen der Schweiz, Schweden, den Niederlanden, und Bolivien betreffend Kofinanzierung des strategischen Fünfjahresplans des bolivianischen Mediationsbüros, abgeschlossen am 30. Oktober 2012 10.1.78 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Umsetzung des Programms zur Sanierung der Teiche der Stadt Dori, abgeschlossen am 15. Juli 2012

4805

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.12.2013 17.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30.04.2014.

­

Addendum

08.10.2013 08.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum weist die Beteiligung von Belgien und die Änderung bei der Zuständigkeit der Projektkoordination aus.

­

Nachtrag

02.12.2013 08.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Phasendauer bis 31.12.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.79 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend die Durchführung des Projekts «Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen in Dörfern», abgeschlossen am 27. Juni 2012

Nachtrag

10.1.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark betreffend das bolivianische Projekt zur Institutionellen Stärkung des Vizeministeriums für rurale Entwicklung, abgeschlossen am 17. August 2011 10.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Staatssekretariat für Entwicklungszusammenarbeit, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 29. September 2008

4806

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.12.2013 08.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Phasendauer bis 31.12.2014.

­

Addendum

07.08.2013 07.08.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.06.2014 und Anpassungen bezüglich Verpflichtungen der Regierung von Dänemark (Daten der jährlichen operativen Planung und der Einreichung von Berichten).

­

Addendum

07.03.2013 07.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag an das Projekt «PYMERURAL» um 901 585 US-Dollar und verlängert das Projekt bis zum 30.06.2013.

901 585 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen «PYMERURAL», abgeschlossen am 24. November 2011

Addendum

10.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend einer Unterstützung für Gemeindeinvestitionen «APIM», abgeschlossen am 30.

Mai 2011 10.1.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend das Sektorprogramm für ländliche Entwicklung «PRORURAL», abgeschlossen am 27. August 2010

4807

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.03.2013 04.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum verlängert die Programmdauer bis zum 30.04.2013. Der neue Hauptakteur des Projekts ist das Ministerium für Familienwirtschaft, Gemeinden, Kooperation und Vereine. «PYMERURAL» verwaltet die finanziellen Mittel der Vertragspartner.

­

Addendum

19.03.2013 19.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag an das Projekt «APIM» und verlängert das Abkommen bis zum 31.12.2015.

8,381 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

22.03.2013 22.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum wurde aufgrund des Wechsels eines der am Programm beteiligten vier Ministerien des öffentlichen Agrarsektors notwendig.

Anstelle des «Insituto de Desarollo Rural» ist neu das «Ministerio de Economia Familiar, Comunitaria, Cooperativa y Asociativa» beteiligt.

-

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.85 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 22. September 2008

Addendum

10.1.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 22. September 2008 10.1.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft (IICA) bezüglich der Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 13. Dezember 2010

4808

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.05.2013 02.05.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag an das Projekt.

4 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

06.12.2013 06.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2015 und Budgeterhöhung.

4,33 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

30.05.2013 30.05.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum regelt den Einschluss einer zusätzlichen Unterstützung im Rahmen des bestehenden Projektes sowie die Phasenverlängerung bis 31.12.2014.

650 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.88 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich des Programms zur Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, abgeschlossen am 5. Juli 2011

Nachtrag

10.1.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Afrikanischen Entwicklungsbank bezüglich eines Beitrags an die «Rural Water Supply and Sanitation Initiative (RWSSI)», abgeschlossen am 6. Juni 2010 10.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend der Globalen Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein Treuhandfonds mehrerer Geldgeber, abgeschlossen am 12. November 2012

4809

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.03.2013 04.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Aufstockung des Budgets um zusätzliche Nutzniesser in den ärmsten Regionen von Vietnam zu unterstützen.

924 272 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

09.12.2013 09.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Beteiligung bis 31.12.2016 und Erhöhung des Beitrages um weitere 18,9 Millionen Franken.

18,9 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

27.11.2013 27.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2017 sowie Budgeterhöhung.

4,316 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.91 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an den «Multi-Donor Trust Fund» für die Forschungszentren der Konsultativgruppe für Internationale Agrarforschung, abgeschlossen am 22. September 2011

Nachtrag

10.1.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an die Initiative zur raschen Umsetzung des Programms «Bildung für alle», abgeschlossen am 3. Juni 2010

10.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Multigeber Fonds Weltbank-UNO : Partnerschaft in fragilen und konfliktbetroffenen Kontexten, abgeschlossen am 4. Dezember 2012

4810

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.11.2013 01.01.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Dieser Beitrag unterstützt die internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) in den Jahren 2013, 2014 und 2015.

46,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

10.07.2013 18.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wird folgendes geregelt: ­ Die Initiative ist in eine Globale Partnerschaft für Bildung (Global Partnership for Education) umgewandelt worden.

­ Der zusätzliche Beitrag der DEZA wird bis am 31.01.2015 in drei Tranchen bezahlt.

19,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

04.12.2012 04.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.06.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.94 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNECE betreffend einen Beitrag zum Programm «Post-Millenium Development and Sustainable Development Water Goals», abgeschlossen am 18. Dezember 2012

Nachtrag

10.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO in Äthiopien bezüglich des Projekts «Reduktion von Nachernteverlusten in Äthiopien durch verbesserte Ernte-, Lager- und Transportpraktiken ­ Eintretensphase», abgeschlossen am 6. Dezember 2012 10.1.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der FAO bei der Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungsund Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit», abgeschlossen am 4. Dezember 2012.

4811

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.12.2013 20.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.10.2014.

­

Nachtrag

05.07.2013 05.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.11.2013.

­

Addendum

28.11.2013 28.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Schweizer Beitrags zur Unterstützung der integrierten Umsetzung der 2012 vom Komitee für Ernährungssicherheit verabschiedeten freiwilligen Leitlinien sowie des Rahmens und der Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika, die 2009 von den afrikanischen Staats- und Regierungschefs genehmigt wurden.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.97 Abkommen zwischen der DEZA und der Internationalen Finanz-Corporation (IFC), bezüglich dem Geberkomitee für Unternehmensentwicklung (DCED), abgeschlossen am 6. November 2006

Addendum

10.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD, abgeschlossen am 14. Januar 2013 10.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2013 und 2014 des Entwicklungszentrums der OECD, abgeschlossen am 14. März 2013

4812

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.12.2013 17.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum erhöht den Beitrag um maximal 558 000 US-Dollar und verlängert den Vertrag bis zum 30.06.2018.

558 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 1

12.12.2013 17.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag für Entwicklungsarchitektur und Globale Gouvernanz.

300 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 1.

17.12.2013 24.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Benutzung des Saldo aus der Periode 2011­2012 als zusätzlicher Beitrag an das Budget 2013­2014.

232 752 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.100 Abkommen zwischen der DEZA und der ILO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Förderung menschenwürdiger Arbeit durch gute Regierungsführung, Schutz und Befähigung von Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmern» : Garantie für eine wirksame Umsetzung der Arbeitsmigrationspolitik Sri Lankas, abgeschlossen am 15. Dezember 2010

Addendum

10.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend Verbesserung der Gouvernanz und des Schutzes von Arbeitsmigranten und Migrantinnen in Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012 10.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich eines Beitrags an die Publikation «Migration, Jugend und Menschenrechte», herausgegeben von der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 18. Juli 2012

4813

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.12.2012 14.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 14.03.2013.

­

Addendum

10.10.2013 10.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abänderung der Rapportintervalle wegen späterer Aufnahme der Projektimplementierung und somit Neuansatz der Tranchenzahlungen.

Keine Projektverlängerung.

Projektdauer wie vorgesehen, bis 30.11.2015.

­

Addendum

10.10.2013 10.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2013 sowie Budgeterhöhung.

1,23 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.103 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und ILO, betreffend die Verbesserung von Gouvernanz und Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golf Staaten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

Addendum

10.1.104 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags an das «Risikonetzwerk für Afrika», abgeschlossen am 6. Dezember 2012 10.1.105 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über die Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 14. Dezember 2010

4814

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.10.2013 17.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Eine Budgeterhöhung wurde vereinbart.

500 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

12.07.2013 12.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung. Der Beitrag an das «Risikonetzwerk für Afrika» hat zum Ziel, ein Versicherungssystem für afrikanische Länder gegen extreme Trockenheit und Überschwemmungen aufzubauen.

1,578 Millionen US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

01.04.2013 01.04.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.06.2013.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über die Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 14. Dezember 2010

Nachtrag

08.07.2013 08.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.09.2013.

­

10.1.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend der Kostenbeteiligung der DEZA an der Konferenz zur menschlichen Entwicklung in Nicaragua, abgeschlossen am 25. Oktober 2012

Addendum

28.08.2013 28.08.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

20 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einem Projekt in Nicaragua im Bereich hydroelektrischer Energie für Produktionszwecke, abgeschlossen am 7. September 2010

Addendum

14.10.2013 14.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags und Vertragsverlängerung bis 30.06.2015.

500 000 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

10.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über die Integration der Migration in die nationalen Entwicklungsstrategien, abgeschlossen am 14. Dezember 2010

Addendum

03.12.2013 03.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.01.2014 sowie Budgeterhöhung.

215 912 US-Dollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

4815

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.110 Abkommen unter Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung der «Globalen Partnerschaft», abgeschlossen am 8. August 2013

Nachtrag

10.1.111 Abkommen zwischen der DEZA und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Gouvernanz im Bereich Grundwasserbewirtschaftung in Grundwasserleitern in grenznahen Gebieten», abgeschlossen am 4. Dezember 2012 10.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend den Beitrag an die Publikation «Migration, Jugend und Menschenrechte», herausgegeben von der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 18. Juli 2012

4816

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.12.2013 19.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2014 und Erhöhung des Betrags.

175 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

28.03.2013 28.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2013. Diese Massnahme wurde notwendig, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

Addendum

10.09.2013 10.09.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2013 sowie Budgeterhöhung.

5 375 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.113 Abkommen zwischen der DEZA und der UNOPS betreffend einen Beitrag an das Projekt zur Überwachung, zur Analyse und zur politischen Einflussnahme im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene, abgeschlossen am 14. September 2011

Nachtrag

10.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Dänischen Flüchtlingsrat betreffend der Unterstützung des Projekts «Jemen Antwort auf die gemischte Migration», abgeschlossen am 2. April 2013 10.1.115 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt zur «Stärkung des demokratischen Prozesses in Ägypten», abgeschlossen am 14. November 2012

4817

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.10.2013 03.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags an das Kommunikationsbudget von «Sanitation and Water for All» auf Antrag des SWALenkungsausschusses vom 19.03.2013: Der Antrag ist auf einen vorübergehenden finanziellen Engpass (verspätete Bereitstellung der Beiträge anderer Geber) zurückzuführen.

Der Beitrag dient zur Deckung der Defizite der Haushaltslinien für Kommunikation und der Finanzierung der externen unabhängigen SWA-Zeitschrift.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Änderung

23.06.2013 23.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets.

10 452 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Änderung

10.12.2013 10.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2014.

1,8 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.116 Abkommen zwischen der DEZA und dem Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 6. Dezember 2012

Nachtrag

10.1.117 Abkommen zwischen der DEZA und der Globalen Plattform der Internationalen Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR) der UNO bezüglich eines Beitrags zur Verminderung von Katastrophenrisiken, abgeschlossen am 6. Dezember 2012 10.1.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend den zusätzlichen regionalen und zweckgebundenen Beitrag für syrische Flüchtlinge im Libanon, abgeschlossen am 14. Dezember 2012

4818

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

07.03.2013 07.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Erhöhung des Beitrags um 250 000 auf 750 000 Franken an die Kosten der Globalen Plattform der ISDR der UNO, welche vom 19. bis 24. Mai 2013 in Genf stattgefunden hat.

250 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

07.03.2013 07.03.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt die Erhöhung des Beitrags um 200 000 Franken an die Kosten der Globalen Plattform der ISDR der UNO und im Besonderen an das gemeinsame Treffen der Beratungsgruppen, welches am 27. und 28. November in Genf stattgefunden hat.

200 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Änderung

27.11.2013 27.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher regionaler und zweckgebundener Beitrag für syrische Flüchtlinge im Libanon.

94 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNICEF bezüglich des Beitrags zur Unterstützung an das Projekt «Vorbereitung von Schulen für Notfälle in Marokko», abgeschlossen am 7. Mai 2012

Änderung

10.1.120 Abkommen zwischen der DEZA und der UNRWA bezüglich eines nicht spezifizierten ersten Beitrags der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) für das Jahr 2012, abgeschlossen am 10. Januar 2012 10.1.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA betreffend Unterstützung des Projekts Sanierung und Ausbau der Wasserzufuhrleitungen in sieben palästinensischen Flüchtlingslagern, abgeschlossen am 16. November 2011

4819

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

05.02.2013 05.02.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis zum 31.08.2013.

140 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Änderung

31.12.2012 31.12.2012 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher zweckgebundener Beitrag an das Ausbildungsprogramm im Westjordanland und dem Gazastreifen.

6,9 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Änderung

02.04.2013 02.04.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis am 31.07.2013 sowie die Anpassung der Daten für die zu unterbreitenden Schlussberichte.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.122 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNHCR betreffend das Projekt «Ausbau der Kapazitäten der tunesischen Regierung für eine den internationalen Normen entsprechende Steuerung der gemischten Migrationsströme», abgeschlossen am 11. September 2012

Beschluss

10.1.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE bezüglich Beitrag an das Projekt «Konsolidierung und Förderung demokratischer Strukturen in Tunesien und unter den OSZE Kooperationspartnern im Mittelmeerraum (Phase I)», abgeschlossen am 11. März 2013 10.1.124 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP zur Unterstützung des Treuhandfonds «Aktion gegen sexuelle Gewalt in Konflikten» der UNO, abgeschlossen am 28. November 2012

4820

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.07.2013 26.07.2013 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.08.2012 bis 31.12.2013.

­

Beschluss

03.07.2013 03.07.2013 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.02.2013 bis 31.07.2013.

­

Beschluss

15.02.2013 15.02.2013 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Verlängerung der Laufzeit des Treuhandfonds bis 31.12.2017.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE bezüglich des Projekts «Bekämpfung des Menschenhandels zwecks Ausbeutung von Angestellten in diplomatischen Haushalten», abgeschlossen am 19. April 2012

Beschluss

10.1.126 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der OSZE bezüglich Beitrag an das Projekt »Unterstützung für die regionale Umsetzung der Resolution 1540 des UNO Sicherheitsrates», abgeschlossen am 19. März 2013 10.1.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der NATO Maintenance and Supply Agency bezüglich die Unterstützung des NATO-PfP Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Tadschikistan, abgeschlossen am 19. Dezember 2011

4821

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.09.2013 07.10.2013 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens. Neue Laufzeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2014.

­

Beschluss

01.10.2013 25.10.2013 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens und Aufstockung des Beitrags. Neue Laufzeit vom 01.03.2013 bis 31.07.2014 und Aufstockung des Beitrags um 45 000 Euro auf total 72 000 Euro.

45 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Briefwechsel

23.12.2013 23.12.2013 Art. 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

Vertragsverlängerung.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.128 Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben in Liechtenstein (SR 0.641.751.411)

Änderung (AS 2013 4031)

10.1.129 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.81)

Briefliche Mitteilung der EU an die Schweiz (AS 2013 4343)

4822

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.07.2013 01.12.2013 Art. 1 Abs. 1 des Vertrags (SR 0.641.751.41)

Änderungen der Art. 1­8 und der Anlagen I­III infolge der Totalrevision der schweizerischen CO2-Gesetzgebung.

­

15.10.2013 15.10.2013 Art. 25 ZBstG

Ergänzung der Liste der zuständigen Behörden in Anhang I aufgrund des EU-Beitritts Kroatien.

­

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr.

1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses (AS 2013 1141)

10.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (AS 2006 5933)

10.2.3

Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (SR 0.453)

4823

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.02.2013 22.02.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung der Anlagen (Weiterführung der Anerkennung der Äquivalenz betreffend tierische Nebenprodukte, Anerkennung der Äquivalenz im Bereich Tierschutz im Schlachthof, Aktualisierung von Verweisen auf EU-Erlasse)..

­

Beschluss Nr.

1/2013 des Gemischten Statistikausschusses (AS 2013 2163)

12.06.2013 12.06.2013 Art. 25 Abs. 2 BStatG

Änderung des Anhangs A (Aktualisierung der sektoralen Anpassung sowie der Verweise auf EU-Erlasse).

­

Beschluss der Vetragsstaatenkonferenz (COP 16) in Bangkok (AS 2013 3291)

14.03.2013 12.06.2013 Art. 4 BGCITES (SR 453)

Änderung der Anhänge I-II des CITES Übereinkommens gemäss Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz (COP 16).

­

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europol über die Verbindung des Computernetzes in Zusammenhang mit der Einrichtung einer gesicherten Datenübertragungsleitung «SIENA», abgeschlossen am 16. September 2010 (BBl 2011 4983/5311)

Addendum

10.3.2

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

10.3.3

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

4824

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.11.2013 10.12.2013 Art. 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (SR 0.362.2) in Verbindung mit Art. 9 und 10 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das EJPD (SR 172.213.1)

Implementierung von Zusatzanwendungen, zum Beispiel Europol Plattform für Experten (EPE) und Neuerungen für Videokonferenzen und VOIP (Voice Over IP).

2000 Franken pro Jahr.

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

16.10.2013 01.04.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 36 (1): Europäische Teilanmeldungen.

­

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

16.10.2013 01.04.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 38 (4): Anmeldegebühr und Recherchengebühr.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.4

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

10.3.5

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

10.3.6

10.3.7

4825

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.10.2013 01.04.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 135 (2): Weiterbehandlung.

­

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

16.10.2013 01.11.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 164 : Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.

­

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

16.10.2013 01.11.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 135 (2): Weiterbehandlung.

­

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

13.12.2013 01.04.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 6 :Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung.

­

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.8

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000) (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

10.3.9

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Inhalt der Änderung

Kosten

13.12.2013 01.04.2014 Art. 33 Abs. 1 Bst. c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000; SR 0.232.142.2)

Regel 103: Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

­

Beschluss der Versammlung des PCT-Verbands

02.10.2013 01.07.2014 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 44ter: gestrichen.

­

10.3.10 Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des PCT-Verbands

02.10.2013 01.07.2014 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 66.1ter: Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

­

10.3.11 Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des PCT-Verbands

02.10.2013 01.07.2014 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 70.2 (f): Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

­

4826

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.12 Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des PCT-Verbands

10.3.13 Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

10.3.14 Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

4827

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.10.2012 01.07.2014 Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 94.1 (b): Akteneinsicht.

­

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

02.10.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 1.1 (vi): Begriffsbestimmungen.

­

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

02.10.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 7.4 (c): Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.15 Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

10.3.16 Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

10.3.17 Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens (SR 0.232.121.42)

4828

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.10.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 8: Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders.

­

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

02.10.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 16.3 bis 16.5: Aufschub der Veröffentlichung.

­

Beschluss der Versammlung des Haager Verbandes für die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

02.10.2013 01.01.2014 Art. 21 Abs. 2, Bst. a, Ziff. iv, der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (SR 0.232.121.4)

Regel 26.1 iv), iv) und ix): Veröffentlichung.

­

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.4.1

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz und Spanien auf dem Gebiet der Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 11. Juli 2001

Zweite Verlängerung (5 Jahre)

13.3.2013

13.3.2013

Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Mit der Verlängerung des Verständigungsprotokolls um 5 Jahre wollen die Parteien die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik weiterführen und die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien ausbauen.

­

10.4.2

Europaratsabkommen vom 16. November 1989 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.1)

Neuer Anhang

14.11.2013 01.01.2014 Art. 11, Abs. 1, Ziff. a und b der Konvention

Einige Stimulanzien, die zu Amphetamin oder Methamphetamin metabolisiert werden, wurden von den Nichtspezifischen Stimulanzien in die spezifischen Stimulanzien reklassifiziert.

­

4829

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

Änderung (AS 2013 2787)

10.5.2

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (SR 0.631.252.512)

10.5.3

10.5.4

4830

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.06.2013 10.10.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Änderung des Art. 6 Abs. 2bis betreffend die Verpflichtungen, die die internationale Organisation erfüllen muss.

­

Änderung (AS 2013 2789)

26.06.2013 10.10.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung der Anlage 9 (Zulassung zum TIR-Verfahren).

­

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

Änderung

01.07.2013 01.07.2013 Art. 15 Abs. 3 Bst. a und c des Übereinkommens

Änderung der Anlage III (EU-Beitritt von Kroatien).

­

Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (SR 0.672.936.74)

Änderung (AS 2013 1033)

22.11.2012 06.04.2013 Art. 19 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4)

Änderung der Steuersätze im Art. 19 Abs. 1 und 3 und in der gemeinsamen Erklärung.

Herabsetzung der von der ESTV einbehaltenen Bezugsprovisionsbeträge bei der Weiterleitung der Beträge an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs.

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Änderungsabkommen Nr. 8

10.6.2

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

10.6.3

10.6.4

4831

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.01.2013 09.01.2013 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung der Beiträge zu Gunsten der Schweiz für das Jahr 2012.

­

Änderungsabkommen Nr. 9

21.02.2013 21.02.2013 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung des Arbeitsprogramms für die Jahre 2012 und 2013.

­

Assoziationsvertrag vom 8. Februar 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

Änderungsabkommen Nr. 10

10.07.2013 10.07.2013 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Anpassung der Beiträge zu Gunsten der Schweiz für das Jahr 2013.

­

Ausführungsvertrag für den Joint European Torus (JET), abgeschlossen am 24. März 2000

Änderung Nr. 9 zum Ausführungsvertrag

08.08.2013 08.08.2013 Art. 10d der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG, SR 420.11)

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage. Verlängerung des Ausführungsvertrages um ein Jahr bis Ende 2013.

477 600 Franken

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

10.6.5

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Entscheid Nr.

1/2013 des EFTARates

18.4.2013

02.9.2013

Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Diese Änderung der Anlage ­ zum Abkommen aktualisiert die Bestimmungen zur Anerkennung der Berufsqualifikationen.

Sie gleicht das EFTA-Übereinkommen dem FZA an, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zur Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten.

10.6.6

Abkommen vom 17. März 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland betreffend das Projekt «Altlastensanierung im Industriehafen von Riga»

Briefwechsel, Änderung der Art. 3 und 10 sowie der Anhänge 1­5

02.10.2013 02.10.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Anpassungen nötig, damit ein zusätzliches Gebiet saniert werden kann. Das Audit wurde um ein halbes Jahr verschoben.

­

10.6.7

Abkommen vom 25. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend das Projekt «Verbesserung und Förderung von Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden»

Briefwechsel, Änderung der Anhänge 2 und 5

26.08.2013 26.08.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Anpassung des Budgets.

­

10.6.8

Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend das Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen»

Briefwechsel, Änderung der Art. 1, 3, 4, 5, 9, 10, 19, 23 sowie der Anhänge 2­6

24.07.2013 24.07.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 31.07.2014 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

4832

Kosten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.9

Abkommen vom 18. Dezember 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend das Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in Primorska»

Briefwechsel, Änderung der Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 19, 23 sowie der Anhänge 1­4

10.6.10 Abkommen vom 1. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung erneuerbarer Energiequellen (KIK-41).

Inhalt der Änderung

Kosten

10.07.2013 10.07.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 31.12.2014 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, der Art. 8, 9, 22 sowie Anhänge 3­4

04.02.2013 04.02.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2016 und Austausch einer Partnergemeinde.

­

10.6.11 Abkommen vom 14. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend die Förderung des öffentlichen Verkehrs (KIK-28).

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, der Art. 8, 9, 22 sowie Anhang 3

04.02.2013 04.02.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2015.

­

10.6.12 Abkommen vom 16. Januar 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien (KIK-46).

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, sowie der Art. 8, 9, 22

25.09.2013 25.09.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2016.

­

4833

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.13 Abkommen vom 22. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung des öffentlichen Verkehrs (KIK-23).

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, der Art. 8, 9, 22 sowie des Anhang 3

25.09.2013 25.09.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 31.01.2016.

­

10.6.14 Abkommen vom 01. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien (KIK-51).

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels sowie der Art. 8, 9 und 22

23.11.2012 23.11.2012 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 31.05.2016.

­

10.6.15 Abkommen vom 10. August 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt «Energieeffiziente Renovation von Sicherheitsgebäuden»

Nachtrag Nr. 1

07.05.2013 07.05.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Anpassungen bei verschiedenen Budgetposten und der «logical framework-Matrix».

­

10.6.16 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Beschluss 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz (AS 2013 1137)

18.03.2013 22.03.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d, RVOG

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen.

­

4834

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.17 Abkommen vom 5. Mai 2009 zwischen der Schweiz und Serbien betreffend dem Finanzzuschuss für das Projekt «Modernization of the Monitoring and Control System of Nikola Tesla Thermal Power Plant B»

Nachtrag Nr. 2

30.09.2013 30.09.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung.

­

10.6.18 Administrativ-Abkommen vom 21. März 2007 zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA betreffend die Kofinanzierung des «Energy Loss Reduction» Projektes in Tadschikistan, TF070521

Nachtrag Nr. 2

10.07.2013 10.07.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Umverteilung der Beiträge pro Projekt-Komponente.

­

10.6.19 Abkommen vom 7. Oktober 2013 zwischen der Schweiz und Kosovo betreffend dem Finanzzuschuss für das Projekt «Support to Water Task Force Project»

Nachtrag Nr. 2

10.01.2013 10.01.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Vertragsverlängerung.

­

10.6.20 Abkommen vom 15. Februar 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der WB (IBRD) und der IDA über einen Multi-Geber Treuhandfonds zur Unterstützung der Rechenschaftspflicht in Südosteuropa und Zentralasien (Strengthening Accountability and Fiduciary Environment, SAFE)

Nachtrag

08.03.2013 08.03.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2015.

­

4835

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.21 Abkommen vom 2. August 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) zur Unterstützung eines Mentors zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Mekong Region (Vietnam, Laos, Kambodscha)

Nachtrag

10.6.22 Abkommen vom 22. September 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD über einen Beitrag der Schweiz zum Multi-Geber Treuhandfonds zur Unterstützung der kirgisischen Regierung bei der Umsetzung von Reformen zur Stärkung der effizienten und transparenten Verwaltung öffentlicher Finanzen 10.6.23 Abkommen vom 12. Oktober 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IFC (International Finance Corporation) über das Programm im Bereich Entwicklung von Instiutionen für effiziente Wertpapiermärkte (Efficient Securities Markets Institutional Development Initiative, ESMID)

4836

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.06.2013 13.06.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2015 und Erweiterung des Mandats auf ein zusätzliches Land (Myanmar).

­

Nachtrag

08.07.2013 08.07.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2015.

­

Nachtrag

04.09.2013 23.09.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.07.2014.

­

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.24 Einverständniserklärung vom 17. August 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank von Peru (BCRP) betreffend der Umsetzung eines Programms zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken von Peru

Änderungsvertrag zur Einveständniserklärung von 2007

10.04.2013 10.04.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Änderung des Grundvertrags bezüglich Verlängerung des Projekts für die Periode 2013­2016.

­

10.6.25 Abkommen vom 5. Oktober 2009 zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend der technischen Unterstützung zugunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums

Briefwechsel

08.07.2013 08.07.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit des Projekts zur technischen Unterstützung bis Ende Oktober 2013.

494 774 Franken

10.6.26 Abkommen vom 14. Juli 2010 zwischen der Schweiz und der IBRD und IDA über einen Treuhandfonds für die technische Unterstützung der Finanzkontrolle in Aserbaidschan

Nachtrag

13.08.2013 22.08.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Anpassung der Auszahlungskonditionen.

­

10.6.27 Freihandelsabkommen vom 14. Juli 2010 zwischen den EFTA-Staaten und Peru (SR 0.632.316.411)

Beschluss Nr. 2/2013 des Gemischten Ausschusses

17.04.2013 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 28.06.2013

Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang V über Ursprungregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

­

4837

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.28 Freihandelsabkommen vom 26. Juni 2002 zwischen den EFTA-Staaten und Singapur (SR 0.632.316.891.1)

Beschluss 1/2011 des Gemischten Ausschusses

10.6.29 Freihandelsabkommen vom 20. April 2012 zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien (SR 0.632.314.671)

Inhalt der Änderung

Kosten

23.11.2011 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. a RVOG die Schweiz am 28.06.2013; Inkrafttreten am 1.Tag des 3. Monats nach Notifikation durch die letzte Partei

Anpassungen von Abs. 2 des Art. 21 betreffend den Geltungsbereich von Kapitel III über Dienstleistungen.

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Beschluss 1/2012 des Gemischten Ausschusses

20.04.2012 01.10.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Anpassungen von Anhang II über Fisch und andere Meeresprodukte.

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10.6.30 Freihandelsabkommen vom 20. April 2012 zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien (SR 0.632.314.671)

Beschluss 2/2012 des Gemischten Ausschusses

20.04.2012 01.10.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG

Anpassungen von Anhang III über Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

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10.6.31 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr.

1/2013 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

28.11. 2013 17.12.2013 Art. 177a Abs. 2 LwG

Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang 10 (Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) u.a. um Trockenfrüchte; Aufnahme als Anlage 2 der schweizerischen Konformitätsbescheinigung.

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4838

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.32 Freihandelsabkommen vom 20. April 2012 zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien (SR 0.632.314.671)

Beschluss 3/2012 des Gemischten Ausschusses

10.6.33 Freihandelsabkommens vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Inhalt der Änderung

Kosten

20.04.2012 01.10.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Anpassungen von Protokoll B über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

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Beschluss 1/2012 des Gemischten Ausschusses

14.03.2012 Angenom- Art. 7a Abs. 2 men durch Bst. d RVOG die Schweiz am 28.06.2013; Inkrafttreten am 1.Tag des 3. Monats nach Notifikation durch die letzte Partei

Anpassungen von Anhang I über Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

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10.6.34 Abkommen vom 30. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energiequellen im Parseta Flussbecken (KIK-48).

Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, sowie der Art. 8, 9, 22 und Anhang 3

29.10.2013 29.10.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Verlängerung des Vertrags bis 31.01.2016.

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10.6.35 Abkommen vom 01. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien (KIK-51).

Briefwechsel, Änderung der Anhänge 3 und 4

29.10.2013 29.10.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

Realisation zusätzlicher Aktivitäten.

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4839

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.36 Abkommen vom 10. November 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung der Stadt Èrd.

Nachtrag Nr. 1

10.6.37 Abkommen vom 10. November 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend das Projekt Sanierung der Trinkwasserversorgung in der Stadt Òzd.

10.6.38 Abkommen vom 24. Oktober 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend der Förderung erneuerbarer Energien (KIK-44).

4840

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.10.2013 31.10.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 15.10.2014 sowie Anpassung des Audit Art.s, des Auszahlungsplans und des Beschaffungsplans.

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Nachtrag Nr. 2

28.11.2013 28.11.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung des Projektbudgets

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Briefwechsel, Änderung des Projekttitels, sowie der Art. 3, 8, 9, 22 und Anhang 3

19.12.2013 19.12.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrags bis 31.03.2015 sowie Realisation zusätzlicher Aktivitäten.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.39 Abkommen vom 19. Dezember 2005 zwischen der Schweiz und der Weltbank

Nachtrag

10.6.40 Arrangement vom 2. Juni 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und die DEZA, und dem Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste (UNOPS), betreffend dem UN Trade Cluster Program in der Demokratischen Volksrepublik Lao 10.6.41 Abkommen vom 14. März 2013 zwischen der Schweiz und Tadschikistan betreffend dem Finanzzuschuss für das Projekt «Pamir Private Power Project Phase II»

4841

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.02.2013 13.02.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0)

Abkommen wird ergänzt durch den Paragraphen 10(a): Der Contribution Fund wird durch die WB in Übereinstimmung mit dem Abkommen bis zum 30. Juni 2015 ganz ausbezahlt. Allfällige Zahlungen nach dem entsprechenden Datum bedürfen einer schriftlichen Billigung durch den Kreditgeber.

-

Nachtrag

02.10.2013 02.10.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0)

Abkommen wird verlängert bis 30.09.2014.

185 882 USDollar

Nachtrag Nr. 1

02.12.2013 02.12.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Prozesses für die Auszahlung der Subventionen an Pamir Energy.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.42 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und dem IWF betreffend technischer Hilfe in Osteuropa und Zentralasien (« LoU East »), abgeschlossen am 21. Dezember 2009

Nachtrag

10.6.43 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend eines Treuhandfonds zur Finanzierung technischer Assistenz, abgeschlossen am 11. Mai 2010 10.6.44 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend der technischen Unterstützung zugunsten des Wirtschafts- und Finanzministeriums, abgeschlossen am 5. Oktober 2009

4842

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.12.2013 11.12.2013 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgetaufstockung

2 Millionen US-Dollar

Nachtrag

11.12.2013 11.12.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgetaufstockung.

2 Millionen US-Dollar

Briefwechsel

08.11.2013 08.11.2013 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit des Projekts zur technischen Unterstützung bis Ende Juni 2014.

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10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss 1/2013 des Gemischten Ausschusses

10.7.2

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

10.7.3

10.7.4

4843

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.12. 2013 01.02.2014 Art. 3a des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) und Art. 7a Abs. 2 Bst. a und d RVOG

Änderung des Anhangs des Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherung und der Sicherheit.

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Beschluss 2/2013 des Rates

18.04. 2013 18.04.2013 Art. 3a LFG

Änderung des Anhangs Q des Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Liberalisierung, der Flugsicherung und der Sicherheit.

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Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen[LVA]) (SR 0.740.72)

Beschluss 1/2013 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft- Schweiz zur Änderung des Anhangs 1

06.12.2013 01.01.2014 Art. 106a SVG und Art. 23f Abs. 4 EBG

Änderung (Anhang 1) bezüglich Strassenverkehr sowie Interoperabilität und Sicherheit im Schienenverkehr.

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Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05)

Beschluss Nr. BC11/6 der sechsten Vertragsparteienkonferenz

10.05.2013 26.05.2014 Art. 39 Abs. 2 Bst. b des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01)

Änderung des Anhang IX des Abkommens

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.5

Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21)

Beschluss Nr. RC6/4, RC-6/5, RC6/6 und RC-6/7 der sechsten Vertragsparteienkonferenz.

10.7.6

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

10.7.7

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

4844

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.05.2013 10.08.2013 Art. 39 Abs. 2 Bst. a bis des Umweltschutzgesetztes (USG, SR 814.01)

Änderung des Anhang III des Abkommens.

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Beschluss der Arbeitsgruppe der UN/ECE für Strassenverkehr an ihrer 107. Sitzung

23.10.2012 06.12.2013 Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG

Änderung in Annex I, Verlängerung der E66 von Székesfehérvár nach Szolnok (Ungarn).

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ECE-Reglement Nr. 127 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Fussgängerschutzes

17.11.2012 17.11.2012 Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Bestimmungen über die Frontgestaltung von leichten Motorfahrzeugen in Bezug auf den Fussgängerschutz.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.8

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

ECE-Reglement Nr. 128 vom 17. November 2012 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von LeuchtdiodenLichtquellen (LED) zur Verwendung in genehmigten Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern

10.7.9

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

ECE-Reglement Nr. 129 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von weiterentwickelten Kinderrückhaltesystemen (ECRS)

4845

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.11.2012 17.11.2012 Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Bestimmungen über Leuchteinheiten, die mit Leuchtdioden ausgerüstet sind.

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09.07.2013 09.07.2013 Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Bestimmungen über weiterentwickelte Kinderrückhaltesysteme mit ISOFIXVerankerungen.

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Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.10 Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

ECE-Reglement Nr. 130 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Spurhaltewarnsystems (LDWS)

10.7.11 Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411) 10.7.12 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über die Klimaänderung (SR 0.814.01)

4846

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.07.2013 09.07.2013 Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Bestimmungen über Spurhaltewarnsysteme für Motorfahrzeuge.

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ECE-Reglement Nr. 131 vom 9. Juli 2013 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS)

09.07.2013 09.07.2013 Art. 106a Abs. 2 SVG (SR 741.01)

Bestimmungen über Notbremsassistenzsysteme für Motorfahrzeuge.

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Beschluss 10/CP.17 der 10. Vertragsparteienkonferenz: Änderung des Anhangs I der Konvention (AS 2013 3533)

11.12.2011 01.01.2013 Art. 16 Ziff. 3 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (SR 0.814.01)

Änderung des Anhangs I der Konvention zur Aufnahme Zyperns.

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Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.7.13 Europäisches Übereinkommen vom 19. Januar 1996 über die grossen Wasserstrassen von internationaler Bedeutung (AGN) (SR 0.747.207)

4847

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Aktualisierung der Anhänge I und II

15.10.2013 15. 10. 2013 Art. 13 des Übereinkommens

Inhalt der Änderung

Kosten

Aktualisierung der Anhänge I (Liste der Wasserstrassen von internationaler Bedeutung) und II (Liste der Binnenhäfen von internationaler Bedeutung).

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4848