13.109 Botschaft zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen vom 13. Dezember 2013

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2012 M 11.4047 Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch (S 5.3.12, Sicherheitspolitische Kommission SR; N 26.9.12) 2012 M 12.3007 Zugang der Armee zu Informationen zu hängigen Strafverfahren (N 28.2.12, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 31.5.12; N 26.9.12) 2013 M 13.3000 Waffen. Einführung einer Meldepflicht an das VBS (N 13.3.13, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 18.6.13; N 23.9.13) 2013 M 13.3001 Waffen. Bearbeitung der Informationen im Personalinformationssystem der Armee (N 13.3.13, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 18.6.13; N 23.9.13) 2013 M 13.3002 Waffen. Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Behörden der Kantone und des Bundes (N 13.3.13, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 18.6.13; N 23.9.13) 2013 M 13.3003 Waffen. Benutzung der AHV-Versichertennummer (N 13.3.13, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 18.6.13; N 23.9.13) Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Dezember 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-0541

303

Übersicht Im Nachgang zu verschiedenen Tötungsdelikten mit Feuerwaffen hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen zivilen und militärischen Behörden im Umgang mit Waffen zu unterbreiten. Diese sollen unverzüglich über Waffenbesitzerinnen und -besitzer informiert werden, bei denen ein Missbrauchspotenzial bestehen könnte. Ist dies der Fall, wird der betreffenden Personen die Waffe umgehend entzogen. Die im Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen zusammengefassten Gesetzesänderungen liefern dazu die nötige rechtliche Grundlage.

Ausgangslage Im Bericht zum Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» hatte der Bundesrat Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Behörden, die sich mit Waffen befassen, unterbreitet. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats verlangte in den Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 die Schaffung der für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Die Umsetzung dieser Motionen im «Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen» bedingt die Anpassung verschiedener Erlasse.

Inhalt der Vorlage Mit der Änderung des Strafgesetzbuchs soll im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung und -prüfung die AHV-Versichertennummer im Strafregister-Informationssystem VOSTRA implementiert werden.

In der Strafprozessordnung soll eine Meldepflicht statuiert werden. Die Verfahrensleitung soll gestützt darauf den Führungsstab der Armee, der die Angehörigen der Armee von der Rekrutierung bis zur Entlassung aus dem Militärdienst begleitet, in gewissen Fällen über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige informieren. Zu melden sind Angaben über beschuldigte Personen, wenn auf Grund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ernsthaft zu befürchten ist, dass die betreffende Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Die weitergeleiteten Informationen sollen verhindern, dass die beschuldigte Person ihre persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt oder mit einer solchen ausgerüstet wird.

Die Anpassung im Militärgesetz konkretisiert die Prüfung des Gewaltpotenzials für Angehörige
der Armee, die mit einer Waffe ausgerüstet werden sollen oder die eine solche besitzen.

Die Teilrevision des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme passt die geltenden Bestimmungen im Hinblick auf die Bearbeitung personenbezogener Daten zur Armeewaffe in den militärischen Informationssystemen des Bundes an.

304

Die Teilrevision des Waffengesetzes schafft die rechtliche Grundlage, damit die zivilen oder militärischen Behörden aktiv über Verweigerungen oder Entzüge von Bewilligungen oder Abnahmen von Feuerwaffen in der vom Bund geführten Waffeninformationsplattform ARMADA orientiert werden. Die zuständigen Behörden haben damit die Möglichkeit, zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Entzug der Waffe rechtfertigen. Ferner wird eine rechtliche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister unter sich und die Anbindung der Waffeninformationsplattform ARMADA geschaffen.

Zusätzlich wird in einer Übergangsbestimmung eine Anmeldepflicht für derzeit noch nicht registrierte Feuerwaffen vorgesehen. Eine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Meldepflicht soll mit Busse sanktioniert werden.

305

Inhaltsverzeichnis Übersicht

304

1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 1.1.2 Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 1.2 Die beantragte Neuregelung 1.2.1 Vorschläge im Zuge des Berichts zum Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» 1.2.2 Nachregistrierung von Feuerwaffen in Privatbesitz 1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 1.5 Umsetzung 1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

307 307 307 310 312

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 2.1 Strafgesetzbuch 2.2 Strafprozessordnung 2.3 Militärgesetz 2.4 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme 2.5 Waffengesetz

325 325 328 329 329 332

3

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 3.1.2 Personelle Auswirkungen 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

343 343 343 344

4

5

344 345

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

345 345

Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.3 Erlassform 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 5.5 Datenschutz

345 345 345 346 346 346

Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen (Entwurf)

306

312 315 317 323 324 324

347

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch»

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats hat den Bundesrat mit dem Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» vom 24. Januar 2012 beauftragt, innert sechs Monaten in einem Bericht1 darzulegen: 1.

wie der sicherheitsrelevante Informationsfluss zwischen Strafverfolgungsbehörden und der Armee in Echtzeit sichergestellt werden kann;

2.

wie der notwendige Datenaustausch umgesetzt werden kann;

3.

ob die bisherigen gesetzlichen Grundlagen reichen;

4.

wie schnell die Verlinkung der kantonalen Datenbanken erfolgen kann;

5.

ob und wie eine Zusatzstrafe (Waffenverbot) ins Strafrecht eingefügt werden kann.

Der Bundesrat beantragte am 22. Februar 2012 die Annahme des Postulats. Am 28. Februar 2012 überwies der Nationalrat das Postulat an den Bundesrat.

Der Bundesrat hiess den Bericht in Erfüllung des Postulats am 5. September 2012 gut. Er hat darin folgende Lücken aufgezeigt und schlägt konkrete Massnahmen zu deren Behebung vor: 1.

Der Führungsstab der Armee (Führungsstab) prüft nur anlässlich der Rekrutierung, der Beförderung, des Ausschlusses aus der Armee und der Überlassung der persönlichen Waffe sowie allenfalls aufgrund von Hinweisen Dritter, ob bei einem Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee Hinderungsgründe vorliegen, die gegen die Abgabe oder den Besitz der persönlichen Waffe sprechen. Werden beim Stellungspflichtigen entsprechende Hinderungsgründe ­ insbesondere ein Gewaltpotenzial ­ festgestellt, wird dieser wegen Untragbarkeit für die Armee nach Artikel 21 bzw. Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) nicht rekrutiert. Die Untragbarkeit für die Armee führt bei einem Angehörigen der Armee nach Artikel 22 MG zu seinem Ausschluss.

Der Führungsstab erhält somit nur anlässlich dieser Ereignisse Kenntnis von Hinderungsgründen, die gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Entsprechend ergreift er nur dann Massnahmen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe der Armee und nicht in jedem Fall, in dem Hinderungsgründe für den Besitz der Waffe bestehen.

1

2

Der Bericht kann beim Bundesamt für Polizei im Internet abgerufen werden unter: www.fedpol.admin.ch/content/fedpol/de/home/dokumentation/medieninformationen/2012/ref_2012-09-050.html Waffenmissbrauch: Staatsanwaltschaften sollen Armeeangehörige mit Gefährdungspotenzial melden.

SR 510.10

307

Massnahme: Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sollen dem Führungsstab Angehörige der Armee und Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.

Damit wird der Führungsstab unmittelbar in die Lage versetzt, der oder dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe (samt persönlicher Leihwaffe) vorsorglich abzunehmen oder zu entziehen und dafür zu sorgen, dass der entsprechende Stellungspflichtige nicht mit einer Waffe ausgerüstet wird. Diese Massnahme soll verhindern, dass die oder der Angehörige der Armee oder der Stellungspflichtige seine persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt.

Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind grundsätzlich die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Entspricht dieser Ort nicht dem Wohnsitzkanton einer Person, wird dieser bei schwereren Delikten in der Regel im Laufe des Verfahrens einbezogen, insbesondere wenn Zwangsmassnahmen durchgeführt werden. In diesem Fall erübrigt sich, eine Meldung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts an das zuständige kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons.

2.

In der Regel führt die kantonale Polizei des Wohnsitzkantons bei einer Person Beschlagnahmungen von Waffen durch (ausserhalb eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 31 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 [WG], im Rahmen von Strafverfahren gestützt auf Art. 263 der Strafprozessordnung4 [StPO]). Sie beschlagnahmt dabei auch die persönliche Waffe der Armee.

Erfolgt die (vorsorgliche) Abnahme oder der Entzug der persönlichen Waffe der Armee ausnahmsweise durch militärische Behörden, wird die kantonale Polizei darüber in der Regel nicht informiert.

Die kantonalen Behörden melden der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) die Angaben über verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 30a WG) sowie über definitiv eingezogene Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG). Diese Informationen werden den kantonalen Polizeibehörden, den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung auf der Waffeninformationsplattform ARMADA (ein Bestandteil davon ist die Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen: DEBBWA) online zur Verfügung gestellt.

Sie dienen den kantonalen Waffenbüros namentlich als Informationsquelle im Rahmen von Bewilligungsgesuchen zur Prüfung, ob einer Person bereits eine Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder ob ihre eine Waffe definitiv entzogen wurde. Ist ein entsprechender Eintrag vorhanden, bedeutet dies jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden darf.

Die kantonale Behörde hat in solchen Fällen lediglich vertieft zu prüfen, ob ein Gesuch allenfalls trotzdem bewilligt werden kann.

Dem Führungsstab dienen die Informationen der Datenbank DEBBWA ­ neben seinen weiteren verfügbaren Informationsquellen ­ dazu, abzuklären, ob eine Angehörige oder ein Angehöriger der Armee mit einer persönlichen

3 4

308

SR 514.54 SR 312.0

Waffe auszurüsten ist bzw. ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihr oder ihm eine bereits abgegebene persönliche Waffe vorsorglich abzunehmen oder zu entziehen.

Die Datenbank DAWA (Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee, siehe dazu auch Bemerkungen zu Art. 32a Bst. d WG in Ziff. 2.5) ist ebenfalls Bestandteil der Waffeninformationsplattform ARMADA und enthält Angaben darüber, ob einer oder einem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde oder ob sie ihr oder ihm am Ende ihrer oder seiner Dienstzeit zu Eigentum überlassen wurde. Erfährt die kantonale Behörde im Wohnsitzkanton der Person aufgrund von Informationen aus der DAWA, dass einer oder einem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde, hat sie zu prüfen, ob diese Gründe auch nach dem Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) für den Besitz von Waffen darstellen. Entsprechende Hinderungsgründe sind insbesondere eine mögliche Selbstgefährdung (z. B. Suchtkrankheit) oder Drittgefährdung (wird z. B. angenommen bei Personen, die bereits jemanden mit einer Feuerwaffe bedroht haben), aber auch Strafregistereinträge wegen Handlungen, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, oder Einträge wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen führen dazu, dass eine Person die Berechtigung zum Besitz einer Waffe verliert.

Konkret hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob allfällig bestehende Bewilligungen zu widerrufen und bereits im Besitz der Person befindliche Waffen zu beschlagnahmen und allenfalls definitiv einzuziehen sind.

In der Regel wird die Waffeninformationsplattform ARMADA nur im Rahmen eines (neuen) Bewilligungsgesuchs von den kantonalen Behörden bzw.

im Rahmen der Rekrutierung, der Beförderung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Überlassung der persönlichen Waffe vom Führungsstab konsultiert.

Massnahme: Die zuständigen zivilen oder militärischen Behörden sollen aktiv über Einträge zu Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen sowie über Einträge zu (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen in der Waffeninformationsplattform ARMADA informiert werden.

Wie die Massnahme nach Ziffer 1 soll auch die hier vorgeschlagene Massnahme dazu führen, dass sowohl die militärischen als auch
die zivilen Behörden unverzüglich von Verweigerungen oder Entzügen von Bewilligungen bzw. von (vorsorglichen) Abnahmen oder Entzügen von Waffen der jeweils anderen Behörde erfahren. Damit soll ermöglicht werden, dass die über Einträge benachrichtigte Behörde unverzüglich prüfen kann, ob nach dem von ihr zu vollziehenden Recht Vorkehrungen zur Abnahme der Feuerwaffe zu treffen sind.

3.

Das für den Betrieb des Strafregister-Informationssystems VOSTRA verantwortliche Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab aus VOSTRA in Tabellenform Strafurteile über Verbrechen oder Vergehen, über freiheitsentziehende Massnahmen sowie Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee (Art. 367 Abs. 2ter des

309

Strafgesetzbuches5 [StGB]). In der Folge prüft der Führungsstab die Meldungen auf einen allfälligen Handlungsbedarf wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe oder sogar den Ausschluss aus der Armee (Art. 22 MG). Derzeit werden so täglich etwa 200­300 Meldungen verarbeitet, wobei der Abgleich über die Personalien geschieht. Bestätigt der Führungsstab, dass eine verurteilte Person der Armee angehört, übermittelt ihm VOSTRA auch die Strafdaten. Aktuell erfolgt die Übermittlung noch nicht im automatisierten Verfahren, eine Rechtsgrundlage dafür existiert aber bereits heute (Art. 367 Absatz 2quinquies StGB).

Der manuelle Abgleich der Daten über die Personalien ist aufgrund teils unterschiedlicher Schreibweisen zeitintensiv und fehleranfällig. Die Verwendung der AHV-Versichertennummer könnte hier Abhilfe schaffen. Die militärischen Behörden verwenden diese zur eindeutigen Identifikation von Militärangehörigen bereits (Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20086 über die militärischen Informationssysteme [MIG]). Für VOSTRA existiert derzeit noch keine rechtliche Grundlage zur Verwendung der AHV-Versichertennummer.

Massnahme: Im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung und -prüfung sollen die Rechtsgrundlagen des automatisierten Strafregisters so angepasst werden, dass die AHV-Versichertennummer darin verwendet werden darf.

1.1.2

Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003

Gestützt auf die Ergebnisse des Berichts zum Postulat 12.3006 hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats die folgenden vier Motionen erarbeitet und sie in der Folge am 7. Januar 2013 als Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 eingereicht: ­ Motion 13.3000 Waffen. Einführung einer Meldepflicht an das VBS Die Motion 13.3000 beauftragt den Bundesrat, die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht durch eine entsprechende Bestimmung in der StPO zu verpflichten, dem Führungsstab Meldung zu erstatten, falls im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu befürchten ist, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden.

Eine entsprechende Botschaft hat der Bundesrat der Bundesversammlung so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013 zu unterbreiten.

Die Stellungnahme des Bundesrates erläuterte, dass er vollumfänglich einverstanden sei mit dem Inhalt der Motion. Aus formellen Gründen hat er jedoch deren Ablehnung beantragt. So kann die ihm gewährte Frist zum Verfassen der Botschaft nicht eingehalten werden.

5 6

310

SR 311.0 SR 510.91

­ Motion 13.3001 Waffen. Bearbeitung der Informationen im Personalinformationssystem der Armee Die Motion beauftragt den Bundesrat, das MIG so anzupassen, dass die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemeldeten Daten im Personalinformationssystem der Armee (PISA) bearbeitet werden dürfen. Der Bundesversammlung soll eine entsprechende Botschaft so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013 unterbreitet werden.

Auch bei dieser Motion beantragte der Bundesrat aus formellen Gründen (siehe dazu Motion 13.3000) die Ablehnung, erklärte sich aber mit deren Inhalt vollumfänglich einverstanden.

­ Motion 13.3002 Waffen. Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Behörden der Kantone und des Bundes Die Motion 13.3002 beauftragt den Bundesrat, zur Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragten Behörden der Kantone und des Bundes, dem Parlament so schnell wie möglich, spätestens aber bis Herbst 2013, eine Vorlage zur Änderung des Waffengesetzes zu unterbreiten, die zumindest die folgenden Punkte regelt: a.

Über einen Entzug oder eine Verweigerung einer Bewilligung oder den Entzug von Waffen durch ein kantonales Waffenbüro sollen die militärischen Behörden automatisch informiert werden.

b.

Die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons sollen über Personen informiert werden, denen gestützt auf die Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

c.

Die Daten der elektronischen Informationssysteme nach Artikel 32a Absatz 2 des Waffengesetzes sollen den kantonalen Polizeibehörden und den zuständigen Behörden des Bundes mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden, der Zugriff kann auch automatisiert erfolgen.

d.

Die Waffeninformationssysteme von Bund und Kantonen sind so miteinander zu verbinden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen in einem oder mehreren Systemen verzeichnet sind.

Die Schaffung der Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b hatte der Bundesrat seinerseits im Postulatsbericht 12.3006 vorgeschlagen.

Buchstabe c nimmt die Forderung nach einem gegenseitigen Online-Zugriff der kantonalen Behörden auf die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen (nachfolgend: kantonale Waffenregister) nach Artikel 32a Absatz 2 WG. auf. Es geht dabei um die Realisierung der «Waffenplattform», eines kantonalen Projekts im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI). Im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» wurde im Februar 2011 versprochen, dass diese gegenseitigen Online-Zugriffe auf die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen (Art. 32a Abs. 2 WG) rasch realisiert würden. Insbesondere technische Hürden haben zu Verzögerungen des Projekts geführt.

311

Auch die rechtliche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister, die Realisierung der «Waffenplattform», soll im Waffengesetz geschaffen werden.

Letztlich soll Buchstabe d der Motion ermöglichen, dass über einen einzigen OnlineZugriff sowohl die kantonalen Datenbanken als auch die von fedpol geführte Waffeninformationsplattform ARMADA abgerufen werden kann, sofern die erforderlichen Zugriffsberechtigungen für die jeweiligen Informationssysteme bestehen.

­ Motion 13.3003 Waffen. Benutzung der AHV-Versichertennummer Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge nach dem Waffengesetz und der Strafprozessordnung beauftragten Behörden die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch nutzen dürfen. Der Bundesversammlung ist so schnell wie möglich eine entsprechende Botschaft zu unterbreiten, spätestens aber bis Herbst 2013.

Aus der Begründung der Motion geht hervor, dass die Motion letztlich auf die Verbesserung des bestehenden Meldeflusses von VOSTRA an PISA zielt und hierfür die Implementierung der Versichertennummer im Strafregister fordert. Der Abgleich der gelieferten VOSTRA-Personalien mit den beim VBS vorhandenen Daten sei ohne die Nutzung der Versichertennummer sowohl fehleranfällig als auch zeitintensiv.

Auch bei dieser Motion beantragte der Bundesrat aus formellen Gründen (die Frist für die Erarbeitung der Botschaft ist zu kurz) die Ablehnung, erklärte sich aber mit deren Inhalt vollumfänglich einverstanden.

Der Nationalrat hat diese vier Motionen seiner Sicherheitspolitischen Kommission am 13. März 2013 angenommen.

Der Ständerat beantragte eine Verlängerung der Frist zur Erarbeitung der Botschaft bis Ende 2013. Zudem wurde die Motion 13.3002 mit der Änderung angenommen: Der Bundesrat wird zudem beauftragt wird, das Waffengesetz so anzupassen, dass der Besitz von Feuerwaffen, die bis jetzt in den Registern nicht erfasst wurden, in den kantonalen Waffenregistern verzeichnet werden soll (Nachregistrierung).

Am 23 September 2013 hat der Nationalrat der Änderung des Ständerats zugestimmt; aufgrund eines Ordnungsantrags hat er die Änderung der Motion 13.3002 an die Sicherheitspolitische
Kommission zurückgewiesen.

Bis zum Beginn des Mitberichts zur Botschaft hat sich der Nationalrat noch nicht abschliessend zur Ergänzung der Motion 13.3002 geäussert.

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Vorschläge im Zuge des Berichts zum Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch»

Unter Ziffer 1.1.1 wurden die Massnahmen, die der Bundesrat im Postulatsbericht 12.3006 zur Beseitigung bestehender Lücken beim Informationsaustausch vorgeschlagen hatte, bereits kurz aufgeführt.

7

312

SR 831.10

So sollen die Staatsanwaltschaften und Gerichte dem Führungsstab Angehörige der Armee und Stellungspflichtige melden, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten. Damit erhält der Führungsstab unverzüglich Kenntnis von Sachverhalten, die auf ein mögliches Gewaltpotenzial einer oder eines Angehörigen der Armee oder eines Stellungpflichtigen schliessen lassen. Diese Information ermöglicht es dem Führungsstab, sofort erforderliche Vorkehrungen wie die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe zu prüfen und nötigenfalls zu vollziehen. Die gesetzliche Grundlage dafür soll in Artikel 75 Absatz 3bis StPO geschaffen werden.

Die Informationen über Personen, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden, soll der Führungsstab in PISA bearbeiten dürfen. Entsprechend ist das MIG anzupassen, welches dieses Informationssystem regelt (insb. Art. 14 Abs. 1 Bst. ebis, der die Dateninhalte festlegt).

Weiter sollen die zuständigen zivilen und militärischen Behörden aktiv über Einträge zu Verweigerungen und Entzügen von Bewilligungen sowie über Einträge zu (vorsorglichen) Abnahmen und Entzügen von Feuerwaffen in der von der Zentralstelle Waffen geführten Waffeninformationsplattform ARMADA informiert werden.

Damit kann die entsprechend kontaktierte Behörde prüfen, ob auch nach dem für sie massgebenden Recht Gründe vorliegen, die eine (vorsorgliche) Abnahme oder eine Beschlagnahme bzw. einen Entzug oder eine definitive Einziehung der Waffe rechtfertigen. Dazu ist Artikel 32c WG anzupassen, der die Datenbekanntgabe aus der Waffeninformationsplattform ARMADA regelt.

Ferner soll eine rechtliche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister untereinander in Form einer «Waffenplattform» geschaffen werden. Zusätzlich sollen Behörden, die die nötigen Zugriffsberechtigungen besitzen, mittels einer einzigen Abfrage sowohl die kantonalen Waffenregister als auch die Waffeninformationsplattform ARMADA konsultieren können. Zur Umsetzung sind die Artikel 32a und 32c WG anzupassen, die die rechtliche Grundlage für die kantonalen Waffenregister bilden bzw. die Datenbekanntgabe daraus regeln. Aktuell werden Informationen zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen in verschiedenen
Systemen des Bundes (Waffeninformationsplattform ARMADA) und der Kantone bearbeitet. Die Folge davon ist, dass die kantonalen Waffenbüros bei Anfragen zum Waffenbesitz in einem ersten Schritt jeweils Abklärungen im eigenen System und den Systemen des Bundes (Waffeninformationsplattform ARMADA, Polizeifahndungssystem) vornehmen. Zusätzlich müssen mittels Nachfrage bei Waffenbüros anderer Kantone weitere Abklärungen zu Feuerwaffen und deren Besitzerinnen und Besitzern vorgenommen werden. Anknüpfungspunkt der Anfrage ist regelmässig ein früherer Wohnsitzkanton der Waffenbesitzerin oder des Waffenbesitzers, da der Wohnsitzkanton zuständig ist für die Erteilung von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen. Ist lediglich die Waffe, nicht aber deren Besitzerin oder Besitzer bekannt, müssen alle Kantone angefragt werden, um diese oder diesen zu ermitteln. Dies führt zu einem erheblichen Aufwand bei den beteiligten Stellen und damit zu einer längeren Abklärungsdauer. Gerade in einem laufenden Polizeieinsatz, bei dem die Kenntnis über die mögliche Bewaffnung einer Zielperson zur Einschätzung der Gefährdungslage unabdingbar ist, ist dies im Wissen um die heutigen technologischen Möglichkeiten für eine effektive und effiziente Polizeiarbeit nicht mehr haltbar. Im Interesse der Bevölkerung geht es darum, mit technischen Massnahmen ein automatisiertes Abrufverfahren unter den elektronischen Informationssystemen des Bundes und der Kantone zu schaffen. Deswegen wurde im Rahmen des Harmonisierungsprogramms 313

der Schweizer Polizeiinformatik Ende 2011 das Projekt «Waffenplattform/OnlineAbfrage Waffenregister» (nachfolgend: «Waffenplattform» initiiert. Dieses hat (über eine schrittweise Realisierung) zum Ziel, den gesamten Eigentumsverlauf einer Waffe elektronisch zu bewirtschaften.

Die Umsetzung des oben geschilderten Vorhabens, ist in drei Modulen geplant: 1.

Anträge für Waffenerwerbsscheine und die Meldung der übertragenden Person über meldepflichtigen Waffenerwerb können von Bürgerinnen und Bürgern über ein Internetportal (Suisse ePolice) erfasst und dem für die Bewilligung zuständigen Waffenbüro elektronisch übermittelt werden, sofern der betreffende Kanton sich an diesem Verfahren beteiligt.

2.

Die kantonalen Waffenbüros müssen der Zentralstelle Waffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Meldepflicht (Art. 30a, 31 Abs. 4 und 32k WG) gewisse Informationen melden. Heute müssen diese Daten zweimal erfasst werden, einmal im kantonalen Waffenregister und zusätzlich in der Waffeninformationsplattform ARMADA. Zukünftig soll die Meldung aus den kantonalen Waffenregistern automatisiert an die Waffeninformationsplattform ARMADA übermittelt werden.

3.

Das Projekt «Waffenplattform» soll es den zugriffsberechtigten Behörden ermöglichen, mit einer einzigen Anfrage sowohl alle kantonalen Waffenregister als auch die Waffeninformationsplattform ARMADA abzufragen.

An der Sitzung vom 11. April 2013 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) einstimmig beschlossen, das Vorhaben «Waffenplattform» bis Ende 2014 zu realisieren, damit die oben genannten Abfragemöglichkeiten ab Januar 2015 zur Verfügung stehen.

Ferner sollen im Interesse einer sicheren, einfachen und schnellen Datenübermittlung und -prüfung die Rechtsgrundlagen des automatisierten Strafregisters so angepasst werden, dass die Versichertennummer verwendet werden darf. Konkret geht es darum, die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA zu implementieren, sodass die gestützt auf Artikel 367 Absatz 2ter StGB vorgesehenen automatischen Meldungen an den Führungsstab zielgerichteter verarbeitet werden können. Denn anhand der Versichertennummer können diejenigen Meldungen, die für den Führungsstab von Interesse sind, vollautomatisch herausgefiltert werden, ohne dass in jedem Einzelfall ein Namensabgleich von Hand vorgenommen werden muss.

Gleichzeitig soll die Versichertennummer auch für die Personensuche in VOSTRA verwendet werden dürfen. Dabei soll der Zugang zur «Unique Personal Identifier Database» (UPI-Datenbank) direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen.

Der Bundesrat hat diesen Vorschlag bereits im Oktober 2012 im Rahmen der Schaffung eines neuen Strafregistergesetzes (StReG) in die Vernehmlassung geschickt.

Das StReG kommt einer Totalrevision des gesamten Strafregisterrechts gleich, womit eine Aufhebung der aktuellen Strafregisterbestimmungen im StGB verbunden ist. Gegenwärtig ist eher davon auszugehen, dass die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA im Rahmen des vorliegenden Geschäfts rascher umgesetzt wird. Die oben erwähnten Änderungsvorschläge sind jedoch auch im StReG enthalten und werden parallel weiter behandelt. Somit ist sichergestellt, dass die Versichertennummer auch bei Aufhebung der Strafregisterbestimmungen im StGB weiterhin genutzt werden kann.

314

Bei den zusätzlichen Änderungen im Waffengesetz handelt es sich um formale Anpassunngen. Sie werden in Ziffer 2.5 beim jeweiligen Artikel erläutert.

1.2.2

Nachregistrierung von Feuerwaffen in Privatbesitz

Neben den Massnahmen, die im Postulatsbericht «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» geprüft und vorgeschlagen wurden, wurde der Vorschlag aufgenommen, alle Feuerwaffen, die sich aktuell in Privatbesitz befinden und schweizweit noch in keinem kantonalen Waffenregister erfasst sind, registrieren zu lassen. Diese Forderung hat namentlich die KKJPD gestellt. Der Ständerat hat die Nachregistrierung aller Feuerwaffen am 18. Juni 2013 in die Motion 13.3002 (Bst. d) integriert. Bis zum Beginn des Mitberichts zur Botschaft hat sich der Nationalrat noch nicht abschliessend zur Ergänzung der Motion 13.3002 geäussert.

Entsprechend sieht nun eine Übergangsregelung vor, dass Feuerwaffen, die schweizweit noch in keinem kantonalen Waffenregister verzeichnet sind, innerhalb der festgelegten Frist von zwei Jahren dem zuständigen Waffenbüro des Wohnsitzkantons zu melden sind. Eine vorsätzliche Widerhandlung gegen diese Meldepflicht soll mit einer Busse sanktioniert werden.

Bezweckt wird mit dieser Nachregistrierung von Feuerwaffen namentlich, dass die Polizei vor einem Einsatz in Erfahrung bringen kann, ob im betreffenden Haushalt eine Feuerwaffe vorhanden ist.

Aktuelle Rechtslage betreffend Privatbesitz von Feuerwaffen Das geltende Waffenrecht knüpft bei der Registrierung der Feuerwaffen an deren Erwerb an, wobei unter Erwerb auch der Tausch, die Schenkung, der Erbgang usw.

zu verstehen ist. Seit 12. Dezember 2008 wird jeder (legale) Erwerb einer Feuerwaffe vom kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons im kantonalen Waffenregister erfasst. Bei Feuerwaffen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen (bewilligungspflichtige und verbotene Waffen), ist vorgängig zum Erwerb im zuständigen Waffenbüro des Wohnsitzkantons eine Bewilligung zu beantragen. Wird die Bewilligung erteilt, übernimmt das kantonale Waffenbüro aus der Bewilligung bzw. der Kopie davon, die es von der Verkäuferin oder vom Verkäufer der Waffe erhält, die zu registrierenden Angaben (Art. 32b Abs. 5 WG) und überträgt sie ins kantonale Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG). Den Erwerb meldepflichtiger Feuerwaffen (Art. 10 WG) hat die übertragende Person dem kantonalen Waffenbüro im Wohnsitzkanton der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb von 30 Tagen nach der Übertragung zu melden (Art. 11 Abs. 3 und 5 WG). Auch die Angaben über meldepflichtige Feuerwaffen
werden in der Folge ins kantonale Waffenregister aufgenommen.

Um rasch das Ziel einer möglichst umfassenden Registrierung aller zivilen Feuerwaffen zu erreichen, kann die Registrierung nicht weiterhin an den Erwerb geknüpft werden. Feuerwaffen sind dauerhafte Güter und haben eine lange Lebensdauer.

Entsprechend ist es möglich, dass erst ein Erbgang wiederum einen Eigentumsübergang und damit verbunden eine Registrierung auslöst. Deswegen soll die Registrierung direkt an den derzeit bestehenden Besitz von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile geknüpft werden.

315

Registrierung von Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern aktuell im kantonalen Waffenregister nicht verzeichnet

meldepflichtige Waffen* wie Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, 31)

­ bis 31.12.09 von der Militärverwaltung übernommene Ordonnanzwaffen (Ausnahme «Schengen-Nachmeldung») ­ bis 11.12.08 beim Waffenhändler erworbene meldepflichtige Waffen (Ausnahme «Schengen-Nachmeldung») ­ meldepflichtige Waffen, die unter Missachtung der SchengenNachmeldepflicht nicht gemeldet wurden

bewilligungspflichtige Waffen** wie Pistolen, halbautomatische Gewehre (Sturmgewehr PE 57, 90)

­ bewilligungspflichtige Waffen, die bis 11.12.08 zwischen Privaten gehandelt wurden ­ bewilligungspflichtige Waffen, die bis 11.12.08 bei einem Waffenhändler erworben wurden, sofern der Wohnsitzkanton den Waffenerwerb noch nicht erfasst hat (Registrierung erst ab 12.12.08 gesetzlich vorgeschrieben)

verbotene Waffen*** wie Seriefeuerwaffen

­ Besitz verbotener Waffen, der unter Missachtung der SchengenNachmeldepflicht nicht gemeldet wurde

Die Schengen-Anpassung des Waffenrechts8, die am 12. Dezember 2008 in Kraft trat, hatte eine Meldepflicht für die meldepflichtigen Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile statuiert. Diese Feuerwaffen waren vorher in den kantonalen Waffenregistern überhaupt nicht verzeichnet. Ihr Erwerb erfolgte mittels schriftlichem Vertrag und ohne dass die kantonalen Waffenbüros Kenntnis davon gehabt hätten. Es bestand lediglich die Pflicht, den Vertrag über den Erwerb der Feuerwaffen während zehn Jahren aufzubewahren. Innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes musste der Gegenstand der Meldestelle des Wohnsitzkantons angemeldet werden. Absatz 2 der Bestimmung sah gewisse Ausnahmen von dieser Nachmeldung vor. So mussten Feuerwaffen, die seinerzeit von einer Waffenhändlerin oder einem Waffenhändler erworben wurden, und Ordonnanzwaffen, die seinerzeit von der Militärverwaltung zu Eigentum überlassen wurden, nicht gemeldet werden. Ferner wurde darauf verzichtet, die Missachtung der damaligen Meldepflicht einer Strafsanktion zu unterstellen. Gemäss Rückmeldungen aus den Kantonen dürften auch wegen der fehlenden Sanktion viele Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sein.

** Bis am 11. Dezember 2008 war für den Handel bewilligungspflichtiger Feuerwaffen zwischen Privaten kein Waffenerwerbsschein erforderlich. Der Erwerb erfolgte mittels schriftlichem Vertrag und ohne dass eine Kopie davon ans kantonale Waffenbüro geleitet werden musste. Entsprechend hatte das kantonale Waffenbüro im Wohnsitzkanton der Erwerberin oder des Erwerbers keine Kenntnis der Übertragung und erfasste deren Erwerb somit auch nicht im kantonalen Waffenregister. Der Zeitpunkt, ab dem der Erwerb bewilligungspflichtiger und verbotener Waffen in den kantonalen Waffenregistern erfasst wurde, ist unterschiedlich. Teilweise erfassen die Kantone die entsprechenden Informationen bereits seit Jahrzehnten. Seit dem 12. Dezember 2008 verpflichtet das Waffengesetz die kantonalen Waffenbüros dazu, den Erwerb aller Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern zu erfassen.

*** Im Rahmen der sogenannt «nationalen» Revision des Waffenrechtes (Inkrafttreten ebenfalls am 12. Dezember 2008) wurde für die «Angehörigen bestimmter Staaten» (Art. 7 WG), für die ein grundsätzliches
Waffenverbot gilt, auch der Besitz von Waffen untersagt. Betroffene hatten die Möglichkeit, nach Artikel 7a Absatz 2 WG eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, um weiterhin im Besitz einer Waffe zu bleiben. Absatz 3 sieht vor, dass bei Ablehnung des Gesuchs die betreffende Waffe beschlagnahmt wird, sofern keine Übertragung an eine berechtigte Person erfolgt.

*

8

316

BBl 2004 7149

Da offenbar viele der betroffenen Personen davon ausgingen, dass ihnen die Ausnahmebewilligung verweigert würde, wurden gemäss Rückmeldungen aus den Kantonen kaum entsprechende Gesuche eingereicht bzw. Ausnahmebewilligungen erteilt. Somit fehlen auch Angaben über Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer aus diesen Staaten (Art. 12 der Waffenverordnung vom 2. Juli 20089 [WV]), die ihrer Meldepflicht nach Artikel 7a Absatz 1 WG nicht nachgekommen sind.

Wie viele Feuerwaffen zahlenmässig noch nicht registriert sind, ist kaum zu ermitteln, da auch die Anzahl sich im Umlauf befindlicher Waffen lediglich auf Schätzungen beruht. Es wird davon ausgegangen, dass sich etwa zwei Millionen Feuerwaffen in schweizerischen Haushalten befinden. In dieser Zahl enthalten sind auch die 200 000 Sturmgewehre und Pistolen, die vorab Angehörigen der Armee als persönliche Ausrüstung abgegeben wurden. Derzeit sind etwa 750 000 Waffen in den kantonalen Waffenregistern verzeichnet. Gegenstände, die als persönliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee gelten, sind in den kantonalen Waffenregistern nicht verzeichnet, ebenso wenig die Dienstwaffen der Angehörigen der Polizeikorps. Ferner ist zu beachten, dass ein und dieselbe Feuerwaffe in mehreren Kantonen registriert sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie von der Besitzerin oder vom Besitzer an eine Person in einem anderen Kanton weiterverkauft wurde.

Zuständig für die Registrierung ist jeweils der Wohnsitzkanton der Erwerberin oder des Erwerbers. Entsprechend kann aus der Anzahl registrierter Feuerwaffen in den kantonalen Waffenregistern nicht unmittelbar auf die Anzahl noch nicht erfasster Waffen geschlossen werden.

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Für die Umsetzung der verschiedenen Forderungen der Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 wurde eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von fedpol eingesetzt. Sie setzte sich zusammen aus Expertinnen und Experten der betroffenen Bundesbehörden, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Staatsanwaltschaft.

Die Forderungen der genannten Motionen, die der Bundesrat mit vorliegender Revision erfüllt, entsprechen weitgehend den Schlussfolgerungen im Bericht zum Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch».

Wie unter Ziffer 1.2.1 dargelegt, wurde die Motion 13.3002 mit der Forderung ergänzt, den Besitz von Feuerwaffen, die bis jetzt in den Registern nicht erfasst wurden, in den kantonalen Waffenregistern zu registrieren.

Vorliegend galt es folgende Fragen im Zusammenhang mit der Einführung dieser neuen Meldepflicht zu beantworten: Soll eine Widerhandlung gegen die neue Meldepflicht des Waffenbesitzes sanktioniert werden? Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflicht besser berücksichtigt wird, wenn deren Nichteinhaltung einer Sanktion unterstellt wird. Zudem werden auch vergleichbare Pflichten im Waffengesetz regelmässig sanktioniert.

Soll jeder Waffenbesitz dieser Nachmeldepflicht unterworfen werden oder sollen wieder Ausnahmen davon definiert werden?

9

SR 514.541

317

Der Bundesrat schlug im Vorentwurf vor, dass die Meldepflicht grundsätzlich den Besitz aller Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile (für die die gleichen Voraussetzungen beim Erwerb gelten) betreffen sollte. Dieser Vorschlag beruhte auf folgenden Überlegungen: Bis zur Schengen-Anpassung des Waffenrechtes erfolgte die Registrierung von Feuerwaffen in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Einige Kantone registrieren den Erwerb gewisser Feuerwaffen gestützt auf ihre kantonalen Gesetze schon seit Jahrzehnten, andere teilweise erst seit dem 12. Dezember 2008. Die meldepflichtigen Jagd- und Sportwaffen sind in allen kantonalen Waffenregistern erst seit dem 12. Dezember 2008 erfasst.

Entsprechend sah der Vorentwurf vor, dass Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile zu melden gewesen wären, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird jeder rechtmässige Erwerb einer Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister verzeichnet, weshalb sich eine Nachregistrierung rechtmässig erworbener Feuerwaffen nach diesem Stichdatum erübrigt. Von der Nachregistrierung befreit werden sollten zusätzlich Feuerwaffen, die im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes gemäss Artikel 42a WG seit dem 12. Dezember 2008 dem kantonalen Waffenbüro bereits angemeldet worden waren.

Weiter sah der Vorentwurf vor, dass bei der fristgerechten Meldung von Feuerwaffen, die unter Verletzung des Waffenrechts erworben wurden, in jedem Falle von einer Strafverfolgung abgesehen werden sollte.

Standpunkte und Stellungnahmen im Vernehmlassungsverfahren und ihre Bewertung Am 26. Juni 2013 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), zum «Bundesgesetz über Verbesserungen zwischen Behörden im Umgang mit Waffen» ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit Rundschreiben vom gleichen Datum hat das EJPD die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie die interessierten Verbände und Organisationen zur Stellungnahme bis am 30. August 2013 eingeladen.10 Stellungnahmen zu den Anpassungen im Waffengesetz Zur Nachregistrierung noch nicht verzeichneter Feuerwaffen gingen erwartungsgemäss die meisten Stellungnahmen ein. Viele Vernehmlassungsteilnehmende äusserten sich ausschliesslich zu diesem
Punkt der Vorlage. Die Stellungnahmen zur Nachregistrierung werden entsprechend an erster Stelle aufgeführt. Die weiteren Anpassungen im Waffengesetz waren unbestritten.

Folgende Kritik wurde von mehreren Stellen vorgebracht: ­

10

318

Die Nachregistrierung würde einen grossen finanziellen und personellen Aufwand verursachen. Dies liesse sich insbesondere deswegen nur schwerlich rechtfertigen, da sie kaum mehr Sicherheit bringen würde.

Der Ergebnisbericht ist unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2013.html#EJPD einsehbar.

­

Die Selbstdeklaration habe eine hohe Fehlerquote bei den gemeldeten Waffendaten zur Folge. Es sei jedoch zentral, dass die Informationen richtig seien. Eine falsche Zahl oder ein falscher Buchstabe bei der Waffennummer machten den ganzen Datensatz zu dieser Waffe wertlos und eine spätere Abfrage der Waffenregister unmöglich.

­

Grundsätzlich erachten die Vernehmlassungsteilnehmenden die Erfassung aller Feuerwaffen als wünschenswert, schätzen sie aber nicht als realistisch ein. Nur gesetzestreue Bürgerinnen und Bürger würden ihre Feuerwaffen nachregistrieren lassen, nicht jedoch Kriminelle, die Feuerwaffen häufig missbräuchlich einsetzten.

­

Da das Ziel der Registrierung aller Feuerwaffen nicht erreicht werde, müsse die Polizei sowieso damit rechnen, dass Waffen in einem Haushalt vorhanden seien. Damit könnte die Abfrage der Waffenregister sogar eine falsche Sicherheit suggerieren.

­

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende haben sich dahingehend geäussert, dass anstatt der Nachregistrierung von Feuerwaffen der Erwerb aller drei Kategorien von Waffen (verboten, bewilligungspflichtig und meldepflichtig) mit Bewilligung erfolgen sollte. Es sollte somit die Kategorie der meldepflichtigen Waffen abgeschafft werden. Die Folge davon wäre, dass das kantonale Waffenbüro vorgängig umfassend prüfen könnte, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb gegeben sind. Damit würde das umständliche Verfahren der Beschlagnahme im Anschluss an die Meldung meldepflichtiger Waffen entfallen, wenn die Voraussetzungen zum Besitz von Waffen nicht gegeben sind.

­

Verschiedentlich wurde aufgrund des Aufwands, den die Nachregistrierung nach sich ziehen werde, verlangt, die Frist für die Nachmeldung auf zwei oder drei Jahre zu verlängern.

­

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die vorgesehene Strafbestimmung ab. Ihrer Ansicht nach ist die Bussendrohung nicht genügend stark. Eine Missachtung der Meldepflicht sollte ihrer Meinung nach mit der definitiven Sicherstellung und Vernichtung der Waffe geahndet werden.

Diese Massnahmen stellten zwar Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. Im vorliegenden Falle wäre aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gewahrt, da die Eigentumsgarantie hinter den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe.

­

Ferner wurde argumentiert, dass die Strafbestimmung bewirken könnte, dass nach Ablauf der Meldefrist gerade aufgrund dieser Strafandrohung niemand mehr seine Waffen legalisieren möchte. Dies würde sich kontraproduktiv auswirken.

Bewertung der Stellungnahmen zur Nachregistrierung von Feuerwaffen Sowohl die Parteien als auch die Kantone beurteilen den Vorschlag des Bundesrats zur Nachregistrierung von Feuerwaffen kontrovers.

Die SP, die GPS und die EVP begrüssen die Regelung. Die SVP und die CVP lehnen den Vorschlag des Bundesrats ab. Dabei ist aber offenbar die CVP der Auffassung, dass die Nachregistrierung mit der Pflicht verbunden würde, für jede Feuerwaffe nachträglich einen Waffenerwerbsschein zu erlangen. Eine solche Rege319

lung war aber nie die Absicht des Bundesrats. Die FDP akzeptiert den Vorschlag zur Nachregistrierung.

Von den Kantonen begrüssen sechs die vorgeschlagene Regelung, zwölf lehnen sie (eher) ab, namentlich aufgrund des zusätzlichen administrativen Aufwands.

Der Bundesrat erachtet die Nachregistrierung aller Feuerwaffen weiterhin für sinnvoll. Die Forderung wurde von Seiten des Parlaments und der KKJPD an ihn herangetragen. Weiter wurde in den letzten Jahren die Nachregistrierung verschiedentlich thematisiert. Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik unterbreitet der Bundesrat dem Parlament aber einen überarbeiteten Vorschlag zur Beratung.

Der neue Vorschlag des Bundesrats trägt insbesondere der Kritik der Kantone hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands Rechnung. So sollen die kantonalen Waffenbüros gemäss der überarbeiteten Vorlage des Bundesrats nicht verpflichtet werden, zu prüfen, ob die Person, welche Feuerwaffen nachregistrieren lässt, die Voraussetzungen zum Besitz von Waffen überhaupt erfüllt (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 42b WG in Ziff. 2.5). Die Kantone können das Vorliegen der Voraussetzungen auf einer freiwilligen Basis aber überprüfen.

Weiter sollen nun nur noch Feuerwaffen gemeldet werden, die schweizweit noch nicht registriert sind, und nicht auch deren wesentliche Bestandteile. Gemäss Vorentwurf hätten quasi alle Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile gemeldet werden müssen, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden.

Um den Aufwand für die meldenden Personen zu verringern, sieht das angepasste Verfahren vor, dass sich die meldende Person beim kantonal zuständigen Waffenbüro erkundigen kann, ob die betreffende Feuerwaffe allenfalls bereits in einem kantonalen Informationssystem registriert ist.

Ausserdem wurde die Frist für die Nachregistrierung von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert.

Stellungnahmen zu den Anpassungen im Strafgesetzbuch In der Vernehmlassung wurde die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA vereinzelt kritisiert. Gegen die Nutzung der Versichertennummer werden im Wesentlichen folgende Gründe ins Feld geführt: ­

320

Das Anliegen, die Versichertennummer nicht nur für die Informationsvermittlung zwischen VOSTRA und PISA zu verwenden, sondern auch für die Personensuche, gehe über die Forderung der Motion 13.3003 hinaus. Es ist zwar richtig, dass die Motion 13.3003 die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA nur zum Zwecke des Datenabgleichs mit PISA verlangt. Indessen ist der Aufwand für die Implementierung der Versichertennummer sehr gross und eine vorgeschaltete Personensuche über die UPI erhöht die Chancen, dass die in VOSTRA verzeichneten Strafdaten auch einer Person, welche ihren Namen geändert hat, korrekt zugeordnet werden können. Ein Verzicht auf diesen Nutzen (bei gleichbleibenden Risiken) macht wenig Sinn. Es ist eine Tatsache, dass die Erwartungen, die an die Funktion des Strafregisters gestellt werden, ohne die Versichertennummer nicht mehr erfüllt werden können.

­

Bemängelt wird die angebliche Zweckentfremdung der Versichertennummer.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Artikel 50e AHVG eine Nutzung der Versichertennummer ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs explizit erlaubt hat. Er ist also davon ausgegangen, dass deren Verwendung als Personenidentifikator auch in anderen Bereichen sinnvoll sein könnte (so wurde unlängst deren Einführung auch im Grundbuchwesen beschlossen).

­

Auch wurde darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit bei vielen Personen zu Mehrfachvergaben gekommen sei, weshalb die Versichertennummer nicht so vertrauensvoll sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die heutigen Kontrollmechanismen so streng sind, dass solche Fehler immer seltener vorkommen und viel schneller entdeckt und bereinigt werden (die ZAS meldet annullierte oder deaktivierte Versichertennummern laufend an ihre Nutzer, damit sie ihre Datenbanken entsprechend aktualisieren können).

Auch durch die neu vorgeschlagene periodische Gesamtsynchronisation zwischen UPI und VOSTRA (vgl. Art. 366a Abs. 4 E-StGB) kann die Fehlerquote minimiert werden.

­

Einzelne Teilnehmer befürchten auch, dass die Nutzung der Versichertennummer zu einem grösseren Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden führen wird. Dem ist keinesfalls so. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nicht zuerst die Versichertennummer einer Person abklären. Sie suchen die gewünschte Person direkt in der VOSTRA-Applikation anhand der üblichen Attribute: Namen, Vornamen und Geburtsdatum. Die Personenverknüpfung anhand der Versichertennummer läuft im Hintergrund.

­

Ferner wurde kritisiert, dass durch die immer breitere Verwendung der Versichertennummer Datenverknüpfungen viel einfacher geworden seien, womit auch das Missbrauchspotenzial gestiegen sei. Die multiplen Verknüpfungsmöglichkeiten würden ein wachsendes Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Vereinzelt wurde denn auch die Verwendung eines sektoriellen Identifikators vorgeschlagen, wie dies etwa im Bereich der elektronischen Patientendossiers geschehen ist. Der Grund für die Einführung eines sektoriellen Identifikators im Bereich des elektronischen Patientendossiers war, dass dieses anonym geführt werden soll. Da die entsprechenden Daten unter bestimmten Voraussetzungen aber trotzdem einer Person zurechenbar sein müssen, war die Schaffung eines neuen sektoriellen Identifikators, welcher an die Versichertennummer angebunden ist, unverzichtbar. Im Bereich des Strafregisters soll die Versichertennummer als Identifikator eine ganz andere Funktion übernehmen. Sie wird einzig systemintern geführt, dient der Verbesserung der Personenidentifikation und erscheint nicht auf den Auszügen. Die Verwendung eines sektoriellen Identifikators im Bereich VOSTRA ist keine Notwendigkeit. Dessen Implementierung und Nutzung im Bereich des Datenaustausches zwischen VOSTRA und PISA wäre wesentlich aufwändiger und mit höheren Kosten verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Behörden für jede künftige neue Datenverknüpfung von VOSTRA mit einer anderen Datenbank eine neue gesetzliche Grundlage benötigen.

­

Schliesslich wurde kritisiert, dass nicht alle im Strafregister registrierten Personen über eine Versichertennummer verfügen würden. Dieser Einwand ist an sich richtig. Grundsätzlich ist es aber möglich, allen in VOSTRA zu 321

registrierenden Personen eine Versichertennummer zuzuteilen (vgl. Art. 50c Abs. 2 Bst. b AHVG). Die Versichertennummer kann jedoch nicht alle Probleme lösen, denn bei denjenigen Personen, die heute über keine Versichertennummer verfügen, ist die Aktualisierung der Personalien (bei Namensveränderung im Ausland) nicht unbedingt gewährleistet. Für sehr viele Personen, die über die UPI identifiziert werden können, dürfte es jedoch viel schwieriger werden, ihre Identität zu verschleiern. Es muss im Rahmen des Strafregistergesetzes geklärt werden, ob es für Personen ohne Versichertennummer noch zusätzliche Meldepflichten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) an VOSTRA braucht. Die von der Datenweiterleitung zwischen VOSTRA und PISA betroffenen Personen können mit Hilfe der Versichertennummer und ihrer Attribute problemlos identifiziert werden, ohne dass es entsprechende Neuzuteilungen von Versichertennummern braucht.

Die grosse Mehrheit der Kantone sowie die bürgerlichen Parteien sind mit der vorgeschlagenen Nutzung der Versichertennummer im Strafregisterbereich einverstanden. Vorstehend wurde aufgezeigt, dass die am Vorentwurf geübte Kritik nicht zu überzeugen vermag und dass die Vorteile des Lösungsvorschlags klar überwiegen. Am vorgeschlagenen Konzept der Nutzung der Versichertennummer und ihrer identifizierenden Merkmale ­ sowohl für die VOSTRA-Personensuche als auch für die Datenweiterleitung an PISA ­ wird daher festgehalten.

Stellungnahmen zu den Anpassungen im Militärgesetz und im Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme ­

Vereinzelt wurde verlangt, dass die zivilen Bewilligungsbehörden nebst dem Zugang zu den Entscheiden betreffend die Hinderungsgründe zur Abgabe, Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffen auch Zugang zu den Akten erhalten. Zudem wurde verlangt, dass ohne Einwilligung der oder des Betroffenen beim Führungsstab Führungsberichte eingeholt werden können.

In Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und d MIG wird diesen Anliegen bereits heute Rechnung getragen. Sowohl Strafuntersuchungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden sowie Dritten können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben alle notwendigen Entscheidgrundlagen auf Anfrage bekanntgegeben werden. Eine zusätzliche Regelung ist nicht notwendig.

­

Diverse Kantone wünschten, dass der militärärztliche Dienst, der Zentralstelle Waffen und den kantonalen Behörden den begründeten und unverschlüsselten Entscheid zu den medizinischen Hinderungsgründen betreffend die Abgabe oder die Abnahme der persönlichen Waffe bekanntgibt und nicht bloss den Hinweis darauf in ARMADA hinterlegt.

Die Feststellung medizinischer Hinderungsgründe für die Abgabe oder die Abnahme einer persönlichen Waffe ist jedoch eine medizinische Momentaufnahme betreffend die militärische Dienst- und Schiesstauglichkeit. Ein Rückschluss auf ein kriminelles oder gewalttätiges Potenzial ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wäre es daher nicht verhältnismässig, den zivilen Behörden quasi auf Vorrat konkrete medizinische Hinderungsgründe des militärärztlichen Dienstes via ARMADA bekanntzugeben. Nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b MIG gibt der militärärztliche Dienst aber Rechtspflegebehörden im Rahmen von

322

Verwaltungsverfahren die sanitätsdienstlichen Daten bekannt, soweit nach dem Verfahrensrecht eine Auskunftspflicht für Ärzte besteht. Auf Anfrage können also auch hier die notwendigen Entscheidgrundlagen bekanntgegeben werden. Eine zusätzliche Regelung ist nicht notwendig.

­

Ein direkter Zugang ziviler Behörden zu den Informationssystemen der Armee soll zudem aus Datenschutz- und Informatiksicherheitsgründen wie bisher nur sehr zurückhaltend gewährt werden.

Die weiteren Vorschläge zur Umsetzung der Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 gaben kaum zu Bemerkungen Anlass und erfordern keine Anpassungen der Gesetzesbestimmungen.

1.4

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Unbestrittenermassen wird namentlich die Nachregistrierung aller noch nicht verzeichneter Feuerwaffen für die kantonalen Vollzugsbehörden mit einem grossen, derzeit kaum abschätzbaren Aufwand verbunden sein.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich ungefähr zwei Millionen Feuerwaffen in Privatbesitz befinden. Wie viele davon zu melden sind, ist nicht bekannt.

Eine Meldepflicht war bereits im Rahmen der Schengen-Anpassung im Waffenrecht für die meldepflichtigen Waffen und deren wesentliche Bestandteile vorgesehen worden (also nur für eine der drei Kategorien von Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile). Zudem gab es Ausnahmen. Die Erfahrung der Vollzugsbehörden aus der Meldepflicht war, dass in vielen Fällen die gemeldeten Angaben mangels Sachkenntnis unpräzis waren, was wiederum zu Rückfragen der kantonalen Waffenbüros bei der meldenden Person führte. Nun entspricht die Registrierung aller Feuerwaffen aber insbesondere auch einem Bedürfnis der KKJPD. Es ist keine Lösung ersichtlich, wie, wenn nicht mit der Schaffung einer Meldepflicht, die kantonalen Vollzugsbehörden rasch Kenntnis erhalten könnten von derzeit in den kantonalen Waffenregistern noch nicht erfassten Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen.

Die Implementierung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA ist mit einigem finanziellen Aufwand verbunden (vgl. Ziff. 3.1.1). Sie dient insbesondere einer höheren Datenqualität und verringert damit das Risiko, dass es zu Verwechslungen bei Personen kommt. Zusätzlich kann die Versichertennummer neu auch für die Datenweiterleitung von VOSTRA an PISA genutzt werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass gegenwärtig das Strafregisterrecht totalrevidiert wird (vgl. Ziff. 1.2.1). Die hier gemachten Änderungsvorschläge sind auch im neuen Strafregistergesetz enthalten. Beide Gesetzgebungen werden parallel weiter behandelt. Ist das vorliegende Geschäft früher abgeschlossen (wovon zurzeit auszugehen ist), wird die Implementierung der Versichertennummer bereits im Strafgesetzbuch umgesetzt. Ein Teil der Programmierungsarbeiten muss daher im Rahmen der Totalrevision des Strafregisterrechts aufgrund des Neubaus von VOSTRA wiederholt werden, was einen grösseren Gesamtaufwand zur Folge hat.

323

1.5

Umsetzung

Nach Artikel 38 WG vollziehen die Kantone das Waffengesetz, soweit es nicht den Bund als zuständig erklärt. Sie werden somit auch vorliegend neu vorgeschlagene Artikel umzusetzen haben. In der Waffenverordnung wird namentlich die Ausnahme von der Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen für Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen vorzusehen sein. Ferner ist zu regeln, wie hoch die nach Artikel 32 WG neu zu erhebenden Gebühren sein dürfen.

1.6

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Sicherheitspolitischen Kommissionen hatten die beiden Motionen «Stärkerer Schutz vor Waffenmissbrauch» (11.4047 Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats) und «Zugang der Armee zu Informationen zu hängigen Strafverfahren» (12.3007 Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats) eingereicht. Die Motion 11.4047 beauftragte den Bundesrat damit, unverzüglich die nötigen Massnahmen einzuleiten, allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, sodass bei Drohungen oder Gewalttätigkeiten Waffen von den zuständigen Behörden unverzüglich beschlagnahmt werden. Zudem verlangte die Motion eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den militärischen, zivilen und gerichtlichen Behörden auf Ebene Bund und Kantone. Die Motion 12.3007 beauftragte den Bundesrat damit, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern oder die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Armee frühzeitig und automatisch über hängige Strafverfahren informiert wird.

Wie in Ziffer 1.1.1 dargelegt, hat der Bundesrat, gestützt auf das Postulat 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch», einen Postulatsbericht verfasst und darin insbesondere Verbesserungsvorschläge bezüglich dem Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behörden gemacht. Der Bundesrat hat diesen Bericht am 5. September 2012 verabschiedet und das EJPD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem VBS eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Postulats 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» auszuarbeiten und dem Bundesrat bis Ende Juni 2013 zu unterbreiten. Mit der Erarbeitung des Postulatsberichts wurde das Postulat 12.3006 vom Bundesrat im Rahmen des Berichts des Bundesrates vom 8. März 201311 über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2012 zur Abschreibung beantragt. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SiK-N) hat in der Folge gestützt darauf die Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 (siehe dazu Ziff. 1.1.2) eingereicht.

Entsprechend können die Motionen 11.4047, 12.3007 und 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 abgeschrieben werden, da deren Forderungen mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.

11

324

BBl 2013 2813

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1

Strafgesetzbuch

Art. 366a

Systematische Nutzung der Versichertennummer

Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Artikel 14 des Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA.12 Artikel 366a enthält wichtige Bearbeitungsgrundsätze im Zusammenhang mit der systematischen Nutzung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA. Artikel 50e AHVG schreibt vor, dass eine systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind: ­

Der Verwendungszweck ergibt sich aus Absatz 2: Die Nummer soll eine eindeutige Identifizierung bei der Eingabe und Abfrage von Daten ermöglichen (Bst. a) sowie die Einrichtung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken erleichtern (Bst. b), wobei für die Definition einer konkreten Schnittstelle nochmals eine zusätzliche, explizite formell-rechtliche Rechtsgrundlage nötig ist (vgl. die Ausführungen zu Art. 367 Abs. 2ter­2quinquies). Die Einführung der Versichertennummer führt also nicht automatisch zur Einrichtung zusätzlicher Schnittstellen.

Die Motion 13.3003 verlangte die Implementierung der Versichertennummer in VOSTRA nur zur Definition einer Schnittstelle mit PISA. Der grosse Aufwand für die Erstzuteilung und für die notwendige periodische Überprüfung der Versichertennummer und ihrer Identifikationsmerkmale in VOSTRA macht jedoch nur dann Sinn, wenn diese Nummer und ihre Attribute künftig für jede Personensuche in VOSTRA genutzt wird. Denn nur durch die Verwendung der Versichertennummer kann sichergestellt werden, dass eine in VOSTRA registrierte Person auch nach einer Namensveränderung im Strafregister noch gefunden wird (vgl. Abs. 2 Bst. a). Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung des Namensrechts ist es viel leichter geworden, seine Identität zu verschleiern. Denn mit der Namensänderung werden auch die amtlichen Ausweisschriften neu ausgestellt, die keine Rückschlüsse auf die alte Identität zulassen. Ein Verzicht auf die Verwendung der Versichertennummer zur Personenidentifikation würde deshalb enorme Sicherheitsrisiken bergen. Diese Risiken sind gegen die Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung abzuwägen, die naturgemäss mit der Zahl der Datenbanken wachsen, welche dieses Merkmal nutzen dürfen (vgl.

Ziff. 1.3 zur entsprechenden Kritik in der Vernehmlassung).

­

12

Der Kreis der Nutzungsberechtigten ergibt sich aus Absatz 1: Es sind dies die online an VOSTRA angeschlossenen Behörden (also diejenigen, die Daten direkt in VOSTRA eingeben und abfragen). Grundsätzlich soll jede Personensuche in VOSTRA zuerst eine Suchanfrage in der UPI-Datenbank auslösen. Die beiden Systeme sollen so verlinkt werden, dass die Suchanfrage direkt aus der VOSTRA-Applikation heraus erfolgen kann (Abs. 1 Der Vorentwurf und dessen Begleitbericht sind abrufbar unter: www.admin.ch > Politische Geschäfte > Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren > abgeschlossene Verfahren > 2012 > Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

325

Satz 2). Bei einer Online-Abfrage wird also zuerst die abzufragende Person bestimmt und dann (anhand der zugeordneten Versichertennummer) die Suche in VOSTRA ausgelöst. Damit kann sichergestellt werden, dass eine Person auch dann gefunden wird, wenn in VOSTRA noch veraltete Personalien gespeichert sind. Die Personensuche über die UPI hat gegenüber einer direkten Suche in VOSTRA somit zwei Vorteile: Der Personendatensatz der UPI wird sorgsam gepflegt und ist beständig. Via entsprechende Meldung von ZEMIS und Infostar werden die Identifikationsattribute von den in der UPI registrierten Personen ständig aktualisiert. Die UPI enthält zudem neben den ehemaligen Personalien auch abweichende Personalien (z. B. aus einem anderslautendem ausländischem Pass), was die Trefferwahrscheinlichkeit nochmals erhöht. Da eine Person grundsätzlich zeitlebens in der UPI gespeichert bleibt, müssen einmal getroffene Identifikationsabklärungen auch nicht wiederholt werden. Die UPI bietet somit bestmögliche Gewähr, dass eine Person korrekt identifiziert werden kann. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Suche nach Strafdaten in VOSTRA, welche heute nicht mit der gleichen Verlässlichkeit gewährleistet ist. Es ist vorgesehen, dass parallel zum Suchlauf in der UPI immer auch ein Suchlauf in den VOSTRA-Personalien ausgelöst wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Personensuche auch dann noch möglich ist, wenn die UPI infolge Wartungsarbeiten kurzzeitig nicht verfügbar sein sollte. Zudem können so auch die in VOSTRA gespeicherten Falschpersonalien in die Suche eingebunden werden.

Absätze 2 und 3 stellen klar, dass die Versichertennummer nur für VOSTRA-interne Prozesse genutzt werden darf. Es soll eine Streuung der Versichertennummer ausserhalb von VOSTRA vermieden werden. Aus diesem Grund wird dieses Merkmal auch nicht auf den Auszügen gedruckt.

Um die Versichertennummer in VOSTRA einzuführen und systematisch verwenden zu dürfen, braucht es eine Meldung an die «für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle» (Zentrale Ausgleichsstelle, ZAS; vgl. Art. 50g Abs. 1 AHVG). Die ZAS prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und führt einen sogenannten Initialabgleich zwischen den gemeldeten VOSTRA-Personendaten und den UPIPersonendaten durch. Bei diesem computergestützten Prozess wird versucht,
allen VOSTRA-Personen eine Versichertennummer zuzuordnen. Unklare Fälle müssen dabei von Hand abgearbeitet werden. Wird einer VOSTRA-Person eine Versichertennummer zugeteilt, so werden auch die entsprechenden UPI-Hauptattribute in VOSTRA gespeichert. Diese Identifikationsmerkmale werden periodisch durch einen Synchronisationsprozess zwischen VOSTRA und der UPI aktualisiert. Die entsprechenden Überprüfungen werden durch die für das Strafregister zuständige Stelle des Bundes (Bundesamt für Justiz) ­ unter Verwendung der von der ZAS zur Verfügung gestellten Web-Services ­ getätigt (vgl. Abs. 4). Für in VOSTRA gespeicherte Personen, denen standardmässig keine Versichertennummer zugeteilt wird (etwa weil sie keinen Aufenthalt in der Schweiz aufweisen), kann , gestützt auf Artikel 50c Absatz 2 Buchstabe b AHVG, eine solche beantragt werden. Wie jede Datenbank, welche die Versichertennummer verwendet, muss auch VOSTRA gewisse technische und organisatorische Massnahmen treffen, die für eine sichere Verwendung der Nummer nötig sind (vgl. Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Die entsprechenden Mindeststandards werden vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt (Art. 50g Abs. 3 AHVG).

326

Art. 367 Abs. 2ter­2quinquies Die Versichertennummer ist unerlässlich, um Daten zwischen verschiedenen Datenbanken automatisiert abzugleichen oder weiterzuleiten (vgl. Art. 366a Abs. 2 Bst. b). Die Einführung einer solchen Schnittstelle bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Für die Datenbearbeitung in den militärischen Informationssystemen ist die Verwendung der Versichertennummer in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b MIG entsprechend den Anforderungen des AHVG bereits vorgesehen. Die beabsichtigte Nutzung der Versichertennummer zum Austausch von Daten zwischen VOSTRA und PISA soll daher in Artikel 367 Absätze 2ter­2quinquies explizit geregelt werden: Absatz 2ter wurde sprachlich leicht modifiziert, entspricht aber im Grundsatz dem heutigen Absatz 2ter. Die Tatsache, dass nur bestimmte Daten von «Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee» gemeldet werden sollen, wird neu bereits im Einleitungssatz und nicht erst in Absatz 2ter Buchstabe c erwähnt.

Absatz 2quater des geltenden Rechts regelt unter anderem, dass die für das Register zuständige Stelle des Bundes dem Führungsstab aus VOSTRA die Personalien von Schweizerinnen und Schweizern ab dem 17. Altersjahr meldet, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden. Stellt der Führungsstab fest, dass eine gemeldete Person der Armee angehört oder stellungspflichtig ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten. Diesen Mechanismus der Personalien-Erstmeldung braucht es inskünftig nicht mehr, da er durch den Abgleich der Versichertennummern nach Artikel 50c AHVG abgelöst wird. Dadurch meldet VOSTRA in einem automatisierten Verfahren nur noch diejenigen Urteilsdaten von Personen an PISA, die auch für die Armee relevant sind. Somit entfällt auch der grosse Aufwand, der beim Führungsstab für den Abgleich der gemeldeten VOSTRA-Personalien mit den PISA-Daten entstand.

Absatz 2quinquies sieht vor, dass die Meldung über eine elektronische Schnittstelle zwischen PISA und dem Register erfolgen kann. Ergänzend wird hinzugefügt, dass dazu die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG verwendet werden kann.

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Die Erfassung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt in Absprache mit der ZAS, die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständig ist. Die Verknüpfung der VOSTRA-Personalien
mit der Versichertennummer braucht Zeit, da aktuell rund 700 000 Personen im Strafregister verzeichnet sind und damit zu rechnen ist, dass viele Zuteilungen manuell erfolgen müssen. Um diese Aufgabe nach Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig erledigen zu können, wird in den Schlussbestimmungen zum StGB eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt.

Da der Umbau der Personensuche via UPI erst getestet und eingeführt werden kann, wenn die Erstzuteilung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgreich abgeschlossen ist, wird auch für den Umbau der Suche eine Übergangsfrist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vorlage vorgesehen.

Damit die Einführung der Versichertennummer in VOSTRA mit den vorhandenen Ressourcen beim ISC-EJPD möglichst schnell realisiert werden kann, soll die Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA (Art. 367 Abs. 2ter­2quinquies E-StGB) erst nach der Erstzuteilung der Versichertennummer gebaut, getestet und aktiviert

327

werden. Aus diesem Grund muss die Änderung von Artikel 367 StGB voraussichtlich etwas später in Kraft gesetzt werden.

2.2

Strafprozessordnung

Art. 75 Abs. 3bis Die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) wird verpflichtet, den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige zu informieren, wenn auf Grund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die beschuldigte Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Aufgrund ihrer zentralen Stellung im Strafverfahren ist die Verfahrensleitung am besten dazu geeignet, eine allfällige Selbst- und Drittgefährdung einer Person abzuschätzen. Mit dieser Meldung soll verhindert werden, dass eine Person, gegen die ein Strafverfahren hängig ist, ihre persönliche Waffe der Armee missbräuchlich einsetzt oder mit einer solchen ausgerüstet wird. Aus der Meldung soll sich ergeben, welche Umstände dafür sprechen, dass ernsthaft die Gefahr eines Missbrauchs der Armeewaffe besteht. Für die Beurteilung, ob eine Meldung erfolgen soll, sind die gesamten Umstände des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dazu gehören die Fallkonstellation, die Art der Tatbegehung, die Gründe für die Tat, das Aussageverhalten der beschuldigten Person, die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung und weitere sachdienliche Faktoren. Sollte die zuständige militärische Behörde präzisierende Angaben benötigen, kann sie sich an die meldende Behörde wenden.

Dieser grosse Ermessensspielraum soll es der Verfahrensleitung ermöglichen, auf den Einzelfall bezogen zu reagieren. Die Verfahrensleitung muss die Gefährdung nicht abschliessend beurteilen, da diese lediglich Anlass für eine Meldung ist. Aus diesem Grund sind keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis der Gefährdung zu stellen. Denn letztlich ist es Aufgabe des Führungsstabs der Armee, diese zu beurteilen und allfällige Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 113 Abs. 3 Bst. b E-MG).

Zur Vermeidung von unnötigen Meldungen an den Führungsstab der Armee muss die Verfahrensleitung vorgängig den militärischen Status der beschuldigten Person abklären. Ob es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen der Armee oder einen Stellungspflichtigen (in der Regel Personen zwischen dem 18. und dem 30. Altersjahr) handelt, kann die Verfahrensleitung mit dem zuständigen Kreiskommando, allenfalls mit dem Führungsstab der Armee sowie auch über die Auskunftsstelle für Waffen der
Armee klären. Der damit verbundene Mehraufwand ist marginal, zumal die Versichertennummer in der Meldung nicht angegeben werden muss.

Persönliche Waffen, die zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu Eigentum übernommen werden, unterliegen nach der Überlassung den Bestimmungen der Waffengesetzgebung. Somit ist nicht mehr der Führungsstab, sondern das kantonale Waffenbüro für eine allfällige Beschlagnahme der Waffe zuständig.

328

2.3 Art. 113

Militärgesetz Persönliche Waffe

Die Prüfung des Gewaltpotenzials von Angehörigen der Armee, die eine Waffe tragen sollen, soll auf Grund der besonderen Bedürfnisse der Armee und der Ausrichtung der Prüfung auf den Umgang mit Waffen konkretisiert werden.

Die Absätze 1 und 2 beschränken den Prüfungsgegenstand auf mögliche Gründe für den Missbrauch der Waffe. Die Absätze 3 und 4 regeln die spezifische Datenerhebung, die auch ohne Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden kann. Die schon im bisherigen Artikel 113 MG für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe vorgesehene Möglichkeit, ohne Zustimmung der zu prüfenden Person Einsicht in das Strafregister, die Straf- und Vollzugsakten sowie in Betreibungs- und Konkursakten nehmen zu können, soll beibehalten werden. Gerade auch Vermögensdelikte oder Schulden können Hinweis oder Anzeichen dafür sein, dass die oder der Betroffene in einer schwierigen persönlichen Situation steckt, in der es angezeigt sein kann, ihr oder ihm vorläufig keine Waffe abzugeben, beziehungsweise ihm die Waffe vorsorglich abzunehmen. Gehen aus den vorgenannten Akten Anzeichen oder Hinweise hervor, die eine Selbst- oder Drittgefährdung mit der persönlichen Waffe implizieren, ist der oder dem Betroffenen die Waffe umgehend vorsorglich abzunehmen. Nötigenfalls kann für die eingehende Beurteilung des Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials vorgängig oder erst nach Abnahme der Waffe die bundesinterne Prüfbehörde beigezogen werden. Dies ist notwendig, damit die Militärdienstpflicht durchgesetzt werden kann. Absatz 6 ermächtigt Personen, die unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis stehen, den zuständigen Stellen des VBS Hinweise auf eine mögliche Gefahr des Missbrauchs von Waffen durch Angehörige der Armee zu melden. Unter Ziffer 2.2 wird erläutert, wie ermittelt werden kann, ob es sich bei einer Person um eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee handelt. In Absatz 8 soll die heute im Verordnungsrecht bereits bestehende Möglichkeit geregelt werden, wonach auch Dritte, wie beispielsweise Familienangehörige oder Arbeitskollegen, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise betreffend eine Selbst- oder Drittgefährdung mit der persönlichen Waffe den Stellen im VBS melden können.

2.4

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Bei der Umsetzung der Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003 im Nachgang zum Postulat 12.3006 der SiK-N «Bekämpfung des Waffenmissbrauchs» geht es auch darum, den Informationsaustausch der notwendigen Daten zwischen den verschiedenen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und damit zwischen den von diesen betriebenen Informationssystemen zu verbessern.

In der Armee werden in Abhängigkeit des Bearbeitungszwecks in verschiedenen Informationssystemen der Logistikbasis und des Führungsstabs und im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens auch im Heer personenbezogene Daten zur Armeewaffe betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die (vorsorgliche) Abnahme, den Entzug, die Überlassung zu Eigentum samt Hinderungsgründen dazu bearbeitet. Im Rahmen des Verbunds dieser Informationssysteme nach 329

Artikel 4 MIG können die Daten, welche in all diesen Systemen bearbeitet werden, jeweils von einem militärischen Informationssystem ins andere übertragen werden.

Im Vergleich dazu gilt es, den Austausch von Daten mit den Informationssystemen der zivilen Behörden gemäss Waffengesetzgebung zu verbessern. Aus Sicherheitsund Kostengründen soll der Austausch ausschliesslich über die Schnittstelle des Informationssystems integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgen. Im Vorentwurf war vorgesehen, für dieses Informationssystem die formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Aktuell findet sich die rechtliche Grundlage dafür in der Verordnung vom 16. Dezember 200913 über die militärischen Informationssysteme.

Die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlagen für das PSN wie auch für das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) wird in den Revisionsentwurf zum MIG aufgenommen. Dessen Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Damit gilt es, die Rechtsgrundlagen zu PISA und zum Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) anzupassen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. ebis und h Im MIG soll künftig explizit darauf hingewiesen werden, dass in PISA auch Daten aus laufenden Strafverfahren sowie Meldungen nach Artikel 113 MG bearbeitet werden, wenn diese ernsthaft eine Selbst- oder Drittgefährdung implizieren. Für jedes Verfahren zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe wird beim Führungsstab ein Dossier in Papierform erstellt. Die elektronische Führung der Informationen dient einerseits der Datensicherheit und andererseits der Nachvollziehbarkeit der Entscheide bezüglich Abgabe, (vorsorglicher) Abnahme, Entzug oder Rücknahme der persönlichen Waffe. So wird dem Führungsstab gerade in Bezug auf Hinderungsgründe zur Überlassung der persönlichen Waffe und damit auch der Leihwaffe nach Artikel 113 MG erst ermöglicht, frühzeitig notwendige Massnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem ein Aufgebotsstopp, der Entzug der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe oder die Einleitung einer Personensicherheitsprüfung. Andererseits kann der Führungsstab auch medizinische Hintergrunddaten des militärärztlichen Dienstes, die zur (vorsorglichen) Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe führen, bearbeiten. Zudem sollen auch die Entscheide
über die (vorsorgliche) Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe samt den Gründen, die zu diesen Entscheiden geführt haben, bearbeitet werden können.

Art. 16 Abs. 3 Bst. e und 3bis Die Bekanntgabe des Entscheids über das Vorliegen von Hinderungsgründen zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie von Entscheiden betreffend die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe an die Zentralstelle Waffen soll es den kantonalen Waffenbüros ermöglichen, zu prüfen, ob auch nach dem von ihnen zu vollziehenden Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) vorliegen, die gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Die Informationen sollen den Vollzugsorganen auch dazu dienen, ein verhältnismässiges Vorgehen bei der (vorsorglichen) Abnahme zu wählen. Insbesondere wenn die persönliche Waffe oder die Leihwaffe Personen abgenommen werden soll, bei denen 13

330

SR 510.911

eine Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden muss, ist ein differenziertes Vorgehen notwendig.

Grundsätzlich wird den im Militärdienst befindlichen Angehörigen der Armee die Waffe durch die Militärpolizei oder den zuständigen Kommandanten abgenommen.

Ausserhalb des Dienstes ist es in der Regel im Auftrag des Kreiskommandos die zivile Polizei (Ausnahme: bei laufendem Militärstrafverfahren).

Die Bekanntgabe der Daten an die Waffeninformationsplattform ARMADA der Zentralstelle Waffen ( DAWA) soll aus Sicherheits- und Kostengründen ausschliesslich über eine Schnittstelle des PSN erfolgen.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4bis In PISA, dem Personalinformationssytem der Armee, werden Daten von Stellungspflichtigen, von Angehörigen der Armee und auch von der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen (Schiessfunktionärinnen/Schiessfunktionäre) bearbeitet.

Dagegen werden Angaben zu Leihwaffen, die an Drittpersonen wie zum Beispiel an Funktionärinnen und Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst, die nicht Angehörige der Armee sind, abgegeben werden, nur im Logistiksystem PSN und nicht in PISA bearbeitet.

Logistikdaten betreffend die Abgabe, die Rücknahme, die (vorsorgliche) Abnahme oder den Entzug (codiert) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe sowie medizinische Hinderungsgründe (codiert) sollen sowohl für Waffen von Angehörigen der Armee als auch von Waffen, die an Dritte abgegeben werden, nur noch im Logistiksystem PSN bearbeitet werden. Einzig die besonders schützenswerten Personendaten betreffend die konkreten Umstände (Schriftgutaufbewahrung/Korrespondenz), die zu einer (vorsorglichen) Abnahme oder einem Entzug durch die Armee führten, sollen weiterhin nur durch den, für den Abnahmeentscheid zuständigen Führungsstab in PISA bearbeitet werden.

Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis Stellungspflichtige werden sicherheitsgeprüft. Dabei können auch Daten anfallen, die für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit eine zentrale Beurteilungsgrundlage sein können. Diese Daten sollen im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) als sanitätsdienstliche Daten bearbeitet werden können.

Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bis und 3 Einleitungssatz Ein (codierter) medizinischer Hinderungsgrund (Hinweis) zur Abgabe der persönlichen Waffe oder zu deren Rücknahme, Abnahme oder Entzug,
soll der Zentralstelle Waffen und den zuständigen kantonalen Behörden bekanntgegeben werden dürfen.

Medizinische Gründe können unterschiedlichster Natur sein. Nicht Gegenstand eines Hinweises auf einen medizinischen Hinderungsgrund sind rein körperliche Einschränkungen wie ein Rückenleiden, ein Knieleiden oder Asthma. Medizinische Hinderungsgründe wie Depressionen, Persönlichkeitsstörungen oder Drogenkonsum können einerseits psychisch bedingt sein. Andererseits können sie somatisch bedingt sein, z. B. Anfallskrankheiten. Diese vor allem betreffend die Dienst- und Schiesstauglichkeit relevanten medizinischen Hinderungsgründe, die zudem einer Momentaufnahme entsprechen, lassen jedoch keinen zwangsläufigen Rückschluss auf ein 331

kriminelles und gewalttätiges Potenzial der Betroffenen zu. Der medizinisch nicht differenzierte, codierte medizinische Hinderungsgrund soll den zivilen Behörden lediglich dazu dienen, vor Ausstellung eines Waffenerwerbscheins weitere Abklärungen, zum Beispiel durch eine zivile Ärztin oder einen zivilen Arzt, zu treffen oder sich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eines Waffenerwerbsscheins die Unterlagen des militärärztlichen Dienstes beibringen zu lassen. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wäre es unverhältnismässig, den zivilen Behörden quasi auf Vorrat konkrete medizinische Hinderungsgründe des militärärztlichen Dienstes bekanntzugeben. Analog zu Artikel 16 Absatz 3bis soll die Bekanntgabe der Daten an die Zentralstelle Waffen über das PSN erfolgen.

2.5

Waffengesetz

Art. 25a Abs. 3 Bst. f Nach Artikel 25a Absatz 1 WG benötigt eine Bewilligung, wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Absatz 3 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat dazu, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen. Eine solche Ausnahme sieht Buchstabe c aktuell vor für Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

Die internationale Polizeizusammenarbeit gewinnt in Anbetracht der grenzüberschreitenden Kriminalität eine immer grössere Bedeutung. Die Zusammenarbeit umfasst dabei nebst dem polizeilichen Informationsaustausch auch die Durchführung gemeinsamer Einsätze oder die Planung und Realisierung von Ausbildungen.

In Einzelfällen ist es zum Eigenschutz oder zur Realisierung der Trainingszwecke notwendig, dass die ausländischen Polizeibeamten ihre persönlichen Waffen in die Schweiz mitnehmen. Dies ist beispielweise bei Trainings für Scharfschützinnen und Scharfschützen zwingend. Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten bilaterale Polizeikooperationsabkommen abgeschlossen. Die Abkommen enthalten teilweise Regelungen zur Mitnahme von Waffen in die Schweiz, in anderen Verträgen fehlen aber entsprechende Bestimmungen. Für zahlreiche Staaten bestehen zudem keine Polizeikooperationsabkommen. Nun haben die ausländischen Beamten in ihren Herkunftsstaaten eine polizeiliche Ausbildung absolviert. Sie kennen sich somit im Umgang mit Waffen aus. Entsprechend erscheint es nicht erforderlich, von ihnen bei polizeilichen Einsätzen oder Ausbildungen in der Schweiz für das Verbringen ihrer Dienstwaffe eine Bewilligung zu verlangen. Dies verursacht lediglich Aufwand und Kosten. Im Gegenzug müssen nämlich auch schweizerische Beamte bei Einsätzen im Ausland keine solchen Bewilligungen beantragen. Um in Fällen, in denen kein bilateraler Vertrag besteht oder dieser die Fragestellung der Mitnahme der Waffe in die Schweiz nicht regelt, adäquat reagieren zu können, drängt sich eine vergleichbare Regelung auf, wie sie bereits Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe c für Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen enthält. Mit der Aufnahme von Buchstabe f sollen auch Mitglieder ausländischer Polizeibehörden, die in der Schweiz einen
internationaler Einsatz leisten oder eine Ausbildung absolvieren, von der Bewilligungspflicht zum vorübergehenden Verbringen von Feuerwaffen in die Schweiz befreit werden. Es erscheint sinnvoll, diese

332

Personenkategorie auch von der Bewilligung zur Wiederausfuhr der Dienstwaffen zu befreien. Dafür ist die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199814 anzupassen, die vorsieht, dass Ausfuhren von Waffen grundsätzlich mit einer Ausfuhrbewilligung des SECO zu erfolgen haben.

Art. 32 Bst. b und c Derzeit ermächtigt Artikel 32 WG den Bundesrat dazu, Gebühren festzulegen für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz (Bst. a) und für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen (Bst. b). Gemäss Artikel 31 WG können die zuständigen Behörden aber neben Waffen auch missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände beschlagnahmen und bei gegebenen Voraussetzungen (insb. Gefahr missbräuchlicher Verwendung) definitiv einziehen. Auch die Aufbewahrung dieser Gegenstände ist für die kantonalen Behörden mit Aufwand und Kosten verbunden, wofür die Behörden entschädigt werden sollen. Deswegen soll im Rahmen der vorliegenden Revision die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren auch auf die Aufbewahrung missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände ausgedehnt werden. Die positive Begleiterscheinung der Einführung dieser Gebühr dürfte sein, dass einige Personen in Kenntnis der Kosten, die damit auf sie zukommen werden, im Voraus auf eine spätere Rückgabe ihnen entzogener Gegenstände verzichten werden. Damit kann der Gegenstand mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers sofort zerstört werden, womit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung entfallen.

Weiter haben die kantonalen Vollzugsbehörden verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen auch die Vorkehrungen bis zur eigentlichen Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände Aufwand und Kosten verursachen. Gewisse Waffen werden von Waffenhändlerinnen und Waffenhändlern kaum mehr gekauft, da ihr Weiterverkauf schwierig ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Feuerwaffen, die in grossen Mengen im Umlauf sind. Als Beispiel dafür, können die ehemaligen schweizerischen Ordonnanzwaffen angeführt werden.

Nun ist aber die ehemalige Eigentümerin oder der ehemalige Eigentümer der Waffe zu entschädigen, wenn sie ihm nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 WV), denn dabei handelt es sich um einen Eingriff in sein Eigentum. Um diese Entschädigung leisten zu können, veräussert die Polizei in der Regel die Waffen
an Waffenhändlerinnen und Waffenhändler und entschädigt die ehemalige Eigentümerin oder den ehemaligen Eigentümer mit dem von der Waffenhändlerin oder vom Waffenhändler erhaltenen Erlös (wovon nach Art. 54 Abs. 4 WV die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung abgezogen werden). Da wie erwähnt bei gewissen Waffen ein grosses Angebot auf dem Markt besteht, findet sich nur schwer eine Waffenhändlerin oder ein Waffenhändler, die oder der bereit ist, der Polizei solche Waffen abzukaufen. Demzufolge gestaltet sich die Suche nach einer Käuferin oder einem Käufer für die Polizei aufwändig. Zudem wirkt sich das grosse Angebot negativ auf den zu erzielenden Erlös aus.

Um diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, soll im Waffengesetz festgelegt werden, dass auch für die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen Gebühren erhoben werden dürfen (Bst. c).

14

SR 514.511

333

Darunter würde beispielsweise auch der Erlass einer Beschlagnahmeverfügung fallen. Die dafür entstehenden Kosten sollen der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Auch diese Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren, dürfte als Nebeneffekt zur Folge haben, dass gewisse Eigentümerinnen und Eigentümer in Abwägung der Kosten und dem zu erwartenden Erlös auf die Verwertung des Gegenstandes und die Herausgabe des Erlöses daraus verzichten werden. Damit könnte der Gegenstand direkt vernichtet werden und die Vollzugsbehörden müssten keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine spätere Verwertung des Gegenstandes treffen.

Art. 32a

Informationssysteme

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen, da einerseits zusätzliche Absätze eingefügt, andererseits die bestehenden Absätze angepasst werden.

Am Wortlaut der Buchstaben a­c und e von Absatz 1 ergibt sich keine Änderung.

Bei der Datenbank DAWA (Bst. d) werden die Dateninhalte präzisiert und ergänzt.

Aktuell könnte aus dem Namen «Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee» der falsche Eindruck entstehen, dass darin auch alle persönlichen Waffen der Armee, die das Militär als persönliche Ausrüstung abgibt, verzeichnet sind. Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Es sind (nur) die persönlichen Waffen verzeichnet, die Armeeangehörige am Ende ihrer Dienstzeit zu Eigentum überlassen werden. Zudem wird präzisiert, dass DAWA neben (definitiv) entzogenen Waffen auch Informationen zu vorsorglich abgenommenen persönlichen Waffen der Armee enthält. Neu sollen weiter auch Stellungspflichtige und Angehörige der Armee in die Datenbank DAWA aufgenommen werden, bei denen nach Artikel 113 MG ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht. Damit werden neu auch Personen erfasst, denen gar keine persönliche Waffe abgegeben oder überlassen wurde. Diese Personenkategorie war bis anhin in DAWA nicht registriert. Verzeichnet waren lediglich Angehörige der Armee, denen eine Waffe abgegeben, aber später wieder vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde. Auch die Informationen über Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen keine persönliche Waffe der Armee abgegeben wurde, sind aber für die kantonalen Behörden von Bedeutung. Bei solchen Einträgen ist es ebenfalls sinnvoll, dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Person auch «zivile» Waffen besitzt.

Trifft dies zu, hat die Behörde abzuklären, ob auch nach Waffengesetz Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) bestehen, die eine Beschlagnahme und allenfalls definitive Einziehung der Waffen rechtfertigen.

Die Buchstaben e und f des geltenden Rechtes sehen vor, dass die Zentralstelle Waffen weitere Datenbanken führt. Es sind dies die Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA). Diese Datenbanken wurden bei der Zentralstelle Waffen nie eingerichtet, da heute andere Institutionen entsprechende Informationsquellen zur Verfügung stellen. So betreibt Interpol ein
Informationssystem namens «Firearms Reference Table» (FRT). Darin sind mehr als 250 000 Beschreibungen zu Feuerwaffen registriert, häufig auch mit Foto. Die entsprechenden Informationen, die berechtigten Behörden der Mitgliedstaaten von Interpol zur Verfügung stehen, dienen dazu, Feuerwaffen korrekt zu beschreiben und zu identifizieren. Dadurch erhöhen sich die Chancen einer erfolgreichen Rückverfolgung.

334

Die über Internet zugängliche Seite der «European Cartridge Research Association» (ECRA) deckt Informationsbedürfnisse zu Munition ab. Die ECRA ist in der Form eines Vereins organisiert. Neben verschiedenen Fachpublikationen in gedruckter Form führt die ECRA seit ca. 13 Jahren die Datensammlung ECRA Caliber Data Viewer. Die Sammlung dient der Identifikation von Patronen im Kaliber 1­50 mm.

Zurzeit sind ca. 13 820 Kaliber erfasst (technische Masse, Bilder, usw.), die Sammlung wird laufend erweitert. Auch verschiedene Polizeibehörden nutzen die Informationen.

Ferner sieht Buchstabe f vor, dass die Zentralstelle Waffen Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren, führt (ASWA). Die Bestimmung, steht im Zusammenhang mit Artikel 31d WG, der vorsieht, dass der Bund und die Kantone eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen betreiben können, welche durch die Zentralstelle Waffen geführt wird. Bereits seit vielen Jahren führt der Wissenschaftliche Dienst (integriert im Forensischen Institut Zürich) nun diese Zentralstelle für Auswertung von Schusswaffenspuren). Derzeit wird eine Lösung zur Organisation und Führung dieser Zentralstelle im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung angestrebt (siehe dazu auch Postulat 13.3126 Jositsch, Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren). Es erscheint zweckdienlich, dass die Federführung für den Betrieb einer solchen Zentralstelle bei den Kantonen angesiedelt ist. So dient doch die Auswertung der Schusswaffenspuren insbesondere der Aufklärung und Verfolgung von Delikten, die in kantonaler Kompetenz liegen. Es erscheint weiter auch sinnvoll, dass die Stelle, die die Koordinationsstelle leitet, auch die ASWA führt.

Da die benötigten Informationen somit von anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden, erübrigt es sich, dass die Zentralstelle Waffen Datenbanken betreffend Waffen und Munition einrichtet und führt. Demzufolge sollen im Rahmen der vorliegenden Revision die Buchstaben e und f, die der Zentralstelle Waffen die Führung der Datenbanken WANDA, MUNDA und ASWA überträgt, aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung von Artikel 31d WG, der rechtlichen Grundlage zur Führung der nationalen
Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Schusswaffen, soll jedoch noch zugewartet werden.

Abs. 2 Die Richtlinie 91/477/EWG15 des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die als Schengen-Weiterentwicklung ins schweizerische Recht umgesetzt wurde, verlangt die Einrichtung eines computergestützten zentral oder dezentral geführten Waffenregisters. In Artikel 32a Absatz 2 WG wurde dafür eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, auf die sich die Kantone direkt stützen können. Die Bestimmung ist am 28. Juli 2010 in Kraft getreten. Aus der geltenden Formulierung könnte der Schluss gezogen werden, dass alle Kantone zusammen ein gemeinsames Waffenregister führen. Dem ist aber nicht so. Die Anpassung des Wortlauts der Bestimmung soll verdeutlichen, dass jeder Kanton ein eigenes kantonales Waffenregister führt. Dies wird insbesondere mit dem neuen Absatz 3 verdeutlicht: Da die Nachregistrierung (siehe Art. 42b WG) vorsieht, dass der aktuelle 15

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51, zuletzt geändert durch Richtlinie 51/2008/EG, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.

335

Besitz von Feuerwaffen beim zuständigen kantonalen Waffenbüro zu registrieren ist, soll in Absatz 2 ergänzt werden, dass das Informationssystem auch Auskunft gibt über den Besitz von Feuerwaffen und nicht lediglich deren Erwerb. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, über die aktuelle Besitzerin oder über den aktuellen Besitzer seien alle Angaben bekannt. So besteht bei Umzügen in einen anderen Kanton keine Pflicht, dem Waffenbüro den Adresswechsel zu melden. Entsprechend sind die Adressangaben im kantonalen Waffenregister nicht zwingend aktuell.

Abs. 3 Absatz 3 bildet die rechtliche Grundlage für die Realisierung der «Waffenplattform». Dabei handelt es sich um ein kantonales Projekt im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI). Die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Waffenplattform im Waffengesetz erscheint sinnvoll und systematisch korrekt, findet sich doch bereits die formell-gesetzliche Grundlage für die kantonalen Waffenregister in diesem Gesetz (vgl. Abs. 2). Entgegen der ursprünglichen technischen Planung sollen nun nicht die einzelnen kantonalen Waffenregister direkt miteinander verbunden werden. Gegen eine solche Lösung sprechen insbesondere technische Gründe. Die nun umzusetzende Lösung bedingt eine Anpassung des Wortlauts der Bestimmungen gegenüber dem Vorentwurf. Die Kantone werden eine gemeinsame Datendrehscheibe realisieren. Die einzelnen Kantone werden aus ihren kantonalen Waffenregistern automatisiert gewisse vorgegebene Informationen an die Datendrehscheibe übermitteln (siehe Art. 32b Abs. 6 WG). Da darin auch Personendaten bearbeitet werden sollen, ist entsprechend dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz (DSG) die zu schaffende Datendrehscheibe auf eine formell-gesetzliche Grundlage zu stützen. Dies bezweckt Absatz 3 der Bestimmung. Der Wortlaut des Informationssystems lehnt sich an Absatz 2 an.

Anfragen aus den Kantonen betreffend bestimmte Feuerwaffen oder deren Besitzerinnen und Besitzer werden an die Datendrehscheibe übermittelt und daraus beantwortet. Die Datenherrschaft über die Daten, die in der Datendrehscheibe bearbeitet werden, verbleibt beim Kanton, der die Informationen übermittelt hat. Zu den Dateninhalten der Datendrehscheibe siehe Artikel 32b Absatz 6 WG. Derzeit ist noch nicht festgelegt, welches
Organ für die Zusammenführung und Administration der Datendrehscheibe verantwortlich ist. Dieses ist von den Kantonen noch zu bestimmen. Entsprechend wurde die Formulierung offen gehalten.

Die Informationen aus der Waffeninformationsplattform ARMADA sind nicht Inhalt der Datendrehscheibe.

Abs. 4 Absatz 4 der Bestimmung nimmt die Forderung der Motion 13.3002 auf, wonach die Waffeninformationssysteme von Bund und Kantonen so miteinander zu verbinden seien, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen in einem oder mehreren Systemen verzeichnet sind. Wie zu Absatz 3 erläutert, ergehen Anfragen an die Datendrehscheibe und werden daraus beantwortet. Soll auch die Waffeninformationsplattform ARMADA abgerufen werden, ist dies bei der Abfrage speziell zu markieren. Die formell-gesetzliche Grundlage dieser Online-Abfrage regelt vorliegender Absatz. Online-Zugriffe sind aber nur insofern zulässig als die benötigten Zugriffsberechtigungen auf die einzelnen Datenbanken bestehen.

16

336

SR 235.1

Abs. 5 und 6 Die Absätze 5 und 6 schaffen die formell-gesetzliche Grundlage, damit sich der Bund an der Schaffung der Waffenplattform beteiligen darf. Bund und Kantone sollen sich grundsätzlich im Verhältnis zum Nutzen, den sie aus dem IT-Projekt zur Harmonisierung der Waffenregister ziehen, an der Finanzierung beteiligen. Es ist jedoch schwierig zu beziffern, inwieweit der Bund die Waffenplattform für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt bzw. daraus Nutzen zieht. Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, mit seiner Beteiligung an der Waffenplattform habe der Bund eine verdeckte Subvention zugunsten der Kantone ausgerichtet, soll in Absatz 5 eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die es dem Bund erlaubt, Finanzhilfen auszurichten. Das HPI-Projekt hat im Grundsatz geklärt, wie die Benutzerverwaltung für den Zugriff auf die Datendrehscheibe geregelt werden soll. Je nach der gewählten Lösung ist auch eine Beteiligung des Bundes und die Nutzung der bestehenden IT-Infrastruktur, gestützt auf Absatz 5, möglich. Dies könnte zu zusätzlichen Kosten auf Seiten Bund führen, die von den Kantonen als Benutzer der Benutzerverwaltung zu entschädigen wären.

Art. 32abis

Verwendung der Versichertennummer

Wie zu Artikel 366a des Strafgesetzbuches erläutert, regelt Artikel 50e AHVG, dass die systematische Verwendung der Versichertennummer nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und wenn der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Der geltende Wortlaut von Artikel 32abis WG, der den mittlerweile überholten Begriff AHV-Versichertennummer enthält, ermächtigt lediglich die Zentralstelle Waffen zur Verwendung der Versichertennummer und zwar konkret dazu, sie in der Datenbank DAWA zu bearbeiten. Die zuständigen Militärbehörden melden ihr diese gestützt auf Artikel 32j Absatz 2 WG.

Nach geltendem Wortlaut haben die kantonalen Vollzugsbehörden somit keine Berechtigung zur Verwendung der Versichertennummer für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1 und 2 WG. Entsprechend wird sie ihnen aktuell in der Datenbank DAWA auch nicht angezeigt. Neu sollen in Umsetzung der Motion 13.3003 gemäss Absatz 1 alle Stellen, die online Informationen in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1 und 2 WG bearbeiten, dazu berechtigt werden, die Versichertennummer zu verwenden. Dies sind neben fedpol gemäss Artikel 32c Abs. 2 und 3 (Abs. 2bis nach geltendem Recht) WG die kantonalen Polizeibehörden, die Zollbehörden und die zuständigen Stellen der Militärverwaltung.

Absatz 2 regelt den Verwendungszweck der Versichertennummer. Sie soll dem Datenaustausch zwischen Datenbanken dienen, die sie gestützt auf eine formellgesetzliche Grundlage nutzen dürfen. Wie schon erläutert, wird mit der Verwendung der Versichertennummer eine sichere, einfache und schnelle Datenübermittlung erreicht. Weiter soll die Versichertennummer in den Datenbanken DEBBWA und DAWA der Waffeninformationsplattform ARMADA sowie den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 geführt werden dürfen.

Absatz 3 präzisiert, dass die Versichertennummer neben DAWA neu auch in DEBBWA registriert ist. In beiden Datenbanken wird sie nun allen Berechtigten, die einen Online-Zugriff besitzen, angezeigt.

337

Art. 32b

Inhalte der Datenbanken

Vorliegender Artikel regelt die Dateninhalte der Datenbanken der Waffeninformationsplattform ARMADA und der kantonalen Waffenregister. In Absatz 1 ergibt sich keine Anpassung. Wie zu Artikel 32abis WG erläutert, soll die Versichertennummer nun auch in die Datenbank DEBBWA aufgenommen werden. Entsprechend sind die Inhalte der Datenbank DEBBWA in Absatz 2 Buchstabe a um die AHVVersichertennummer zu ergänzen.

In der Datenbank DAWA (Abs. 3 Bst. a und b) wird der Begriff AHV-Versichtertennummer, durch den Begriff Versichertennummer ersetzt. Ebenso sind die Dateninhalte der Datenbank DAWA (Abs. 3 Bst. c) zu ergänzen. Darin sollen, wie erläutert (siehe zu Art. 32a Abs. 1 Bst. d WG), neu auch Personen erfasst werden, denen keine persönliche Waffe erstmalig abgegeben wurde. Entsprechend ist auch diese Personenkategorie in den Inhalt der Datenbank DAWA aufzunehmen. Bei den Buchstaben d­g ergibt sich keine Änderung.

Wie zu Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe f beschrieben, wird die rechtliche Grundlage für die Datenbank ASWA aufgehoben. Entsprechend ist vorliegender Absatz 4 aufzuheben, welcher die Dateninhalte für diese Datenbank festlegt.

Damit wird die Datenbank DARUE neu in Absatz 4 geregelt. Weiter soll in Korrektur eines redaktionellen Versehens bei der Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls17 eine Umformulierung vorgenommen werden.

Aktuell spricht Absatz 4bis Buchstabe d von Angaben zur «Einfuhrbewilligung». Die in den Artikeln 24­25a WG gewählte Formulierung «Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet» soll auch im vorliegenden Artikel verwendet werden.

Absatz 5 der vorliegenden Bestimmung erwähnt die Dateninhalte der kantonalen Waffenregister nach Artikel 32a Absatz 2. Die Inhalte sind jedoch nicht abschliessend erwähnt. Explizit aufgezählt sind lediglich die Angaben zum Erwerb von Feuerwaffen, deren Bearbeitung die Schengen-Weiterentwicklung (Richtlinie 91/477EWG) vorschreibt. Als Dateninhalte sollen neu in Buchstabe c auch die Angaben über Inhaberinnen und Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses aufgenommen werden sowie die Angaben, die im Feuerwaffenpass zu finden sind.

In Buchstabe d werden weiter die Angaben über Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentragbewilligung sowie die Informationen zu dieser Bewilligung aufgeführt.

Diese Informationen sollen in der Datendrehscheibe nach Artikel
32a Absatz 3 ebenfalls angezeigt werden. Deswegen sollen sie auch als Dateninhalt der kantonalen Waffenregister aufgeführt werden.

Absatz 6 regelt die Dateninhalte der Datendrehscheibe nach Artikel 32a Absatz 3. In der Drehscheibe sollen die Personalien der Erwerberin oder des Erwerbers einer Waffe bearbeitet werden sowie gewisse Angaben zur Waffe. Dabei gelten als Personalien der Name, der Vorname, der Geburtsname, das Geburtsdatum, die Adresse und die Staatsangehörigkeit. Zur Waffe sind die Waffenart, die Herstellerin oder der Hersteller, die Bezeichnung, das Kaliber, die Waffennummer sowie das Datum der Übertragung anzugeben. Wie in Absatz 6 erläutert, sollen auch Angaben über Personen, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses oder einer Waffentragbewilligung sind, in der Datendrehscheibe angezeigt werden. Entsprechend sind diese Dateninhalte vorliegend ebenfalls zu erwähnen.

17

338

BBl 2011 4555

Absatz 7 legt fest, dass die Versichertennummer auch in den kantonalen Waffenregistern nach Artikel 32a Absatz 2 WG sowie der Datendrehscheibe nach Artikel 32a Absatz 3 WG verwendet werden darf.

Art. 32c

Bekanntgabe von Daten

Der Artikel wird einer Totalrevision unterzogen.

Da die Datenbank ASWA im WG nicht mehr vorkommt, wird Absatz 1 entsprechend angepasst. Absatz 2 wird insofern angepasst, als auch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes explizit erwähnt werden. Den Angehörigen der Bundeskriminalpolizei soll ein Online-Zugriff auf die erwähnten Datenbanken DEWA, DEBBWA, DAWA und DARUE gewährt werden. Im Sinne einer Klarstellung wird zusätzlich aufgeführt, dass die Polizeibehörden der Kantone Zugriff auf die Systeme nach Absatz 1 haben. Dies erfolgt deswegen, weil zwar die kantonalen Waffenbüros regelmässig Teil der kantonalen Polizei sind, aber ihre Aufgaben in der Regel nicht kriminalpolizeilicher Art sind und sie funktional nicht unter dem Polizei-Begriff einer Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 12 StPO subsumiert werden können.

Die Anpassung der Absätze 4 und 5 erfolgt in Umsetzung der Buchstaben a und b der Motion 13.3002. Absatz 4 sieht vor, dass die zuständigen Militärbehörden unverzüglich über neue Einträge in der Datenbank DEBBWA zu informieren sind.

Die entsprechenden Informationen über verweigerte und entzogene Bewilligungen (Art. 30a WG) und über definitiv eingezogene Waffen (Art. 31 Abs. 4 WG) melden die kantonalen Behörden der Zentralstelle Waffen.

Die Meldung dieser Informationen aus der DEBBWA an die zuständigen Militärbehörden, soll im automatisierten Verfahren über eine Schnittstelle zwischen DEBBWA und dem Informationssystem PSN erfolgen. Da die Zentralstelle Waffen die DEBBWA führt, wird sie im Artikel als meldende Stelle erwähnt. Die Meldung bezweckt, dass die militärische Behörde unverzüglich von Gründen Kenntnis erhält, die nach Waffengesetz gegen den Besitz von Waffen bei einer Person sprechen.

Diese Information versetzt die Behörde in die Lage zu prüfen, ob auch nach militärischem Recht Hinderungsgründe für den Besitz von Waffen vorliegen. Bestehen solche, hat die militärische Behörde die erforderlichen Massnahmen insbesondere die (vorsorgliche) Abnahme und den definitiven Entzug der Waffe zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen.

Die Meldung soll Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige betreffen, denn nur diese sind für die militärischen Behörden relevant, da sie allenfalls mit einer persönlichen Waffe der Armee ausgerüstet sind. Da auch die militärischen Informationssysteme
die Versichertennummer verwenden dürfen, können über einen Abgleich mittels der Versichertennummer zwischen den militärischen Informationssystemen und der Waffeninformationsplattform ARMADA die Personen herausgefiltert werden, die für die militärischen Behörden von Interesse sind. Ist eine Person in den militärischen Informationssystemen verzeichnet, wird die Meldung gesandt.

Im Gegenzug soll das zuständige Waffenbüro des Wohnsitzkantons mittels einer elektronischen Meldung der Zentralstelle Waffen aus der Datenbank DAWA informiert werden über Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe durch die Militärbehörden vorsorglich abgenommen oder entzogen wurde (Abs. 5). Weiter sind Stellungspflichtige und Angehörige der Armee melden, die bei der erstmaligen 339

Abgabe keine persönliche Waffe erhalten haben. Die gemeldeten Informationen versetzen die kantonalen Waffenbüros in die Lage, unverzüglich abzuklären, ob auch nach dem WG Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen. Trifft dies zu, hat das kantonale Waffenbüro die Waffen zu beschlagnahmen (Art. 31 WG) und allenfalls definitiv einzuziehen.

Der geltende Absatz 3 wird zu Absatz 6, bleibt inhaltlich aber unverändert.

Die Datenbekanntgabe aus der Datendrehscheibe nach Artikel 32a Absatz 3 WG regelt Artikel 32c Absatz 7 WG. Dabei sollen den kantonalen Behörden OnlineZugriffe auf die Datendrehscheibe und damit auf gewisse Informationen aus den anderen kantonalen Waffenregistern gewährt werden. Da die Informationen auch für Bundesstellen wichtig sind, sollen auch sie einen Online-Zugriff erhalten. Aktuell ist davon auszugehen, dass neben den Polizeibehörden der Kantone unter anderem den Zollbehörden ein Online-Zugriff gewährt werden soll. Die Zollbehörden (konkret die Eidgenössische Zollverwaltung und das Grenzwachtkorps) sind wie die Polizei in ihrer täglichen Arbeit auf aktuelle, vollständige und rasch verfügbare Informationen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen angewiesen. Auch sie sollen deswegen vor einem Einsatz prüfen können, ob die Zielperson im Besitz von Feuerwaffen ist und damit ein entsprechendes Gefährdungspotenzial aufweist.

Ebenfalls einen Online-Zugriff erhalten sollen die Militärbehörden (konkret die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat, der Führungsstab, die Informationsund Objektsicherheit und die kantonalen Kreiskommandos). Der Zugriff soll ihnen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben bezüglich der Ausrüstung mit einer persönlichen Waffe von Angehörigen der Armee und Stellungspflichtigen gewährt werden.

Neben den Aufgaben in der Strafverfolgung, für die fedpol einen Online-Zugriff erhalten soll, soll auch der Zentralstelle Waffen ein Online-Zugriff gewährt werden.

Dieser soll ihr zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für das Verbringen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet dienen.

Der geltende Absatz 4 wird zu Absatz 8 und bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 34 und 42b Bei Artikel 42b handelt es sich um die materiell neue Übergangsbestimmung. Artikel 34 sanktioniert deren Missachtung. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird deswegen Artikel 42b zuerst erläutert.

Art. 42b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Damit die kantonalen Waffenbüros Kenntnis von allen Feuerwaffen erhalten, die derzeit in der Schweiz zirkulieren, ist eine Meldepflicht in Form einer Nachregistrierung vorzusehen. Adressat dieser Pflicht sollen gemäss Absatz 1 alle privaten Besitzerinnen und Besitzer sein, deren Feuerwaffen noch nicht bei einem kantonalen Waffenbüro verzeichnet sind.

Das Waffengesetz trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Pflicht, jeden Erwerb einer Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister zu verzeichnen, besteht im Bundesrecht seit dem 12. Dezember 2008. Somit erübrigt sich eine Meldung bezüglich Feuerwaffen, die ab dem 12. Dezember 2008 rechtmässig erworben wurden.

340

Teilweise haben die Kantone den Erwerb bewilligungspflichtiger und verbotener Feuerwaffen bereits lange vor Inkrafttreten dieser bundesrechtlichen Norm registriert. Besitzerinnen und Besitzer von Feuerwaffen haben sich deswegen bei ihrem zuständigen Waffenbüro zu erkundigen, ob ihre Feuerwaffe bereits registriert ist: Soweit die Feuerwaffe nicht unter einer in der Tabelle (siehe Ziff. 1.2.2) erwähnten Ausnahme erworben wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits registriert ist. Ergibt die Anfrage beim kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons, dass die Feuerwaffe nicht registriert ist, ist sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmung schriftlich an das kantonale Waffenbüro zu melden. In die Meldung aufzunehmen sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit) sowie zur Waffe (Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Waffennummer und, soweit bekannt, Kaliber).

Fedpol wird für die Nachmeldung von Feuerwaffen eine Vorlage zur Verfügung stellen, wie dies bereits bei der Nachmeldung im Rahmen der Schengen-Anpassung des Waffenrechtes angeboten wurde. Die Meldung soll auch über Suisse ePolice (den virtuellen Polizeiposten) erfolgen können. Bei Suisse ePolice handelt es sich ebenfalls um ein Projekt im Rahmen der Harmonisierung der Polizeiinformatik, das es der Bürgerin oder dem Bürger ermöglichen soll, alle einfachen Geschäfte mit Hilfe einer Internet-Applikation rund um die Uhr erledigen zu können.

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen der Waffenerwerb unter Missachtung des Waffenrechts erfolgte (z. B. Erwerb einer bewilligungspflichten Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein). Häufig kann der rechtskonforme Erwerb nicht mehr bewiesen werden, z. B. weil der schriftliche Vertrag, der für den Erwerb erforderlich war, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vernichtet wurde. Um zu verhindern, dass die Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer aus Angst vor möglichen Sanktionen wegen bisheriger Versäumnisse der Meldepflicht nicht nachkommen, sieht Absatz 2 vor, dass bei einer fristgerechten Meldung auf die Strafverfolgung wegen nicht rechtmässigen Waffenbesitzes verzichtet werden kann. Die Formulierung «unter Verletzung des Waffenrechts» ist umfassender als «ohne Berechtigung». Er wurde deswegen gewählt, damit auch Verletzungen
von Meldepflichten mit einbezogen sind und nicht nur, wenn erforderliche Bewilligungen nicht eingeholt wurden. Die Kann-Formulierung lässt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde die nötige Flexibilität, eine Strafverfolgung einzuleiten oder davon abzusehen, je nach Unrechtsgehalt des konkreten Einzelfalls.

Es könnte auch vorgesehen werden, dass innerhalb einer zu definierenden Frist der rechtmässige Erwerb quasi «nachgeholt» werden kann, dass also z. B. nachträglich eine Bewilligung eingeholt werden muss. Dies erscheint aber aufgrund der verschiedenen Kategorien von Feuerwaffen und Voraussetzungen für deren Erwerb vor dem 12. Dezember 2008 sowie teilweise fehlender Möglichkeiten des Beweises des ursprünglich rechtmässigen Erwerbs schwierig. Solche Verfahren wären mit zusätzlichem Aufwand für die kantonalen Waffenbüros verbunden. Auch müsste die meldende Person dafür eine Gebühr entrichten. Dies würde sich nach Ansicht des Bundesrates negativ auf das Meldeverhalten der Bürgerinnen und Bürger auswirken und damit den Erfolg der Nachregistrierung schmälern. Deswegen und auch aufgrund der Erfahrungen der kantonalen Waffenbüros hinsichtlich kaum erfolgter Meldungen des Besitzes durch «Angehörige bestimmter Staaten», soll vorliegend darauf verzichtet werden.

341

Um den Aufwand der kantonalen Waffenbüros zu begrenzen, sollen diese gemäss Absatz 3 weder dazu verpflichtet werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Besitz von Waffen gegeben sind, noch ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Auf freiwilliger Basis ist dies aber möglich. Die Voraussetzungen, die für den Besitz von Waffen gegeben sein müssen, legt der erwähnte Artikel 8 Absatz 2 WG fest.

Gemäss diesem Artikel dürfen insbesondere folgende Personen keine Waffen besitzen: Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, im Strafregister verzeichnet sind; Personen, die wegen mindestens zwei begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet sind.

Art. 34 Abs. 1 Bst. ibis Die vorsätzliche Missachtung der in Artikel 42b Absatz 1 neu geschaffenen Meldepflicht soll mit Busse bestraft werden. Diese Sanktion erscheint im Quervergleich mit den anderen Straftatbeständen von Artikel 33 und 34 WG angemessen. Bereits der geltende Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe i WG sieht für die Verletzung von verschiedenen im Gesetz statuierten Meldepflichten die Sanktionierung mit Busse vor. Artikel 34 Absatz 2 WG legt zudem bereits fest, dass in leichten Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden kann.

Um der Meldepflicht mehr Nachdruck zu verleihen, liesse sich auch vorsehen, dass die Missachtung der Meldepflicht zur Folge hat, dass die Feuerwaffe beschlagnahmt und entschädigungslos definitiv eingezogen wird. Die Beschlagnahme und definitive Einziehung stellen Eingriffe in die Eigentumsgarantie dar. Solche Eingriffe in die Grundrechte müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen, wobei darunter insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstehen ist. Der unentgeltlich hinzunehmende Eingriff darf, falls damit kein (zusätzlicher) Sanktionscharakter verbunden sein soll, nicht weitergehen, als dies zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist, was bei der Einziehung eines Gegenstand in der Regel dessen Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses an die Berechtigte oder den Berechtigten gebietet.

Entsprechend soll die Missachtung der vorgeschlagenen Meldepflicht mit einer Busse,
aber nicht mit einer entschädigungslosen definitiven Einziehung sanktioniert werden.

Art. 36 Abs. 2 Der Begriff «Einfuhr», wird wie in Artikel 32b Absatz 4 Buchstabe d durch den Begriff «Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet» ersetzt.

342

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Für die Einführung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG in VOSTRA und die Programmierung einer Schnittstelle zwischen PISA und VOSTRA ist gemäss einer provisorischen Kostenschätzung mit Informatikkosten von ca. 1,9 Millionen Franken zu rechnen. In diesem Betrag enthalten sind u.a. die Kosten für die Erarbeitung eines detaillierten Lösungskonzepts und für die Umprogrammierungsarbeiten (Erfassung und Anzeige der AHVN13 in VOSTRA; Neusteuerung der VOSTRA-Suche; Implementierung der Schnittstelle mit der UPI-Datenbank und mit PISA; Datenbankvorbereitung im Hinblick auf die Erstzuteilung; Realisierung eines periodischen Abgleichs zwischen UPI und VOSTRA; Anpassung bestehender Schnittstellen) sowie für notwendige Tests, die Durchführung der Erstzuteilung und die Nachführung der entsprechenden Dokumentationen). In dieser Grobschätzung sind die Kosten für allfällige Hardwareerweiterungen nicht enthalten, da deren Notwendigkeit zurzeit nicht abgeschätzt werden kann. Die benötigten Gelder können nicht durch das ordentliche Informatikbudget des EJPD für das Strafregister aufgefangen werden. Jährlich stehen für VOSTRA rund 150 000 Franken für kleinere technische Anpassungen zur Verfügung. Um die Neuprogrammierung zu finanzieren, wird das EJPD daher gemäss den gültigen Richtlinien dem Bundesrat rechtzeitig einen Antrag auf zusätzliche IKT-Mittel stellen. Über die definitive Zuteilung dieser Mittel wird der Bundesrat gestützt auf die Gesamtbeurteilung Ressourcen im Informatikbereich 2014 entscheiden. Hinzu kommen Personalkosten für die Gewährleistung der korrekten Nutzung der Versichertennummer in VOSTRA während des laufenden Betriebs (vgl. Ziff. 3.1.2), welche jährlich Lohnkosten von 320 000 Franken und Arbeitgeberbeiträge von 65 000 Franken nach sich ziehen. Die zur Erfüllung dieser neuen Aufgabe notwendigen Mittel lassen sich EJPD-intern nicht kompensieren. Über die definitive Zuteilung dieser Mittel wird der Bundesrat gestützt auf die Gesamtbeurteilung Ressourcen im Personalbereich 2015 entscheiden.

Bei den Informationssystemen MEDISA und PSN handelt es sich um laufende Systeme. Die vorliegenden formell-gesetzlichen Grundlagen bedeuten für die Nutzung dieser Systeme kein finanzieller Mehraufwand.

Beim Informationssystem PISA fallen für die Erweiterung der Datenfelder sowie für die Implementierung
des gemeinsamen Identifikators (Versichertennummer) Programmierungskosten von 350 000 Franken an. Die Finanzierung der notwendigen Anpassungen in PISA ist sichergestellt. Bei einer Etappierung wird diese über den normalen Wartungskredit erfolgen und für den Fall, dass die Kosten als Gesamtbetrag anfallen, über die Änderungskonferenz PISA (Nove IT Prozess).

Die gesetzlichen Anpassungen betreffend die automatisierten Meldungen der von der Zentralstelle Waffen von fedpol betriebenen Waffeninformationsplattform ARMADA an die kantonalen Waffenbüros bzw. an den Führungsstab bedingen eine Anpassung von ARMADA. Für diese Anpassungen wird mit Kosten in der Höhe von 150 000 Franken gerechnet, welche durch das EJPD getragen werden.

Die Anbindung von ARMADA an die kantonalen Waffenregister verursacht jedoch weitere Kosten. Da zum heutigen Zeitpunkt die technischen Beschriebe, insbesondere das Pflichtenheft durch das HPI-Projekt Waffenplattform noch nicht abgeschlos343

sen sind, können erst Schätzungen der mit der Anbindung von ARMADA an die Waffenplattform entstehenden Kosten gemacht werden. Das EJPD hat aber verschiedene Vorarbeiten geleistet und 2013 insgesamt 300 000 Franken für diese Arbeiten aufgebracht. Auch die 2014 notwendigen Mittel werden durch das EJPD zur Verfügung gestellt, je nach Projektentwicklung wird mit einem Bedarf von bis zu 550 000 Franken gerechnet.

Die beschrieben neuen Funktionalitäten von ARMADA sowie die mit der Einführung der Waffenplattform einhergehende stark ausgeweitete Benutzerzahl wird zusätzliche Betriebskosten verursachen. Auf Grund der aktuell zur Verfügung stehenden ­ jedoch wie oben erwähnt noch unvollständigen ­ Angaben ist mit zusätzlichen Betriebskosten in der Höhe von 200 000 Franken pro Jahr zu rechnen. Diese werden ab 2015 anfallen. Dabei handelt es sich um eine neue zusätzliche Aufgabe für das EJPD. Die zur Erfüllung dieser neuen Aufgabe notwendigen Mittel lassen sich EJPD-intern nicht kompensieren.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die systematische Nutzung der Versichertennummer hat für das Strafregister (als Datenherr über VOSTRA) einen erheblichen Mehraufwand zur Folge, der sich nur mit drei zusätzlichen Stellen bewältigen lässt. Bei aktuell rund 700 000 in VOSTRA verzeichneten Personen gibt es erwartungsgemäss immer wieder Probleme bei der Personenidentifikation. Diese Problemkonstellationen sollten zentral durch das Strafregister bearbeitet werden (sei es auf Gesuch einer Behörde oder infolge des periodischen Abgleichs zwischen VOSTRA und UPI gemäss Art. 366a Abs. 4 E-StGB). Auch die Einreichung von Gesuchen um Zuteilung einer Versichertennummer sollte sinnvollerweise direkt durch das Strafregister erfolgen, um Verzögerungen bei der Eintragung von Strafdaten zu verhindern. Schliesslich müssen auch fortlaufend Systembereinigungen bei annullierten oder deaktivierten Versichertennummern, welche von der Zentralen Ausgleichstelle gemeldet werden, vorgenommen werden. Mit einer Aufstockung der Stellen beim Strafregister kann eine mit der Nutzung der Versichertennummer einhergehende Mehrbelastung bei den Kantonen verhindert werden.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Wie in Ziffer 1.5 erläutert, vollziehen nach Artikel 38 WG die Kantone das Waffengesetz. Damit werden die kantonalen Waffenbüros, die in die kantonalen Polizeikorps integriert sind, die Nachregistrierung der gemeldeten Feuerwaffen zu vollziehen haben. Dass damit ein derzeit kaum abschätzbarer Aufwand verbunden ist, wurde ebenfalls bereits unter Ziffer 1.5 erläutert.

344

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Die Umsetzung der Vorlage lässt keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt erwarten.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201218 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201219 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Die Vorlage bezweckt insbesondere die Umsetzung der Motionen 13.3000, 13.3001, 13.3002 und 13.3003, welche die SiK-N am 7. Januar 2013 eingereicht hat.

5 5.1

Rechtliche Aspekte Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 107 Absatz 1 der Bundesverfassung20, der dem Bund den Auftrag und die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Waffenmissbrauch erteilt und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung, gemäss welchem der Bund Vorschriften erlässt über Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen berücksichtigen die relevanten übergeordneten Rechtsnormen, namentlich die Richtlinie 91/477/EWG, welche die Schweiz im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit übernommen hat. Ebenso stehen sie in Einklang mit den Verpflichtungen des «Zusatzprotokolls vom 31. Mai 200121 gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UNO-Feuerwaffenprotokoll) und des «Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten»22 (Rückverfolgungsinstrument).

18 19 20 21 22

BBl 2012 481 BBl 2012 7155 SR 101 SR 0.311.544 Das Dokument ist im Internet abrufbar unter: www.poa-iss.org/InternationalTracing/InternationalTracing.aspx Full document.

345

5.3

Erlassform

Beim Entwurf zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen handelt es sich um einen referendumspflichtigen Mantelerlass, der gleichstufige Rechtserlasse aus verschiedenen Aufgabengebieten unter einem Sammeltitel zusammenfasst. Die Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden in den verschiedenen Bundesgesetzen können nur gemeinsam ihre volle Wirkung entfalten. Deswegen sollen alle Änderungen in den aufgabenbezogenen und bereichsübergreifenden Bundesgesetzen integral und zeitgleich vorgenommen werden. Somit ist das Erfordernis der Zweckmässigkeit der Zusammenfassung unter einem Titel erfüllt.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

5.5

Datenschutz

Nach Artikel 17 Absatz 2 DSG dürfen Organe des Bundes besonders schützenwerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur dann bearbeiten und nach Artikel 19 Absatz 3 DSG dürfen Daten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht.

Um den Informationsaustausch von notwendigen Daten betreffend den Umgang mit Waffen zwischen den verschiedenen betroffenen zivilen und militärischen Behörden und den von diesen betriebenen Informationssystemen sicherzustellen, bedarf es der Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen (PISA, MEDISA, Waffeninformationsplattform ARMADA).

346