Flughafen Bern-Belp Gesuch um Genehmigung eines neuen Anflugverfahrens auf die Piste 32 (Änderung des Betriebsreglements) sowie Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau einer Einflugleit- und Anflugbefeuerung sowie von Hindernisbefeuerungen

Gesuchstellerin:

ALPAR Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, 3123 Belp

Gegenstand Betriebsreglement:

Neuer satellitengestützter Anflug nach Instrumentenflugregeln (IFR) von Süden auf die Piste 32.

Gegenstand Plangenehmigung:

­ Neubau einer Einflugleitbefeuerung 32, bestehend aus 4 Masten unterhalb der Anflugachse; Masthöhe 20­41 Meter; Lage der Masten: Münsingen Autobahnraststätte, Belp Auwald, Belp Allmit, Belp Eissel.

­ Neubau einer vereinfachten Anflugbefeuerung, bestehend aus 6 Kurzbalken und einem breiten Querbalken vor der Pistenschwelle 32.

­ Erstellung von 3 Hindernisfeuern zur Konturenbefeuerung des Belpbergs, wovon 2 auf neuen Masten; Masthöhe 30 bis 35 Meter; Lage der Masten: Belp (Belpberg) Bifang, Fuchsacher, Hoburg.

Gegenstand Rodung:

Für die Errichtung der Masten der Einflugleitbefeuerung werden folgende Rodungen und Aufforstungen beantragt: Mast 32-1 ­ Temporäre Rodung und Wiederaufforstung Münsingen Parzelle Nr. 2512: 43 m2; ­ Definitive Rodung Münsingen Parzelle Nr. 2512: 16 m2.

Mast 32-2 ­ Temporäre Rodung und Wiederaufforstung Belp Parzelle Nr. 87: 1268 m2; ­ Definitive Rodung Belp Parzelle Nr. 2512: 44 m2.

Ersatzaufforstung ­ Kehrsatz Parzelle Nr. 1: 61 m2.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

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Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört den Kanton Bern und die interessierten Bundesstellen direkt an.

2013-3261

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 13. Januar bis zum 11. Februar 2014 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für öffentlichen Verkehr, Reiterstrasse 11, 3011 Bern; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Während der Auflagefrist können eingereicht werden: a) Einsprachen gegen die Änderung des Betriebsreglements (Art. 36d Abs. 4 LFG); b) Einsprachen gegen die Bauprojekte (Art. 37f Abs. 1 LFG); c) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 Bst. a des Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung EntG; SR 711); d) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG); e) Begehren gemäss Artikel 7­10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG); f) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG); g) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 Bst. b EntG); h) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 Bst. c EntG).

Einsprache kann erheben, wer nach dem EntG dazu berechtigt oder mehr als jedermann von dem oben beschriebenen Vorhaben betroffen ist.

Neben den Grundeigentümern sind ferner die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Die Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 36d Abs. 5 und 37f Abs. 3 LFG).

Einsprachen und Begehren sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

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­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements resp. Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 und Art. 37f Abs. 1 LFG).

Weitere Hinweise:

Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der Alpar AG keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände sind mit Pflöcken und Profilen ausgesteckt bzw. markiert (Art. 28 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Das BAZL hat die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Aufstellung von Profilen befreit. Die einzelnen Bauvorhaben sind im Gelände mit Pflöcken markiert und bildlich dargestellt. Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

Das beantrage neue Anflugverfahren bedingt eine Anpassung der Luftraumstruktur. Die Anhörung der Luftraumbenutzer erfolgt mittels Aeronautical Information Circular (AIC), welches am 9. Januar 2014 publiziert wird.

14. Januar 2014

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Bundesamt für Zivilluftfahrt