Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) Änderung vom 21. März 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst: I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912 wird wie folgt geändert: Art. 60a Sachüberschrift Abwasserabgaben der Kantone Art. 60b

Abwasserabgabe des Bundes

Der Bund erhebt bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen eine Abgabe für die Finanzierung der Abgeltung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a, einschliesslich der Vollzugskosten des Bundes.

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Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Massnahmen nach Artikel 61a getroffen und die entsprechende Schlussabrechnung über die getätigten Investitionen bis am 30. September eines Kalenderjahres eingereicht haben, sind ab dem nachfolgenden Kalenderjahr von der Abgabepflicht befreit.

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3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Einwohner. Der Abgabesatz beträgt jährlich höchstens 9 Franken pro Einwohner.

Der Bundesrat legt den Abgabesatz aufgrund der zu erwartenden Kosten fest und regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe. Die Abgabe entfällt spätestens am 31. Dezember 2040.

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Die Inhaber der Anlagen überbinden die Abgabe auf die Verursacher.

BBl 2013 5549 SR 814.20

2012-0253

2911

Gewässerschutzgesetz

Art. 61 Sachüberschrift Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen Art. 61a

Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und der verfügbaren Mittel Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von:

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a.

Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie zur Einhaltung der Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer erforderlich sind;

b.

Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden.

Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen nach dem 1. Januar 2012 und innerhalb von 20 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes begonnen wurde.

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Die Abgeltungen betragen 75 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3. Abschnitt (Art. 84) Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2014

Nationalrat, 21. März 2014

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20143 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

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BBl 2014 2911

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