642

#ST#

Bundesrathsbeschluß .

betreffend

die Organisation und Geschäftsführung des Oberkriegskommissariates.

(Vom 27. Mai 1863.)

De.. s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in der Absieht, über die Organisation und Geschäftsführung des Oberkriegskommissariates sür die Verwaltung in gewohnliehen Zeiten angemessene Vorschriften aufzustellen ;

auf den Vorschlag des eidg. Militärdepartements, beschliesst: l. Amtsobliegenheiten des Oberkriegskommissariates.

A. V e r w a l t u n g s - und R e c h n u n g s w e s e n .

Art. 1. Das Oberkr.egskommissariat besorgt das Verwaltungsund Rechnungswesen für alle im Jnstruktionsdienste stehenden Truppen naeh Massgabe der bestehenden Vorsehristen und Reglemente.

Es ist zugleich rechnungssührende Behorde für die Gesammtverwaltnng des Militärdepartements.

Art. 2. Es schliesst bezüglich aus die zu benuzenden Kasernen und Wasfenpläze die nothigen Mietverträge ab, und ebenso die Lieserungs-,

akkorde für die Verpflegungs-, Waeh- und Lagerbedürfuifse der Truppen.

Art. 3. Alle .Lieferungen für die Militärverwaltung sind zur freien

Konkurrenz auszuschreiben. Ausnahmen finden nur mit Bewilligung des Militärdepart..me..ts statt und überdiess da, wo der Werth der Lieferung Fr. 100 nicht übersteigt.

64..^ A r t . 4. Alle Mieth- und Liefernngsverträge im Betrage von mehr als 100 ^ranken unterliegen der Genehmigung des Militärdepartements.

A r t . 5. Das Oberkriegskommissariat eutwirst deu jahrlichen Voranschlag für seine eigenen Ausgabenbedürfnisse und sur die durch seine Rechnung gehenden Einnahmen der Militärverwaltung.

Es verifizirt und ergänzt die Voranschläge, welche ^ie Ehefs der übrigen Verwaltungswege des Militärdepartements einreichen.

Es besorgt ans Grundlage der ^pezialvoranschläg.^ die .^ufammenstellung des Gesammtvoranschlages der ^Militärverwaltung.

.

Es hat die rechtzeitige Eingabe der Spezialvors.hläge dur.ch die betretenden Verwaltungsehefs zu veranlassen und dem Militärdepartement den Gesammtvoranschlag für das betreffende Jahr je bis spätestens am l. Mai des vorhergehenden Jahres einzureichen.

Art. 6. Jhm liegt auch die Verifikation der Voranschläge für die ausserordentliehen , d. h. in den Reglementen nicht flirten Ausgaben in den Schulen und Knrsen ob.

Es hat die Eingabe dieser Voranschläge von den betreffenden Waffenchefs auf je wenigstens 30 Tage vor den. Beginne der Schule oder des Kurses zu veranlassen und den.. Departement so zeitig zu unterbreiten, dass ste mit den^ allfällig getroffenen Abänderungen den Waffenchefs und Kurskommandanten vor dem Beginne der Sehnle oder des Kurses zugestellt werden tonnen.

Bei der Vrüsnng der Ausgabenausäze hat es ins Auge zu fassen, ob dieselben zu dem vorhandenen Kredite in angemessenem Verhältnisse stehen, und auf abfällige Missverhältnisse und zu besorgende Kreditüberschreitungen das Militärdepartement ausmerksam zu machen.

Art. 7. Es besorgt die monatliehe Znsertigung von ^ summarischen Rechnungsauszügen an die Verwaltungsehefs, um diese über den jeweiligen ^tand der Ausgaben und versügbaren Kreditrestanzen ihres Verwaltnngsbereiches unterrichtet zu erhalten und sie ungleich ans zn besorgende Kreditüberschreitnugen aufmerksam zu maehen.

Eine gleiche monatliche Anfertigung über die gesammte Militärverwaltung mit ähnlichen Bemerkungen hat es an das Militärdepartemeut zn besorgen.

Art. 8. Es hat auf schnellen Abschluss und schnelle Liquidation der Schul- und Kursreehnungen zu wirken , die dafür erforderlichen Mass..

nahmen zu treffen und gegen säumige Kommissariatsofsiziere entweder von sich aus einzusehreiten, oder dem Militärdepartement Bericht zu machen.

Art. .). Es besorgt den .Abschluss der Jahresrechnnng der Militärverwaltung und erstattet über den Jahresbericht.

seinen Geschäftsbereich dem Departement

644 B.

K o m m i s s a r i a t s - und Veterinärstab.

Art. l0. Das Oberkriegskommissariat macht die nothigen Vorsehläge für Ernennungen und Besorgungen im Kommissariatsstabe.

Art. l l. Es sorgt für gehorige Instruktion des KommissariatsPersonals, und macht dem Departemente die Vorschläge sür die diessalls abzuhaltenden besondern Kurse inn^r den Schranken der dafür vorhandenen Kredite.

Art. 12. Es sührt den Dienst-Etat über die Kommissariatsofs.ziere, und macht die Vorsehläge für die Dienstaufgebote derselben in die versehiedenen Schulen und Kurse, wobei die Kel.^rordnnng moglest ..u be^ folgen und ausserdem daraus zu achten ist, dass ein Ko...missariat^osfizier so viel wie moglieh in die verschiedenen Hauptarten von Schulen und .Kursen berufen wird.

Art.

13.

Bei der Verwendung

der Kommissariatsossi^ere

zum

Dienst ist ihre praktische Ausbildung sür ...en Felddienst wesentlich ins ^luge zu fassen, zu welchem Ende namentlich die Verwallungs- und Rechnungsführnng in den Schulen und Kursen durchwegs nach den Vorschriften für den aktiven Dienst ^.. geschehen hat. Die ausnahmsweise^ Vorschriften, welche für den Jnstruktionsdieust gellen, wie bezüglich auf die Besoldung.^ verhältnisse n. s. w., sind zur Orientirung der .^ommissariatsoffi^ere und übrigen Eomptabeln besonders zusammenzustellen und bekannt zu machen.

Art. t 4. Die nämlichen Obliegenheiten wie für den Kommissariatsstab hat das Ol....rkriegsl.ommissariat bezüglich auf den Veterinärstab, hier jedoch unter begutachtender Mitwirkung des Oberpserdar^tes, sür alles, was ans die Ernennung und Besorderung, die Jnstruktion nnd den Dienst der Offiziere des Veterinärstabes Be^ug hat.

C.

Kommissariatsmaterial.

Art. 15. Das .^berkriegskommissariat verwaltet das sämmtliche Kasernen- und ^agermaterial , visirt die Auslageu sür dessen Unterhalt, n.aeht die Vorschläge zu den notl.^igen neuen Ausehasfungen und ninunt die nothigen Juspettione.. vor.

Wo die Eidgenossenschaft Eigentümerin von Kasernengebänden und Wassenpläzen ist, liegt ihm aueh die Sorge sür diese ob.

Art. 16. Es verwaltet das Depot der Reglemente, Druksa.hen und topographischen Karten, und besorgt den Verkaus nach den ausgestellten Tarifen.

^). S t a t i s t i k .

Art. t 7. Es besorgt die statistischen Arbeiten und Znsammen...

stellungen, welche sur die ^weke der gewohnlichen Militärverwaltnug von

645 .^uzen und Jnt..reffe find , wie vergleichende Ermittlung und ZusammenStellung der kosten in den verschiedenen Re..hnungsperioden und in den verschiedenen Schulen und Kursen u. f. w. nach den jeweiligen speziellen Aufträgen des Departements.

Art. t 8. Es unterrichtet sich von dem Stande und den Fortschritten der Kriegsverwaltung auswärtiger Staaten, und regt von ihm als nüzlieh erachtete Verbesserungen im schweizerischen Kriegsverwaltungswesen an.

Art. l.). Es sammelt alle Angaben und statistischen Materialien, welche int Falle einer Armeeausstellnng sür die Kriegsverwalt..ng von ...-...^en sind, wie z. B. über Statistik der Bserde, über Transportmaterial und Transportfähigst der Eisenbahnen u. dgl.

So weit noth.g, soll es sich anch unterrichtet halten über eventuelle Bezugsquellen von wichtigern Armeebedürfnissen und über Persönlichkeiten, ivel.^. Lieferungen solcher ...lrt zu übernehmen und sicher durchzusühren geeignet waren.

Art. 20.

Es foll sich aneh Kenntniss verschafsen von den. ungefähren Bestande des Kommissariatsmaterials in den Kantonen , wie Bekleidnngs^, Casernements- und Lageresfekten , serner von Lokalien, welche eintretendenfalls zu Militarceli , wie Magazinen u. s. w. besonders geeignet wären.

E.

K o m m i s s a r i^a t i n T h u n.

Art. 21.

Dem ^..berl^riegsl.ommissariat ist das Kommissariat in .......hun direkt unterstellt. Dasselbe wird entweder von einem besondern ständigen Beamten, oder durch einen Delegirten des Hauptbureau^s verwaltet, nach e.ner d.essalls anstellenden besondern Jnstrukt^n.

J.. dieser Jnstruktion wird an.h das Verhältniss festgestellt werden, in welchem die dortige Bserderegieanstalt znm Kommissariate steht.

F.

Besondere

G e s eh ä s t s v e r r i eh t u n g e n.

Art. 22.

Ausser den oben verzeichneten konnen dem Oberkriegskommissariate no..h andere Geschästsverrichtnngen der Militärverwaltung übertragen werden. (Art. 122 der Militärorganisation.)

II. ^r^aui^tion des .^ber^ie^skommisfariates.

Art. 23.

An der Spize des Oberkriegskommissariates steht d^ Oberkriegs^ommissär, welcher vom Bundesrathe je aus di.^ D^u^r .^^u drei Jahren gewählt wird.

Seine Besoldnng ist im Geseze bestimmt.

Er leistet eine Amtsbürgsehast von 15,00l) Franken.

Bnnd.^bl.^.

Jah.^.^v.

^d

I^.

4.)

646 Art.

24.

Unter dem Oberkriegskommissar stehen:

ein Buchführer, ein Abwart, und für die zwei Hauptabtheilungen des Dienstes die folgenden Abgestellten : a. Für das E^.peditionsbürean : . ein Büreauehes, ein Registrator, und die uotl^igen Kan^liften.

b. Für das Revisionsbüreau : ein Büreauehes, und die nothigen Revisionsangestellten.

Der Buchhalter, die Büreauchess und der Registrato.: werden auf eine bestimmte Amtsdauer von drei Jahren vom Bundesrathe, die übrigen Angestellten auf unbestimmte Zeit vom Departement gewählt, und ihre Besoldung vom ^....desrathe inner den Schranken des jeweiligen Jahresporansehlages bestimmt.

Art. 25.

Der Buchsührer oder einer der Büreauchess ist der amtliehe Stellvertreter des Obeririegskommissärs. Die Bezeichnung desselben geschieht durch den Bundesrath.

Art. 26. Der Oberl.riegskomnussär ordnet die nähere Geschäftsvertheilu..g unter die verschiedenen Angestellten au, wobei daraus zu hal^ teu ist, dass jedem Angestellten seine Geschästsverrichtuugen mogliehst bestimmt angewesen werden, ohne damit die Bslichi. .....r wechselseitigen A^.shilse auszuschliessen.

Wie der Oberkriegskomm.ssär sür den Geschäftsgang im Ganzen, so sind die Bür.^uch...ss sür die Ges.hästsbesorguug in ihren Abheilungen verantwortlich.

Art. 27.

Die Verrichtungen des Kriegs.^ahlamtes werden dnreh die Staatskasse besorgt. Alte Zahlungen an ..^..ehul.... und Kurs- oder an Kautonstommissariate oder an Andere geschehen von dieser ans, ans Anweisungeu des Oberkriegskommissariates hin.

Das ^berl^riegs^ommissariat führt nnr eine Kasse über die kleinen Ausgaben nnd für diejenigen Einnahmen der Militärverwaltung, welche nicht direkt der Staatskasse ^usliesseu.

Der ...^berkriegsl^ommissar führt diese Kasse entweder selbst, oder bezeichnet denjenigen seiner Angestellten, welcher unter seiner Verantwortlichkeit die Kasse zn führen hat.

Art. 28. Jm Uebrigen hat die Einrichtung des Bureaus nnd die Behandlung nnd Eintheilung der Geschäfte des ^berkriegskommissariats in u.oglichster Uebereinstimmnng zu geschehen mit den Vorschriften, welche für die Kriegsverwaltnng im aktiven Dienst bestehen.

647 Art. 29. Für die Stellung und Obliegenheiten des Oberkriegskommissariates im aktiven Dienste bleiben die .^orschristen des Reglementes über die Kriegsverwaltung unverändert bestehen.

Art. 30. dieser Beschluss, welcher sofort in Kraft tritt, ist in die amtliche Sammlung aufzunehmen und dem Militärdepartement zur Vollziehung überwiesen.

Bern, den 27. Mai l 863.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der

Bundespräsident:

^. Fornerod.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

^ebie^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß, betreffend die Organisation und Geschäftsführung des Oberkriegskommissariates. (Vom 27. Mai 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1863

Date Data Seite

642-647

Page Pagina Ref. No

10 004 077

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.